Rechtsprechung
   BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19757
BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 (https://dejure.org/2014,19757)
BVerfG, Entscheidung vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 (https://dejure.org/2014,19757)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 (https://dejure.org/2014,19757)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,19757) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht rechtfertigen - Sowie zu den Begründungsanforderungen an eine Haftfortdauerentscheidung bzgl bereits lange währender Untersuchungshaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 76 GVG vom 06.12.2011, § 37 Abs 2 RVG, § 121 StPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht rechtfertigen - Sowie zu den Begründungsanforderungen an eine Haftfortdauerentscheidung bzgl bereits lange währender Untersuchungshaft - hier: Verletzung von Art 2 Abs ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer längeren Untersuchungshaft eines Beschuldigten als verfahrensangemessen bei unzureichend empfundener personeller Ausstattung eines Gerichts; Pflicht des Staates zur verfassungsmäßigen Ausstattung der Gerichte hinsichtlich des Beschleunigungsgebots in ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht rechtfertigen - Sowie zu den Begründungsanforderungen an eine Haftfortdauerentscheidung bzgl bereits lange währender Untersuchungshaft - hier: Verletzung von Art 2 Abs ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtfertigung einer längeren Untersuchungshaft eines Beschuldigten als verfahrensangemessen bei unzureichend empfundener personeller Ausstattung eines Gerichts; Pflicht des Staates zur verfassungsmäßigen Ausstattung der Gerichte hinsichtlich des Beschleunigungsgebots in ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Untersuchungshaft bei Unterfinanzierung”, oder: Haftgrund fehlendes Personal?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersuchungshaft - die überlastete Strafkammer und der Beschleunigungsgrundsatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gerichtsüberlastung ist kein Grund für Anordnung von Haftfortdauer

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 08.08.2014)

    Vergewaltiger kommt frei

  • spiegel.de (Pressemeldung, 10.08.2014)

    Zu langes Verfahren: Mutmaßlicher Vergewaltiger kommt aus U-Haft frei

  • justillon.de (Kurzinformation)

    Personalmangel in Bayerns Justiz: Mutmaßlicher Vergewaltiger muss vorerst aus U-Haft entlassen werden

Sonstiges (2)

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 12.08.2014)

    Mutmaßlicher Vergewaltiger: Hinweise auf mögliches Abtauchen im Ausland

  • welt.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 13.08.2014)

    Vergewaltiger freigelassen, Opfer nicht informiert

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 314
  • StV 2015, 39
  • JR 2014, 488
  • StRR 2014, 323
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGK 15, 474 ; m.w.N.).

    Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen insofern einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - , juris, Rn. 39).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32).

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein (vgl. BVerfGE 36, 264 ).

    Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 ).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 ).

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32).

    Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 37).

    Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen insofern einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - , juris, Rn. 39).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfGK 7, 140 ).

    Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen insofern einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

    Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen insofern einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32).

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
    Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ), nur ausnahmsweise zulässig.

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32).

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
    Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen insofern einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
    So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - , juris, Rn. 39).
  • BVerfG, 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Freiheitsentziehung; Rehabilitierungsinteresse;

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20

    Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur

    Zur Beurteilung der Angemessenheit der Haftfortdauer ist eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 37, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915; siehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217).
  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, juris, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 24).

    So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 28, 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, juris, Rn. 25).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 29).

    Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 30).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 31).

  • BVerfG, 11.06.2018 - 2 BvR 819/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15).

    So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17).

    Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19).

    So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22).

    Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25).

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06, juris Rn. 18, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 15, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06, juris Rn. 23, BVerfGK 10, 294; Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 489/07, juris Rn. 11, BVerfGK 10, 544; Beschluss vom 11.06.2008 - 2 BvR 806/08, juris Rn. 33, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 45, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42, StV 2013, 640; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 47, PStR 2017, 15 (Ls.); Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915; vgl. auch Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73, juris Rn. 16, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 26, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 55, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 21, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 20, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 40, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 19, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 41, FA 2016, 360; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 15; Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 27, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.); Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 - Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 - 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 - 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 - 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23).

    Gleichzeitig sind im Rahmen der von Gerichten vorzunehmenden Abwägung auch Kriterien wie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 37, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915; siehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 39, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60 ff., BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 41, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 20, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 42, FA 2016, 360; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 - Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 - 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 - 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 - 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23).

