Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.10.2013

Rechtsprechung
   KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13 - 141 AR 193/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17680
KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13 - 141 AR 193/13 (https://dejure.org/2013,17680)
KG, Entscheidung vom 07.05.2013 - 4 Ws 47/13 - 141 AR 193/13 (https://dejure.org/2013,17680)
KG, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 4 Ws 47/13 - 141 AR 193/13 (https://dejure.org/2013,17680)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,17680) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 68 Nr 1 JGG, § 109 Abs 1 S 1 JGG, § 140 Abs 1 StPO, § 140 Abs 2 StPO
    Jugendstrafverfahren: Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellen eines Pflichtverteidigers für einen heranwachsenden Angeklagten bei Notwendigkeit des Bestellens eines Verteidigers für einen Erwachsenen wegen Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sachlage und Rechtslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafverfahren; Anwendbarkeit der zu § 140 Abs. 2 StPO entwickelten Grundsätze im Jugendstrafrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 357
  • StV 2013, 771
  • StRR 2014, 140
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04

    Jugendrecht; Beiordnung als Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Unfähigkeit des

    Auszug aus KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13
    Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - [4] 161 Ss 226/12 [286/12] - [bei juris] und vom 7. April 2011 - 4 Ws 36/11 - StV 1998, 325; OLG Hamm StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken aaO; OLG Köln aaO; jeweils m.w.N.).

    Entgegen den - dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden - jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO; Senat, Beschluss vom 26. November 2012 aaO).

    Denn gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringeren Lebenserfahrung des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht (vgl. OLG Schleswig StV 2009, 86; OLG Hamm StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; OLG Karlsruhe StV 2007, 3; OLG Saarbrücken aaO).

  • OLG Hamm, 17.09.2007 - 2 Ss 380/07

    Jugendgerichtsverfahren; Pflichtverteidiger; Beiordnung; Strafzumessung;

    Auszug aus KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13
    Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - [4] 161 Ss 226/12 [286/12] - [bei juris] und vom 7. April 2011 - 4 Ws 36/11 - StV 1998, 325; OLG Hamm StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken aaO; OLG Köln aaO; jeweils m.w.N.).

    Entgegen den - dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden - jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO; Senat, Beschluss vom 26. November 2012 aaO).

    Denn gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringeren Lebenserfahrung des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht (vgl. OLG Schleswig StV 2009, 86; OLG Hamm StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; OLG Karlsruhe StV 2007, 3; OLG Saarbrücken aaO).

  • KG, 26.11.2012 - 161 Ss 226/12

    Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren; Schwere

    Auszug aus KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13
    Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - [4] 161 Ss 226/12 [286/12] - [bei juris] und vom 7. April 2011 - 4 Ws 36/11 - StV 1998, 325; OLG Hamm StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken aaO; OLG Köln aaO; jeweils m.w.N.).

    Entgegen den - dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden - jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO; Senat, Beschluss vom 26. November 2012 aaO).

  • OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02

    Pflichtverteidiger; Bestellung im Jugendstrafverfahren, Schwere der Tat,

    Auszug aus KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13
    Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - [4] 161 Ss 226/12 [286/12] - [bei juris] und vom 7. April 2011 - 4 Ws 36/11 - StV 1998, 325; OLG Hamm StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken aaO; OLG Köln aaO; jeweils m.w.N.).

    Entgegen den - dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden - jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO; Senat, Beschluss vom 26. November 2012 aaO).

  • OLG Hamm, 19.11.2007 - 2 Ss 322/07

    Pflichtverteidiger; Beiordnungsgründe; Jugendgerichtsverfahren

    Auszug aus KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13
    Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - [4] 161 Ss 226/12 [286/12] - [bei juris] und vom 7. April 2011 - 4 Ws 36/11 - StV 1998, 325; OLG Hamm StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken aaO; OLG Köln aaO; jeweils m.w.N.).

    Entgegen den - dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden - jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO; Senat, Beschluss vom 26. November 2012 aaO).

  • LG Gera, 25.05.1998 - 651 Js 40638/97
    Auszug aus KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13
    Entgegen den - dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden - jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO; Senat, Beschluss vom 26. November 2012 aaO).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 46/01

    Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren - Waffengleichheit mit

    Auszug aus KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13
    Letztlich kommt es dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184).
  • OLG Karlsruhe, 28.09.2006 - 3 Ss 140/06

    Jugendstrafverfahren: Notwendige Verteidigung; Voraussetzungen für die Verhängung

    Auszug aus KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13
    Denn gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringeren Lebenserfahrung des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht (vgl. OLG Schleswig StV 2009, 86; OLG Hamm StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; OLG Karlsruhe StV 2007, 3; OLG Saarbrücken aaO).
  • OLG Köln, 29.04.2003 - Ss 151/03

    Beschränkung der revisionrechtlichen Nachprüfung bei der wertenden Auslegung

    Auszug aus KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13
    Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. OLG Saarbrücken StV 2007, 9; OLG Köln StraFo 2003, 420; jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    Auszug aus KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13
    Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. OLG Saarbrücken StV 2007, 9; OLG Köln StraFo 2003, 420; jeweils m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29698
BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13 (https://dejure.org/2013,29698)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2013 - 4 StR 339/13 (https://dejure.org/2013,29698)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2013 - 4 StR 339/13 (https://dejure.org/2013,29698)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,29698) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 154 Abs. 2 StPO; § 154a StPO
    Einstellung des Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit (Verfahrenshindernis für gesamte prozessuale Tat: Begriff der prozessualen Tat, teilweise Einstellung der Strafverfolgung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 154 Abs 2 StPO, § 154 Abs 5 StPO, § 154a Abs 2 StPO
    Strafverfahren: Folgen einer irrtümlichen Verfahrenseinstellung durch Gerichtsbeschluss anstelle einer Verfahrensbeschränkung

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Aufhebung eines Strafurteils und Einstellung des Verfahrens wegen eines vom Strafgericht erster Instanz verursachten Verfahrenshindernisses; Anforderungen an die teilweise Einstellung eines Strafverfahrens bzgl. des abtrennbaren Teils einer ...

  • rewis.io

    Strafverfahren: Folgen einer irrtümlichen Verfahrenseinstellung durch Gerichtsbeschluss anstelle einer Verfahrensbeschränkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Revisionsrechtliche Aufhebung eines Strafurteils und Einstellung des Verfahrens wegen eines vom Strafgericht erster Instanz verursachten Verfahrenshindernisses; Anforderungen an die teilweise Einstellung eines Strafverfahrens bzgl. des abtrennbaren Teils einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Teileinstellung gemäß § 154 StPO innerhalb derselben prozessualen Tat

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 46
  • JR 2015, 45
  • StRR 2014, 140
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.04.1980 - 2 StR 104/80

    Unbefugte Verbindung zweier Verfahren

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13
    Ist ein solcher Beschluss nicht ergangen, ist das weitere, also das nach der Einstellung fortgeführte Verfahren einzustellen (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1980 - 2 StR 104/80, GA 1981, 36 m. Anm. Rieß; vom 27. April 2000 - 4 StR 85/00; vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13).

    Denn für die Wiederaufnahme ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung ausgesprochen hat (BGH, Beschluss vom 30. April 1980 - 2 StR 104/80, GA 1981, 36 m. Anm. Rieß).

  • BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81

    Strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13
    aa) Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis; denn das Verfahren ist - soweit es diese Tat betrifft - nach einer solchen Einstellung nicht mehr anhängig (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88, 89; Beschluss vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198).

    Zur Beseitigung dieses Verfahrenshindernisses ist ein Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; vom 9. November 2011 - 4 StR 300/11).

  • BGH, 24.10.1974 - 4 StR 453/74

    Versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr -

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13
    a) Das Absehen von der Verfolgung einer Tat nach § 154 Abs. 1 oder 2 StPO bezieht sich auf die gesamte prozessuale Tat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Oktober 1974 - 4 StR 453/74, BGHSt 25, 388, 390; Beulke in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rn. 11 jeweils mwN; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 154 Rn. 1).

    Hat sie nach Anklageerhebung in einem anderen, dieselbe Tat betreffenden Verfahren das bei ihr noch offene Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, vermag dies jedenfalls nach Eröffnung des anderen Hauptverfahrens dem Gericht die Befugnis und Verpflichtung zur Aburteilung der Tat nicht mehr zu entziehen (vgl. § 156 StPO; ferner BGH, Urteil vom 24. Oktober 1974 - 4 StR 453/74, BGHSt 25, 388, 390; Beulke, aaO, § 154 Rn. 13, sowie Meyer-Goßner, aaO, § 154a Rn. 29; Weßlau in SK-StPO, § 154 Rn. 42).

  • BGH, 18.12.2012 - 1 StR 415/12

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung:

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13
    Sie beschränkt sich nicht auf eine konkrete Handlung, sondern erfasst den gesamten Lebenssachverhalt einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorgänge, die für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können, somit das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen, inhaltlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 (Rn. 7); vom 16. März 2001 - 2 BvR 65/01 (Rn. 3); BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 (Rn. 36), jeweils mwN).

    Sprechen aber die für die Bestimmung der Reichweite des Verfahrensgegenstandes maßgeblichen tatsächlichen Momente des Lebenssachverhalts, wie die hier vorliegenden, für die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat, kann die Heranziehung normativer Gesichtspunkte allein nicht dazu führen, entgegen dem sich durch die faktischen Verhältnisse ergebenden Bild eine einheitliche Tat im Sinn des § 264 StPO zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 (Rn. 38)).

