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   BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13   

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https://dejure.org/2014,5040
BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13 (https://dejure.org/2014,5040)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2014 - 3 StR 342/13 (https://dejure.org/2014,5040)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2014 - 3 StR 342/13 (https://dejure.org/2014,5040)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 261 StPO
    Betrug durch sog. Ping-Anrufe (konkludente Täuschung; objektiver Empfängerhorizont; normativ vorstrukturiertes Vorstellungsbild; Kommunikationswusch und Nichtvorhandensein erhöhter Rückrufkosten als Täuschungsgegenstand; Irrtum: sachgedankliches Mitbewusstsein; ...

  • lexetius.com

    StGB § 263 Abs. 1

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (15)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Urteil im Ping-Verfahren wegen Betruges rechtskräftig

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Betrugsverurteilung wegen des Anpingens von Handys

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ping, Ping - macht das Anrufen betrügerisch

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ping-Anrufe sind als Betrug nach § 263 StGB strafbar

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Ping-Anrufe sind Betrug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ping-Anrufe - Rufnummerntarnung als Betrug

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urteil im "Ping"-Verfahren wegen Betruges rechtskräftig

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Ping"-Urteil - Teure Rückruf-Fallen sind strafbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen ist beim sog. "Ping"-Verfahren gegeben

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ping-Anrufe sind kriminell - Anrufer wollen Handy-Besitzer zum Rückruf bei teurem Mehrwertdienst verleiten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Strafurteile wegen Betruges durch "Ping"-Anrufe bestätigt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH hat Strafbarkeit von sog. "Ping"-Anrufen als Betrug bestätigt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Telefon Abzocke - Ping-Anrufe sind Betrug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ping-Anrufe: Betrug per Telefon

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abzocke durch kurze Ping-Anrufe

Besprechungen u.ä. (3)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Ping-Anruf Urteil

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ping-Anruf-Fall

    § 263 StGB
    Konkludente Täuschung, Stoffgleichheit

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Betrug durch "Ping"-Anrufe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 195
  • NJW 2014, 2054
  • NStZ 2015, 158
  • MMR 2014, 630
  • StRR 2014, 392
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Oldenburg, 20.08.2010 - 1 Ws 371/10

    Ping-Anrufe sind Betrug

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13
    Die Strafkammer hat - dem Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss vom 20. August 2010 - 1 Ws 371/10, wistra 2010, 453 mit Anmerkungen von Jahn, JuS 2010, 1119 und Eiden, Jura 2011, 863) in dieser Sache folgend - die Täuschung in Folgendem gesehen: Ein eingehender Anruf stelle einen Vorgang dar, der die konkludente Erklärung erhalte, der Anrufer strebe über das Herstellen der Telefonverbindung hinaus eine inhaltlich ernstgemeinte zwischenmenschliche Kommunikation mit dem Angerufenen an.

    Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Oldenburg aaO, wistra 2010, 453, 454; LG Hildesheim, Urteil vom 10. Februar 2004 - 26 KLs 16 Js 26785/02, MMR 2005, 130, 131; Ellbogen/Erfurth, CR 2008, 635; Eiden, Jura 2011, 863, 865 f.; Kölbel, JuS 2013, 193, 195 f.; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 11 f.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 28c; Park/Zieschang, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 263 Rn. 36 Fn. 40 ; Geppert/Schütz, Beck-TKG-Komm/Ditscheid/Rudloff, 4. Aufl., Vorbemerkung vor § 66a Rn. 40; so wohl auch Brand/Reschke, NStZ 2011, 379, 381; im Ergebnis auch Beck-OK v. Heintschel-Heinegg/Beukelmann, StGB, § 263 Rn. 17.2 (Stand: 8. März 2013)).

    Soweit einige Autoren die Auffassung vertreten, das Hinterlassen der Rufnummer in der Anrufliste eines Mobiltelefons erlaube insbesondere mit Blick darauf, dass ein Anruf in Abwesenheit automatisch in der Anrufliste gespeichert werde, keine Rückschlüsse auf den Willen des Anrufers, der Erklärungswert erschöpfe sich vielmehr darin, dass ein Anruf mit Rufnummernübermittlung eingegangen sei (Erb, ZIS 2011, 368, 369, der im Folgenden allerdings den von ihm angenommenen, durch Suggestion erregten Irrtum der Angerufenen ebenfalls unter § 263 StGB subsumiert; MüKo-StGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 119; Lux/Schumann, ZWH 2013, 10, 13 f.; im Ergebnis ebenso Ladiges, JuS 2012, 50, 54 f.; kritisch auch Jahn, JuS 2010, 1119, 1120; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 109 mit Fn. 3; Becker, JuS 2014, 307, 311 f.), kann dem nicht gefolgt werden: Ein Telefon stellt nach allgemeiner Auffassung ein Kommunikationsmittel dar, so dass die damit vorgenommene Anwahl eines anderen Telefons - wenn zwischen den Teilnehmern nichts anderes vereinbart ist (vgl. insoweit Eiden, Jura 2011, 863, 866) - von dem durchschnittlichen Nutzer eines Mobiltelefons als Angerufenem zu Recht so verstanden werden darf, dass auch der Anrufer sein Telefon als Kommunikationsmittel nutzen wollte (Eiden, Jura 2011, 863, 866; Kölbel, JuS 2013, 193, 196).

