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   KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13 - 141 AR 419/13   

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https://dejure.org/2013,27727
KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13 - 141 AR 419/13 (https://dejure.org/2013,27727)
KG, Entscheidung vom 15.08.2013 - 4 Ws 108/13 - 141 AR 419/13 (https://dejure.org/2013,27727)
KG, Entscheidung vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13 - 141 AR 419/13 (https://dejure.org/2013,27727)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 120 StPO, § 121 StPO, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 5 Abs 3 S 2 MRK
    Dauer der Untersuchungshaft: Geltung der Sechs-Monats-Frist bei späterer Erweiterung des Haftbefehls wegen einer Tatserie; Beachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 233
  • StRR 2014, 76
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 3 Ws 460/03

    Fristbeginn bei Erlass eines neuen oder erweiterten Haftbefehls; Auslegung des

    Auszug aus KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13
    Für die Berechnung der Vorlagefrist des § 121 Abs. 1 StPO ist anerkannt, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Taten des Beschuldigten - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152; OLG Stuttgart StV 2008, 85; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125; OLG Brandenburg StV 1997, 536; Senat, Beschluss vom 5. August 2009 - [4] 1 HEs 28/09 [20/09] - KG, Beschluss vom 27. September 2012 - [3] 141 HEs 71/12 [23/12] - Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO 6. Auflage, § 121 Rn. 10 f.; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 121 Rn. 14 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 121 Rn. 11 ff.).

    Aus diesen Rechtsgrundsätzen folgt hier - unter Zugrundelegung der Bewertung des dringenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft Berlin, die vom Amtsgericht Tiergarten und Landgericht Berlin jeweils geteilt worden ist -, dass spätestens Mitte Februar 2013 eine Erweiterung des Haftbefehls hätte erfolgen können und bei adäquater Sachbehandlung (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152, 155: "bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit"; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125, 126: "bei ordnungsgemäßem Verlauf der Ermittlungen") geboten war.

  • OLG Koblenz, 03.01.2001 - 4420 BL - III - 71/00

    Haftprüfung; Sechsmonatsfrist; Tatbegriff; neue Tat; neuer Haftbefehl;

    Auszug aus KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13
    Für die Berechnung der Vorlagefrist des § 121 Abs. 1 StPO ist anerkannt, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Taten des Beschuldigten - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152; OLG Stuttgart StV 2008, 85; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125; OLG Brandenburg StV 1997, 536; Senat, Beschluss vom 5. August 2009 - [4] 1 HEs 28/09 [20/09] - KG, Beschluss vom 27. September 2012 - [3] 141 HEs 71/12 [23/12] - Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO 6. Auflage, § 121 Rn. 10 f.; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 121 Rn. 14 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 121 Rn. 11 ff.).

    Aus diesen Rechtsgrundsätzen folgt hier - unter Zugrundelegung der Bewertung des dringenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft Berlin, die vom Amtsgericht Tiergarten und Landgericht Berlin jeweils geteilt worden ist -, dass spätestens Mitte Februar 2013 eine Erweiterung des Haftbefehls hätte erfolgen können und bei adäquater Sachbehandlung (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152, 155: "bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit"; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125, 126: "bei ordnungsgemäßem Verlauf der Ermittlungen") geboten war.

  • OLG Naumburg, 19.03.2007 - 1 Ws 132/07

    Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei Verdacht auf weitere

    Auszug aus KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13
    Wäre das offen zutage liegende Erfordernis beachtet worden, die von der Geschädigten bereits am 23. Dezember 2012 dem Grunde nach offenbarten gesamten Vorwürfe gemeinsam zu untersuchen und einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zuzuführen, hätte noch im Februar 2013 ein sämtliche Tatvorwürfe umfassender Haftbefehl vorliegen und die Anklage (aller Vorwürfe zum Landgericht) jedenfalls drei Monate früher als geschehen erhoben werden können (zum Gebot unverzüglicher Anklageerhebung in Haftsachen vgl. etwa KG, Beschluss vom 4. März 2013 -[3] 141 HEs 7/13 [4-5/13] - OLG Naumburg StV 2007, 364).
  • OLG Bremen, 28.09.2009 - Ws 123/09
    Auszug aus KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13
    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -, jeweils m.w.N.).
  • KG, 05.08.2009 - 1 HEs 28/09

    Strafrechtliche Verurteilung eines Heranwachsenden wegen gemeinschaftlichen

    Auszug aus KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13
    Für die Berechnung der Vorlagefrist des § 121 Abs. 1 StPO ist anerkannt, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Taten des Beschuldigten - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152; OLG Stuttgart StV 2008, 85; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125; OLG Brandenburg StV 1997, 536; Senat, Beschluss vom 5. August 2009 - [4] 1 HEs 28/09 [20/09] - KG, Beschluss vom 27. September 2012 - [3] 141 HEs 71/12 [23/12] - Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO 6. Auflage, § 121 Rn. 10 f.; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 121 Rn. 14 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 121 Rn. 11 ff.).
  • OLG Stuttgart, 06.06.2007 - 4 HEs 86/07

    Zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft: Begriff derselben Tat bei

    Auszug aus KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13
    Für die Berechnung der Vorlagefrist des § 121 Abs. 1 StPO ist anerkannt, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Taten des Beschuldigten - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152; OLG Stuttgart StV 2008, 85; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125; OLG Brandenburg StV 1997, 536; Senat, Beschluss vom 5. August 2009 - [4] 1 HEs 28/09 [20/09] - KG, Beschluss vom 27. September 2012 - [3] 141 HEs 71/12 [23/12] - Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO 6. Auflage, § 121 Rn. 10 f.; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 121 Rn. 14 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 121 Rn. 11 ff.).
  • OLG Brandenburg, 03.03.1997 - 2 (3) HEs 16/97

