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   BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13   

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BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13 (https://dejure.org/2014,30005)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2014 - 4 StR 473/13 (https://dejure.org/2014,30005)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 4 StR 473/13 (https://dejure.org/2014,30005)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 465 Abs. 2 StPO
    Kostentragungspflicht des Verurteilten (Kosten für besondere, den Angeklagten entlastenden Untersuchungen: Voraussetzungen einer Entlastung des Angeklagten)

  • lexetius.com
  • Burhoff online

    Kostenentscheidung, teilweises Obsiegen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 354 Abs 2 StPO, § 465 Abs 1 StPO, § 465 Abs 2 StPO
    Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung: Verteilung der Verfahrenskosten nach Zurückverweisung

  • Wolters Kluwer

    Kostentragung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens durch den Angeklagten bei Verurteilung in der erneuten Hauptverhandlung (hier: wegen fahrlässiger Tötung)

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung: Verteilung der Verfahrenskosten nach Zurückverweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostentragung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens durch den Angeklagten bei Verurteilung in der erneuten Hauptverhandlung (hier: wegen fahrlässiger Tötung)

  • rechtsportal.de

    Kostentragung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens durch den Angeklagten bei Verurteilung in der erneuten Hauptverhandlung (hier: wegen fahrlässiger Tötung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verurteilung nach Aufhebung und Zurückverweisung - und die Kostenentscheidung

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfahrenskosten im Fall Oury Jalloh - Polizist soll 430.000 Euro zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 390
  • NStZ-RR 2015, 193
  • StRR 2015, 180
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81

    Kostentragungspflicht bei Ermäßigung des Schuldvorwurfs im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13
    Entscheidend dafür ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (BGH, Beschlüsse vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81, NStZ 1982, 80; vom 10. Januar 2002 - 3 StR 398/01; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5).
  • BGH, 11.07.1985 - 4 StR 307/85

    Ausnutzung der Nötigung eines anderen; Begriff der Widerstandsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13
    Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Verurteilung leichter wiegt als der ursprüngliche Vorwurf und die Tateinheit zwischen dem zur Verurteilung gelangten und dem ursprünglich erhobenen Tatvorwurf einen Teilfreispruch nicht zulässt (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 - 4 StR 307/85, NStZ 1986, 210, bei Pfeiffer; vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5).
  • BGH, 23.02.1989 - 1 StR 12/89

    Kostentragungspflicht trotz Nichtverurteilung bezüglich eines Tatvorwurfs

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13
    Denn die Einholung der Sachverständigengutachten und die Vernehmung der Zeugen waren zur gesetzlich gebotenen Sachaufklärung veranlasst und auch dann unerlässlich, wenn die Anklage von vornherein nicht auf Körperverletzung mit Todesfolge, sondern auf fahrlässige Tötung gelautet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1989 - 1 StR 12/89, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 2).
  • BGH, 11.06.1991 - 1 StR 267/91

    Anforderungen an die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei treuwidrigen

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13
    Danach hat das Gericht die entstandenen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter Umstände besondere Auslagen entstanden sind, diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind und es unbillig wäre, den Angeklagten mit diesen Auslagen zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1991 - 1 StR 267/91, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 3).
  • BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97

    Tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Strafgesetze

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13
    Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Verurteilung leichter wiegt als der ursprüngliche Vorwurf und die Tateinheit zwischen dem zur Verurteilung gelangten und dem ursprünglich erhobenen Tatvorwurf einen Teilfreispruch nicht zulässt (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 - 4 StR 307/85, NStZ 1986, 210, bei Pfeiffer; vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5).
  • BGH, 10.01.2002 - 3 StR 398/01

    Mehrauslagen; Billigkeit

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13
    Entscheidend dafür ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (BGH, Beschlüsse vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81, NStZ 1982, 80; vom 10. Januar 2002 - 3 StR 398/01; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5).
  • BGH, 02.06.2005 - 4 StR 177/05

    Kostenentscheidung (nur teilweise Auferlegung der gerichtlichen Auslagen und die

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13
    Zwar kann auch in solchen Fällen eine Quotelung erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 4 StR 177/05; vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 441/12), wobei dahinstehen kann, ob dies auch dann gilt, wenn - wie vorliegend - der schwerere Tatvorwurf den abgeurteilten Straftatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen würde.
  • BGH, 13.10.2005 - 4 StR 143/05

    Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO (sofortige Beschwerde;

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13
    Der Umstand, dass es wegen der zurückverweisenden Entscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05, NStZ-RR 2006, 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 465 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 09.10.2012 - 5 StR 441/12

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung einer Kotenentscheidung zu Gunsten des

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13
    Zwar kann auch in solchen Fällen eine Quotelung erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 4 StR 177/05; vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 441/12), wobei dahinstehen kann, ob dies auch dann gilt, wenn - wie vorliegend - der schwerere Tatvorwurf den abgeurteilten Straftatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen würde.
  • OLG Rostock, 11.08.1999 - I Ws 10/97
    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13
    Denn diese waren nicht zuletzt für die Vorhersehbarkeit und damit auch für den - vom Angeklagten ebenfalls nicht hingenommenen - Vorwurf der fahrlässigen Tötung von Bedeutung (vgl. ferner OLG Rostock, NStZ 2001, 199; Eisele in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 101).
  • OLG Stuttgart, 31.08.2017 - 4 Ws 335/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der gerichtlichen sowie

    Entscheidend ist vielmehr, ob die tatsächlich entstandenen Auslagen auch dann entstanden wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 473/13 -, juris Rn. 8 f. sowie KK-StPO/Gieg, 7. Auflage, § 465 Rn. 5 jeweils mwN).

    Denn bei diesen war die Sachaufklärung durch Einholung der Sachverständigengutachten und die Vernehmung von Zeugen - anders als hier - auch beim dem geringeren Schuldvorwurf (fahrlässige Tötung statt Körperverletzung mit Todesfolge; gefährliche Körperverletzung statt Körperverletzung mit Todesfolge) veranlasst und unerlässlich (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 473/13 -, juris sowie Beschluss vom 4. Dezember 1974 - 3 StR 298/74 -, juris ).

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 43; vgl. zur Kosteneinheit hinsichtlich des ersten Rechtszugs bei mehreren Hauptverhandlungen aufgrund einer Zurückverweisung: BGH, Beschlüsse vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32, juris Rn. 4; vom 08.10.2014 - 4 StR 473/13 -, NStZ-RR 2014, 390, juris Rn. 5; vgl. zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beim teilweisen oder ganzen Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO: BGH, Beschlüsse vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 7; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 465 Rn. 3 m.w.N.) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hinsichtlich der von den Vorinstanzen angeordneten Einziehung vollumfänglich Erfolg hat.
  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    aa) Auch wenn der Strafprozess vom Prinzip der Kosteneinheit bestimmt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4 und vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 5; BVerfG, aaO S. 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 465 Rn. 3; je mwN), gilt dieses - wie bereits die Regelungen in § 465 Abs. 2 und § 467 Abs. 2 bis 5 StPO zeigen - keineswegs uneingeschränkt.
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