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   BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13   

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https://dejure.org/2014,2543
BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13 (https://dejure.org/2014,2543)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2014 - 1 StR 379/13 (https://dejure.org/2014,2543)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13 (https://dejure.org/2014,2543)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 370 Abs. 1 AO
    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (Voraussetzungen; Abgrenzung zum Beweisermittlungsantrag; Nachweis von Konnexität von Beweismittel und Beweistatsache); Steuerhinterziehung (Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer bei illegalen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 244 Abs 4 StPO, § 244 Abs 5 StPO
    Ablehnung eines Beweisantrags im Strafverfahren: Anforderungen an die Konnexität des Beweisantrags auf Vernehmung von Zeugen

  • Wolters Kluwer

    Anforderung an die Konnexität zwischen der Beweistatsache und dem Beweismittel

  • rewis.io

    Ablehnung eines Beweisantrags im Strafverfahren: Anforderungen an die Konnexität des Beweisantrags auf Vernehmung von Zeugen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 3 S. 1
    Anforderung an die Konnexität zwischen der Beweistatsache und dem Beweismittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der "Subunternehmer” im Beweisantrag, oder: Der "konnexe” BGH

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Neues zur Konnexität - Rechtsprechung rudert (ein wenig) zurück

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erörterung der erforderliche Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel kann entbehrlich sein

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren - Zum Beweisantrag und zur Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 282
  • StV 2014, 257
  • StRR 2014, 122
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 38/08

    Beweisantrag (Konnexitätserfordernis bei fortgeschrittener Beweisaufnahme;

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13
    Die Ausführungen zur Konnexität im weiteren Sinne (zur Terminologie vgl. Nachweise in BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171) sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, NStZ 2013, 476 ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14 15 16 15. Dezember 2005 - 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585; Beschluss vom 22. Juni 1999 - 1 StR 205/99, NStZ 1999, 522 mwN; zum Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation unter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen Beweisaufnahme vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1).

    (2) Der näheren Begründung dieses Zusammenhangs bedarf es jedoch nur dann, wenn er sich nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11 mwN; Beschluss vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; Beschluss vom 2. August 2000 - 3 StR 154/00, NStZ-RR 2001, 43 mwN).

  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 497/10

    Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag (bestimmte Behauptung der begründenden

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13
    Dies bedeutet im Falle des Zeugenbeweises, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1; vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; BGH, Urteile vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 ff.; vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 317/97, NStZ 1998, 97; zusammenfassend Meyer-Goßner, 56. Aufl., § 244 StPO Rn. 21).

    Die Ausführungen zur Konnexität im weiteren Sinne (zur Terminologie vgl. Nachweise in BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171) sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, NStZ 2013, 476 ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14 15 16 15. Dezember 2005 - 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585; Beschluss vom 22. Juni 1999 - 1 StR 205/99, NStZ 1999, 522 mwN; zum Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation unter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen Beweisaufnahme vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1).

  • BGH, 17.11.2009 - 4 StR 375/09

    Begriff des Beweisantrages und Ablehnung wegen mangelnder Konnexität (erweiterte

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13
    Dies bedeutet im Falle des Zeugenbeweises, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1; vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; BGH, Urteile vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 ff.; vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 317/97, NStZ 1998, 97; zusammenfassend Meyer-Goßner, 56. Aufl., § 244 StPO Rn. 21).

    (2) Der näheren Begründung dieses Zusammenhangs bedarf es jedoch nur dann, wenn er sich nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11 mwN; Beschluss vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; Beschluss vom 2. August 2000 - 3 StR 154/00, NStZ-RR 2001, 43 mwN).

  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13
    Zwar würde es an einer hinreichend bestimmten Beweistatsache fehlen, wenn der Antragsteller allein eine Schlussfolgerung oder Wertung behauptet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 352/96, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 6; vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 328; vom 29. August 1990 - 3 StR 184/90, BGHSt 37, 162, 164).

    Dies bedeutet im Falle des Zeugenbeweises, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1; vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; BGH, Urteile vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 ff.; vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 317/97, NStZ 1998, 97; zusammenfassend Meyer-Goßner, 56. Aufl., § 244 StPO Rn. 21).

  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 372/12

    Beweisantrag (Konnexität von Beweisbehauptung und Beweismittel; Beweisantrag "ins

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13
    Die Ausführungen zur Konnexität im weiteren Sinne (zur Terminologie vgl. Nachweise in BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171) sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, NStZ 2013, 476 ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14 15 16 15. Dezember 2005 - 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585; Beschluss vom 22. Juni 1999 - 1 StR 205/99, NStZ 1999, 522 mwN; zum Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation unter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen Beweisaufnahme vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1).
  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13
    Die Anträge bezeichnen hinreichend bestimmte Beweistatsachen, die dem Zeugenbeweis zugänglich sind, und genügen damit insoweit den nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253; Beschluss vom 10. Februar 1993 - 5 StR 550/92, BGHSt 39, 141, 144; Becker in LR, 26. Aufl., § 244 StPO Rn. 98) an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen.
  • BGH, 06.02.2013 - 1 StR 506/12

    Bedeutung der Konnexität für den Begriff des Beweisantrages (Abgrenzung zur

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13
    Die Beweisanträge wären selbst dann, wenn sie - wovon das Landgericht ausgeht - wegen fehlender Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel als Beweisermittlungsanträge zu behandeln wären, nicht als im Ansatz "unzulässig", sondern anstatt nach § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 StPO zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 506/12, NStZ 2013, 76; vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299, jew. mwN).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 405/02

    Begriff des Scheinbeweisantrages (Bedeutungslosigkeit; Erforderlichkeit; aufs

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13
    Eine Tätigkeit der in den Beweisanträgen benannten Firmen als Subunternehmer der J. GmbH auf bestimmten Baustellen stellt demgegenüber jedoch eine genügend bestimmte, durch einen "einfachen Rechtsbegriff" (vgl. hierzu Dallmeyer in Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 97 mwN) umschriebene Beweisbehauptung dar, die dem Beweis durch die Aussagen von namentlich bezeichneten Zeugen zugänglich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 39 zur beweiszugänglichen Tatsache der "Marktüblichkeit von Preisen").
  • BGH, 06.03.2008 - 3 StR 9/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13
    Hierbei darf das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache nicht in Zweifel ziehen oder Abstriche an ihr vornehmen; es hat diese vielmehr so, als sei sie voll erwiesen, seiner Würdigung zu Grunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - 5 StR 397/11, NStZ-RR 2012, 82; vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 211; vom 6. März 2008 - 3 StR 9/08, NStZ-RR 2008, 205; vom 5. Dezember 2007 - 5 StR 451/07, StV 2008, 121, jew. mwN).
  • BGH, 14.08.2008 - 3 StR 181/08

    Beweisantrag (Konnexität); Beweisermittlungsantrag; Zeugenbeweis (Beweisziel;

