Weitere Entscheidungen unten: KG, 07.03.2014 | KG, 14.02.2014

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.03.2014 - III-1 RBs 45/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8430
OLG Hamm, 25.03.2014 - III-1 RBs 45/14 (https://dejure.org/2014,8430)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.03.2014 - III-1 RBs 45/14 (https://dejure.org/2014,8430)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. März 2014 - III-1 RBs 45/14 (https://dejure.org/2014,8430)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,8430) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verjährung durch Einstellung des OWi-Verfahrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkung eines nicht binnen zwei Wochen zustellbaren Bußgeldbescheides auf die Verfolgungsverjährung; Auswirkung einer nicht unterzeichneten und auch sonst die Person des Ausstellers namentlich nicht zu erkennen lassenden und offensichtlich nicht automatisierten ...

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkung eines nicht binnen zwei Wochen zustellbaren Bußgeldbescheides auf die Verfolgungsverjährung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verjährungsunterbrechung bei OWi: Man muss schon wissen, von wem die Verfügung kommt…

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Klare Kante: Vorläufige Einstellung in Akte muss den Aussteller erkennen lassen!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ohne Erkennbarkeit des Ausstellers hat vorläufige Einstellungsverfügung keine verjährungsunterbrechende Wirkung

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 743 OWi 548/13
  • OLG Hamm, 25.03.2014 - III-1 RBs 45/14

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 20.11.2003 - 1 ObOWi 459/03

    Eintritt der Verjährung bei Bußgeldsachen im Straßenverkehr; Fahrlässiges

    Auszug aus OLG Hamm, 25.03.2014 - 1 RBs 45/14
    Darüber hinaus soll selbst das Fehlen eines solchen Handzeichens unschädlich sein, wenn sich der behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt (OLG Hamm a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 20.11.2003 - 1 ObOWi 459/03 -juris LS; vgl. auch OLG Saarbrücken ZfSch 2009, 532).
  • OLG Dresden, 27.04.2004 - Ss OWi 128/04

    Keine Verjährungsunterbrechung durch Übersendung des Anhörungsbogens bei

    Auszug aus OLG Hamm, 25.03.2014 - 1 RBs 45/14
    In der Rechtsprechung wird als Unterzeichnung auch ein Handzeichen für ausreichend erachtet (OLG Dresden DAR 2004, 534; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2005 - 2 SsOWi 312/05 - juris; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2001 - 2a Ss OWi 10/00

    Doppelahndungsverbot; Ordnungswidrigkeiten; Verkauf landwirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 25.03.2014 - 1 RBs 45/14
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn Verjährung bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids eingetreten ist (OLG Düsseldorf NZV 2002, 521, 522; vgl. auch KG StV 1991, 479), denn dann wäre das Entstehen von Auslagen für den Betroffenen ganz oder im Wesentlichen vermeidbar gewesen.
  • OLG Hamm, 11.08.2005 - 2 Ss OWi 312/05

    Verjährungsunterbrechung; Anordnung der Vernehmung; Handzeichen des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.03.2014 - 1 RBs 45/14
    In der Rechtsprechung wird als Unterzeichnung auch ein Handzeichen für ausreichend erachtet (OLG Dresden DAR 2004, 534; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2005 - 2 SsOWi 312/05 - juris; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483).
  • AG Landstuhl, 27.07.2015 - 2 OWi 4286 Js 5892/15

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Unterbrechung der

    Zwar konstatiert das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 25.03.2014 -1 RBs 45/14 -, juris / jurisPR-VerkR 12/2014 Anm. 4), dass bspw. die Verfügung über eine vorläufige Einstellung jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet ist, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt.
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2018 - 2 Rb 7 Ss 498/18

    Verjährungsunterbrechung bei irrtümlich angenommener Abwesenheit des Betroffenen

    Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft als Beleg für ihre Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2014 -111-1 Rbs 45/14 -, juris - einen anderen Sachverhalt betrifft, Dort ging es darum, dass das Verfahren mittels einer schriftlichen Verfügung im Sinn des § 33 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, die nicht unterzeichnet war und - anders als vorliegend - auch sonst die Person des Ausstellers namentlich nicht erkennen lies, vorläufig eingestellt worden war, so dass nicht mit letzter Sicherheit entschieden werden konnte, ob es sich bei der Verfügung lediglich um einen Entwurf oder aber um eine vom behördlichen Willen getragene Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG handelte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 - 141 AR 86/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11452
KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 - 141 AR 86/14 (https://dejure.org/2014,11452)
KG, Entscheidung vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 - 141 AR 86/14 (https://dejure.org/2014,11452)
KG, Entscheidung vom 07. März 2014 - 4 Ws 21/14 - 141 AR 86/14 (https://dejure.org/2014,11452)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,11452) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr, Beschleunigungsgebot,

