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   KG, 02.10.2015 - 1 ARs 26/13   

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https://dejure.org/2015,29831
KG, 02.10.2015 - 1 ARs 26/13 (https://dejure.org/2015,29831)
KG, Entscheidung vom 02.10.2015 - 1 ARs 26/13 (https://dejure.org/2015,29831)
KG, Entscheidung vom 02. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 (https://dejure.org/2015,29831)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Pflichtverteidigerkosten: Obergrenze der Pauschgebühr; Zumutbarkeit der gewährten Regelvergütung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Gewährung einer Pauschgebühr anstelle der Grundgebühr sowie anstelle der Verfahrensgebühr; Abverlangen eines ungerechtfertigten Sonderopfers bei besonderen Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt; Zulässigkeit einer Kompensation im ...

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Pauschgebühren für Verfahrensabschnitte; Grundsätzliche Begrenzung der Pauschgebühr durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren; Zulässigkeit einer Kompensation im Wege der Gesamtschau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Pauschgebühren für Verfahrensabschnitte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Begrenzung der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwandsangemessene Abrechnung der Anwaltsvergütung durch Aufteilung der Gebühren auf verschiedene Tätigkeiten

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • StRR 2015, 476
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 05.01.2012 - 1 ARs 26/11

    Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands im Strafverfahren: Gebühr bei einer

    Auszug aus KG, 02.10.2015 - 1 ARs 26/13
    Dies stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts überein (vgl. etwa Senat NStZ-RR 2013, 232; KG, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 4 ARs 18/01 -).

    Die wahlanwaltliche Höchstgebühr kann zwar nach der Rspr. des Senats (vgl. etwa NStZ-RR 2013, 232 betreffend einen Zeugenbeistand) ausnahmsweise überschritten werden.

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus KG, 02.10.2015 - 1 ARs 26/13
    Dies gilt umso mehr als der Gesetzgeber, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420), die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG von dem zusätzlichen Merkmal der Unzumutbarkeit abhängig gemacht hat, welches den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 RVG zugleich einschränken und den Ausnahmecharakter dieser Regelung zum Ausdruck bringen soll (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 291).
  • BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines

    Auszug aus KG, 02.10.2015 - 1 ARs 26/13
    Die Zulässigkeit einer Kompensation im Wege der Gesamtschau ist nicht "systemwidrig" (so aber Burhoff StRR 2012, 458, 459), sondern im Gegenteil systemkonform.
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2013 - 2 AR 51/12

    Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger nach Freispruch und nach Festsetzung

    Auszug aus KG, 02.10.2015 - 1 ARs 26/13
    Auf die Frage, ob in einem solchen Fall ein danach gestellter Antrag gemäß § 51 RVG unzulässig ist (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 2 AR 51/12 - bei juris = RVGreport 2013, 188 mit krit. Anmerkung Burhoff), kommt es hier aber nicht an.
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Auszug aus KG, 02.10.2015 - 1 ARs 26/13
    Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 - entschieden, dass die Pauschgebühr grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt wird, da letztere regelmäßig eine leistungsorientierte Vergütung gewährleisten, durch den Gesetzgeber an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden und die Aufteilung der Gebühren auf die verschiedenen Tätigkeiten eine aufwandsangemessene Abrechnung der Anwaltsvergütung zulässt.
  • OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

    b) Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft, ist hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] - III- 3 AR 65/14-[[...]] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [[...]]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [[...]] - Rpfleger 2016, 133 ff.).
  • OLG Bamberg, 07.06.2017 - 10 AR 30/16

    Kein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr vor rechtskräftigem

    Dass auch unter der Geltung des § 51 Abs. 1 RVG eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist und dass in Betracht kommt, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise kompensiert wird, hat der Senat erst unlängst mit Grundsatzentscheidung vom 20.07.2016 (Az. 10 AR 10/16) dargelegt (ebenso KG, Beschluss vom 02.10.2015 - 1 ARs 26/13 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013 - 5 RVGs 108/12 - juris Tz. 16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.12.2014-2 AR 36/14 - juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 - 1 AR 2/15 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2014 - 2 ARs 96/13 - juris Tz. 11).
  • OLG München, 29.06.2017 - 8 St (K) 2/17

    Bewilligung, Pauschgebühr, Pflichtverteidiger, Unzumutbarkeit, Akteneinsicht,

    Die Pauschgebühr für eine anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahrensabschnitt muss in Relation zu der gesamten Tätigkeit im Verfahren und den gesamten Gebühren des Pflichtverteidigers gesehen werden (vgl. zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - III-5 RVGs 79/16 Rdn. 8; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016 - 1 ARs 9/16 Rdn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 02. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 Rdn. 9 jeweils zit. nach juris).
  • KG, 28.11.2023 - 1 ARs 17/22

    Nebenklägerbeistand, Pauschgebühr, Voraussetzungen, Kompensation, KG

    Dabei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt grundsätzlich durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge kompensiert werden, dass mit den im Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmten Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts noch ausreichend bezahlt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2018 - 1 ARs 8/17 -: 2. Oktober - 1 ARs 26/13 - 15. April 2015 - 1 ARs 22/14 - und 28. Juni 2010- 1 ARs 46/09 -).
  • OLG Oldenburg, 22.02.2023 - 1 ARs (KostR) 8/22

    Anspruch auf Pauschgebühr nach § 51 RVG bei besonders umfangreichen oder

    Denn im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. KG, Beschluss vom 02.10.2015 - 1 ARs 26/13, juris Rn. 9) erschien es angemessen und ausreichend, den Zeitaufwand insbesondere bezüglich der Einarbeitung in die Ermittlungsakten lediglich mit der Erhöhung der Verfahrensgebühr abzugelten (vgl. Senat a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19

    Pauschgebühr, Wahlanwaltshöchstgebühr, ausgefallene Termine, Übergangsgeld

    Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft ist im Allgemeinen hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] - III- 3 AR 65/14 [juris] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [juris]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [juris] - Rpfleger 2016, 133 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

    b) Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft, ist hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] - III- 3 AR 65/14-[[...]] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [[...]]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [[...]] - Rpfleger 2016, 133 ff.).
  • KG, 28.11.2023 - 1 AR 17/22

    Pauschgebühr, beschränkter Antrag, Kompensation, Höhe der Pauschgebühr

    Dabei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt grundsätzlich durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge kompensiert werden, dass mit den im Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmten Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts noch ausreichend bezahlt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2018 - 1 ARs 8/17 -: 2. Oktober - 1 ARs 26/13 - 15. April 2015 - 1 ARs 22/14 - und 28. Juni 2010- 1 ARs 46/09 -).
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