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13
    Die Ausführungen zur Konnexität im weiteren Sinne (zur Terminologie vgl. Nachweise in BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171) sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, NStZ 2013, 476 ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14 15 16 15. Dezember 2005 - 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585; Beschluss vom 22. Juni 1999 - 1 StR 205/99, NStZ 1999, 522 mwN; zum Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation unter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen Beweisaufnahme vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1).
  • BGH, 12.01.2010 - 3 StR 519/09

    Ablehnung eines Beweisantrages (völlig ungeeignetes Beweismittel;

  • BGH, 15.12.2005 - 3 StR 201/05

    Beweisantrag (Abgrenzung vom Beweisermittlungsantrag; Beweisbehauptung;

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

  • BGH, 22.06.1999 - 1 StR 205/99

    Beweisermittlungsantrag und Beweisantrag; Begründung des Hilfsbeweisantrages

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 154/00

    Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages (Konnexität bei offensichtlichem

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 352/96

    Richterliche Aufklärungspflicht - Bestimmtheit des Beweisantrages -

  • BGH, 10.11.2011 - 5 StR 397/11

    Unbegründete Revision; Absehen von der Auferlegung von Kosten und Auslagen

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

  • BGH, 23.10.1997 - 5 StR 317/97

    Schwere räuberische Erpressung - Vorliegen eines Beweisantrages - Zusammenhang

  • BGH, 14.05.2013 - 5 StR 143/13

    Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher

  • BGH, 05.12.2007 - 5 StR 451/07

    Zulässig bedingter Beweisantrag (genügend bestimmte Beweisbehauptung; Behandlung

  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

  • BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92

    Sperrerklärung bezüglich der Identität von Zeugen; Beweisantrag auf Vernehmung

  • BGH, 29.08.1990 - 3 StR 184/90

    Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache;

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10

    Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer bei

  • BGH, 20.11.2013 - 1 StR 476/13

    Absehen vom Aufheben einer rechtsfehlerhaften Strafzumessung (angemessene

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats beim Vorliegen vollumfänglich illegaler Beschäftigungsverhältnisse der Umfang hinterzogener Lohnsteuer grundsätzlich anhand des Eingangssteuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (vgl. § 39c EStG) zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13 Rn. 31; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 01.09.2021 - 5 StR 188/21

    Abkehr vom qualifizierten Konnexitätserfordernis

    Keiner näheren Darlegung bedarf es, wenn sich der erforderliche Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel - wie in vielen Fällen - von selbst versteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13, NStZ 2014, 282), etwa wenn - wie hier - ein Telefongespräch bewiesen werden soll, das der Zeuge selbst geführt hat, oder ein Treffen mit dem Zeugen unter Beweis gestellt wird, das dieser aus eigenem Erleben schildern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; vom 16. März 2021 - 5 StR 35/21).
  • BGH, 21.08.2014 - 1 StR 13/14

    Ablehnung eines Beweisantrages (wegen völliger Ungeeignetheit: Voraussetzungen,

    Erwartungsgemäß wird gerade der Verantwortliche eines Unternehmens (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13, NStZ 2014, 282 Rn. 16 f.) schon aus seiner beruflichen Kenntnis heraus zu den unter Beweis gestellten Umständen der Vergabe von IT-Dienstleistungen Angaben machen können.

    Der Senat kann offen lassen, ob er der ersichtlich zugrunde liegenden Auffassung des Landgerichts folgen könnte, dass die Frage, ob ein Unternehmen als "Abrechnungsfirma" tätig wird, nicht dem Beweis zugänglich ist (zu Beweistatsachen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Sachverhalten vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13, NStZ 2014, 282 mwN).

    Weiterer Ausführungen im Beweisantrag, warum der benannte Zeuge zu den unter Beweis gestellten Umständen etwas bekunden können soll, bedurfte es vorliegend nicht (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13, NStZ 2014, 185 Rn. 15 ff.).

  • OLG Bamberg, 17.03.2017 - 3 Ss OWi 264/17

    Mindestanforderungen an Beweisantrag auf Einholung eines anthropologisches

    a) Ein nach den Regeln des Strengbeweisverfahrens zu behandelnder Beweisantrag ist nach st.Rspr. und h.M. im Schrifttum das unbedingte oder an eine zulässige Bedingung geknüpfte ernsthafte Verlangen eines Verfahrensbeteiligten, zum Nachweis einer von ihm bestimmt zu behauptenden Tatsache durch den Gebrauch eines bestimmt zu bezeichnenden Beweismittels Beweis zu erheben, soweit die Beweisbehauptung die Tatsachengrundlage, nämlich den zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage gehörenden Sachverhalt eines in der Sache entscheidenden Urteils betrifft (vgl. u.a. BGHSt 1, 29/31; 6, 128/129; 30, 131/142; 37, 162/164 ff.; 39, 251/253 f.; 43, 321/325 ff.; BGH StV 2012, 73; BayObLGSt 1995, 72 = NJW 1996, 331; BGH StV 2014, 257 = NStZ 2014, 282 = wistra 2014, 280; BGH StV 2015, 82 = BGHR StPO § 244 III Konnexität 2; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.2015 - 3 OLG 8 Ss 126/14 = StraFo 2015, 155 = OLGSt StPO § 244 Nr. 22; LR/Becker StPO 26. Aufl. § 244 Rn. 95, 96 ff.; KK/Krehl StPO § 244 Rn. 67; KK-Senge OWiG § 77 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 244 Rn. 18; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn. 138; Burhoff, Handbuch für die strafverfahrensrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., Rn. 769 und Burhoff [Hrsg.]/Stephan, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 568, 597 ff., jeweils m.w.N.).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Das tatsächliche Bruttoentgelt ist danach ausgehend von der Nettolohnzahlung (Stundenzahl multipliziert mit dem Stundenlohn) "hochzurechnen" (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13 -, juris, Rn 31; Radtke, in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 266a Rn. 59).

    bbb) Vorgehen soweit eine Zurechnung zu nicht identifizierbaren Personen möglich war Soweit eine personenbezogene Zurechnung der Stunden möglich war, die jeweilige Person aber nicht identifizierbar war, hat die Kammer den Lohnsteuersatz anhand des Steuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (vgl. § 39c EStG) bestimmt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13 Rn. 31; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 16 ff.).

