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   LG Trier, 02.06.2015 - 5 Qs 34/15   

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https://dejure.org/2015,15682
LG Trier, 02.06.2015 - 5 Qs 34/15 (https://dejure.org/2015,15682)
LG Trier, Entscheidung vom 02.06.2015 - 5 Qs 34/15 (https://dejure.org/2015,15682)
LG Trier, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 5 Qs 34/15 (https://dejure.org/2015,15682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Beiordnung, inhaftierter Mandant, Einstellung nach § 154 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten auch nach Verfahrenseinstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 400
  • StRR 2015, 346
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Osnabrück, 08.12.2000 - 1 Qs 167/00
    Auszug aus LG Trier, 02.06.2015 - 5 Qs 34/15
    Zwar ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers umstritten, wird jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung, vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (LG Osnabrück, Beschluss vorn 08.12.2000, 1 Qs 167/00; LG Dortmund, Beschluss vom 05.01.2009, 39 Qs 238/08; LG Berlin, Beschluss vorn 28.01.2004, 504 Qs 8/04; LG Itzehoe, Beschluss vorn 07.06.2010, 1 Qs 95/10).
  • LG Itzehoe, 07.06.2010 - 1 Qs 95/10

    Pflichtverteidiger, inhaftierter Beschuldigter, Anwendungsbereich,

    Auszug aus LG Trier, 02.06.2015 - 5 Qs 34/15
    Zwar ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers umstritten, wird jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung, vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (LG Osnabrück, Beschluss vorn 08.12.2000, 1 Qs 167/00; LG Dortmund, Beschluss vom 05.01.2009, 39 Qs 238/08; LG Berlin, Beschluss vorn 28.01.2004, 504 Qs 8/04; LG Itzehoe, Beschluss vorn 07.06.2010, 1 Qs 95/10).
  • LG Berlin, 28.01.2004 - 504 Qs 8/04

    Beschwerde gegen die Nichtbescheidung eines Antrags auf Beiordnung eines

    Auszug aus LG Trier, 02.06.2015 - 5 Qs 34/15
    Zwar ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers umstritten, wird jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung, vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (LG Osnabrück, Beschluss vorn 08.12.2000, 1 Qs 167/00; LG Dortmund, Beschluss vom 05.01.2009, 39 Qs 238/08; LG Berlin, Beschluss vorn 28.01.2004, 504 Qs 8/04; LG Itzehoe, Beschluss vorn 07.06.2010, 1 Qs 95/10).
  • LG Dortmund, 05.01.2009 - 39 Qs 238/08

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung ist

    Auszug aus LG Trier, 02.06.2015 - 5 Qs 34/15
    Zwar ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers umstritten, wird jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung, vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (LG Osnabrück, Beschluss vorn 08.12.2000, 1 Qs 167/00; LG Dortmund, Beschluss vom 05.01.2009, 39 Qs 238/08; LG Berlin, Beschluss vorn 28.01.2004, 504 Qs 8/04; LG Itzehoe, Beschluss vorn 07.06.2010, 1 Qs 95/10).
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