Weitere Entscheidung unten: LG Potsdam, 13.06.2013

Rechtsprechung
   OLG Jena, 15.10.2013 - 1 Ws 344/13   

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https://dejure.org/2013,28649
OLG Jena, 15.10.2013 - 1 Ws 344/13 (https://dejure.org/2013,28649)
OLG Jena, Entscheidung vom 15.10.2013 - 1 Ws 344/13 (https://dejure.org/2013,28649)
OLG Jena, Entscheidung vom 15. Oktober 2013 - 1 Ws 344/13 (https://dejure.org/2013,28649)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung bzgl. des Verhandelns über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 33 Abs. 6
    Haftbefehlsverkündungstermin löst keine Termingebühr aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 239
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 31.10.2008 - 2 StE 6/07

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Terminsgebühr bei einem

    Auszug aus OLG Jena, 15.10.2013 - 1 Ws 344/13
    Reine Haftbefehlsverkündungstermine werden daher nicht gesondert honoriert; vielmehr entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn in dem Termin mehr geschehen ist als die bloße Haftbefehlsverkündung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2008, (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07); OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006, 2 (s) Sbd 9 - 117/06; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006, Ausl 24/05; OLG; Gerold/Schmitt-Burhoff, RVG, 20. Aufl., VV 4102 Rn. 13).
  • OLG Hamburg, 21.02.2006 - Ausl 24/05

    Gebührenanspruch des bestellten Beistands in Auslieferungsverfahren

    Auszug aus OLG Jena, 15.10.2013 - 1 Ws 344/13
    Reine Haftbefehlsverkündungstermine werden daher nicht gesondert honoriert; vielmehr entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn in dem Termin mehr geschehen ist als die bloße Haftbefehlsverkündung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2008, (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07); OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006, 2 (s) Sbd 9 - 117/06; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006, Ausl 24/05; OLG; Gerold/Schmitt-Burhoff, RVG, 20. Aufl., VV 4102 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 27.11.2006 - 2 (s) Sbd IX-117/06

    Vernehmungsterminsgebühr; Begriff des Verhandelns; keine Einlassung zur Sache

    Auszug aus OLG Jena, 15.10.2013 - 1 Ws 344/13
    Reine Haftbefehlsverkündungstermine werden daher nicht gesondert honoriert; vielmehr entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn in dem Termin mehr geschehen ist als die bloße Haftbefehlsverkündung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2008, (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07); OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006, 2 (s) Sbd 9 - 117/06; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006, Ausl 24/05; OLG; Gerold/Schmitt-Burhoff, RVG, 20. Aufl., VV 4102 Rn. 13).
  • LG Düsseldorf, 25.08.2022 - 17 Qs 22/22

    Vernehmungsterminsgebühr, Verhandeln, Hafttermin

    Mit diesem Erfordernis wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von diesem Gebührentatbestand erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 15/1971, S. 223; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 Ws 85/14 - OLG Bamberg, Beschuss vom 19.01.2021 - 1 Ws 692/20; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2005 - 2 (s) Sbd VIII - 224/05 - KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2008 - (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07) - Thüringer OLG, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 Ws 344/13 -, LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2013 - 4 KLs 24/12, jew. zitiert nach juris), es sei denn an die Verkündung des Haftbefehls schließt sich eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 15/1971, S. 223).

    Denn auch in einem solchen Fall erschöpft sich der Termin nach außen hin in der bloßen Abfolge der ohnehin gesetzlich vorgesehenen Förmlichkeiten eines Vorführungstermins gem. § 128 StPO (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 Ws 85/14 - OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006 - 2 (s) Sbd IX - 117/06 - Thüringer OLG, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 Ws 344/13).

    Allein das Gewähren von rechtlichem Gehör an einen von der Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch machenden Beschuldigten macht aus einer Vorführung noch keine "Vernehmung" (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 Ws 344/13)- 3.