    Insgesamt ist hinsichtlich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 27, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 43, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann eine Verzögerung nicht rechtfertigen, dies auch dann nicht, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73, juris Rn. 25, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 23, StV 2015, 39; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 18; Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 30, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 59, NJW 2019, 915; siehe hierzu auch die Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 21, StV 2016, 824).

  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19, m.w.N.).
  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend hierzu BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfGK 7, 421; 15, 474, 479; die Grundsätze wiederholend BVerfG NJW 2018, 2948; Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - [juris, Rn. 32], vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 19], vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris, Rn. 15], vom 1. August 2018 - 2 BvR 12582/18 - [juris, Rn. 24] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; OLG Bremen StV 2016, 824 m.w.Nachw.).

    Die dadurch eingetretene Überlastung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aber in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn sie nur kurzfristig ist und - insbesondere weil nicht oder kaum voraussehbar - für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung unvermeidbar war (vgl. BVerfGE 36, 264, 270 ff.; BVerfG NJW 1991, 2821; 1994, 2081; 2003, 2895; 2006, 668, 672, 677; 2018, 2948; NStZ 1994, 93; StV 1997, 535; 1999, 328; 2003, 30; 2015, 39; BGHSt 38, 43; KG StV 1985, 116; 1992, 523; OLG Bamberg StV 1991, 169; OLG Braunschweig NJW 1967, 1290; OLG Bremen StV 2016, 824; 1992, 480; 1994, 326; OLG Celle …

    Die - namentlich durch Personalmangel verursachte - nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts oder der Ermittlungsbehörden kann dagegen selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264, 273 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 23] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfG StV 2015, 39 unter Verweis auf BVerfGE 36, 264, 275; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 23], vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris, Rn. 18], vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 - [juris, Rn. 30] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; Senat StraFo 2013, 509; OLG Bremen StV 2016, 824; OLG Stuttgart StV 2014, 756; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 21a).

    Kann aber in einem Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen wird, nur deshalb nicht vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist mit der Hauptverhandlung begonnen werden, dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht Rechnung getragen werden, weil der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen (vgl. BVerfG StV 2015, 39 unter Verweis auf BVerfGK 6, 384, 397).

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 24; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 55).

    So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 28, 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25).

    Sie kann selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 23; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 59; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 52).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 23; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 59).

  • OLG Bremen, 20.05.2016 - 1 HEs 2/16

    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen wenn später als sechs Monate

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 -, juris Rn. 55; Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 , juris Rn. 21; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 09.12.2014 - Ws 121/14 - Senat, Beschluss vom 06.11.2014 - Ws 104/14 - und vom 11.01.2016 - 1 HEs 3/15).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris Rn. 20; Senat, aaO).

    Eine Überlastung des Gerichts kommt allenfalls dann als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Betracht, wenn sie kurzfristig ist und weder vorhersehbar noch vermeidbar war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 - juris Rn. 32; BGH, Beschluss vom 23.07.1991 - AK 29/91 - juris Rn. 4 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2011 - 2 HEs 37-39/11 - juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2013 - 2 Ws 430/13, HEs 154/13 - juris Rn. 6; KK-Schultheis, StPO, 7. Auflage, § 121, Rn. 18; LR/Hilger, StPO, 26. Auflage, § 121, Rn. 42; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 121, Rn. 21a).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann dagegen niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 - juris Rn. 23, so auch schon BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 - juris Rn. 25).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 - juris Rn. 23; zu den Anforderungen an eine funktionsadäquate Ausstattung der Justiz vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10 - juris Rn. 62 f.).

    Bei einem Versagen des Staates, die Justiz mit den erforderlichen personellen und sächlichen Mitteln auszustatten, müssen sie im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots die gebotenen Konsequenzen ziehen (BVerfG, aaO sowie Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 - juris Rn. 27).

  • OLG Zweibrücken, 17.08.2021 - 1 Ws 188/21

    Untersuchungshaft: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch Anordnung der

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfGK 15, 474, 479; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, juris, Rn. 54).

    So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 28, 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, juris, Rn. 25).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140, 156; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 29; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, juris, Rn. 58).

    Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264, 273 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264, 275; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 30; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, juris, Rn. 59).