    Auslegung des Begriffs "derselben Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1

    Auszug aus KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13
    Für die Berechnung der Vorlagefrist des § 121 Abs. 1 StPO ist anerkannt, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Taten des Beschuldigten - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152; OLG Stuttgart StV 2008, 85; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125; OLG Brandenburg StV 1997, 536; Senat, Beschluss vom 5. August 2009 - [4] 1 HEs 28/09 [20/09] - KG, Beschluss vom 27. September 2012 - [3] 141 HEs 71/12 [23/12] - Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO 6. Auflage, § 121 Rn. 10 f.; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 121 Rn. 14 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 121 Rn. 11 ff.).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13
    aa) Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 56. Aufl., § 120 Rn. 3 m.w.N.).
  • KG, 13.11.2006 - 1 HEs 168/06

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Zuwarten in dem Bestreben der Zusammenfassung

    Auszug aus KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13
    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13
    b) Denn die Fortdauer der Untersuchungshaft unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist nicht gerechtfertigt, weil das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 m.w.N.) durch das bisherige Verfahren in einem Maße verletzt ist, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45, 49), nicht mehr gewahrt ist.
  • BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1910/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

  • KG, 18.08.2003 - 3 Ws 370/03

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur inzwischen nahezu einhellig vertretene Auffassung, dass der Begriff "derselben Tat' im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO mit Rücksicht auf diesen Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist und deshalb alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an erfasst, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 6, 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 (H), juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 HEs 9/13 (5/13), juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 32 HEs 1/12, juris Rn. 21; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 Ws 446/10 (32), juris Rn. 9; OLG Koblenz (2. Strafsenat), Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 31. März 2009 - 2 AK 6/09, NJW 2010, 952; OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 Ws 674/08, juris Rn. 7 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 HEs 86/07, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 3 Ws 460/03, NStZ-RR 2004, 125 f.; OLG Koblenz (1. Strafsenat), Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, 6 NStZ-RR 2001, 152; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98, NStZ-RR 1998, 277, 278; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 1 BL 4/98, NStZ-RR 1998, 182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. März 1997, 2 (3) HEs 16/97, StV 1997, 536, 537; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 1990 - 1 HEs 259/88, NJW 1990, 2144; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. August 1989 - 1 Ws 243/89, StV 1989, 489; KK/Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 14b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 121 Rn. 11).

    Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. etwa KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 mwN).

  • KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. zum Ganzen Senat StraFo 2013, 507 = StV 2014, 233 mwN).
  • BGH, 25.07.2019 - AK 34/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der (erweiterte) Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist; regelmäßig beginnt der Lauf der Sechsmonatsfrist an diesem Tage (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6, 8; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 22.07.2020 - AK 16/20

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Mitgliedschaftliche Beteiligung

    Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. etwa KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 mwN).
  • OLG Hamm, 15.09.2022 - 5 Ws 243/22

    Kein Fortbestand der Untersuchungshaft bei vermeidbaren Verzögerungen durch

    Das verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot, das für das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren gilt und bei Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen besondere Beachtung verlangt, gebietet, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen sowie eine gerichtliche Entscheidung über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (KG Berlin, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13 -, Rn. 10, juris).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (KG Berlin, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13 -, Rn. 10, juris).

  • OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20

    Pandemiebedingte Quarantäne eines Richters: Aussetzung der Hauptverhandlung und

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (KG Berlin, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 10).
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 mwN) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696; Senat StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 120 Rn. 3 mwN).
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Allerdings können Verzögerung auch dadurch wieder ausgeglichen werden, dass die Sache in einem anderen Verfahrensabschnitt mit besonderem Vorrang bearbeitet wird und eine Verzögerung im Ergebnis nicht mehr ins Gewicht fällt (vgl. zu der Möglichkeit von nachträglicher Kompensation: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, Az.: 2 BvR 1847/07; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen StV 2016, 824; KG StV 2014, 233; KK/Schultheis, StPO, 8. Auflage, § 121, Rdn. 22a; LR/Gärtner, StPO, 27. Aufl., § 121 Rdn. 85; ferner zu einer Gesamtbetrachtung: Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/16).
  • OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 72/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Aussetzung des Verfahrens in Zeiten der

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (KG Berlin, StV 2014, 233 ff.).
  • OLG Celle, 06.04.2020 - 2 HEs 5/20

    Hemmung von Unterbrechungsfristen wegen COVID-19; Keine pandemiebedingte

    Für den Fristbeginn ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - AK 14/17 -); KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2013 - 4 Ws 108/13 -).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

  • KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16

    Haftprüfung bei Menschenhandel: Berechnung der Vorlagefrist; tatbestandliche

  • OLG Stuttgart, 05.05.2021 - H 4 Ws 87/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Justizvollzugsanstalt verlängern Untersuchungshaft

  • OLG München, 16.09.2020 - 1 Ws 680/20

    Keine Überlegungsfrist zur Anpassung des Haftbefehls bei einfachen Tatvorwürfen

  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

  • KG, 21.11.2017 - 2 Ws 174/17

    Untersuchungshaft: Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine noch nicht

  • KG, 18.12.2020 - 121 HEs 29/20

    Berechnung der Vorlagefrist nach § 121 Abs. 1 StPO bei neuem Haftbefehl auf der

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