    Dass dieser Irrtum vermeidbar gewesen sein mag - was insbesondere in den etwa 60.000 Fällen, in denen die Angerufenen die Mehrwertdienstenummer zuvor von ihrem Mobiltelefon auf ihr Festnetztelefon übertrugen, nicht fernliegend erscheint -, steht der Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals nicht entgegen (BGH, Urteile vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 5, und vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201; kritisch Jahn, JuS 2010, 1119, 1120 mwN; gegen den Ansatz der "Viktimodogmatik" in Fällen wie dem vorliegenden überzeugend Erb, ZIS 2011, 368, 372 ff.).

  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00

    Betrügerische Angebotsschreiben

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13
    Dieses Abstellen auf einen stillschweigenden Erklärungsinhalt ist zunächst im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden: Beim Betrug kann auch konkludent getäuscht werden, namentlich durch ein irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3 mwN).

    Rechtlich beanstandungsfrei ist das Landgericht aber auch davon ausgegangen, dass mit einem Anruf, bei dem die Rufnummer hinterlassen wird, nach der objektiv zu bestimmenden Verkehrsanschauung (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3 f.) zugleich die Erklärung übermittelt wird, der Anrufer habe mit dem Angerufenen kommunizieren wollen.

    Dass dieser Irrtum vermeidbar gewesen sein mag - was insbesondere in den etwa 60.000 Fällen, in denen die Angerufenen die Mehrwertdienstenummer zuvor von ihrem Mobiltelefon auf ihr Festnetztelefon übertrugen, nicht fernliegend erscheint -, steht der Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals nicht entgegen (BGH, Urteile vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 5, und vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201; kritisch Jahn, JuS 2010, 1119, 1120 mwN; gegen den Ansatz der "Viktimodogmatik" in Fällen wie dem vorliegenden überzeugend Erb, ZIS 2011, 368, 372 ff.).

  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13
    bb) Die Angerufenen, die bei der hinterlassenen Rufnummer zurückriefen, befanden sich im Irrtum über den tatsächlich nicht bestehenden Kommunikationswunsch sowie - jedenfalls in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, NJW 2013, 883, 884) - über die Kostenpflichtigkeit des von ihnen getätigten Rückrufs.

    Auch angesichts der großen Zahl von Geschädigten - nach den Schätzungen des Landgerichts, bei der es bereits Sicherheitsabschläge vorgenommen hat, riefen von den 660.000 Personen, die durch ihren Rückruf den Mehrwertdienst ausgelöst hatten, mindestens 80%, mithin 528.000 Personen irrtumsbedingt bei der hinterlassenen Rufnummer an und erhielten auch das erhöhte Entgelt für den Mehrwertdienst berechnet - ist es jedenfalls materiellrechtlich unbedenklich, dass die Strafkammer mit Blick auf die eindeutige Interessenlage und das - jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins - normativ vorgeprägte Vorstellungsbild der Geschädigten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423) nicht mehr Zeugen vernommen hat: Es liegt auf der Hand, dass die Geschädigten den Rückruf bei einer Mehrwertdienstenummer zum Preis von mindestens 98 Cent pro Anruf, für den sie keine sinnvolle Gegenleistung erhielten, unterlassen hätten, wenn sie die Nummer erkannt und alsdann den zutreffenden Schluss gezogen hätten, dass ein Kommunikationswunsch dieses Anrufers nicht bestand.

  • BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12

    Betrug bei der massenhaften Vortäuschung von Auslagen (Porto-, Telefon- und

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13
    Auch angesichts der großen Zahl von Geschädigten - nach den Schätzungen des Landgerichts, bei der es bereits Sicherheitsabschläge vorgenommen hat, riefen von den 660.000 Personen, die durch ihren Rückruf den Mehrwertdienst ausgelöst hatten, mindestens 80%, mithin 528.000 Personen irrtumsbedingt bei der hinterlassenen Rufnummer an und erhielten auch das erhöhte Entgelt für den Mehrwertdienst berechnet - ist es jedenfalls materiellrechtlich unbedenklich, dass die Strafkammer mit Blick auf die eindeutige Interessenlage und das - jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins - normativ vorgeprägte Vorstellungsbild der Geschädigten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423) nicht mehr Zeugen vernommen hat: Es liegt auf der Hand, dass die Geschädigten den Rückruf bei einer Mehrwertdienstenummer zum Preis von mindestens 98 Cent pro Anruf, für den sie keine sinnvolle Gegenleistung erhielten, unterlassen hätten, wenn sie die Nummer erkannt und alsdann den zutreffenden Schluss gezogen hätten, dass ein Kommunikationswunsch dieses Anrufers nicht bestand.
  • BGH, 22.10.1986 - 3 StR 226/86

    Vermögensschaden bei vereinbartem Rücktrittsrecht

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13
    Dass dieser Irrtum vermeidbar gewesen sein mag - was insbesondere in den etwa 60.000 Fällen, in denen die Angerufenen die Mehrwertdienstenummer zuvor von ihrem Mobiltelefon auf ihr Festnetztelefon übertrugen, nicht fernliegend erscheint -, steht der Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals nicht entgegen (BGH, Urteile vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 5, und vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201; kritisch Jahn, JuS 2010, 1119, 1120 mwN; gegen den Ansatz der "Viktimodogmatik" in Fällen wie dem vorliegenden überzeugend Erb, ZIS 2011, 368, 372 ff.).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13
    bb) Die Angerufenen, die bei der hinterlassenen Rufnummer zurückriefen, befanden sich im Irrtum über den tatsächlich nicht bestehenden Kommunikationswunsch sowie - jedenfalls in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, NJW 2013, 883, 884) - über die Kostenpflichtigkeit des von ihnen getätigten Rückrufs.
  • BGH, 18.09.2013 - 2 StR 365/12

    Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13
    Das von dem Angeklagten O. geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 365/12, NJW 2014, 325).
  • LG Hildesheim, 10.02.2004 - 26 KLs 16 Js 26785/02
    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13
    Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Oldenburg aaO, wistra 2010, 453, 454; LG Hildesheim, Urteil vom 10. Februar 2004 - 26 KLs 16 Js 26785/02, MMR 2005, 130, 131; Ellbogen/Erfurth, CR 2008, 635; Eiden, Jura 2011, 863, 865 f.; Kölbel, JuS 2013, 193, 195 f.; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 11 f.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 28c; Park/Zieschang, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 263 Rn. 36 Fn. 40 ; Geppert/Schütz, Beck-TKG-Komm/Ditscheid/Rudloff, 4. Aufl., Vorbemerkung vor § 66a Rn. 40; so wohl auch Brand/Reschke, NStZ 2011, 379, 381; im Ergebnis auch Beck-OK v. Heintschel-Heinegg/Beukelmann, StGB, § 263 Rn. 17.2 (Stand: 8. März 2013)).
  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14

    Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von

    aa) Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Jahren in einer Reihe von Fällen mit der Frage beschäftigt, wie in (Massen-)Betrugsverfahren in tragfähiger Weise Feststellungen zum inneren Vorstellungsbild der getäuschten Personen getroffen werden können (vgl. aus sachlichrechtlicher Perspektive BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198; Urteil vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NStZ 2009, 697; Beschluss vom 22. Januar 2012 - 3 StR 285/11, wistra 2012, 315; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595; Urteil 16 17 18 vom 27. März 2014 - 3 StR 342/13, NJW 2014, 2054; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13; vgl. aus verfahrensrechtlicher Perspektive BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 (insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt); Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 154/13, NStZ 2014, 111 m. Anm. Allgayer; vgl. zur Beschränkung gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf des nur versuchten Betruges in vergleichbaren Fällen BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 122; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459).

    dd) In Massenbetrugsverfahren kann sich das Gericht seine Überzeugung von einem Irrtum vieler Geschädigter auch dadurch verschaffen, dass es einige der Geschädigten als Zeugen vernimmt (oder deren Aussagen auf andere Art und Weise in die Hauptverhandlung einführt) und aus deren Angaben zum Vorliegen eines Irrtums indiziell auf einen Irrtum bei anderen Geschädigten schließt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595; Urteil vom 27. März 2014 - 3 StR 342/13, NJW 2014, 2054; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459).

  • BGH, 06.09.2017 - 5 StR 268/17

    Irrtum und Vermögensschaden bei täuschungsbedingter Hingabe eines Darlehens als

    In Massenbetrugsfällen, also einfach gelagerten Fällen standardisierter, auf massenhafte Erledigung ausgerichteter Abrechnungsverfahren, hat der Bundesgerichtshof die Schätzung einer Irrtumsquote unbeanstandet gelassen, insbesondere wenn es um Kleinbeträge geht (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2014 - 3 StR 342/13, NJW 2014, 2054, 2056 m. Anm. Cornelius; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98 je mwN).
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