Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 14.09.2000

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00   

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https://dejure.org/2000,5125
OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00 (https://dejure.org/2000,5125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2000 - 4 Ws 193/00 (https://dejure.org/2000,5125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 2000 - 4 Ws 193/00 (https://dejure.org/2000,5125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Kostenbeschwerde, Zeugenbeistand, Gebühren für Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung; Zeugenbeistand; Gebühr; Rechtsanwalt; Vergütungsanspruch

  • Judicialis

    StPO § 68 b; ; BRAGO § 102 Abs. 2 S. 1; ; BRAGO § 97 Abs. 1 S. 1; ; BRAGO § 95; ; BRAGO § 83 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Zeugenbeistandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 27 (27/98
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00

Papierfundstellen

  • StV 2001, 126
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00

    Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
    Aus den in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts genannten Gründen ist insbesondere daran festzuhalten, daß sich der Gebührenanspruch des Zeugenbeistandes nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95, 83 ff. BRAGO richtet (vgl. auch Beschluß des hiesigen 2. Senats vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).

    Auch die weitere gegenteilige Ansicht des Hans. OLG Hamburg, der Vergütungsanspruch richte sich nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. StraFo 2000, 142) überzeugt nicht, denn § 91 BRAGO regelt nur gebührenauslösende Tätigkeiten für einen Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung (so auch OLG Hamm, 2. Senat, Beschluß vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).

  • OLG Hamburg, 15.12.1999 - 2 StE 3/99
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
    Auch die weitere gegenteilige Ansicht des Hans. OLG Hamburg, der Vergütungsanspruch richte sich nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. StraFo 2000, 142) überzeugt nicht, denn § 91 BRAGO regelt nur gebührenauslösende Tätigkeiten für einen Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung (so auch OLG Hamm, 2. Senat, Beschluß vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).
  • OLG München, 02.04.1993 - 2 Ws 377/93
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
    Ich bin weiterhin der Ansicht, dass die Stellung des Zeugen am ehesten der eines durch die Straftat Verletzten entspricht, so dass für die Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistandes meines Erachtens § 95 zweiter Halbsatz BRAGO anzuwenden ist (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 17.01.1995 - 2 Ws 377/93 - S. 9 unten; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 23.01.1997 - 1 Ws 288/96 - den Beschwerdeführer betreffend; OLG Stuttgart, StV 1993, 143).
  • OLG Stuttgart, 06.07.1992 - 2 StE 4/91
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
    Ich bin weiterhin der Ansicht, dass die Stellung des Zeugen am ehesten der eines durch die Straftat Verletzten entspricht, so dass für die Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistandes meines Erachtens § 95 zweiter Halbsatz BRAGO anzuwenden ist (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 17.01.1995 - 2 Ws 377/93 - S. 9 unten; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 23.01.1997 - 1 Ws 288/96 - den Beschwerdeführer betreffend; OLG Stuttgart, StV 1993, 143).
  • OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01

    Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes der einem Zeugen als Beistand beigeordnet

    Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der einem Zeugen beigeordnet worden ist, ist auch nach Einführung des § 68b StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I. 280) - entgegen der von Meyer vertretenen Auffassung (JurBüro 00, 69) - in der BRAGO nicht ausdrücklich geregelt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 00, 383 f.; StV 01, 126).

    So wird - teilweise unter Bezugnahme auf die bereits vor Einführung des § 68 b StPO ergangene Rechtsprechung (OLG Düsseldorf JMBl. NW 80, 35) - die Ansicht vertreten, die Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes richte sich nach § 91 Nr. 1 BRAGO, denn diese Vorschrift beinhalte in ihrer letzten Alternative die Generalklausel für sämtliche nicht besonders geregelten Beistandsleistungen (OLG Düsseldorf StV 01, 126).

  • OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01

    Beschwerde; Vergütung eines Zeugenbeistands; Gebühr ; Mündliche Verhandlung ;

    Der 4. Strafsenat des OLG Hamm (StV 2001, 126) bestimmt die Gebühr nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs., 83 ff. BRAGO.

    Nach dem OLG Düsseldorf (StV 2001, 126 = JurBüro 2001, 26) richtet sich die Gebühr nach §§ 91 Nr. 1 i. V. m. 97 Abs. 1 BRAGO.