  • OLG Bamberg, 19.01.2021 - 1 Ws 692/20

    Voraussetzungen für gebührenauslösendes "Verhandeln" über Untersuchungshaft

    Die sich außerhalb der Hauptverhandlung vor Verkündung eines an die Verfahrenslage angepassten Haftbefehls darin erschöpfende anwaltliche Beratung des Mandaten dahin, keine Angaben zur Sache zu machen, stellt (noch) kein für das Entstehen der Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG notwendiges "Verhandeln" dar (u.a. Anschluss an OLG Saarbrücken Beschluss vom 25.06.2014 - 1 Ws 85/14 = StraFo 2014, 350 und OLG Jena Beschluss vom 15.10.2013 - 1 Ws 344/13 bei juris).

    a) Nach h.M. (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 Ws 85/14 = StraFo 2014, 350; OLG Jena, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 Ws 344/13; LG Osnabrück, Beschluss vom 07.12.2018 - 18 Kls 879 Js 44614/17 = JurBüro 2020, 478; Kremer in: Riedel/Sußbauer RVG 10. Aufl. VV 4102 Rn. 10; Kroiß in: Mayer/Kroiß [Hrsg.] RVG 5. Aufl. Nr. 4100-4103 VV Rn. 36; NK-GK/Stollenwerck in: Schneider/Volpert/Fölsch [Hrsg.] Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl. Nr. 4100-4103 VV RVG) liegt bei der bloßen Beratung des Mandanten, keine Angaben zu machen, ein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft nicht vor.

  • OLG Saarbrücken, 25.06.2014 - 1 Ws 85/14

    Vernehmungsterminsgebühr, Hafttermin

    OLG, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 Ws 344/13 -, jew. zitiert nach juris); Burhoff, RVG - Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., S. 1001 Rn. 31), es sei denn an die Verkündung des Haftbefehls schließt sich eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an (vgl. amtliche Begründung, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33931
LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/11 (https://dejure.org/2013,33931)
LG Potsdam, Entscheidung vom 13.06.2013 - 24 Qs 43/11 (https://dejure.org/2013,33931)
LG Potsdam, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 24 Qs 43/11 (https://dejure.org/2013,33931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Einstellung, Revisionsverfahren, Tod, Angeklagter

  • Wolters Kluwer

    Befriedungsgebühr im Falle endgültiger Verfahrenseinstellung nach Einlegung der Revision und konkreten Anhaltspunkten für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 239
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06

    Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/11
    Vor dem Hintergrund, dass durch die Regelung in Nr. 4141 VV RVG der Grundgedanke der alten Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen worden ist, der intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Haupt Verhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich honorierte (OLG Hamm, NStZ-RR 2007, 160 [OLG Hamm 20.06.2006 - 4 Ws 144/06]; OLG Stuttgart, JurBüro 2007, 20), erscheint die vom Gesetzgeber gewollte Honorierung jedenfalls dort nicht angezeigt, wo das Entstehen einer Hauptverhandlungsgebühr nicht zu erwarten ist (Brandenb. OLG, aaO).
  • AG Magdeburg, 03.07.2000 - 2 Ls 257 Js 38867/98
    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/11
    Auch wenn danach eine anwaltliche Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung - entgegen der im Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Ansicht - nicht zweifelhaft sein kann (vgl. hierzu auch AG Magdeburg, Rpfleger 2000, 514; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 4141, Rdn. 7; Hartmann, aaO, 4141 VV RVG, Rdn. 3), fehlt es für das Entstehen der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 an der entscheidenden Voraussetzung, nämlich der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch die anwaltliche Tätigkeit.
  • OLG Hamm, 26.10.2006 - 23 W 59/06

    Kostenfestsetzung nach einem Gesamtvergleich; Kostenregelung im Rahmen eines

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/11
    Vielmehr stellt im Revisionsverfahren die Entscheidung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO nach der Gesetzessystematik und der tatsächlichen Handhabung die Regel dar, während nur ausnahmsweise gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden wird (so auch Brandenb. OLG, JurBüro 2007, 484; OLG Stuttgart, JurBüro 2007, 200).
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