  • BVerfG, 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

  • OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unterbrechung der Hauptverhandlung aus

  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer

  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18

    Aufhebung des Haftbefehls bei unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft

  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16

    Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft wegen

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis

  • OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 1 Ws 186/15

    Aufhebung U-Haftbefehl wegen nicht ausreichender Förderung des Verfahrens in der

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschleunigungsgebot in

  • OLG Brandenbrug, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

  • OLG Braunschweig, 25.03.2020 - 1 Ws 47/20

    Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers

  • OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 1 Ws 34/23

    Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung in Haftsachen; Befugnis des

  • VerfG Brandenburg, 17.04.2015 - VfGBbg 23/15

    Setzt sich ein Gericht eingehend mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei

  • OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der

  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

  • OLG Bremen, 11.01.2016 - 1 HEs 3/15

    Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch verspätete

  • OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18

    Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen auch nach Erlass des nicht

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - VerfGH 1/19

    Individualverfassungsbeschwerde in Haftsachen

  • LG Cottbus, 10.04.2019 - 22 Qs 1/19

    Durchsuchung, fortdauernde vorläufige Sicherstellung, Verhältnismäßigkeit

  • OLG Brandenburg, 06.12.2018 - 1 Ws 184/18

    Wegen überlanger Verfahrensdauer: Haftbefehl gegen wegen Mordes Verurteilten

  • OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 4/18

    Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen auch nach Erlass des nicht

  • OLG Hamburg, 10.02.2015 - 1 Ws 14/15

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer von

  • OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20

    Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses sowie des Haftbefehls bei Verstoß gegen

  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 112-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 HEs 1/22
  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 2 HEs 224/22

    Haftprüfung: Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz beim Vorwurf des

  • OLG Schleswig, 05.11.2020 - 1 Ws 23/20

    Der große Umfang der Akten eines Verfahrens ist für sich allein kein Grund, die

  • OLG Naumburg, 22.03.2022 - 1 Ws (s) 84/22

    Aufhebung des Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot

  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20

    Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen - u.a. - pandemiebedingter

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2014 - 92-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

  • OLG München, 31.01.2020 - 2 Ws 49/20

    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen

  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 109-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15

    Einstweilige Unterbringung des Beschuldigten: Beachtung des

  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

  • KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22

    Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus

  • OLG Karlsruhe, 27.10.2016 - 3 Ws 708/16

    Untersuchungshaft: Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz bei fehlender

  • VerfGH Sachsen, 14.11.2014 - 95-IV-14
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • OLG Brandenburg, 05.06.2023 - 1 Ws 55/23
  • LG Potsdam, 11.10.2018 - 25 KLs 7/18

    Aufhebung eines Haftbefehls bei Verfahrensverzögerung

  • OLG Köln, 14.12.2018 - 2 Ws 766/18

    Aufhebung des Haftbefehls im Haftprüfungsverfahren gemäß § 121 ff. StPO wegen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.06.2014 - III-1 RBs 105/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17378
OLG Hamm, 26.06.2014 - III-1 RBs 105/14 (https://dejure.org/2014,17378)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.06.2014 - III-1 RBs 105/14 (https://dejure.org/2014,17378)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - III-1 RBs 105/14 (https://dejure.org/2014,17378)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17378) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    WICHTIG: Eichschein, Messprotokoll, Schulungsnachweis, Beschreibung der Schilder und Datensatz werden ohne Zustimmung im OWi-Verfahren eingeführt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Messprotokoll - Kein Erfordernis der Zustimmung für Bekanntgabe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betroffener und Verteidiger müssen Verlesung des Messprotokolls nicht zustimmen

Verfahrensgang

  • AG Olpe - 54 OWi 377/13
  • OLG Hamm, 26.06.2014 - III-1 RBs 105/14

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 287
  • NZV 2015, 47
  • StRR 2014, 323
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 584/10

    Übersehene Strafverfolgungsverjährung; Darlegungsanforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2014 - 1 RBs 105/14
    b) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht genügt schon deswegen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, weil der Rechtsmittelführer in einem wesentlichen Punkt objektiv falsch vorträgt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.05.2011 - 4 StR 584/10 = BeckRS 2011, 15304).
  • AG Castrop-Rauxel, 03.02.2017 - 6 OWi 334/16

