Weitere Entscheidung unten: AG Backnang, 04.07.2013

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 30.05.2013 - 2 Ss 79/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14096
OLG Naumburg, 30.05.2013 - 2 Ss 79/13 (https://dejure.org/2013,14096)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 2 Ss 79/13 (https://dejure.org/2013,14096)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - 2 Ss 79/13 (https://dejure.org/2013,14096)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Pflichtwidrigkeit bei Nichtfortführung der Verteidigung während eines Teils der Hauptverhandlung bei zu Unrecht abgelehnter Pflichtverteidigerbestellung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anklageerhebung zum Schöffengericht; Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2
    Anklageerhebung zum Schöffengericht; Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verteidigungslos, oder: Mit mir nicht

  • kuczyfu.de PDF (Auszüge)

    StPO §§ 140, 338 Nr. 5
    Beiordnung Pflichtverteidiger, Rügeverwirkung

  • kuczyfu.de PDF (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 140 Abs. 2
    Notwendige Verteidigung vor Schöffengericht

Besprechungen u.ä.

  • kuczyfu.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    StPO §§ 140, 338
    Der verteidigungslos gestellte Angeklagte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2013, 428
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Höxter, 18.08.1994 - 4 Ls 557/94
    Auszug aus OLG Naumburg, 30.05.2013 - 2 Ss 79/13
    Indes ist das Schöffengericht nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Mindermeinung auch bei einer geringeren Straferwartung zuständig, wenn die Sache nicht nur von minderer Bedeutung ist (AG Höxter MDR 94, 1139; Fuhse NStZ 95, 165; Hohendorf NJW 95, 1454; Schäfer DRiZ 97, 169; Siegismund/Wickern wistra 93, 137; Kalf, NJW 97, 1489).
  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 288/95

    Recht auf den gesetzlichen Richter (revisionsgerichtliche Prüfung der Verletzung

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.05.2013 - 2 Ss 79/13
    Der Bundesgerichtshof (JR 1997, 430, 431) hat darauf hingewiesen, dass die Eröffnung eines Verfahrens, bei dem die Straferwartung unter zwei Jahren liegt, vor dem Schöffengericht bei Annahme einer nicht nur minderen Bedeutung der Sache nicht willkürlich ist, zumal dem Angeklagten gegen die Entscheidung des Schöffengerichts exakt derselbe Rechtsmittelzug offensteht wie gegen eine Entscheidung des Strafrichters.
  • BGH, 26.11.1997 - 5 StR 561/97

    Verkündung eines Urteils in Abwesenheit des Verteidigers - Haftbefehl wegen des

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.05.2013 - 2 Ss 79/13
    Die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheidung BGH NStZ 1998, 209 ist nicht einschlägig.
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Rechtsprechung
   AG Backnang, 04.07.2013 - 2 BWL 117/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18433
AG Backnang, 04.07.2013 - 2 BWL 117/12 (https://dejure.org/2013,18433)
AG Backnang, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2 BWL 117/12 (https://dejure.org/2013,18433)
AG Backnang, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - 2 BWL 117/12 (https://dejure.org/2013,18433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungsverfahren, Widerruf, Weisungsverstoß

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestellen eines Verteidigers für den Verurteilten im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO bei schwieriger Sachlage und Rechtslage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidiger im Widerrufsverfahren? Ja, aber endlich gesetzlich regeln

Papierfundstellen

  • StRR 2013, 428
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 22.06.2007 - 2 BvR 1046/07

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung (Verstoß des Verurteilten gegen ihm

    Auszug aus AG Backnang, 04.07.2013 - 2 BWL 117/12
    Allein der beharrliche und gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers rechtfertigt nämlich schon nach dem Gesetzeswortlaut den Widerruf der Strafaussetzung nicht (BVerfG NStZ-RR 2007, 338; OLG Hamm Jurion Rs 2013, 35820), der Bewährungswiderruf ist keine Strafe für den Weisungsverstoß.
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