Rechtsprechung
OLG Bamberg, 03.12.2014 - 1 Ws 622/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Notwendige Verteidigung, Pflichtverteidiger, Urteilsabsprache
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers; "Schwierigkeit der Rechtslage" i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO nach Verständigung gem. § 257c StPO
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Pflichtverteidiger, oder: Sich "verständigen” ist doch nicht schwierig
- Jurion (Kurzinformation)
Auch bei einem absprachebedingten Geständnis keine Notwendigkeit zur Bestellung eines Pflichtverteidigers
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Keine Notwendigkeit zur Bestellung eines Pflichtverteidigers bei erstinstanzlichem Urteil auf Grundlage einer Verständigung der Verfahrensbeteiligten
Papierfundstellen
- NStZ 2015, 184
- StV 2015, 539
- StRR 2015, 102
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Naumburg, 04.12.2013 - 2 Ss 151/13
Notwendige Verteidigung: Erörterung einer Verständigung über das Verfahren
Auszug aus OLG Bamberg, 03.12.2014 - 1 Ws 622/14
Allein die Tatsache, dass dem Urteil erster Instanz eine Verständigung nach § 257 c StPO im Sinne einer Urteilsabsprache zugrunde liegt, begründet auch bei einem absprachebedingten Geständnis nicht die Notwendigkeit zur Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten wegen der "Schwierigkeit der Rechtslage" im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren (entgegen OLG Naumburg, Beschluss vom 04.12.2013 - 2 Ss 151/13 = StraFo 2014, 21 = NStZ 2014, 116 = StV 2014, 274).Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des OLG Naumburg (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.12.2013 - 2 Ss 151/13 = StraFo 2014, 21 = NStZ 2014, 116 m. abl. Anm. Wenske NStZ 2014, 117 f. = StV 2014, 274), wonach eine Verständigung nach § 257 c StPO in der Regel geeignet sei, die Schwierigkeit der Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.