    Messgeräte, MessEG, Schulung, Gültigkeitsdauer

    Soweit die Verteidigung die ordnungsgemäße Messung bestritt, waren insoweit keine Zeugen zu vernehmen, sondern konnte zulässigerweise das Messprotokoll seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben (OLG Hamm, Beschluss v. 26.06.2014, III-1 RBs 105/14, 1 RBs 105/14).
  • OLG Koblenz, 22.03.2018 - 1 OWi 6 SsRs 27/18

    Gehörsverletzung durch unterlassene Vernehmung des Messbeamten nach Verlesung des

    Der Betroffene ist grundsätzlich gehalten, zur Begründung einer Verfahrensrüge den Gegenstand einer nach seiner Auffassung zu Unrecht erfolgten Verlesung vollständig vorzutragen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 2 und 3; OLG Karlsruhe, VRS 93 [1997], 362, 363; OLG Hamm, Beschluss vom 26. April.2014 - 1 RBs 105/14 [juris, Rdn. 7]).

    12 Das Amtsgericht hat die Verfahrensfrage zudem zutreffend entschieden; denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats sowie der herrschenden Auffassung, dass eine Verlesung des Messprotokolls auf Grundlage von § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgen kann, ohne dass § 77a Abs. 2 und 4 OWiG entgegensteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. August 2017 - 1 OWi 4 SsRs 67/17, vom 24. Mai 2017 - 1 OWi 4 SsBs 35/17, und vom 30. August 2011 - 1 SsBs 65/11; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 RBs 105/14 [juris]; NZV 2016, 595, 596; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016 - 2 Ss-OWi 589/16 [juris Rdn. 10, insoweit in NStZ-RR 2016, 320 nicht abgedr.]; Seitz, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 77a Rdn. 3; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 77a Rdn. 10).

  • KG, 15.03.2023 - 3 ORbs 20/23

    Zustimmungserfordernis für das Verlesen des Messprotokolls und seine

    (vgl. OLG Koblenz NZV 2021, 201; OLG Frankfurt/M NStZ-RR 2020, 44; OLG Celle NZV 2021, 491; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2014 - III-1 RBs 105/14 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 21.02.2020 - VfGBbg 72/18

    Subsidiarität; Rechtswegerschöpfung; Unvollständige Anhörungsrüge;

    Die Zulässigkeit der Verlesung ohne Zustimmung ergebe sich daher aus § 256 Abs. 1 Satz 5 StPO i. V. m. § 71 OWiG (Verweis auf Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 111-1 RBs 105/14).
  • AG Tübingen, 22.08.2017 - 16 OWi 14 Js 11536/17

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Feststellung einer vorsätzlichen

    Das Gericht hat weiter gem. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO das Messprotokoll verlesen (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluß vom 26. April 2014 - III-1 Rbs 105/14 - NStZ-RR 2014, 287).
  • AG Castrop-Rauxel, 13.02.2018 - 6 OWi 12/18

    Erausgabe der Rohmessdaten

    Aus dem Messprotokoll ergibt sich die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Aufstellung des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung durch den Messbeamten C. Soweit die Verteidigung die ordnungsgemäße Messung bestritt, waren insoweit keine Zeugen zu vernehmen, sondern konnte zulässigerweise das Messprotokoll seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben (OLG Hamm, Beschluss v. 26.06.2014, III-1 RBs 105/14, 1 RBs 105/14).
  • AG Landstuhl, 10.11.2014 - 2 OWi 4286 Js 3164/14

    Schweigen des Betroffenen im Bußgeldverfahren: Annahme von Vorsatz bei

    Eine Einvernahme des Messbeamten war daneben nicht erforderlich (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2014, 1 RBs 105/14, juris / zfs Heft 11/2014).
  • AG Tübingen, 09.12.2020 - 16 OWi 14 Js 21187/20

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Verlesung polizeilicher Beobachtungsbögen von

    Diese Stellungnahme kann mit den Meßprotokollen anläßlich einer Geschwindigkeitsmessung verglichen werden, die ebenfalls nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden können (OLG Hamm, Beschluß vom 26. Juni 2014 - III-1 Rbs 105/14 - NStZ-RR 2014, 287).
  • AG Tübingen, 08.06.2017 - 16 OWi 14 Js 6867/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung bei