  • BGH, 25.01.2006 - 1 StR 438/05

    Kein Strafklageverbrauch bei vorläufiger staatsanwaltlicher Verfahrenseinstellung

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13
    In Fällen einer fehlerhaften Verfahrensweise nach § 154 Abs. 1 StPO (anstatt nach § 154a Abs. 1 StPO) durch die Staatsanwaltschaft hat diese durch eine anschließende Anklageerhebung das Verfahren zumindest konkludent wieder aufgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 1 StR 438/05, NStZ-RR 2007, 20; Meyer-Goßner, aaO, § 154 Rn. 21a).
  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13
    aa) Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis; denn das Verfahren ist - soweit es diese Tat betrifft - nach einer solchen Einstellung nicht mehr anhängig (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88, 89; Beschluss vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06

    Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots durch Verurteilung wegen Führens

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13
    Sie beschränkt sich nicht auf eine konkrete Handlung, sondern erfasst den gesamten Lebenssachverhalt einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorgänge, die für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können, somit das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen, inhaltlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 (Rn. 7); vom 16. März 2001 - 2 BvR 65/01 (Rn. 3); BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 (Rn. 36), jeweils mwN).
  • BGH, 27.04.2000 - 4 StR 85/00

    Verfahrenshindernis bei vorläufiger Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13
    Ist ein solcher Beschluss nicht ergangen, ist das weitere, also das nach der Einstellung fortgeführte Verfahren einzustellen (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1980 - 2 StR 104/80, GA 1981, 36 m. Anm. Rieß; vom 27. April 2000 - 4 StR 85/00; vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13
    Auch eine nicht etwa nur die Form der Entscheidung, sondern bezüglich ihres Inhalts rechtsfehlerhafte gerichtliche Entscheidung hat aber grundsätzlich bis zu ihrer Korrektur oder Beseitigung in dem dafür vorgesehenen Verfahren die in ihr angeordneten oder mit ihr verbundenen Wirkungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99, BGHSt 45, 58, 60 ff.; Meyer-Goßner, aaO, Einl. Rn. 105 ff.).
  • BGH, 04.06.2013 - 4 StR 192/13

    Verfahrenshindernis der vorläufigen Einstellung

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13
    Ist ein solcher Beschluss nicht ergangen, ist das weitere, also das nach der Einstellung fortgeführte Verfahren einzustellen (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1980 - 2 StR 104/80, GA 1981, 36 m. Anm. Rieß; vom 27. April 2000 - 4 StR 85/00; vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13).
  • BGH, 09.11.2011 - 4 StR 300/11

    Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger (Verfahrenshindernis: übersehene

  • BVerfG, 16.03.2001 - 2 BvR 65/01

    Zur Verurteilung wegen Unfallflucht - Tatbegriff der StPO

  • BGH, 25.09.2014 - 4 StR 69/14

    Teilweise Verfahrenseinstellung (Einstellungsbeschluss: Bestimmtheit, Parallele

    Liegt einem Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO die unzutreffende Annahme mehrerer selbständiger prozessualer Taten zugrunde, kann etwa bei einem sich aus den Gesamtumständen ergebenden offensichtlichen Irrtum/Versehen des Gerichts eine Umdeutung einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 4 StR 6/06; Beschluss vom 23. März 2005 - 2 StR 11/05, juris, Rn. 5; vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 StR 405/04, NStZ 2006, 455; vgl. aber Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 339/13, NStZ 2014, 46 m. Anm. Allgayer).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    Die Einstellung ging vor dem Hintergrund des Vorliegens einer einheitlichen Tat ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 16; Beschluss vom 23. März 2005 - 2 StR 11/05 Rn. 5; anders: BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 339/13 mit krit. Anmerkung P. Allgayer, NStZ 2014, 48).
  • BGH, 07.04.2020 - 4 StR 622/19

    Teileinstellung bei mehreren Taten (Verfahrenshindernis durch Einstellung durch

    Mit der wirksamen Einstellung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 339/13, NStZ 2014, 46, 47; vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13; vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, Rn. 19 ff.; vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476 und vom 7. März 2006 - 2 StR 534/05 mwN).
  • BGH, 15.01.2019 - 4 StR 513/18

    Abgrenzung einer Mittäterschaft des Angeklagten von einer Beihilfe bei einer

    den PKW BMW 318D zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung' sowie deren Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO angeordnet worden ist, begründet für das Revisionsverfahren kein Verfahrenshindernis und steht deshalb einer Aburteilung auch des Falles II.10. der Urteilsgründe nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, NJW 2015, 181; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 339/13, StraFo 2013, 510).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2018 - 53 Ss 43/18

    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Strafverfahrens ohne förmlichen

    a) Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO entfaltet eine eingeschränkte materielle Rechtskraftwirkung (vgl. BGH NStZ 2014, 46; BGH NStZ-RR 2007, 83; siehe auch schon: BGHSt 10, 88, 93/94; Dallinger MDR 1966, 798) und beendet die gerichtliche Anhängigkeit des Anklage bzw. des von ihr betroffenen Teils der Anklage.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht