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   OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05   

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OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05 (https://dejure.org/2006,3701)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.12.2006 - 28 U 31/05 (https://dejure.org/2006,3701)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - 28 U 31/05 (https://dejure.org/2006,3701)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage; Kollusives Zusammenwirken des Vertreters und des Vertragspartners oder offensichtlicher Missbrauch der Vertretungsmacht als Voraussetzung für eine Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts bei einem Missbrauch ...

  • Burhoff online

    Vergütungsvereinbarung; Angemessenheit; Zeithonorar;

  • Anwaltsblatt

    § 4 RVG, § 3 BRAGebO
    Keine Herabsetzung eines reinen Zeithonorars des Verteidigers

  • Anwaltsblatt

    § 4 RVG, § 3 BRAGebO
    Keine Herabsetzung eines reinen Zeithonorars des Verteidigers

  • Judicialis

    RVG § 4 Abs. 4; ; BRAGO § Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 4 Abs. 4; BRAGO § 3 Abs. 3; BGB § 138 § 675
    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund Honorarvereinbarung - Wirksamkeit; Angemessenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 473
  • AnwBl 2007, 723
  • AnwBl Online 2007, 42
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
    Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).

    Selbst wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Klägers und der vereinbarten Vergütung gegeben wäre, das grundsätzlich den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung rechtfertigt (BGH NJW 2000, 2669, 1670; ebenso BGH NJW 2005, 2142), wäre angesichts der Umstände des Falles im Ergebnis keine Sittenwidrigkeit gegeben.

    Denn diese setzt, wenn sie für eine Honorarvereinbarung zu prüfen ist, mindestens voraus, dass der Anwalt eine Notlage oder eine Unterlegenheit des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (BGH NJW 1995, 1425, 1428 f.; NJW 2005, 2142; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 15 = RVG, § 4 Rn. 59).

    Maßgeblich ist dabei nicht, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern auch die weitere Entwicklung ist einzubeziehen (BGH NJW 2005, 2142, 2143; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 211; OLG München NJW 1967, 1571; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 24 = RVG, § 4 Rn. 65; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer § 3 Rn. 36).

    Bei der Abwägung sind insbesondere Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel und der diesbezügliche Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit, die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 2142, 2143 unter Hinweis auf OLG München NJW 1967, 1571, 1572; BGH NJW 2002, 2774, 2775; BGH NJW 2000, 2669, 2671 [betr.

    Der BGH hat in seinem grundlegenden Urteil vom 27.01.2005 (IX ZR 273/02 = NJW 2005, 2142 = BGHZ 162, 98) in diesem Zusammenhang für den Bereich der Strafverteidigung eine "allgemein verbindliche Honorargrenze" festgelegt.

    Diese Vermutung soll durch den Rechtsanwalt nur dann entkräftet werden können, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller für § 3 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Gesichtspunkte nicht als unangemessen hoch anzusehen (BGH NJW 2005, 2142, 2144).

    Dieses Gutachten, welches das Gericht nach § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO vor der Herabsetzung einzuholen hat, ist ein Rechtsgutachten, das die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen soll, aber das Gericht nicht bindet, sondern seiner freien richterlichen Würdigung unterliegt (BGH NJW 2005, 2142, 2143; NJW 2004, 1043, 1046; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer § 3 Rn. 41).

    Die eingangs zitierte Entscheidung des BGH ist auf vielfache Kritik gestoßen, die sich in erster Linie gegen die Arbeitshypothese richtet, dass die gesetzlichen Gebühren den ökonomischen Wert der anwaltlichen Tätigkeit zum Ausdruck bringen und von daher als tauglicher Ausgangspunkt für die Festlegung einer allgemein verbindlichen Honorargrenze fungieren können (BGH NJW 2005, 2142, 2144).

    Die gesetzlichen Gebühren seien ein ungeeigneter Vergleichsmaßstab; durch ihre Heranziehung sei eine angemessene Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit nicht gewährleistet (Lutje NJW 2005, 2490, 2491; Johnigk StV 05, 621, 628; Teubel, in: Mayer/Kroiß [Hrsg.], RVG, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 211), was insbesondere im Straf- und dort im Ermittlungsverfahren gelte (Tsambikakis StrafFo 05, 446, 448 f., 451).