    Es handelt sich um Erklärungen der Bußgeldbehörde, die keine Vernehmung zum Inhalt haben (OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2014 - III - 1 RBs 105/14 - NZV 2015, 740).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   AG Kerpen, 17.07.2014 - 102 C 93/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17879
AG Kerpen, 17.07.2014 - 102 C 93/14 (https://dejure.org/2014,17879)
AG Kerpen, Entscheidung vom 17.07.2014 - 102 C 93/14 (https://dejure.org/2014,17879)
AG Kerpen, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - 102 C 93/14 (https://dejure.org/2014,17879)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17879) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung bei mehreren Auftraggebern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung bei mehreren Auftraggebern

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 323
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Magdeburg, 21.10.2010 - 9 O 613/10

    Rechtsanwaltshaftung: Unterlassener Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem

    Auszug aus AG Kerpen, 17.07.2014 - 102 C 93/14
    Die Verletzung der Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO, wonach der Anwalt den Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass sich die Gebühren im konkreten Fall nach dem Gegenstandswert richten, führt nicht zum Verlust des Honoraranspruchs des Anwalts, sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten (LG Magdeburg, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 9 O 613/10 (170), 9 O 613/10 -, juris).
  • AG Bad Segeberg, 13.11.2014 - 17a C 185/13

    Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Unfallschadensregulierung: Zustandekommen

    Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Kerpen (Urt. v. 17.07.2014 - 102 C 93/14, juris Rn. 17 mit Anm. Hansens, ZfSch 2014, 589 f.) meint, die Beklagte habe zum Eintritt eines Vermögensschadens nicht hinreichend vorgetragen, kann das Gericht dem aus den oben dargelegten Gründen nicht folgen.
  • LG Oldenburg, 12.07.2011 - 16 S 72/11

    Zur Anwaltsempfehlung durch einen Reparaturbetrieb und zur Anwaltsvollmacht

    Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Kerpen (Urt. v. 17.07.2014 - 102 C 93/14, juris Rn. 17 mit Anm. Hansens, ZfSch 2014, 589 f.) meint, die Beklagte habe zum Eintritt eines Vermögensschadens nicht hinreichend vorgetragen, kann das Gericht dem aus den oben dargelegten Gründen nicht folgen.
  • OLG Köln, 07.10.2021 - 15 U 221/20

    Grenzwertrelevanz

    bb) Soweit es denklogisch allein um die konkret angefallenen Anwaltskosten für die (alleinige) Abmahnung vom 13.07.2017 (Anlage K 5) gehen kann, steht der Erstattungsanspruch auch nicht unter dem Vorbehalt einer korrekten Abrechnung unter Beachtung des § 10 Abs. 1 RVG im Innenverhältnis (BGH v. 22.03.2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509 Rn. 18), die hier zwingend den Besonderheiten des § 7 RVG Rechnung tragen müsste (dazu AG Kerpen v. 17.7.2014 - 102 C 93/14, BeckRS 2014, 14486 und N. Schneider , NJW 2015, 998).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 1 Ws 153/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,18286
OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 1 Ws 153/14 (https://dejure.org/2014,18286)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.04.2014 - 1 Ws 153/14 (https://dejure.org/2014,18286)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. April 2014 - 1 Ws 153/14 (https://dejure.org/2014,18286)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,18286) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Längenzuschlag, Mittagspause, Berücksichtigung

  • Burhoff online

    Längenzuschlag, Pflichtverteidiger, Mittagspause, Berücksichtigung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nr. 4122 VV RVG ; Nr. 4123 VV RVG
    Einbeziehung der Zeit der Mittagspause bei der Berechnung des Längenzuschlages gemäß Nr. 4122 VV RVG

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der Zeit der Mittagspause bei der Berechnung des Längenzuschlages gemäß Nr. 4122 VV RVG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger - mit oder ohne Pause?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeit der Mittagspause ist bei Berechnung des Längenzuschlags abzuziehen

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 323
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 10.07.2007 - 2 Ws 124/07

    Anrechenbarkeit der Mittagspause auf die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 1 Ws 153/14
    Der Senat entscheidet die Sache- auch im Interesse der Einheitlichkeit der niedersächsischen Oberlandesgerichte - im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung dahin, dass die Zeit der Mittagspause unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2007 - 1 Ws 169/07 und vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07 -, [...]; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07 -, [...]; Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14 -, zit. nach Burhoff online).

