Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Kostenbeschwerde, Zeugenbeistand, Gebühren für Rechtsanwalt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beiordnung; Zeugenbeistand; Gebühr; Rechtsanwalt; Vergütungsanspruch
- Judicialis
StPO § 68 b; ; BRAGO § 102 Abs. 2 S. 1; ; BRAGO § 97 Abs. 1 S. 1; ; BRAGO § 95; ; BRAGO § 83 ff.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütungsanspruch des beigeordneten Zeugenbeistandes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen - 27 (27/98
- OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
Papierfundstellen
- StV 2001, 126
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00
Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes
Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
Aus den in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts genannten Gründen ist insbesondere daran festzuhalten, daß sich der Gebührenanspruch des Zeugenbeistandes nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95, 83 ff. BRAGO richtet (vgl. auch Beschluß des hiesigen 2. Senats vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).Auch die weitere gegenteilige Ansicht des Hans. OLG Hamburg, der Vergütungsanspruch richte sich nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. StraFo 2000, 142) überzeugt nicht, denn § 91 BRAGO regelt nur gebührenauslösende Tätigkeiten für einen Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung (so auch OLG Hamm, 2. Senat, Beschluß vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).
- OLG Hamburg, 15.12.1999 - 2 StE 3/99
Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
Auch die weitere gegenteilige Ansicht des Hans. OLG Hamburg, der Vergütungsanspruch richte sich nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. StraFo 2000, 142) überzeugt nicht, denn § 91 BRAGO regelt nur gebührenauslösende Tätigkeiten für einen Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung (so auch OLG Hamm, 2. Senat, Beschluß vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -). - OLG München, 02.04.1993 - 2 Ws 377/93
Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
Ich bin weiterhin der Ansicht, dass die Stellung des Zeugen am ehesten der eines durch die Straftat Verletzten entspricht, so dass für die Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistandes meines Erachtens § 95 zweiter Halbsatz BRAGO anzuwenden ist (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 17.01.1995 - 2 Ws 377/93 - S. 9 unten; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 23.01.1997 - 1 Ws 288/96 - den Beschwerdeführer betreffend; OLG Stuttgart, StV 1993, 143). - OLG Stuttgart, 06.07.1992 - 2 StE 4/91
Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
Ich bin weiterhin der Ansicht, dass die Stellung des Zeugen am ehesten der eines durch die Straftat Verletzten entspricht, so dass für die Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistandes meines Erachtens § 95 zweiter Halbsatz BRAGO anzuwenden ist (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 17.01.1995 - 2 Ws 377/93 - S. 9 unten; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 23.01.1997 - 1 Ws 288/96 - den Beschwerdeführer betreffend; OLG Stuttgart, StV 1993, 143).
- OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01
Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes der einem Zeugen als Beistand beigeordnet …
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der einem Zeugen beigeordnet worden ist, ist auch nach Einführung des § 68b StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I. 280) - entgegen der von Meyer vertretenen Auffassung (JurBüro 00, 69) - in der BRAGO nicht ausdrücklich geregelt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 00, 383 f.; StV 01, 126).So wird - teilweise unter Bezugnahme auf die bereits vor Einführung des § 68 b StPO ergangene Rechtsprechung (OLG Düsseldorf JMBl. NW 80, 35) - die Ansicht vertreten, die Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes richte sich nach § 91 Nr. 1 BRAGO, denn diese Vorschrift beinhalte in ihrer letzten Alternative die Generalklausel für sämtliche nicht besonders geregelten Beistandsleistungen (OLG Düsseldorf StV 01, 126).
- OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01
Beschwerde; Vergütung eines Zeugenbeistands; Gebühr ; Mündliche Verhandlung ; …
Der 4. Strafsenat des OLG Hamm (StV 2001, 126) bestimmt die Gebühr nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs., 83 ff. BRAGO.Nach dem OLG Düsseldorf (StV 2001, 126 = JurBüro 2001, 26) richtet sich die Gebühr nach §§ 91 Nr. 1 i. V. m. 97 Abs. 1 BRAGO.
- OLG Zweibrücken, 27.03.2003 - 1 AR 80/02
Vergütung des Zeugenbeistandes: Pauschvergütung für den Beistand eines …
Da der betreute Zeuge kein Verfahrensteilnehmer im üblichen Sinn wie der Angeklagte, der Nebenkläger oder Privatkläger ist und lediglich im Zusammenhang mit seiner Vernehmung anwaltlichen Beistand benötigt, ist der Gebührentatbestand des § 91 BRAGO heranzuziehen, der auf die Entgeltung einzelner Tätigkeiten zugeschnitten ist; umfasst diese Leistung nicht lediglich die Beratung oder schriftliche Beiträge, sondern den Beistand in Vernehmungen des Zeugen in Vorbereitung oder in der Hauptverhandlung selbst, so kommt Nr. 2 der Vorschrift zur analogen Anwendung (…vgl. OLG Köln aaO; andere Lösungen vertreten z.B. OLG Hamm StV 2001, 126; OLG Bamberg StraFO 2001, 108; LG Würzburg StV 2001, 127).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 3 (s) BRAGO 118/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
StPO § 68 b; ; BRAGO § 91 Nr. 1; ; BRAGO § 97 Abs. 1; ; BRAGO § 99 Abs. 1
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2001, 96 (Ls.)
- StV 2001, 126
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamburg, 15.12.1999 - 2 StE 3/99
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 3 (s) BRAGO 118/00
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der nach § 68 b StPO einem Zeugen beigeordnet worden ist, richtet sich nach § 91 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 142, Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., StPO, § 68 b Rdnr. 1; OLG Düsseldorf, 6. Strafsenat, Beschluß vom 2. August 2000 - VI 11/99 - so auch bereits zum Zeugenbeistand vor Einführung des § 68 b StPO: OLG Düsseldorf JMBl NW 1980, 35).Da der gerichtlich beigeordnete Zeugenbeistand somit im Verhältnis zu einem Pflichtverteidiger oder Nebenklägervertreter im Rahmen des § 97 BRAGO gebührenrechtlich wesentlich schlechter gestellt ist, kann ihm im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 99 BRAGO eine Pauschvergütung gewährt werden (vgl. OLG Hamburg, StraFO 2000, 142; OLG Schleswig JurBüro 1994, 673;… Riedel/Sußbauer-Fraunholz, 8. Aufl., BRAGO, § 102 Rdnr. 2), wenn seine Mühewaltung nur so angemessen abgegolten werden kann.
- OLG Düsseldorf, 15.11.2000 - VI 11/99
Metin Kaplan
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 3 (s) BRAGO 118/00
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der nach § 68 b StPO einem Zeugen beigeordnet worden ist, richtet sich nach § 91 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (…vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 142, Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., StPO, § 68 b Rdnr. 1; OLG Düsseldorf, 6. Strafsenat, Beschluß vom 2. August 2000 - VI 11/99 - so auch bereits zum Zeugenbeistand vor Einführung des § 68 b StPO: OLG Düsseldorf JMBl NW 1980, 35).
- OLG Düsseldorf, 05.02.2009 - 3 Ws 451/08
Vergütung des als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalts als Einzeltätigkeit
Diese Neuerung berührt die Vergütung des nach § 68b StPO beigeordneten Anwalts nicht, da er früher nicht nach § 95 BRAGO vergütet wurde, sondern nach § 91 Nr. 1 oder Nr. 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2000 = StV 2001, 126; OLG Hamburg, StraFO 2000, 142;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 68b StPO Rnr. 1;… Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., "Beistand" Anmerkung 4; Meyer, JurBüro 2000, 69 f.; a.A. OLG Hamm, StV 2001, 125 und 126). - KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05
Gebühr des Zeugenbeistandes: Vergütung des nach dem Stichtag zum Zeugenbeistand …
Gleiches gilt für die Kommentierung in Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., VV 4302 Rdn. 2 (S. 1877), auf die sich die Bezirksrevisorin bezieht, sowie die Entscheidung des OLG Düsseldorf in JurBüro 2001, 26 f.). - OLG Jena, 09.01.2006 - AR (S) 149/05
Vergütung eines vor Rechtsänderung bestellten Zeugenbeistands
Der Senat schließt sich der vom OLG Celle in der vorgenannten Entscheidung vertretenen Auffassung an, dass der Gebührenanspruch auf § 97 Abs. 1 BRAGO (so auch OLG Düsseldorf, JurBüro 2001, 26 und OLG Hamburg StraFo 2000, 142) i.V. mit § 91 Nr. 2 BRAGO beruht. - LG Potsdam, 01.04.2003 - 21 Qs 181/02
Gebührenanspruch des beigeordneten Zeugenbeistands
Begründet wird diese Meinung damit, dass die anwaltliche Beistandsleistung für einen Zeugen im Strafprozess mangels einer ausdrücklichen Regelung bezüglich der Vergütung der letzten Tatbestandsalternative des § 91 Nr. 1 BRAGO unterfalle, mithin der dort als Auffangstatbestand genannten "nicht besonders im Gesetz geregelten Beistandsleistungen eines Rechtsanwaltes" (OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 2001, 126 ). - OLG Düsseldorf, 10.04.2002 - 3 (s) BRAGO 31/02
Bewilligung einer Pauschvergütung für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit in …
Diese richtet sich nach § 91 Nr. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO und beträgt 120 DM (vgl. Senatsbeschluß vom 14. September 2000, StV 2001, 126).