    Dabei wäre die Höhe der gesetzlichen Gebühren als damit nahezu ausschließliche Vergleichsgröße für den Bereich der Strafverteidigung auch deswegen problematisch, weil - wie auch vom BGH (NJW 2005, 2142, 2144) angedeutet - die gesetzlichen Gebühren, und zwar gerade in diesem Bereich, mitunter kein angemessenes Entgelt darstellen (Senat a. a. O. sowie OLG-Report 1998, 193; BGH NJW 1997, 2388, 2389; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 27 = RVG, § 4 Rn. 68).

    Diese Rechtsprechung hat der BGH in der hier in Rede stehenden Entscheidung ebenso ausdrücklich in Bezug genommen wie das Urteil des Senats vom 18.06.2002 (AGS 2002, 268) und hierzu weiter ausgeführt, für eine Qualifizierung des Honorars als unangemessen hoch könne nichts anderes gelten (NJW 2005, 2142, 2144).

  • OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
    Eine Herabsetzung ist aber nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG München 1967, 1571, 1572; Senat, Urteil vom 18.06.2002, 28 U 3/02, veröffentlicht in AGS 2002, 268; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 20 = RVG, § 4 Rn. 60; Fraunholz, in: Riedel-Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 3 Rn. 37).

    Die Vorschrift spricht ausdrücklich von der Berücksichtigung "aller Umstände", womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt (vgl. auch Senat AGS 2002, 268).

    Diese Rechtsprechung hat der BGH in der hier in Rede stehenden Entscheidung ebenso ausdrücklich in Bezug genommen wie das Urteil des Senats vom 18.06.2002 (AGS 2002, 268) und hierzu weiter ausgeführt, für eine Qualifizierung des Honorars als unangemessen hoch könne nichts anderes gelten (NJW 2005, 2142, 2144).

    Bei der Beurteilung des Stundensatzes gerade in Strafsachen sind neben den Gemeinkosten die Reputation und Qualifikation des Anwalts heranzuziehen (Senat AGS 2002, 268 sowie OLG-Report 1998, 193, 194; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 25 = RVG, § 4 Rn. 66).

    Insofern hat er das Mandat betreffend die Verteidigung des Zeugen L in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung in der Größenordnung von über 3 Mio. DM als ausgewiesener Fachmann übernommen, was die Vereinbarung eines Stundenhonorars in Höhe von 500, 00 DM rechtfertigt, auch wenn es - nach den Ausführungen des Kammergutachtens - sich im oberen Bereich des im Kammerbezirk Üblichen bewegt (vgl. auch Senat AGS 2002, 268 sowie OLG-Report 1998, 193; hierzu allgemein Teubel, in: Mayer/Kroiß § 4 Rn. 231).

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
    Selbst wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Klägers und der vereinbarten Vergütung gegeben wäre, das grundsätzlich den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung rechtfertigt (BGH NJW 2000, 2669, 1670; ebenso BGH NJW 2005, 2142), wäre angesichts der Umstände des Falles im Ergebnis keine Sittenwidrigkeit gegeben.

    Bei der Abwägung sind insbesondere Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel und der diesbezügliche Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit, die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 2142, 2143 unter Hinweis auf OLG München NJW 1967, 1571, 1572; BGH NJW 2002, 2774, 2775; BGH NJW 2000, 2669, 2671 [betr.

    Der BGH hat in mehreren früheren Entscheidungen (NJW 2002, 2774, 2775; NJW 2000, 2669, 2671; NJW 1997, 2388, 2389) ausgeführt, dass das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Annahme eines sittenwidrigen Missverhältnisses von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht ausreicht.

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 113/02

    Prozesstrennung im Urkundenverfahren; Formularmäßige Anerkennung von anwaltlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
    Dies hat er in der Entscheidung BGH NJW 2003, 2386, 2387, betreffend eine Zeitvergütung für ein zivil- und arbeitsrechtliches Mandat, dahingehend zusammengefasst, dass eine aufwandsangemessene anwaltliche Honorarvereinbarung das Sittengesetz nicht verletzen könne (ebenso BGH NJW 2003, 3486).

    Ein Zeithonorar ist danach, wie der BGH in seiner Entscheidung in NJW 2003, 2386, 2387 ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, wenn weder die Höhe des Stundensatzes noch die Anzahl der abgerechneten Stunden außergewöhnlich hoch sind.