    3; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07 -, jurisRn.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei der Berechnung der Entschädigung für Sachverständige solche Pausen nicht hinzuzurechnen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 1991 - 1 Ws 45/91 -, [...]; bzgl. der Entschädigung für Dolmetscher vgl. auch die Nachweise bei OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07 -, jurisRn. 10).

  • OLG Oldenburg, 12.06.2007 - 1 Ws 310/07

    Berücksichtigung der Mittagspause während eines laufenden Verfahrens bei der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 1 Ws 153/14
    Der Senat entscheidet die Sache- auch im Interesse der Einheitlichkeit der niedersächsischen Oberlandesgerichte - im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung dahin, dass die Zeit der Mittagspause unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2007 - 1 Ws 169/07 und vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07 -, [...]; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07 -, [...]; Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14 -, zit. nach Burhoff online).

    Denn hierzu enthält die Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG gerade eine eigenständige Regelung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07 -, jurisRn.

    Der Gesetzgeber fand nämlich bei Verabschiedung des RVG hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Mittagspause bei der Bestimmung des Verfahrensumfanges bereits eine uneinheitliche Rechtsprechung vor, so dass aus einer Bezugnahme nicht der gesetzgeberische Wille für eine bestimmte Art der Berechnung der Teilnahmedauer und der Anrechnung von Pausen abgeleitet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07 , jurisRn.

  • OLG Celle, 12.03.2014 - 1 Ws 84/14

    Einbeziehung einer Mittagspause bei der Berechnung der Dauer einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 1 Ws 153/14
    Der Senat entscheidet die Sache- auch im Interesse der Einheitlichkeit der niedersächsischen Oberlandesgerichte - im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung dahin, dass die Zeit der Mittagspause unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2007 - 1 Ws 169/07 und vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07 -, [...]; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07 -, [...]; Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14 -, zit. nach Burhoff online).

    Dies ist bei Richtern, Staatsanwälten und Protokollführern ebenfalls nicht der Fall (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 84/14 -, zit. nach Burhoff online).

  • OLG Oldenburg, 03.05.2007 - 1 Ws 169/07

    Rechtmäßigkeit einer Neufestsetzung der zu erstattenden Gebühren in einem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 1 Ws 153/14
    Der Senat entscheidet die Sache- auch im Interesse der Einheitlichkeit der niedersächsischen Oberlandesgerichte - im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung dahin, dass die Zeit der Mittagspause unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2007 - 1 Ws 169/07 und vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07 -, [...]; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07 -, [...]; Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14 -, zit. nach Burhoff online).

    Deshalb ist es gerechtfertigt, eine Mittagspause als eine "prozessneutrale" Unterbrechung zu bezeichnen, während der der Rechtsanwalt aus eigenem Interesse nicht an der Verhandlung teilnimmt und deshalb eine zeitliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft nicht geltend machen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 - 1 Ws 169/07 -, jurisRn. 5).

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2013 - 1 Ws 166/12

    Kein Abzug der Dauer der Mittagspause bei der Berechnung des Längenzuschlags für

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 1 Ws 153/14
    Im Übrigen macht sie sich die Gründe aus einer jüngst ergangenen Entscheidung des OLG Karlsruhe ( Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 Ws 166/12 -, [...] ) sowie die Erwägungen in einem Aufsatz von Kotz (NStZ 2009, 414 ff. ff.) zu Eigen.

    Jedenfalls bei einer sich auf nicht länger als drei Stunden belaufenden Dauer der Mittagspause werde in aller Regel von einer Einzelfallprüfung abzusehen und die gesamte Pausenzeit vollständig in die zu vergütende Hauptverhandlungsdauer einzubeziehen sein ( Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 Ws 166/12 -, jurisRn.

  • OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 2 Ws 18/12

    Gebührenrecht: Keine Zusatzgebühr für Pflichtverteidiger nach RVG-VV Nr. 4122

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 1 Ws 153/14
    3; ebenso OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12 -, jurisRn.
  • OLG Oldenburg, 13.03.1991 - 1 Ws 45/91
    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 1 Ws 153/14
    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei der Berechnung der Entschädigung für Sachverständige solche Pausen nicht hinzuzurechnen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 1991 - 1 Ws 45/91 -, [...]; bzgl. der Entschädigung für Dolmetscher vgl. auch die Nachweise bei OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07 -, jurisRn. 10).
  • OLG Celle, 12.08.2016 - 1 Ws 297/16

    Abzug von Pausen von über einer Stunde bei der Berechnung der

    bb) Die Zeit einer Mittagspause ist bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung stets in vollem Umfang in Abzug zu bringen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 Ws 132/14, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - 1 Ws 153/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14, NdsRpfl.

    Irrelevant ist, um dem pauschalierenden Charakter der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen, wie die Pause bei ihrer Anordnung vom Vorsitzenden bezeichnet worden ist, auf welchen Zeitraum sie sich nach der Anordnung des Vorsitzenden erstrecken sollte, wie diese Pause vom Verteidiger tatsächlich genutzt worden ist und ob er im Einzelfall tatsächlich die Gelegenheit gehabt hat, Nahrung oder Getränke zu sich zu nehmen (vgl. insofern auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - 1 Ws 153/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14, NdsRpfl.

  • OLG Brandenburg, 06.08.2018 - 1 Ws 108/18

    Pflichtverteidigervergütung: Geltendmachung eines Längenzuschlages und

    Der erkennende Senat schließt sich hinsichtlich dieser Frage der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte und des Kammergerichts an, nach der die Zeit einer Mittagspause bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung jedenfalls bis zu 60 Minuten in Abzug zu bringen ist (zuletzt OLG Rostock, Beschluss vom 6. November 2017, 20 Ws 282/17, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 Ws 132/14, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - 1 Ws 153/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14, NdsRpfl.
  • OLG Celle, 26.05.2016 - 1 Ws 245/16

    Erstattungsfähigkeit der durch das Ausdrucken der kompletten

    Der Senat teilt insoweit - nicht zuletzt auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der niedersächsischen Oberlandesgerichte in dieser Frage - die vom hiesigen 2. Strafsenat ( Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07 , Nds. Rpfl. 2007, 385) und vom OLG Oldenburg ( OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 23. April 2014 - 1 Ws 153/14 - und vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07 ,- ) sowie vom überwiegenden Teil der Oberlandesgerichte vertretene Auffassung, dass die Zeit der Mittagspause unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen ist ( OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14 -, ; OLG Bamberg AGS 2006, 124; OLG Koblenz NJW 2006, 1149 [OLG Koblenz 06.02.2006 - 2 Ws 70/06] ; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2006, 191 [OLG Saarbrücken 20.02.2006 - 1 Ws 5/06] ; OLG München StRR 2009, 199 ; a.A. OLG Karlsruhe Beschluss vom 10. Oktober 2013 1 Ws 166/12 mit weiteren Nachweisen,- ).
  • OLG Koblenz, 30.09.2019 - 1 StE 6 OJs 36/17

    Pflichtverteidigergebühren; Bemessung der Hauptverhandlungsdauer bei sog.

    Zum einen wird der generelle und vollständige Abzug einer Mittagspause bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer unabhängig von deren Dauer befürwortet (OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 8 St (K) 1/19 - OLG Rostock, Beschluss vom 6. November 2017 - 20 Ws 282/17-; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 Ws 132/14 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - 1 Ws 153/14 - OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14 - alle zit. nach juris; Stollenwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, VV RVG 4130 - 4135 Rn. 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Dresden, 17.07.2014 - 5 Qs 84/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,29135
LG Dresden, 17.07.2014 - 5 Qs 84/14 (https://dejure.org/2014,29135)
LG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2014 - 5 Qs 84/14 (https://dejure.org/2014,29135)
LG Dresden, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - 5 Qs 84/14 (https://dejure.org/2014,29135)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,29135) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Andauern von Beschränkungen gegenüber einem Beschuldigten durch Auflagen und Weisungen i.R.e. Verdachts des Betruges; Darstellen der Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten als erhebliche Belastung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 323
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Dresden, 19.11.2013 - 2 Ws 599/13
    Auszug aus LG Dresden, 17.07.2014 - 5 Qs 84/14
    Denn auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2013, 2 Ws 599/13, [...], m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht