Rechtsprechung
LG Würzburg, 17.10.2000 - Qs 370/00 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Gebührenanspruch des Zeugenbeistands
Papierfundstellen
- StV 2001, 127
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Zweibrücken, 27.03.2003 - 1 AR 80/02
Vergütung des Zeugenbeistandes: Pauschvergütung für den Beistand eines …
Da der betreute Zeuge kein Verfahrensteilnehmer im üblichen Sinn wie der Angeklagte, der Nebenkläger oder Privatkläger ist und lediglich im Zusammenhang mit seiner Vernehmung anwaltlichen Beistand benötigt, ist der Gebührentatbestand des § 91 BRAGO heranzuziehen, der auf die Entgeltung einzelner Tätigkeiten zugeschnitten ist; umfasst diese Leistung nicht lediglich die Beratung oder schriftliche Beiträge, sondern den Beistand in Vernehmungen des Zeugen in Vorbereitung oder in der Hauptverhandlung selbst, so kommt Nr. 2 der Vorschrift zur analogen Anwendung (…vgl. OLG Köln aaO; andere Lösungen vertreten z.B. OLG Hamm StV 2001, 126; OLG Bamberg StraFO 2001, 108; LG Würzburg StV 2001, 127). - OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01
Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes der einem Zeugen als Beistand beigeordnet …
Nach abweichender, auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. StV 93, 143) zurück gehender Ansicht (…OLG Hamm a.a.O. sowie StraFO 01, 107 f.; OLG Bamberg StraFO 01, 108; LG Würzburg StV 01, 127) werden die Gebührenansprüche des Zeugenbeistandes aus einer analogen Anwendung des § 95 HS 2 i.V.m. §§ 83 ff. BRAGO begründet, denn die dort aufgeführten Tätigkeiten kämen der Beistandsleistung im Sinne von § 68 b StPO inhaltlich am nächsten. - OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01
Beschwerde; Vergütung eines Zeugenbeistands; Gebühr ; Mündliche Verhandlung ; …
Schließlich wendet das Landgericht Würzburg (StV 2001, 127) §§ 122 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs., 83 ff. BRAGO analog an. - LG Potsdam, 01.04.2003 - 21 Qs 181/02
Gebührenanspruch des beigeordneten Zeugenbeistands
Hierfür wird angeführt, die in § 95 BRAGO normierte Tätigkeit des Beistandes eines Verletzten stehe einer Beistandsleistung für einen Zeugen nach § 68 b StPO inhaltlich am nächsten (vgl. OLG Stuttgart, Strafverteidiger 1993, 143 ; LG Würzburg, Strafverteidiger 2001, 127 ).