  • BGH, 15.05.1997 - IX ZR 167/96

    Herabsetzung einer mit dem Gegner vereinbarten unangemessen hohen Vergütung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
    Dabei wäre die Höhe der gesetzlichen Gebühren als damit nahezu ausschließliche Vergleichsgröße für den Bereich der Strafverteidigung auch deswegen problematisch, weil - wie auch vom BGH (NJW 2005, 2142, 2144) angedeutet - die gesetzlichen Gebühren, und zwar gerade in diesem Bereich, mitunter kein angemessenes Entgelt darstellen (Senat a. a. O. sowie OLG-Report 1998, 193; BGH NJW 1997, 2388, 2389; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 27 = RVG, § 4 Rn. 68).

    Der BGH hat in mehreren früheren Entscheidungen (NJW 2002, 2774, 2775; NJW 2000, 2669, 2671; NJW 1997, 2388, 2389) ausgeführt, dass das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Annahme eines sittenwidrigen Missverhältnisses von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht ausreicht.

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 153/01

    Zulässigkeit der Androhung der Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
    Bei der Abwägung sind insbesondere Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel und der diesbezügliche Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit, die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 2142, 2143 unter Hinweis auf OLG München NJW 1967, 1571, 1572; BGH NJW 2002, 2774, 2775; BGH NJW 2000, 2669, 2671 [betr.

    Der BGH hat in mehreren früheren Entscheidungen (NJW 2002, 2774, 2775; NJW 2000, 2669, 2671; NJW 1997, 2388, 2389) ausgeführt, dass das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Annahme eines sittenwidrigen Missverhältnisses von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht ausreicht.

  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 150/88

    Anwalthonoraransprüche - Gerichtsstand des Erfüllungsorts - Ort der Kanzlei -

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
    Deshalb ist in der Vereinbarung, dass ein bestimmtes Honorar zu zahlen ist, ohne weiteres konkludent nach § 414 BGB die Vereinbarung der Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung überhaupt enthalten (vgl. auch BGH NJW 1991, 3095, 3098).

    Die Honorarvereinbarung, die auch ein Dritter ohne weiteres abschließen kann (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 3, Bearb.: Madert, Rn. 5 = Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 4, Bearb.: Madert, Rn. 11; vgl. auch BGH NJW 1991, 3095, 3098), ist zudem nicht - wie die Beklagte weiter meint - gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB aufgrund Sittenwidrigkeit bzw. Wuchers unwirksam.

  • BVerfG, 12.08.2002 - 1 BvR 328/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Überspannung an die Bestimmtheit von

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
    Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein (BVerfG NJW 2002, 3314; BVerfGE 101, 331, 347 [Berufsbetreuer]).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
    Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein (BVerfG NJW 2002, 3314; BVerfGE 101, 331, 347 [Berufsbetreuer]).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 16 U 63/05

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung vereinbarten Strafverteidigerhonorars:

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
    Auch der Senat hält eine generelle Vergütungshöchstgrenze für bedenklich (vgl. auch OLG Frankfurt AGS 2006, 113 ff. = AnwBl 2006, 212 ff.: "Bedenken, ob der Entscheidung ... in jedem Einzelfall gefolgt werden kann").
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZB 15/05

    Pflichten des erstinstanzlichen Gerichts bei Einreichung von Schriftsätzen für

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 131/00

    Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 29/94

    Höhe der Gebühren und Pauschalhonorare in Beitreibungssachen

  • OLG Hamburg, 16.07.1999 - 14 U 272/96

    Beweiswert von Zeitnotizen eines RA bei vereinbartem Zeithonorar

  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Das Berufungsgericht wird vor diesem Hintergrund eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verhältnismäßig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551).

    Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37).

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen

    Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37).

    Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Hamm AGS 2007, 550, 554, die sich mit einer am 18. Februar 2000, mithin zwei Monate nach dem Zustandekommen der hier maßgeblichen Vergütungsabrede getroffenen Honorarvereinbarung, befasst.

    Das Berufungsgericht wird vor diesem Hintergrund eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verhältnismäßig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551).

  • OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07

    Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Anwaltsvergütung in

    Die Vorschrift spricht ausdrücklich von der Berücksichtigung "aller Umstände", womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt (vgl. auch Senat in AGS 2002, 268; sowie Urteil vom 05. Dezember 2006 - 28 U 31/05 - in BeckRS 2007, 09463 = AGS 2007, 550-555 = StV 2007, 473-476).

    Insoweit ergäbe sich auch ein nicht hinzunehmender Widerspruch, wenn man die - vorliegend allerdings nicht erfolgte Vereinbarung eines Zeithonorars, die sich als solche als aufwandsangemessene erweist, zugleich herabsetzen müsste, weil sie aufgrund der Grenzziehung des BGH als unangemessen hoch zu bewerten wäre (vgl. dazu in Abgrenzung zu BGH in NJW 2005, 2142 der Senat, Urt. vom 05. Dezember 2006 28 U 31/05 - [in BeckRS 2007, 09463 = AGS 2007, 550-555 = StV 2007, 473-476]).

  • LG Gießen, 27.11.2007 - 3 O 68/05
    Soweit sich jüngst Oberlandesgerichte, namentlich das OLG Hamm, 28 U 31/05, StV 2007, 473-476 und das OLG Frankfurt, 16 U 63/05, StraFo 2006, 127, mit dieser Rechtsprechung des BGH teilweise kritisch auseinandergesetzt haben, ergeben sich aus den Gründen dieser Entscheidungen keine Aspekte, die ein grundsätzliches Abrücken von der Rechtsprechung des BGH rechtfertigen könnten.
  • LG Duisburg, 23.04.2009 - 8 O 448/07

    Vereinbarung eines Zeithonorars (165,- EUR pro Stunde) i.R. eines

    Auch führt die zulässige Vergütungsvereinbarung nicht im konkreten Einzelfall zu einer unerträglich hohen Vergütung (vgl. zur Möglichkeit der Herabsetzung in diesen Fällen OLG Hamm, Urteil v. 05.12.2006, Az: 28 U 31/05, Rz 29; Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17. Aufl., § 4 Fn. 111 zu Rn. 60).

    Ob dies der Fall ist, bemisst sich bei einem Stundenhonorar primär danach, ob der berechnete Aufwand tatsächlich erforderliche war und nicht nach einem Vergleich mit den gesetzlichen Gebühren (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 05.12.2006, Az: 28 U 31/05, Rz 44).

  • LG Duisburg, 23.04.2009 - 8 O 48/07

    Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung

    Auch führt die zulässige Vergütungsvereinbarung nicht im konkreten Einzelfall zu einer unerträglich hohen Vergütung (vgl. zur Möglichkeit der Herabsetzung in diesen Fällen OLG Hamm, Urteil v. 05.12.2006, Az: 28 U 31/05 , Rz 29; Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17. Aufl., § 4 Fn. 111 zu Rn. 60).

    Ob dies der Fall ist, bemisst sich bei einem Stundenhonorar primär danach, ob der berechnete Aufwand tatsächlich erforderliche war und nicht nach einem Vergleich mit den gesetzlichen Gebühren (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 05.12.2006, Az: 28 U 31/05 , Rz 44).

  • LG Freiburg, 19.07.2019 - 8 O 56/18

    Honorarvereinbarung: unangemessene Benachteiligung des Mandanten bei Abrechnung

    Die Kammer hat hierzu auf der Grundlage der Stundenauflistungen eine überschlägige Schätzung angestellt, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Aufgaben und ihre rechtliche Einordnung, Bewertung und Durchdringung sowie die darauf entfallende gebotene Reaktion angemessen erschien (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 05. Dezember 2006 - 28 U 31/05, BeckRS 2007, 09463).
  • LG Aachen, 02.05.2008 - 8 O 36/07

    Rückzahlung eines Anwaltshonorars; Beurteilungsgrundlage für die Angemessenheit

    Soweit diese "generelle" Vergütungshöchstgrenze in der Rechtssprechung und Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen ist (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2006 - 28 U 31/05 - zitiert nach juris Rn. 39 ff. m.w.N.), betrifft dies in erster Linie die Vereinbarung von Stundenhonoraren, weil insoweit argumentiert wird, dass ein aufwandsbezogenes Zeithonorar nur bei einem unangemessenen Stundensatz oder einer zu langen Bearbeitungszeit zu hoch sein könne.
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