  • OLG Zweibrücken, 27.03.2003 - 1 AR 80/02

    Vergütung des Zeugenbeistandes: Pauschvergütung für den Beistand eines

    Da der betreute Zeuge kein Verfahrensteilnehmer im üblichen Sinn wie der Angeklagte, der Nebenkläger oder Privatkläger ist und lediglich im Zusammenhang mit seiner Vernehmung anwaltlichen Beistand benötigt, ist der Gebührentatbestand des § 91 BRAGO heranzuziehen, der auf die Entgeltung einzelner Tätigkeiten zugeschnitten ist; umfasst diese Leistung nicht lediglich die Beratung oder schriftliche Beiträge, sondern den Beistand in Vernehmungen des Zeugen in Vorbereitung oder in der Hauptverhandlung selbst, so kommt Nr. 2 der Vorschrift zur analogen Anwendung (vgl. OLG Köln aaO; andere Lösungen vertreten z.B. OLG Hamm StV 2001, 126; OLG Bamberg StraFO 2001, 108; LG Würzburg StV 2001, 127).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 3 (s) BRAGO 118/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6540
OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 3 (s) BRAGO 118/00 (https://dejure.org/2000,6540)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2000 - 3 (s) BRAGO 118/00 (https://dejure.org/2000,6540)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. September 2000 - 3 (s) BRAGO 118/00 (https://dejure.org/2000,6540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    StPO § 68 b; ; BRAGO § 91 Nr. 1; ; BRAGO § 97 Abs. 1; ; BRAGO § 99 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 96 (Ls.)
  • StV 2001, 126
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 15.12.1999 - 2 StE 3/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 3 (s) BRAGO 118/00
    Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der nach § 68 b StPO einem Zeugen beigeordnet worden ist, richtet sich nach § 91 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 142, Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., StPO, § 68 b Rdnr. 1; OLG Düsseldorf, 6. Strafsenat, Beschluß vom 2. August 2000 - VI 11/99 - so auch bereits zum Zeugenbeistand vor Einführung des § 68 b StPO: OLG Düsseldorf JMBl NW 1980, 35).

    Da der gerichtlich beigeordnete Zeugenbeistand somit im Verhältnis zu einem Pflichtverteidiger oder Nebenklägervertreter im Rahmen des § 97 BRAGO gebührenrechtlich wesentlich schlechter gestellt ist, kann ihm im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 99 BRAGO eine Pauschvergütung gewährt werden (vgl. OLG Hamburg, StraFO 2000, 142; OLG Schleswig JurBüro 1994, 673; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, 8. Aufl., BRAGO, § 102 Rdnr. 2), wenn seine Mühewaltung nur so angemessen abgegolten werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2000 - VI 11/99

    Metin Kaplan

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 3 (s) BRAGO 118/00
    Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der nach § 68 b StPO einem Zeugen beigeordnet worden ist, richtet sich nach § 91 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 142, Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., StPO, § 68 b Rdnr. 1; OLG Düsseldorf, 6. Strafsenat, Beschluß vom 2. August 2000 - VI 11/99 - so auch bereits zum Zeugenbeistand vor Einführung des § 68 b StPO: OLG Düsseldorf JMBl NW 1980, 35).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2009 - 3 Ws 451/08

    Vergütung des als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalts als Einzeltätigkeit

    Diese Neuerung berührt die Vergütung des nach § 68b StPO beigeordneten Anwalts nicht, da er früher nicht nach § 95 BRAGO vergütet wurde, sondern nach § 91 Nr. 1 oder Nr. 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2000 = StV 2001, 126; OLG Hamburg, StraFO 2000, 142; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 68b StPO Rnr. 1; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., "Beistand" Anmerkung 4; Meyer, JurBüro 2000, 69 f.; a.A. OLG Hamm, StV 2001, 125 und 126).
  • KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05

    Gebühr des Zeugenbeistandes: Vergütung des nach dem Stichtag zum Zeugenbeistand

    Gleiches gilt für die Kommentierung in Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., VV 4302 Rdn. 2 (S. 1877), auf die sich die Bezirksrevisorin bezieht, sowie die Entscheidung des OLG Düsseldorf in JurBüro 2001, 26 f.).
  • OLG Jena, 09.01.2006 - AR (S) 149/05

    Vergütung eines vor Rechtsänderung bestellten Zeugenbeistands

    Der Senat schließt sich der vom OLG Celle in der vorgenannten Entscheidung vertretenen Auffassung an, dass der Gebührenanspruch auf § 97 Abs. 1 BRAGO (so auch OLG Düsseldorf, JurBüro 2001, 26 und OLG Hamburg StraFo 2000, 142) i.V. mit § 91 Nr. 2 BRAGO beruht.
  • LG Potsdam, 01.04.2003 - 21 Qs 181/02

    Gebührenanspruch des beigeordneten Zeugenbeistands

    Begründet wird diese Meinung damit, dass die anwaltliche Beistandsleistung für einen Zeugen im Strafprozess mangels einer ausdrücklichen Regelung bezüglich der Vergütung der letzten Tatbestandsalternative des § 91 Nr. 1 BRAGO unterfalle, mithin der dort als Auffangstatbestand genannten "nicht besonders im Gesetz geregelten Beistandsleistungen eines Rechtsanwaltes" (OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 2001, 126 ).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.2002 - 3 (s) BRAGO 31/02

    Bewilligung einer Pauschvergütung für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit in

    Diese richtet sich nach § 91 Nr. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO und beträgt 120 DM (vgl. Senatsbeschluß vom 14. September 2000, StV 2001, 126).
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