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 57 StGB, § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 120 Abs 1 StPO, Art 5 Abs 3 MRK
    Fortdauer der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Beurteilung der Straferwartung für den Haftgrund der Fluchtgefahr; Beachtung des Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei Durchführung der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Beschwerdeverfahren nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils; Anforderungen an ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • rechtsportal.de

    Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen bei Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen in anderer Sache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kompendium (21 Seiten) vom KG zur Haft - wie ist es mit der "Beschleunigung”

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zu erwartender Freiheitsentzug ist für die im Rahmen der Fluchtgefahr zu beurteilende Straferwartung maßgeblich

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Der Angeklagte wäre kein Erstverbüßer und angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass er die Taten in der Zeit einer Haftverschonung nach einschlägiger Verurteilung begangen hat, und schließlich unter Berücksichtigung der hohe Anforderungen, die in Fällen des Betäubungsmittelhandels in vorliegender Größenordnung für eine Reststrafaussetzung gelten (vgl. etwa KG NStZ 2007, 472 mwN), erscheint derzeit eine Reststrafaussetzung gemäß § 57 StGB wenig wahrscheinlich, ist jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 7, 140, 161 f.; StV 2008, 421, 422) konkret zu erwarten.

    d) Soweit es tatsächlich eingetretene vermeidbare Verzögerungen nach dem Urteil angeht, ist Folgendes zu beachten: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfasst das gesamte Strafverfahren und gilt demgemäß auch nach dem Urteilserlass (vgl. BVerfG NStZ 2005, 456), womit es bei der Urteilsabsetzung und Urteilszustellung sowie Zuleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht gleichfalls zu beachten ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677, 679 = NStZ 2006, 295, 296; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 4 Ws 140/09 - OLG Naumburg StV 2008, 201 mwN).

    Die eingelegte Revision hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächst höhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 5, 109, 122; 7, 140, 161; OLG Celle StraFo 2009, 515; OLG Frankfurt am Main StV 2006, 648).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass - was zu beanstanden wäre (vgl. BVerfG NJW 2006, 677, 679 [zum Fall einer bereits fünf Jahre und sechs Monate vollzogenen Untersuchungshaft und Ausschöpfung der Absetzungsfrist bei einem 66-seitigen, partiell mit der Anklageschrift übereinstimmenden, letztlich auf einer Verständigung beruhenden Urteil nach 156-tägiger Hauptverhandlung]) - die Urteilserstellung von vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO ausgerichtet war.

  • KG, 18.08.2003 - 3 Ws 370/03

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 mwN) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696; Senat StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 120 Rn. 3 mwN).

    Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot beansprucht grundsätzlich auch in Fällen Geltung, in denen der Betroffene von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 668; KG StV 2003, 627) oder die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte in anderer Sache in Strafhaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 5 Ws 595/05 - mwN).

    Vielmehr sind auch Zeiten, in denen ein Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - [juris] - Senat aaO), sodass auch die Überhaft auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris-Rn. 21; OLG Stuttgart StV 1990, 213); dabei verschiebt sich indessen der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine völlige Gleichstellung angesichts der "geringeren Eingriffswirkung" (vgl. BVerfG aaO), d.h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. zur Haftverschonung OLG Köln OLGSt § 112a StPO Nr. 2 und KG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 2 Ws 340/08 - diese Frage offen lassend OLG Naumburg StV 2008, 589 und KG StV 2003, 627).

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    d) Soweit es tatsächlich eingetretene vermeidbare Verzögerungen nach dem Urteil angeht, ist Folgendes zu beachten: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfasst das gesamte Strafverfahren und gilt demgemäß auch nach dem Urteilserlass (vgl. BVerfG NStZ 2005, 456), womit es bei der Urteilsabsetzung und Urteilszustellung sowie Zuleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht gleichfalls zu beachten ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677, 679 = NStZ 2006, 295, 296; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 4 Ws 140/09 - OLG Naumburg StV 2008, 201 mwN).

    Die eingelegte Revision hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächst höhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 5, 109, 122; 7, 140, 161; OLG Celle StraFo 2009, 515; OLG Frankfurt am Main StV 2006, 648).

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Der Angeklagte wäre kein Erstverbüßer und angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass er die Taten in der Zeit einer Haftverschonung nach einschlägiger Verurteilung begangen hat, und schließlich unter Berücksichtigung der hohe Anforderungen, die in Fällen des Betäubungsmittelhandels in vorliegender Größenordnung für eine Reststrafaussetzung gelten (vgl. etwa KG NStZ 2007, 472 mwN), erscheint derzeit eine Reststrafaussetzung gemäß § 57 StGB wenig wahrscheinlich, ist jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 7, 140, 161 f.; StV 2008, 421, 422) konkret zu erwarten.

    Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in der Regel nur dann ausreichend beachtet, wenn mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2008, 421 mwN).

  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Bei der anzustellenden Prognose über den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug, der maßgeblich ist (vgl. Senat StV 2012, 350), kann der Senat nicht zugrunde legen, dass der Angeklagte nur einen Teil der Gesamtfreiheitsstrafe wird verbüßen müssen oder die begründete Aussicht hat, die Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen zu können.

    Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen Senat StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 - 2 Ws 550/11 -, 27. Dezember 2011 - 2 Ws 586/11 - und 10. August 2012 - 2 Ws 367/12 -) zu beachten und abzuwägen sind, ist es wahrscheinlicher, dass er dem wegen der hohen Straferwartung bestehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz nachgeben, als dass er sich dem weiteren Verfahren zur Verfügung halten wird.

  • BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren;

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Ein - auch vorliegend durchgeführtes - Selbstleseverfahren dient der Entlastung der Hauptverhandlungstermine und damit der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - [juris]; BGH aaO; Senat, Beschluss vom 17. September 2010 aaO), findet aber ebenfalls keinen Eingang in eine rechnerische Betrachtung von Hauptverhandlungszeiten, wie sie hier vom Beschwerdeführer vorgenommen wird.
  • OLG Celle, 14.08.2009 - 1 Ws 404/09

    Zulässigkeit der Einschränkung des Rechts auf Briefwechsel bei

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Die eingelegte Revision hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächst höhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 5, 109, 122; 7, 140, 161; OLG Celle StraFo 2009, 515; OLG Frankfurt am Main StV 2006, 648).
  • OLG Frankfurt, 19.07.2006 - 1 Ws 72/06

    Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nach Erlass eines

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Die eingelegte Revision hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächst höhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 5, 109, 122; 7, 140, 161; OLG Celle StraFo 2009, 515; OLG Frankfurt am Main StV 2006, 648).
  • BGH, 14.11.2012 - StB 13/12

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Fortdauer der

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass eine solche wenig sachgerechte, die Verhandlungszeit aber rechnerisch steigernde Sachbehandlung auch nicht im Interesse der Angeklagten und insbesondere der Verteidiger läge, sondern es sachgemäß und in gleicher Weise verfahrensfördernd ist, die Beteiligten vor der Beratung zu entlassen und die Entscheidungen erst am nächsten Verhandlungstag zu verkünden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - StB 13/12 - [juris] = NStZ-RR 2013, 87 [Ls]).
  • OLG Naumburg, 24.01.2008 - 1 Ws 35/08

    Vermeidbare Verzögerungen

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    d) Soweit es tatsächlich eingetretene vermeidbare Verzögerungen nach dem Urteil angeht, ist Folgendes zu beachten: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfasst das gesamte Strafverfahren und gilt demgemäß auch nach dem Urteilserlass (vgl. BVerfG NStZ 2005, 456), womit es bei der Urteilsabsetzung und Urteilszustellung sowie Zuleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht gleichfalls zu beachten ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677, 679 = NStZ 2006, 295, 296; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 4 Ws 140/09 - OLG Naumburg StV 2008, 201 mwN).
  • KG, 15.05.2007 - 1 Ws 78/07

    Diebstahl; Betrug; Untersuchungshaft: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug

  • KG, 06.07.2006 - 5 Ws 273/06

    Entscheidung über die Strafrestaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt: Einschränkung

  • KG, 20.04.2004 - 1 HEs 54/04

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate: Wichtiger Grund notwendiger

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

  • OLG Naumburg, 18.07.2008 - 1 Ws 420/08

    Verfahrensverzögerung bei Anberaumung des Beginns der Hauptverhandlung für einen

  • OLG Bremen, 18.03.2013 - Ws 90/12

    Zur Prozessunfähigkeit eines unter querulatorisch-fanatischen, narzisstischen und

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01

    Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

  • BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

  • OLG Stuttgart, 10.07.1989 - 1 Ws 258/89

    Berücksichtigung der Dauer einer Untersuchungshaft bei der Aufrechterhaltung

  • BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03

    Zur Frage, wann ein die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender

  • OLG Bremen, 28.09.2009 - Ws 123/09
  • BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1910/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

  • KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaftnotierung

  • KG, 13.11.2006 - 1 HEs 168/06

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Zuwarten in dem Bestreben der Zusammenfassung

  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

  • OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13

    Rückgabe eines Verfahrens durch das Beschwerdegericht bei unzureichender

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Das Tatgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewonnen und verfügte damit über Erkenntnisgrundlagen, die denen des Beschwerdegerichts, das lediglich nach Aktenlage entscheidet, überlegen sind (so die Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2016 - 1 Ws 34/16; Beschluss vom 28.01.2019 - 1 Ws 8/19; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 112 Nr. 18).
  • KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14

    Bedeutung der 3-Tagesfrist des § 306 Abs. 2 StPO

    Indessen sind vorliegend keine gewichtigen, den Fluchtanreiz mindernden Umstände bei der Gesamtwürdigung der persönlichen Lebensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten gegeben, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen Senat StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; KG, Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, 2. Dezember 2011 - 2 Ws 550/11 -, 27. Dezember 2011 - 2 Ws 586/11 - und 10. August 2012 - 2 Ws 367/12 -) zu beachten und abzuwägen sind.
  • KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17

    Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig

    In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfGK 15, 474; KG StraFo 2007, 26; Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - [juris], 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -).
  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

    Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG StV 2013, 640; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris; OLG Düsseldorf StV 2001, 695; KG StraFo 2013, 507; Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris = StRR 2014, 203 Ls.).

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl . BVerfGK 15, 474; KG StraFo 2007, 26;Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris, 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -).

    Maßgebend ist insoweit nicht etwa eine ausschließlich retrospektive Beurteilung des tatsächlichen Verhandlungsablaufs oder gar eine rein rechnerische Betrachtung der Hauptverhandlungszeiten, sondern vielmehr die Planung der Hauptverhandlung durch das Gericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 8. Mai 2014 - 4 Ws 40/14 -, 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -).

    Hierbei kann das Warten auf erforderliche Explorationen und das Ergebnis des Gutachtens insbesondere dazu zwingen, einzelne Hauptverhandlungstage mit geringer Dauer und inhaltlicher Dichte abzuhalten; dies ist in solchen Fällen gerade dann unausweichlich, wenn das Gericht sein vorgesehenes Beweisprogramm bereits erledigt hat (zum Ganzen vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris).

  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

    Es könnte daher von der Beurteilung der Großen Strafkammer nur dann abgewichen werden, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14, juris Rn. 8; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 Ws 44/20, juris Rn. 9, OLGSt StPO § 112a Nr. 7).
  • KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Sie sind vom offenen Vollzug und von Lockerungen ausgeschlossen, so dass es für sie oft praktisch nicht möglich ist, Tatsachen zu schaffen, die eine Reststrafenaussetzung hinsichtlich der verbüßten Freiheitsstrafe begründen könnten (vgl. KG, Beschlüsse vom 8. August 2014 - 3 Ws 424/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 16).

    Allerdings verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d. h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 Ws 146/16 -, juris Rn. 33; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 16).

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer

    Haben indes einzelne Verfahrensbeteiligte durch ihr Prozessverhalten dazu beigetragen, dass die Verhandlungsdichte im Verlauf einer länger andauernden Hauptverhandlung entgegen der ursprünglichen Planung des Tatgerichts absinken musste, kann dem Tatgericht regelmäßig nicht nachträglich vorgehalten werden, sich unter Beschleunigungsaspekten falsch verhalten zu haben (KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, zit. nach: BeckRS 2014, 10889).
  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 99/22

    Richterliche Unterschrift; Haftbefehl im Sitzungsprotokoll; Form; Schriftlichkeit

    Denn der Schuldspruch aufgrund einer Hauptverhandlung bietet regelmäßig eine höhere Richtigkeitsgewähr als eine anhand der Akten angestellte Prognose (vgl. KG, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 - juris).
  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

    Allerdings fallen Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt (vgl. KG, Beschl. v. 7. März 2014 - 4 Ws 21/14).