  • OLG Stuttgart, 27.01.2023 - 1 Rv 24 Ss 919/22

    Anforderungen an die Formulierung eines Beweisantrags im Falle des

    Einer ausdrücklichen Darlegung hierzu bedarf es indes nicht, wenn sich - wie dies bei Anträgen auf Anhörung eines Sachverständigen häufig der Fall ist - der erforderliche Zusammenhang von selbst versteht (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13 -, NStZ 2014, 282 (283); KK/Krehl, a.a.O., Rn. 83; Schmitt, a.a.O., Rn. 21b).
  • BGH, 15.04.2020 - 5 StR 480/19

    Korrektur der Einziehungsanordnung

    Bei dem letztgenannten Antrag handelt es sich zudem schon nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne, da es sich bei der unter Beweis gestellten "Auffassung' der Zeugin hier um eine bloße Wertung und mithin nicht um eine bestimmte Tatsache handelt, weshalb das Beweiserhebungsbegehren lediglich unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13, wistra 2014, 280, 281; siehe auch LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 99; KK/Krehl, StPO, 8. Aufl., § 244 Rn. 69).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3693
BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13 (https://dejure.org/2014,3693)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2014 - 4 StR 437/13 (https://dejure.org/2014,3693)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - 4 StR 437/13 (https://dejure.org/2014,3693)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO; § 252 StPO; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 52 StGB; § 267 Abs. 1 StGB
    Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten (Beurteilungsspielraum des Richters hinsichtlich des Verlöbnisses; Einführung der Aussage durch Vernehmung der Verhörsperson); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verhältnis zu während einer Transportfahrt begangenen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 Nr 1 StPO, § 238 Abs 2 StPO, § 252 StPO
    Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen Verneinung des Verlöbnisses einer Zeugin mit dem Angeklagten durch den Vorsitzenden

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Erforderlichen Sachkunde eines Gerichts hinsichtlich der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien

  • rewis.io

    Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen Verneinung des Verlöbnisses einer Zeugin mit dem Angeklagten durch den Vorsitzenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 267; StGB § 64; StPO § 52 Abs. 2 S. 1
    Vorliegen der Erforderlichen Sachkunde eines Gerichts hinsichtlich der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rote Kennzeichen am Auto: Keine Urkunden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wer miteinander verlobt ist, bestimmt immer noch der Vorsitzende!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beim Befördern von Betäubungsmitteln weitere tateinheitlich begangene Gesetzesverstöße möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 132
  • StRR 2014, 122
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.10.2013 - 1 StR 548/13

    Verfall (Erörterungsmangel hinsichtlich der Härtefallklausel: mögliches

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13
    b) § 73c StGB ist im angegriffenen Urteil zwar nicht ausdrücklich erwähnt, die Vorschrift ist aber mit den Ausführungen der Strafkammer zur Bemessung des Verfallsbetrages und zum Absehen von weiteren Verfallsanordnungen trotz zahlreicher - auch werthaltiger - sichergestellter Gegenstände (UA S. 152 f.) der Sache nach - was hier angesichts der Besonderheiten des Falles genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 1 StR 548/13 (juris Rn. 5)) - hinreichend berücksichtigt worden.
  • BGH, 20.02.2001 - 4 StR 556/00

    Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs; Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13
    Anders als in Fällen, bei denen durch die Fluchtfahrt lediglich die Festnahme verhindert werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 4 StR 556/00, NZV 2001, 265), diente sie hier nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch dem Transport der unmittelbar zuvor eingeführten Betäubungsmittel, da durch sie die "Meidung der Feststellung seines Drogenbesitzes" erreicht und der ohne Unterbrechung andauernde, lediglich infolge Gesetzeskonkurrenz gegenüber der Einfuhr und dem Handeltreiben zurücktretende Besitz der Betäubungsmittel aufrechterhalten werden sollte (vgl. zur Tateinheit zwischen einem Diebstahl mit Waffen und den während der sich anschließenden Fluchtfahrt begangenen Straftaten auch BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NZV 2005, 650, 651).
  • BGH, 14.05.1987 - 4 StR 49/87

    Unberechtigte Verwendung eines roten Kennzeichens

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13
    Denn rote Kennzeichen bilden - anders als die mit dem Stempel der Zulassungsstelle versehenen amtlichen Kennzeichen - zusammen mit dem Fahrzeug, an dem sie angebracht sind, keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB (BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375).
  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13
    Anders als in Fällen, bei denen durch die Fluchtfahrt lediglich die Festnahme verhindert werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 4 StR 556/00, NZV 2001, 265), diente sie hier nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch dem Transport der unmittelbar zuvor eingeführten Betäubungsmittel, da durch sie die "Meidung der Feststellung seines Drogenbesitzes" erreicht und der ohne Unterbrechung andauernde, lediglich infolge Gesetzeskonkurrenz gegenüber der Einfuhr und dem Handeltreiben zurücktretende Besitz der Betäubungsmittel aufrechterhalten werden sollte (vgl. zur Tateinheit zwischen einem Diebstahl mit Waffen und den während der sich anschließenden Fluchtfahrt begangenen Straftaten auch BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NZV 2005, 650, 651).
  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09

    Erforderlicher Zwischenrechtsbehelf für die Geltendmachung der Verletzung eines

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13
    a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zeugin die Verlobte des Angeklagten war und/oder ist und sie sich deshalb auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, steht dem Vorsitzenden und nach deren Anrufung gemäß § 238 Abs. 2 StPO der Strafkammer ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09, BGHSt 55, 65, 69 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 02.07.2013 - 4 StR 187/13

    Unerlaubter Waffenbesitz (Vorderschaftrepetierflinte als Waffe i.S.d. § 2 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13
    Denn ihr Tatbestand wird durch dieselbe Ausführungshandlung verwirklicht (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320).
  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01

    Berücksichtigung von eingezogenen Gegenständen bei der Gesamtstrafenbildung;

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13
    f) Bei deren Bemessung wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch zu bedenken haben, dass - was vorliegend genügen würde - eine Einziehung hierbei ein bestimmender Zumessungsgesichtspunkt sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 StR 205/01, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39 mwN).
  • BGH, 17.04.2012 - 1 StR 146/12

    Beweiswürdigung bei minderjährigen Zeugen, denen die Bedeutung des

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13
    Jedenfalls innerhalb dieses Beurteilungsspielraums hält sich die auf zutreffender rechtlicher Grundlage vorgenommene Bewertung der vom Landgericht im Strengbeweisverfahren festgestellten Indizien, wonach ein Verlöbnis zwischen der Zeugin S. und dem Angeklagten nicht vorgelegen habe und auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht vorliege (vgl. zum Prüfungsmaßstab in der Revision im insofern ähnlich gelagerten Fall des § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO auch BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 1 StR 146/12, NStZ 2012, 578 m. Anm. Eisenberg, sowie Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 337 Rn. 17).
  • BGH, 15.02.2017 - 4 StR 629/16

    Urkundenfälschung (Nutzung gestohlener amtlicher Kennzeichen im öffentlichen

    Selbst bei einer - nach § 16 Abs. 5 Satz 2 FZV nicht vorgeschriebenen - festen Verbindung mit einem solchen Kennzeichen stellt das Fahrzeug keine (zusammengesetzte) Urkunde dar (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375, 376 (noch zu § 28 StVZO); Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 437/13, Rn. 15).
  • BGH, 31.05.2016 - 2 ARs 403/15

    Anfrageverfahren; Verbindung zweier Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat

    Zwar genügt die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen nicht, um eine tateinheitliche Begehung an sich selbständiger Taten zu begründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 437/13; Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 - 2 StR 117/12, wistra 2013, 310, 311), weshalb - je nach sorgfältig zu prüfender Fallgestaltung - in der Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel bei Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel Tateinheit (Senat, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97 und vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14), aber auch Tatmehrheit gegeben sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 StR 572/11).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2014 - 1 StR 423/13   

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https://dejure.org/2014,3535
BGH, 13.02.2014 - 1 StR 423/13 (https://dejure.org/2014,3535)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - 1 StR 423/13 (https://dejure.org/2014,3535)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 (https://dejure.org/2014,3535)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 202a StPO; § 212 StPO; § 257c StPO; § 337 Abs. 1 StPO
    Dokumentation von Verständigungsgesprächen (Vorliegen eines solchen Gespräches; Umfang der Dokumentationspflicht; Beruhen des Urteils auf einer fehlenden Dokumentation)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Mitteilungspflicht des Tatrichters bezüglich sämtlicher verständigungsbezogener Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der richterlichen Mitteilungspflicht gem. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Mitteilungspflicht des Tatrichters bezüglich sämtlicher verständigungsbezogener Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 243 Abs. 4 S. 1
    Einhaltung der richterlichen Mitteilungspflicht gem. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verständigung/Mitteilungspflicht: Wie war das Wetter an dem Tag?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 217
  • StV 2014, 513
  • StRR 2014, 122
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 423/13
    Dies ist anzunehmen, sobald bei Gesprächen vor der Hauptverhandlung ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit einer Verständigung im Raum steht, was zumindest dann der Fall ist, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 85, NJW 2013, 1058, 1065).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 im Einzelnen dargelegt hat, hält der Gesetzgeber eine Verständigung nur bei Wahrung der umfassenden Transparenz- und Dokumentationspflichten für zulässig, weshalb das gesetzliche Regelungskonzept eine untrennbare Einheit aus Zulassung und Beschränkung von Verständigungen bei gleichzeitiger Einhegung durch die Mitteilungs-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten darstellt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 96, NJW 2013, 1058, 1066 f.).

  • BGH, 08.10.2013 - 4 StR 272/13

    Anforderungen an die Darstellung und die Protokollierung von

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 423/13
    Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67).

    a) Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht; lediglich in Ausnahmefällen ist Abweichendes vertretbar (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67 f.).

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216; BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218).

    Vielmehr belegt eine Vielzahl von Entscheidungen, mit denen seit dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts landgerichtliche Urteile wegen eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 StPO aufgehoben worden sind, dessen große Bedeutung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218; Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417 f.; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315, 316; vom 28. Januar 2015 - 5 StR 601/14, NStZ 2015, 178).

  • BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14

    Mitteilungspflichten über außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende

    Die Mitteilungspflicht greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen; die Mitteilung bloß des letzten zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313 f.).

    Die Pflicht zur Mitteilung sämtlicher auf eine Verständigung abzielenden Vorgespräche dient neben der notwendigen Information der Öffentlichkeit vor allem der des Angeklagten, der bei derartigen Gesprächen - ebenso wie die Schöffen - in der Regel nicht anwesend ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218).

    Zudem ist es für die Willensbildung des Angeklagten von Bedeutung, dass er durch das Gericht umfassend über sämtliche vor der Hauptverhandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgespräche informiert wird (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, aaO).

    Ein Mangel des Verfahrens an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung geführt wurden, führt regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf diesem Gesetzesverstoß nicht auszuschließen ist (BVerfG, NStZ 2013, 295, 298; BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218, und vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313).

    Dies hat zur Folge, dass jeder Verstoß gegen derartige Vorschriften die Verständigung insgesamt "bemakelt" und damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung führt (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218).

    Das Urteil beruht daher auf einer rechtswidrigen Verständigung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218, aaO).

  • BGH, 15.01.2015 - 1 StR 315/14

    Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anlass; Umfang; Beruhen des

    Vielmehr liegt der Strafprozessordnung an verschiedenen Stellen die Wertung zugrunde, wonach Authentizität, Vollständigkeit und Verständlichkeit einer Mitteilung oder Belehrung (nur) durch richterliches Handeln verbürgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, Rn. 13 ff., StV 2014, 513).

    Schon dies steht der Gleichschaltung der Verteidigerinformation mit einer Mitteilung durch das Gericht in laufender Hauptverhandlung entgegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, Rn. 13 ff., StV 2014, 513).

  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13

    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine

    Nur in besonderen Ausnahmefällen ist ein Beruhen auszuschließen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218).
  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 622/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217; Beschlüsse vom 25. Juni 2015 - 1 StR 579/14, NStZ 2015, 657 und vom 29. April 2014 - 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1065).

    Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN).

    a) Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht; lediglich in Ausnahmefällen ist Abweichendes vertretbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN).

  • BGH, 09.04.2014 - 1 StR 612/13

    Mitteilungspflichten über Erörterungsgespräche zur Möglichkeit einer

    Diese Mitteilungspflicht greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 mwN).

    aa) Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht; lediglich in Ausnahmefällen ist Abweichendes vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 mwN).

    Für die Willensbildung im Rahmen einer Verständigung ist für den Angeklagten auch von Bedeutung, dass er durch das Gericht umfassend über sämtliche vor und außerhalb der Hauptverhandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgespräche informiert wird (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 16).

  • BGH, 12.07.2016 - 1 StR 136/16

    Verständigung (staatsanwaltliche Zusagen zur Einstellung in anderen Verfahren:

    Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verständigungsurteil auf diesem Verstoß beruht, wenn - wie hier - das wegen Verstoßes gegen Verständigungsvorschriften "bemakelte' Geständnis des Angeklagten verwertet wurde (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 und Beschluss vom 13. Januar 2016 - 1 StR 630/15 mwN).
  • BGH, 16.12.2021 - 1 StR 418/21

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    a) Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 9; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 8 mwN).

    Nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Schöffen und die Öffentlichkeit haben im Fall einer erneut begonnenen Hauptverhandlung ein berechtigtes Interesse, über etwa vorangegangene Verständigungsgespräche bzw. über eine zuvor zustande gekommene Verständigung informiert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 11).

    Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht (BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 13 mwN); ein Ausnahmefall, bei dem Abweichendes vertretbar wäre, liegt nicht vor.

  • OLG Stuttgart, 26.03.2014 - 4a Ss 462/13

    Revision in Strafsachen: Unwirksamkeit einer durch den Angeklagten erklärten

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zu einem Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, aaO Rn 85; BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2016 - Ss 40/16

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen, d.h. einen Verständigungsbezug aufweisen (vgl. BGHSt 58, 315 ff.; BGH NStZ 2014, 217; NStZ 2015, 232 f.; NStZ 2015, 535 ff.; NStZ 2016 362, 363).

    Dies ist anzunehmen, sobald bei Gesprächen vor der Hauptverhandlung ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit einer Verständigung im Raum steht, was zumindest dann der Fall ist, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058, 1065 Rn. 85; BGH NStZ 2014, 217 f.).

  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 153/19

    Verständigung (erforderliche gerichtliche Erklärungen bei Abtrennung und

  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 455/22

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

  • OLG Brandenburg, 13.01.2020 - 53 Ss 152/19

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

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Rechtsprechung
   LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14, 10 Qs - 1366 Js 49405/13 - 4/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4115
LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14, 10 Qs - 1366 Js 49405/13 - 4/14 (https://dejure.org/2014,4115)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.02.2014 - 10 Qs 4/14, 10 Qs - 1366 Js 49405/13 - 4/14 (https://dejure.org/2014,4115)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - 10 Qs 4/14, 10 Qs - 1366 Js 49405/13 - 4/14 (https://dejure.org/2014,4115)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" im strafgerichtlichen Verfahren

  • BRAK-Mitteilungen

    Umbeiordnung eines Pflichtverteidigers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kann der Pflichtverteidiger auf gesetzliche Gebühren verzichten?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Einvernehmliche Umbeiordnung" des Strafverteidigers zulässig

Papierfundstellen

  • StV 2015, 24
  • StRR 2014, 122
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Bremen, 12.07.2013 - Ws 184/12

    Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen den Instanzen

    Auszug aus LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14
    Dem entgegengesetzt wird die Auffassung vertreten, die erstgenannte Ansicht gründe sich auf rechtsfehlerhafte Erwägungen, denn ein Verzicht auf Gebühren sei wegen der Regelung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO unzulässig, weswegen die Voraussetzungen einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" - schon aus Rechtsgründen - nicht vorliegen könnten (so etwa OLG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2013 - Ws 184/12; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2012 - 2 Ws 52/10; OLG Köln StV 2011, 659; OLG Jena JurBüro 2006, 365).

    Die dieser Auffassung entgegen tretenden Gerichte weisen für ihren Standpunkt darauf hin, dass auch der neu zu bestellende Verteidiger sein neues Mandat dadurch "erkaufe", dass er den gesetzlich vorgesehenen Preis unterbiete (so ausdrücklich OLG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2013 - Ws 184/12; OLG Jena JurBüro'2006, 365).

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14
    Auch grundsätzliche Erwägungen stehen der Zulässigkeit einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Übernahme des (neuen) Verteidigermandats - wie hier - auf ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten erfolgt, denn das Recht eines Beschuldigten auf wirksame Verteidigung ist verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. nur BVerfG> Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01; teilweise abgedruckt in NStZ 2002, 99) und wird auf diese Weise effektiv gewährleistet.
  • OLG Frankfurt, 03.12.2007 - 3 Ws 1205/07

    Notwendige Verteidigung: Wechsel des Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14
    Zum Teil wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine auf Antrag erfolgende "einvernehmliche Umbeiordnung" sei dann zulässig, wenn der bisherige beigeordnete Verteidiger zustimme, das Verfahren durch den Verteidigerwechsel nicht verzögert werde und der Staatskasse keine Mehrkosten entstünden (so beispielsweise OLG Oldenburg NSIZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536).
  • OLG Bamberg, 18.08.2005 - Ws 626/05

    Zurücknahme der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers und Beiordnung

    Auszug aus LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14
    Zum Teil wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine auf Antrag erfolgende "einvernehmliche Umbeiordnung" sei dann zulässig, wenn der bisherige beigeordnete Verteidiger zustimme, das Verfahren durch den Verteidigerwechsel nicht verzögert werde und der Staatskasse keine Mehrkosten entstünden (so beispielsweise OLG Oldenburg NSIZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536).
  • OLG Köln, 31.01.2011 - 2 Ws 79/11
    Auszug aus LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14
    Dem entgegengesetzt wird die Auffassung vertreten, die erstgenannte Ansicht gründe sich auf rechtsfehlerhafte Erwägungen, denn ein Verzicht auf Gebühren sei wegen der Regelung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO unzulässig, weswegen die Voraussetzungen einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" - schon aus Rechtsgründen - nicht vorliegen könnten (so etwa OLG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2013 - Ws 184/12; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2012 - 2 Ws 52/10; OLG Köln StV 2011, 659; OLG Jena JurBüro 2006, 365).
  • OLG Braunschweig, 28.07.2008 - Ws 262/08
    Auszug aus LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14
    Zum Teil wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine auf Antrag erfolgende "einvernehmliche Umbeiordnung" sei dann zulässig, wenn der bisherige beigeordnete Verteidiger zustimme, das Verfahren durch den Verteidigerwechsel nicht verzögert werde und der Staatskasse keine Mehrkosten entstünden (so beispielsweise OLG Oldenburg NSIZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536).
  • OLG Naumburg, 14.04.2010 - 2 Ws 52/10

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel

    Auszug aus LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14
    Dem entgegengesetzt wird die Auffassung vertreten, die erstgenannte Ansicht gründe sich auf rechtsfehlerhafte Erwägungen, denn ein Verzicht auf Gebühren sei wegen der Regelung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO unzulässig, weswegen die Voraussetzungen einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" - schon aus Rechtsgründen - nicht vorliegen könnten (so etwa OLG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2013 - Ws 184/12; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2012 - 2 Ws 52/10; OLG Köln StV 2011, 659; OLG Jena JurBüro 2006, 365).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4113
OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13 (https://dejure.org/2014,4113)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2014 - 1 Ss 125/13 (https://dejure.org/2014,4113)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 1 Ss 125/13 (https://dejure.org/2014,4113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Verlesung der Vernehmungsniederschrift eines früheren Mitbeschuldigten, der als Zeuge nunmehr ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte; Zulässigkeit einer Verlesung der protokollierten Vernehmung eines früheren Mitbeschuldigten bei jetzigem Bestehen eines ...

  • strafrechtsiegen.de

    Beweisaufnahme - Ablehnung der Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen/Mitbeschuldigten

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Verlesung der Vernehmungsniederschrift eines früheren Mitbeschuldigten, der als Zeuge nunmehr ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unverwertbarkeit von Angaben des Angehörigen nach Wechsel der Verfahrensstellung

Papierfundstellen

  • StV 2014, 330
  • StRR 2014, 122
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.02.1957 - 4 StR 582/56

    Mitbeschuldigter - Hauptverhandlung - Zeuge - Zeugnisverweigerungsrecht -

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13
    Auch die Aussage eines früheren Mitbeschuldigten aus einem abgetrennten oder bereits rechtskräftig erledigten Verfahren darf unter den Voraussetzungen von § 251 StPO in der Hauptverhandlung grundsätzlich verlesen werden (BGHSt 10, 186 ).

    Der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 252 StPO verbietetes daher auch, dass zur Überführung des Angeklagten auf Erklärungen zurückgegriffen wird, welche ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge als früherer Beschuldigter in dem auch gegen ihn gerichteten Strafverfahren allein unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung abgegeben hat (BGHSt 10, 186, 189 f.; 20, 384; BGH StV 1988, 185 ; NStZ 1997, 351 ; NStZ 2003, 217; BayObLG NJW 1978, 387).

  • BayObLG, 27.07.1977 - RReg. 5 St 87/77

    Verwendung einer früheren Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung die

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13
    Der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 252 StPO verbietetes daher auch, dass zur Überführung des Angeklagten auf Erklärungen zurückgegriffen wird, welche ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge als früherer Beschuldigter in dem auch gegen ihn gerichteten Strafverfahren allein unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung abgegeben hat (BGHSt 10, 186, 189 f.; 20, 384; BGH StV 1988, 185 ; NStZ 1997, 351 ; NStZ 2003, 217; BayObLG NJW 1978, 387).
  • BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56

    Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids eines irrtümlich als Zeugen vereidigten

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13
    Dieser hatte im zurückliegenden Verfahren zwar ausschließlich die Stellung eines Beschuldigten inne, während ihm seit dem rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn gerichteten Verfahrens die Rolle eines Zeugen zukommt(vgl. BGHSt 10, 8; 27, 138).
  • BGH, 31.08.1965 - 5 StR 245/65

    Anwendungsbereich des § 252 Strafprozessordnung (StPO) - Verwertung früherer

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13
    Der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 252 StPO verbietetes daher auch, dass zur Überführung des Angeklagten auf Erklärungen zurückgegriffen wird, welche ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge als früherer Beschuldigter in dem auch gegen ihn gerichteten Strafverfahren allein unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung abgegeben hat (BGHSt 10, 186, 189 f.; 20, 384; BGH StV 1988, 185 ; NStZ 1997, 351 ; NStZ 2003, 217; BayObLG NJW 1978, 387).
  • BGH, 16.03.1977 - 3 StR 327/76

    Verlesung der Niederschriften früherer Vernehmungen ohne Hinweis auf das

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13
    Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Flucht des Zeugen den Fortgang des gegen ihn gerichteten Verfahrens und damit zugleich verhindert hätte, dass seine Angaben während seiner fortdauernden Stellung als Mitbeschuldigter zulässigerweise (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 10 a.E.) in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten (BGHSt 27, 139 ; Meyer-Goßner a.a.O.).
  • BGH, 14.02.1995 - 1 StR 725/94

    Mord - Totschlag - Tötungsdelikt - Mittäter - Täterschaft - Zeugenaussage -

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13
    Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Flucht des Zeugen den Fortgang des gegen ihn gerichteten Verfahrens und damit zugleich verhindert hätte, dass seine Angaben während seiner fortdauernden Stellung als Mitbeschuldigter zulässigerweise (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 10 a.E.) in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten (BGHSt 27, 139 ; Meyer-Goßner a.a.O.).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 598/96

    Faires Verfahren (Analogie; keine Berechtigung des Beschuldigten zur Anwesenheit

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13
    Der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 252 StPO verbietetes daher auch, dass zur Überführung des Angeklagten auf Erklärungen zurückgegriffen wird, welche ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge als früherer Beschuldigter in dem auch gegen ihn gerichteten Strafverfahren allein unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung abgegeben hat (BGHSt 10, 186, 189 f.; 20, 384; BGH StV 1988, 185 ; NStZ 1997, 351 ; NStZ 2003, 217; BayObLG NJW 1978, 387).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99

    Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13
    Das Zeugnisverweigerungsrecht steht auch nicht zur Disposition der von § 52 Abs. 1 StPO benannten Bezugspersonen - hier: der Angeklagten sondern dient allein den persönlichen Belangen des Zeugen (BGHSt 45, 203).
  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02

    Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO (Unmittelbarkeit; Zeugnisverweigerung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13
    Der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 252 StPO verbietetes daher auch, dass zur Überführung des Angeklagten auf Erklärungen zurückgegriffen wird, welche ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge als früherer Beschuldigter in dem auch gegen ihn gerichteten Strafverfahren allein unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung abgegeben hat (BGHSt 10, 186, 189 f.; 20, 384; BGH StV 1988, 185 ; NStZ 1997, 351 ; NStZ 2003, 217; BayObLG NJW 1978, 387).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2014 - 2 ARs 207/13, 2 AR 151/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3536
BGH, 19.02.2014 - 2 ARs 207/13, 2 AR 151/13 (https://dejure.org/2014,3536)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2014 - 2 ARs 207/13, 2 AR 151/13 (https://dejure.org/2014,3536)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13, 2 AR 151/13 (https://dejure.org/2014,3536)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 147 StPO, § 33a StPO
    Revision im Strafverfahren: Recht des Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft des Revisionsgerichts

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren: Recht des Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft des Revisionsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Revision im Strafverfahren: Recht des Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft des Revisionsgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ich will das Senatsheft! - Bekommst du aber nicht…

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Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 129
  • StRR 2014, 122
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.2009 - 1 StR 697/08

    Keine Einsicht in das "Senatsheft" im Revisionsverfahren und für die

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 ARs 207/13
    von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar - Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).
  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - 2 ARs 207/13
    von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar - Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 1 VB 72/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl strafgerichtlicher Entscheidungen wegen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das "Senatsheft" eine rein interne Arbeitsgrundlage dar, die nicht vom Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO umfasst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.4.2017 - 5 StR 493/16 -, Juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 19.2.2014 - 2 ARs 207/13 -, Juris Rn. 4).
  • BGH, 10.04.2017 - 5 StR 493/16

    Keine Erstreckung des Akteneinsichtsrecht auf das Senatsheft

    Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen und Ähnlichem von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - 1 StR 697/08, vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 jeweils mwN).
  • BGH, 30.04.2014 - 2 ARs 347/13

    Keine Akteneinsicht in das Senatsheft

    Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 14.01.2014 - 2 Ws 368/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4178
OLG Celle, 14.01.2014 - 2 Ws 368/13 (https://dejure.org/2014,4178)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.01.2014 - 2 Ws 368/13 (https://dejure.org/2014,4178)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 2 Ws 368/13 (https://dejure.org/2014,4178)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 153a StPO; § 472 Abs. 1 StPO; § 472 Abs. 2 S. 2 StPO
    Anspruch eines Nebenklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor der endgültigen Einstellung eines Verfahrens

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Nebenklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor der endgültigen Einstellung eines Verfahrens

  • rechtsportal.de

    Anhörungspflicht des Nebenklägers bei endgültiger Einstellung nach § 153a StPO ohne Auslagenerstattung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtliches Gehör für Nebenkläger kann vor endgültiger Verfahrenseinstellung erforderlich sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 194
  • StRR 2014, 122
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 04.02.1987 - 3 Ws 22/87
    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2014 - 2 Ws 368/13
    Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine sofortige Beschwerde gegen eine nachgeholte Auslagenentscheidung schon vom Ansatz her nicht zulässig (OLG Schleswig, SchlHA 1998, 179, 180; HansOLG Hamburg, MDR 1985, 604; OLG Düsseldorf, MDR 1988, 164; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 464 Rdnr. 18, LR-Hilger, StPO, 25. Auflage § 464 Rdnr. 28), weil die Entscheidung über eine Einstellung nach § 153a StPO nicht anfechtbar ist und deshalb gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO auch nicht die Kosten- und Auslagenentscheidung.
  • OLG Zweibrücken, 04.12.2009 - 1 Ws 244/09

    Rechtsbehelf des Nebenklägers gegen die endgültige Einstellung des Verfahrens bei

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2014 - 2 Ws 368/13
    Dieses Gehör musste nachgeholt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Nachholung unterbliebener Kosten- und Auslagenentscheidungen: OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 320; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 1 Ws 244/09; OLG Bremen, Beschluss vom 27. August 1998 - Ws 35/98; OLG Düsseldorf, MDR 1993, 786).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.1993 - 1 Ws 166/93
    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2014 - 2 Ws 368/13
    Dieses Gehör musste nachgeholt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Nachholung unterbliebener Kosten- und Auslagenentscheidungen: OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 320; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 1 Ws 244/09; OLG Bremen, Beschluss vom 27. August 1998 - Ws 35/98; OLG Düsseldorf, MDR 1993, 786).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2004 - 4 Ws 65/04

    Endgültige Einstellung eines Strafverfahrens: Unanfechtbarkeit des

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2014 - 2 Ws 368/13
    Dieses Gehör musste nachgeholt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Nachholung unterbliebener Kosten- und Auslagenentscheidungen: OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 320; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 1 Ws 244/09; OLG Bremen, Beschluss vom 27. August 1998 - Ws 35/98; OLG Düsseldorf, MDR 1993, 786).
  • OLG Bremen, 27.08.1998 - Ws 35/98

    Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2014 - 2 Ws 368/13
    Dieses Gehör musste nachgeholt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Nachholung unterbliebener Kosten- und Auslagenentscheidungen: OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 320; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 1 Ws 244/09; OLG Bremen, Beschluss vom 27. August 1998 - Ws 35/98; OLG Düsseldorf, MDR 1993, 786).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.01.2014 - III-1 Ws 600/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2235
OLG Hamm, 27.01.2014 - III-1 Ws 600/13 (https://dejure.org/2014,2235)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2014 - III-1 Ws 600/13 (https://dejure.org/2014,2235)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - III-1 Ws 600/13 (https://dejure.org/2014,2235)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    StGB § 51
    Anrechnung, Auslieferungshaft, Spanien

  • Burhoff online

    Auslieferungshaft, Spanien, Anrechnung

  • openjur.de

    Lebenslange Freiheitsstrafe, Anrechnung von ausländischer Haft, Altfälle, besondere Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Lebenslange Freiheitsstrafe, Anrechnung von ausländischer Haft, Altfälle, besondere Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Auslieferungshaft auf die Mindestverbüßungsdauer bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach altem Recht durch die Strafvollstreckungskammer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB §§ 51, 57a; StPO § 454 Abs. 1
    Anrechnung der Auslieferungshaft auf die Mindestverbüßungsdauer bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach altem Recht durch die Strafvollstreckungskammer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Schön ist es in Spanien - aber eben nicht überall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anrechnung einer in Spanien erlittenen Auslieferungshaft auf die Mindestverbüßungsdauer

Verfahrensgang

  • LG Kleve - 181 StVK 143
  • LG Kleve - 181 StVK 147
  • OLG Hamm, 27.01.2014 - III-1 Ws 600/13

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 122
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 20.02.1997 - 5 Ws 54/97
    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13
    Die von ihm geschilderten hygienischen Umstände sowie die Umstände der Ernährung und der Unterbringung finden sich bestätigt in einigen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. KG Berlin NStZ-RR 1997, 350; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1996, 241 mit Hinweisen zu den 1980er Jahren).

    - 2 Ss 812/99 - juris; KG Berlin NStZ-RR 1997, 350), teils ein solcher von 1:3.

    Angesichts der vom Verurteilten geschilderten Haftbedingungen, die denen entsprechen, die auch in KG NStZ-RR 1997, 350 geschildert werden, wobei dort die Haftraumgröße noch kleiner war, hält der Senat auch vorliegend eine Anrechnung von 1:2 für angemessen.

  • OLG Zweibrücken, 07.03.1996 - 1 Ws 92/96
    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13
    Die von ihm geschilderten hygienischen Umstände sowie die Umstände der Ernährung und der Unterbringung finden sich bestätigt in einigen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. KG Berlin NStZ-RR 1997, 350; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1996, 241 mit Hinweisen zu den 1980er Jahren).

    NStZ-RR 1996, 241), wobei allerdings in der letztgenannten Entscheidung Verbesserungen der Haftbedingungen in den 1990er- Jahren berücksichtigt wurden, was hier nicht der Fall sein kann.

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13
    Hinsichtlich der besonderen Schwere der Schuld, die durch die Strafvollstreckungskammer festzustellen war, da es sich um einen Altfall aus der Zeit vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.06.1992 (2 BvR 1041/88) handelt, hat das Landgericht zu Recht auf die Verwirklichung von gleich drei Mordmerkmalen abgestellt und auf das besonders mitleidslose Verhalten gegenüber dem letzten Tatopfer, das kompromisslose Tatverhalten sowie auf die eigenhändige Tötung der Opfer in zwei Fällen hingewiesen.

    Insoweit gelten die gleichen Argumente, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 03.06.1992 (2 BvR 1041/88 u.a.) bewogen haben, die Entscheidung über die Feststellung der Schuldschwere in Altfällen dem Vollstreckungsgericht zu übertragen.

  • BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09

    Härteausgleich; lebenslange Freiheitsstrafe; Mindestverbüßungsdauer;

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13
    Insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage vor, so dass auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe grundsätzlich eine Anrechnungsentscheidung bzgl. von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung in Betracht kommt (BGH NJW 2004, 3789; BGH NStZ 2010, 385; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 51 Rdn. 2; Maier in: MK-StGB, 2. Aufl., § 51 Rdn. 9).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13
    In Anbetracht der aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.1977 (BVerfGE 45, 187) in den Folgejahren geänderten Rechtslage gibt es inzwischen sehr wohl einen solchen Anlass, da dies für die Feststellung der Mindestverbüßungsdauer von Relevanz ist.
  • OLG Düsseldorf, 30.05.1995 - 4 Ws 94/95

    Auslieferungshaft in Spanien; Anrechnung auf verhängte Strafe; Katastrophale

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13
    (OLG Düsseldorf StV 1995, 426), teils ein solcher von 1:1 (OLG Zweibrücken.
  • OLG Hamm, 19.08.1999 - 2 Ss 812/99

    Revision: Beschränkung auf den Anrechnungsmaßstab ausländischer

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13
    - 2 Ss 812/99 - juris; KG Berlin NStZ-RR 1997, 350), teils ein solcher von 1:3.
  • OLG Schleswig, 21.02.1975 - 1 Ws 48/75
    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13
    Der Verurteilte wurde mündlich gehört, so dass der Zweck der mündlichen Anhörung, nämlich insbesondere, dass sich die Strafvollstreckungskammer einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschaffen kann (vgl. z.B. OLG Schleswig NJW 1975, 1131), erreicht wurde.
  • BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95

    Grundrechtliche Vorgaben der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung nach §§

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13
    Bei der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ist eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts der mit der lebenslangen Freiheitsstrafe geahndeten Taten vorzunehmen (BVerfG NStZ 1996, 53, 54).
  • OLG Hamm, 11.11.1997 - 1 Ws (L) 8/97
    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13
    Alle subjektiven, die Tatschuld über das Mordmerkmal hinaus prägenden Gesichtspunkte müssen in der Regel ebenso außer Betracht bleiben, wie die eben genannten weiteren Umstände, weil die Urteilsaussagen hierzu regelmäßig nicht in einem Begründungszusammenhang erfolgen, die die Schuld des Täters im Blick auf die nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu treffende Entscheidung gewichten (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 71 m.w.N.).
  • BGH, 11.08.2004 - 2 StR 34/04

    Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main wegen Doppelmordes an eigenen Kindern

  • OLG München, 26.10.2020 - 2 Ws 1103/20

    Anrechnungsmaßstab von Auslieferungshaft bei unterbliebenem Ausspruch im Urteil

    (1) Inwieweit im Falle der unterbliebenen Angabe eines Anrechnungsmaßstabes gem. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB die Nachholung durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO überhaupt zulässig ist, braucht hier nicht entschieden werden (so hM, vgl. Verwaltungsvorschrift § 39 Abs. 5 S. 3 StVollstrO; OLG Hamm B.v. 27.01.2014, Gz. 1 Ws 600/13, Rn 33, juris; Kinzig in Schönke-Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 51, Rn 34; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 51, Rn. 16; Appl in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, StPO § 458 Rn. 6; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. 2009, Rn 168; a.A. offens. OLG Celle BeckRS 1994, 02190, Rn 5).
  • OLG Hamm, 13.02.2020 - 1 Ws 10/20

    Lebenslange Freiheitsstrafe, besondere Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer

    Bei der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ist eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts der mit der lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe geahndeten Tat(en) nach §§ 57a, 57b StGB vorzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1995 zu 2 BvR 671/95, zitiert nach juris Rn. 14; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2014 zu III-1 Ws 600/13, zitiert nach juris Rn. 25).
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Rechtsprechung
   KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13 - 141 AR 661-662/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43949
KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13 - 141 AR 661-662/13 (https://dejure.org/2013,43949)
KG, Entscheidung vom 18.12.2013 - 2 Ws 594/13 - 141 AR 661-662/13 (https://dejure.org/2013,43949)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 594/13 - 141 AR 661-662/13 (https://dejure.org/2013,43949)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vornahme einer Einschätzung bzgl. Legalprognose durch das Gericht bei der Verhängung einer Geldstrafe; Widerruf der Strafaussetzung nach Ablauf der Bewährung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StGB § 56f Abs. 2
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gott sei Dank, nur eine Geldstrafe!! Aber damit vor Bewährungswiderruf gerettet?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 122
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Zweibrücken, 02.05.1988 - 1 Ws 160/88

    Verdacht; Ermittlungsverfahren; Strafverfahren; Bewährungszeit; Widerruf;

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit. Nachweisen; Arnoldi StRR 2008, 84 [87]).

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit. Nachweisen).

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 Ws 169/97
    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit. Nachweisen; Arnoldi StRR 2008, 84 [87]).

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit. Nachweisen).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.1995 - 1 Ws 249/95
    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit. Nachweisen; Arnoldi StRR 2008, 84 [87]).

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit. Nachweisen).

  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit. Nachweisen; Arnoldi StRR 2008, 84 [87]).

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit. Nachweisen).

  • OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98

    Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit. Nachweisen; Arnoldi StRR 2008, 84 [87]).
  • OLG Hamm, 03.10.1983 - 6 Ws 433/83
    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Umso eher bildet sich dann nämlich das Bewusstsein, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des auf jeden Fall zu erwartenden Widerrufs verzögert (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 362; Senat, Beschluss vom 3. August 2004 - 5 Ws 404/04 -).
  • KG, 31.05.2006 - 1 Ss 68/06

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Beförderungserschleichung:

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Dabei liegen besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters dann vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat von den durchschnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Taten gleicher Art unterscheiden oder wenn bestimmte Eigenschaften oder Verhältnisse bei dem Täter einen Unterschied gegenüber dem durchschnittlichen Täter derartiger strafbarer Handlungen begründen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - und vom 29. März 2006 - (5) 1 Ss 78/06 (10/06) - jeweils mit weit.
  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 527/07

    Widerruf Strafaussetzung Strafbefehl Geldstrafe

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der bloßen Verhängung einer Geldstrafe nicht auf eine vom Tatgericht gestellte günstige Legalprognose geschlossen werden, weil das Tatgericht, wenn es eine Geldstrafe verhängt, keine Einschätzung bezüglich der Legalprognose vornimmt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25, 26; Senat, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 Ws 56/12 -), zumal Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen (§ 47 Abs. 1 StGB) zu verhängen sind.
  • OLG Hamburg, 19.11.2013 - 2 Ws 56/12

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz einer

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der bloßen Verhängung einer Geldstrafe nicht auf eine vom Tatgericht gestellte günstige Legalprognose geschlossen werden, weil das Tatgericht, wenn es eine Geldstrafe verhängt, keine Einschätzung bezüglich der Legalprognose vornimmt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25, 26; Senat, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 Ws 56/12 -), zumal Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen (§ 47 Abs. 1 StGB) zu verhängen sind.
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Auszug aus KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit. Nachweisen).
  • OLG Zweibrücken, 19.05.1988 - 1 Ws 245/88

    Widerruf; Strafaussetzung; Strafrestaussetzung; Verurteilter; Dauer des

  • BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip

  • KG, 10.10.2008 - 2 Ws 494/08
  • KG, 15.06.2005 - 5 Ws 285/05

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Nur mit Geldstrafe geahndete Tat als

  • KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06

    Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung: Befasstwerden einer

  • KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14

    Bewährungswiderruf trotz gegenteiligen gerichtlichen Hinweises

    Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - mit weit. Nachweisen), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mit weit. Nachweisen).
  • KG, 19.07.2021 - 2 Ws 62/21

    Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung

    Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - mwN), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mwN).
  • LG Kleve, 12.02.2014 - 181 StVK 31/12

    Widerruf der Aussetzung zur Bewährung, Aufhebung der Bewährungsbewilligung,

    Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (III-2 Ws 594/13) - ohne eigene mündliche Anhörung des Untergebrachten oder des Sachverständigen und entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (Bl. 747) - durch Beschluss vom 16.12.2013 (Vollstreckungsheft Bl. 752) die Fortdauerentscheidung der Kammer aufgehoben und die weitere Vollstreckung der Unterbringung sowie der Restfreiheitsstrafe mit Ablauf des 16.03.2014 zur Bewährung ausgesetzt.
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