Rechtsprechung
BGH, 19.05.2015 - 1 StR 200/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB
Strafzumessung (Vermeidung von Tatspuren als Strafschärfungsgrund) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 StGB, § 253 StGB
Strafzumessung bei Erpressung: Strafschärfung bei Vermeidung oder Beseitigung von Tatspuren durch den Täter - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 253 Abs. 4 Satz 1 StGB, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung im Rahmen eines in der Medienöffentlichkeit geführten Steuerhinterzeihungsverfahrens
- rewis.io
Strafzumessung bei Erpressung: Strafschärfung bei Vermeidung oder Beseitigung von Tatspuren durch den Täter
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 49 Abs. 1; StGB § 253 Abs. 4 S. 1
Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung im Rahmen eines in der Medienöffentlichkeit geführten Steuerhinterzeihungsverfahrens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Hoeneß-Erpressung: Wer sich nicht erwischen lassen will, wird nicht extra bestraft
- lawblog.de (Kurzinformation)
Milderes Urteil für "MisterX"
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Erpressung des Uli H. - und die sorgfältige Vermeidung von Tatspuren
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Vermeidung von Tatspuren als Strafschärfungsgrund
- spiegel.de (Pressemeldung, 21.06.2015)
Zu hart bestraft: BGH hebt Urteil gegen Hoeneß-Erpresser auf
- mittelbayerische.de (Pressemeldung, 22.06.2015)
Zu hohe Haftstrafe für Hoeneß-Erpresser
- ra-herrle.de (Kurzinformation)
Urteil gegen Hoeneß-Erpresser wegen falscher Strafzumessungserwägungen auf
Verfahrensgang
- LG München II, 16.12.2014 - 2 KLs 69 Js 14783/14
- BGH, 19.05.2015 - 1 StR 200/15
- LG München II, 02.09.2015 - 5 KLs 69 Js 14783/14
- BGH, 19.01.2016 - 1 StR 603/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 239
- StV 2015, 556
- StRR 2015, 428
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.01.2006 - 4 StR 422/05
Strafzumessung (Nachtatverhalten: keine hinterlassenen Spuren; professionelles …
Auszug aus BGH, 19.05.2015 - 1 StR 200/15
Dem Angeklagten darf aber nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise geschaffen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 422/05;… zur einfachen Spurenverhinderung auch Theune aaO Rn. 202). - BGH, 26.03.2015 - 2 StR 489/14
Bewertung des Gesamtbildes eines professionellen Vorgehens als Ausdruck …
Auszug aus BGH, 19.05.2015 - 1 StR 200/15
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass die sorgfältig geplante Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat als die Tat prägende Umstände strafschärfend herangezogen werden dürfen (…vgl. Theune in LK, 12. Aufl., § 46 Rn. 201; Detter NStZ 1997, 476, 477 f., je mwN; vgl. zuletzt auch BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 StR 489/14).
- BGH, 24.05.2017 - 1 StR 418/16
Steuerhinterziehung (Konkurrenzen bei Hinterziehung mehrerer Steuerarten); …
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die sorgfältig geplante Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat als die Tat prägende Umstände strafschärfend herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 1 StR 200/15, NStZ-RR 2015, 239 mwN). - LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11
Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an …
Der Versuch ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass der vollständigen Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ein MANgel im objektiven Tatbestand gegenübersteht, die Tat aber das Stadium der Vorbereitungshandlung verlassen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 239). - BGH, 19.01.2016 - 1 StR 603/15
Urteil gegen Hoeneß-Erpresser rechtskräftig
Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 19. Mai 2015 (1 StR 200/15) das vom Angeklagten mit der Revision angegriffene Urteil im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch hingegen aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.