    Diese Umstände entziehen sich aktueller Beeinflussung durch das Gericht und sind ihm bei der Prüfung pflichtgemäßer Verfahrensförderung nicht anzulasten (vgl. bereits KG, Beschl. v. 7. März 2014 - 4 Ws 21/14, BeckRS 2014, 10889).

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Verzögerungen fallen aber nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und insoweit die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet, da auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens - unabhängig von der Anfechtbarkeit der Entscheidung - bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677; BVerfG NJW 2005, 2612; KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2014, Az.: 4 Ws 21/14; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16).
  • OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15

    Internationale Rechtshilfe: Erlass eines weiteren Haftbefehls gegen eine auf

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16

    Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18

    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen bei Notierung von Überhaft: Hinderung

  • KG, 23.10.2018 - 2 Ws 205/18

    Fluchtgefahr und Erstverbüßer

  • OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unterbrechung der Hauptverhandlung aus

  • KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14

    Dringender Tatverdacht hinsichtlich eines noch nicht bezifferten

  • KG, 18.11.2022 - 3 Ws 300/22

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr: Auswirkungen eines Zeugnisverweigerungsrechts

  • KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15

    Haftsache: Fortdauer der Untersuchungshaft bei erheblicher Verzögerung der

  • KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung der Straferwartung im Rahmen des

  • KG, 21.11.2017 - 2 Ws 174/17

    Untersuchungshaft: Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine noch nicht

  • OLG Hamburg, 10.02.2015 - 1 Ws 14/15

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer von

  • OLG Schleswig, 21.09.2021 - 1 Ws 160/21

    Beschleunigungsgrundsatz, Urteilerlass, Förderung des Verfahrens

  • KG, 01.03.2018 - 4 Ws 25/18

    Haftprüfung im Berufungsverfahren nach erstinstanzlicher Verurteilung:

  • KG, 09.06.2015 - 161 HEs 13/15

    Untersuchungshaft über 6 Monate in Umfangsverfahren: Anforderungen an die Prüfung

  • OLG Braunschweig, 16.12.2019 - 1 Ws 299/19

    Aufhebung eines Haftbefehls wegen rechtswidriger Anordnung; Verbot zum Verlassen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10689
KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14 Vollz (https://dejure.org/2014,10689)
KG, Entscheidung vom 14.02.2014 - 2 Ws 27/14 Vollz (https://dejure.org/2014,10689)
KG, Entscheidung vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz (https://dejure.org/2014,10689)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,10689) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 52 Abs 1 GKG, § 60 GKG, § 109 Abs 1 StVollzG
    Strafvollzugsverfahren: Bestimmung des Streitwerts für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Vollzugmaßnahme

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts in Strafvollzugssachen an der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen; Berücksichtigung der Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen bei der Streitwertbestimmung

  • rechtsportal.de

    Streitwertfestsetzung bei beantragter Rückverlegung in den offenen Vollzug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Und noch ein Gegenstandswert, und zwar in Strafvollzugssachen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Dresden, 07.10.2008 - 2 Ws 455/08

    Erfallen der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung zweier

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG ; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Hartmann, Kostengesetze 43. Aufl., § 52 GKG Rdn. 20).

    Im vorliegenden Fall hätte die Verlegung in den geschlossenen Vollzug - wäre sie nicht rückgängig gemacht worden - vorbehaltlich einer Reststrafenaussetzung noch etwa viereinhalb Jahre Auswirkungen gezeitigt (zu diesem Kriterium vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - und 30. März 2007 - 2 Ws 15/07 Vollz - Kamann/Spaniol a.a.O. Rdn. 11).

  • KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 62).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG ; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Hartmann, Kostengesetze 43. Aufl., § 52 GKG Rdn. 20).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

    Sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Übersicht bei Kamann/Spaniol a.a.O.) und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Gefangenen überschaubar zu machen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 5. Juli 2007 - 2 Ws 426/07 Vollz -).

  • OLG Hamm, 26.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89
    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG ; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Hartmann, Kostengesetze 43. Aufl., § 52 GKG Rdn. 20).

    Sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Übersicht bei Kamann/Spaniol a.a.O.) und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Gefangenen überschaubar zu machen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 5. Juli 2007 - 2 Ws 426/07 Vollz -).

  • OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04

    Justizvollzugssache; Streitwertfestsetzung; isolierte Festsetzung;

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG ; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Hartmann, Kostengesetze 43. Aufl., § 52 GKG Rdn. 20).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • LAG Bremen, 27.08.2004 - 3 Ta 45/04

    Übergangsrecht für Streitwertbeschwerden - unzulässige Streitwertbeschwerde bei

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. LAG Bremen NZA 2004, 1179; Senat a.a.O.).
  • OLG Nürnberg, 24.05.1985 - Ws 1072/84
    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).
  • KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14

    Streitwert in Strafvollzugsverfahren: Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt

    Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 5] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 5]).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013 - 2 Ws 1156/12 - [juris Rdn. 2]; Senat, NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2018 - 2 Ws 112/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbeschwerde gegen den ablehnenden

    Angesichts der geringen Leistungsfähigkeit vieler Gefangener ist der Streitwert prinzipiell eher niedrig anzusetzen, da seine Bemessung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist; andererseits darf er nicht so niedrig sein, dass die anwaltliche Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht völlig unmöglich wird (OLG Karlsruhe - Senat - AGS 2016, 428; KG, Beschluss vom 14.02.2014 - 2 Ws 27/14 Vollz, juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 141; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 121 StVollzG Rn. 9; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 121 Rn. 1).
  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Dabei hat der Senat die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen, aber auch dessen geringe finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt (dazu vgl. KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - juris [= StRR 2014, 262]).
  • KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20

    Erfolgloser Antrag eines Strafgefangenen auf Unterbringung in einem

    Dabei hat der Senat die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen, aber auch dessen geringe finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt (vgl. dazu Senat, a. a. O.; KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 ? 2 Ws 27/14 Vollz -, juris Rn. 9).
  • OLG Rostock, 23.06.2017 - 20 Ws 181/17

    Strafvollzugssache: Festsetzung des Streitwerts

    Das nur insoweit anzuerkennende objektive Interesse des Gefangenen an einer Nachbesserung seiner Vollzugplanung bewertet der Senat angesichts des bislang auf den 30.01.2021 notierten Strafendes, also bei einer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch möglichen Vollstreckungsrestdauer von weniger als vier Jahren mit 2.000 EUR (vgl. dazu Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Rdz. 11 zu § 121 StVollzG; ähnlich für die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug bei gleichem Strafrest KG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz -, Rdz. 10 in juris m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2016 - 2 Ws 67/16

    Streitwertbeschwerde in Strafvollzugssachen: Statthaftigkeit; Kammerbesetzung bei

    Sie ist insbesondere unabhängig von der Hauptentscheidung - § 68 GKG enthält keine Beschränkung des Beschwerderechts - statthaft (Senat, Beschluss vom 25.11.2010 - 2 Ws 409/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2009 - 3 Ws 436/09; KG Berlin, Beschluss vom 14.02.2014 - 2 Ws 27/14 Vollz -, juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 68 GKG Rn. 3; AK-Kamann/Spaniol, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 121 Rn. 12; BeckOK, Strafvollzug Bund/Euler, StVollzG, § 121 Rn. 8; aA OLG Rostock NStZ-RR 2013, 92; OLG Stuttgart Die Justiz 2006, 15 [§ 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG ist anwendbar]; Arloth, StVollG, 3. Aufl. 2011, § 121 Rn. 1).
  • OLG Koblenz, 04.04.2019 - 2 Ws 767/18

    Maßregelvollzug in Rheinland-Pfalz: Voraussetzungen der Zwangsmedikation eines an

    Der Streitwert in Straf- und Maßregelvollzugssachen ist zwar angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen bzw. Untergebrachten eher niedrig festzusetzen, muss aber bei Mitwirkung eines Verteidigers so hoch bemessen sein, dass die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheint (vgl. KG StRR 2014, 262).
  • KG, 22.02.2022 - 2 Ws 101/21

    Streitwert bei Anfechtung des Vollzugplans

    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz -, juris) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).
  • OLG Hamm, 11.02.2020 - 3 Ws 550/19

    Kosteninteresse; Antrag gerichtliche Entscheidung; Strafvollzugssachen;

    Der durch die unterbliebene Festsetzung eines höheren Streitwerts beschwerte Verfahrensbevollmächtigte ist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt (KG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz -, juris, m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 09.12.2019 - 1 Ws 207/19

    Die Fortschreibung eines Vollzugsplans ist für den Verurteilten regelmäßig von

    Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolgs des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2014 ­ 2 Ws 27/14 Vollz ­, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht