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   OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04   

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OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04 (https://dejure.org/2004,4603)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.08.2004 - 1 Ss 132/04 (https://dejure.org/2004,4603)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. August 2004 - 1 Ss 132/04 (https://dejure.org/2004,4603)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung; Prozessuale Mitwirkungspflicht eines ausgewiesenen und abgeschobenen Ausländers; Erlaubnis eines abgeschobenen Ausländers zum Betreten der Bundesrepublik Deutschland zur Teilnahme an einer Hauptverhandlung; Unerlaubte ...

  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 412 S. 1; ; StPO § 329 Abs. 1 S. 1; ; StPO § 338 Nr. 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 338
  • StV 2005, 657
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00

    Strafprozeßrecht: Genügende Entschuldigung bei Fernbleiben eines ausgewiesenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04
    Dies ist auch dann der Fall, wenn - wie vorliegend - die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen vor Gericht mit seiner durch Ausweisung und Abschiebung begründeten - strafbewehrten - Pflicht, sich von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fernzuhalten, kollidieren und diese Kollision auf fehlender Abstimmung zwischen Ausländerbehörde und Gericht beruht, die dem Angeklagten nicht angelastet werden darf (BayObLG, StV 2001, 339; OLG Düsseldorf, StV 1983, 193; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, Rdn. 42 zu § 329; Rautenberg in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Rdn. 22 zu § 329).

    Er hatte vielmehr das Recht, in der Hauptverhandlung selbst anwesend zu sein (so auch BayObLG, StV 2001, 339).

  • OLG Düsseldorf, 28.01.1983 - 5 Ss 550/82
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04
    Das Ausbleiben des rechtskräftig ausgewiesenen Angeklagten, der das Bundesgebiet verlassen und keine Ausnahmeerlaubnis hatte, war deshalb genügend entschuldigt (OLG Düsseldorf, StV 1983, 193; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, Rdn. 42 zu § 329).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn - wie vorliegend - die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen vor Gericht mit seiner durch Ausweisung und Abschiebung begründeten - strafbewehrten - Pflicht, sich von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fernzuhalten, kollidieren und diese Kollision auf fehlender Abstimmung zwischen Ausländerbehörde und Gericht beruht, die dem Angeklagten nicht angelastet werden darf (BayObLG, StV 2001, 339; OLG Düsseldorf, StV 1983, 193; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, Rdn. 42 zu § 329; Rautenberg in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Rdn. 22 zu § 329).

  • KG, 16.09.1999 - 1 Ss 217/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04
    Nach Mitteilung des Hinderungsgrundes "Krankheit" durch Vorlage eines ärztlichen Attestes obliegt ihm aber bereits keine Mitwirkungspflicht mehr bei der danach möglicherweise vom Gericht für erforderlich gehaltenen weiteren Substantiierung (KG Berlin, Beschluss vom 16. September 1999 - (4) 1 Ss 217/99 - , zitiert nach JURIS; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, Rdn. 19 zu § 329 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den zum Termin nicht erschienenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt vorliegend die Gesamtschau aller Verfahrensumstände (vgl. hierzu OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 78), dass die Mitwirkung eines Verteidigers hier wegen der besonderen ausländerrechtlichen Problematik der Beschaffung einer Einreisebewilligung gemäß § 9 Abs. 3 AuslG, die bei der Frage der genügenden Entschuldigung des Angeklagten eine entscheidende Rolle spielte, geboten war.
  • OLG Stuttgart, 16.10.1987 - 3 Ws 203/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04
    Ist er in der Berufungssache inhaftiert, hat der Vorsitzende die Vorführung anzuordnen; dass der Angeklagte sie nicht selbst betreibt, stellt kein Verschulden dar (OLG Stuttgart, StV 1988, 72).
  • LG Aachen, 20.03.2000 - 62 Qs 35/00
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04
    Er wäre zum einen wegen seiner fehlenden Deutschkenntnisse, aber auch wegen fehlender Kenntnisse des deutschen Ausländerrechts ohne Hilfe eines Verteidigers nur schwerlich in der Lage gewesen, diese Problematik gegenüber dem Gericht geltend zu machen (so auch Landgericht Aachen, StraFo 2001, 170, 171).
  • OLG Braunschweig, 01.11.2001 - 1 Ss 65/01

    Angeklagter; Ausbleiben; Berufungsverwerfung; Entschuldigungsgrund; genügende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04
    Befindet sich ein Angeklagter in anderer Sache in Haft, obliegt ihm keine Mitwirkungspflicht an der Durchführung des Berufungsverfahrens dahingehend, dass er die Vollzugsanstalt auf die Notwendigkeit seiner Vorführung rechtzeitig hinzuweisen hätte (OLG Braunschweig, NStZ 2002, 163, 164).
  • LG Bielefeld, 23.04.1998 - 3 Ns A 3/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04
    Hierzu war er nicht verpflichtet (so auch BayObLG, StV 2001, 359; a.A. LG Bielefeld, NStZ-RR 1998, 343).
  • BayObLG, 28.12.2023 - 204 StRR 548/23

    Verfahrensrüge, Berufungsgericht, Ausbleiben des Angeklagten,

    (1) Allerdings ist das Ausbleiben eines Angeklagten, der nach einer Ausweisung das Bundesgebiet verlassen hat, genügend entschuldigt, da dieser sich strafbar machen würde, wenn er erneut in das Bundesgebiet einreist und ihm auch keine Ausnahmeerlaubnis zur Wiedereinreise erteilt wurde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 31.01.2000 - 4St RR 6/00 -, StV 2001, 339, juris Rn. 7; vom 20.06.1994 - 5St RR 49/94 -, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 Ss 866/10 -, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 Ss 132/04 -, NStZ-RR 2004, 338, juris Rn. 19; Löwe-Rosenberg/ Gössel, a.a.O., § 329 Rn. 43; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 25; KK-StPO/ Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 329 Rn. 11; s.a. BeckOK StPO/Eschelbach, 49. Ed. 01.10.2023, StPO § 329 Rn. 25; Burhoff/Hillenbrand/Laudon in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn. 815).

    Den Angeklagten trifft insoweit keine ihm billigerweise zumutbare prozessuale Mitwirkungspflicht an der Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 Ss 132/04 -, NStZ-RR 2004, 338, juris Rn. 20).

  • OLG Celle, 13.09.2011 - 32 Ss 119/11

    Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Verwerfung der Berufung bei

    Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden irgendwelche Feststellungen zum Schuld- oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vorliegen (im Anschluss an OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338 und OLG Hamm, NJW 1970, 1245).

    Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden insoweit irgendwelche Feststellungen zum Schuld- oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vorliegen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338; OLG Hamm, NJW 1970, 1245; Gössel in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 329, Rdnr. 31).

  • KG, 10.05.2012 - 2 Ws 194/12

    Pflichtverteidigung: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je

    Zwar kann auch die Beurteilung der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 412 Satz 1 StPO besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig machen (vgl. OLG Stuttgart StV 2005, 657 - juris Rdn. 12).
  • OLG Celle, 13.09.2011 - 2 Ws 253/11
    Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden irgendwelche Feststellungen zum Schuld oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vorliegen (im Anschluss an OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338 und OLG Hamm, NJW 1970, 1245 [OLG Hamm 29.01.1970 - 5 Ss 1177/69] ).

    Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden insoweit irgendwelche Feststellungen zum Schuld oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vorliegen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338. OLG Hamm, NJW 1970, 1245 [OLG Hamm 29.01.1970 - 5 Ss 1177/69] . Gössel in: LöweRosenberg, aaO., § 329, Rdnr. 31).

  • OLG Dresden, 14.12.2010 - 1 Ss 866/10

    Genügende Entschuldigung des Ausbleibens eines Angeklagten im

    In der Regel entschuldigt die Abschiebung eines Angeklagten aus Deutschland sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung über seine Berufung (vgl. KG Berlin StV 1992, 567 ; BayObLG StV 2001, 339 ; OLG Stuttgart StV 2005, 657 f.; Gössel in LR, StPO , 25. Aufl., § 329 Rdnr. 42).

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem rechtskräftig ausgewiesenen Angeklagten durch die zuständige Ausländerbehörde eine Betretenserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden wäre (vgl. OLG Stuttgart StV 2005, 657 f.).

  • OLG Köln, 24.06.2016 - 1 RVs 114/16

    Keine Verwerfung der Berufung bei Nichterscheinen des Angeklagten und des

    Die hierfür gegebene Begründung, im Falle des § 329 StPO finde keine Sachverhandlung statt, greift nach Auffassung des Senats zu kurz, weil der Verteidiger Entschuldigungsgründe vorbringen (abweichend daher für den Fall, dass sich die "besondere Schwierigkeit" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO gerade auf den möglichen Entschuldigungsgrund bezieht OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 338 [339]) oder auch im Verfahren gemäß § 329 Abs. 1 StPO beachtliche Rechtsausführungen - etwa zum Vorliegen von Verfahrenshindernissen - machen kann.
  • VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 118-IV-10
    Soweit die Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ohne juristischen Beistand sind, können sie dies in der Revision mit einer auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrüge geltend machen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2004, NStZ-RR 2004, 338; Beschluss vom 8. November 2001, StV 2002, 298 [299]; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 338 Rn. 41; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 140 Rn. 27).
  • OLG Köln, 10.12.2010 - 1 Ws 159/10

    Berufungsverwerfung, genügende Entschuldigung

    Eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (SenE v. 15.11.1996 - Ss 594/96 - = NStZ-RR 1997, 208; SenE v. 07.04.2000 - Ss 11/00 - SenE v. 24.10.2008 - 83 Ss 76/08 - = NStZ-RR 2009, 86 = JMinBl NW 2009, 54; BayObLG NJW 2001, 1438 [1439] = VRS 100, 351 [352 f.] = NZV 2001, 272; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 338 [339]; OLG Karlsruhe VRS 118, 211; vgl. auch: Paul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 329 Rdnr. 10 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 21.03.2019 - 35 Qs 9/19

    Pflichtverteidiger, Dolmetscher, Ausländer, Alkohol

    Das wird vielfach bei Ausländern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, der Fall sein (OLG Frankfurt StV 2008, 291; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 338; LG Kiel StraFo 2004, 381; KG StV 1985, 184: wenn Dolmetscher nicht ausreichend).
  • VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 2-IV-11
    Soweit die Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ohne juristischen Beistand sind, können sie dies in der Revision mit einer auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrüge geltend machen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2004, NStZ-RR 2004, 338; Beschluss vom 8. November 2001, StV 2002, 298 [299]; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 338 Rn. 41; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 140 Rn. 27).
  • LG Görlitz, 19.07.2021 - 3 Qs 125/21

    Plfichtverteidiger, Verstoß gegen das AufenthG, Betretenserlaubnis

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