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Rechtsprechung
   BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80   

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BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80 (https://dejure.org/1981,280)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1981 - 2 StR 791/80 (https://dejure.org/1981,280)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1981 - 2 StR 791/80 (https://dejure.org/1981,280)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung zur Beihilfe durch Unterlassen - Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten - Verurteilung zur Mittäterschaft in Abwesenheit des Angeklagten - Verstoss gegen das Anwesenheitsgebot - Heilung von Verfahrensmängel

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine bloße Unterrichtung über Hauptverhandlung bei Abwesenheit des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • strate.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Freie Beweiswürdigung und gebundene Beweiserhebung (RA Gerhard Strate)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 74
  • NJW 1981, 1568
  • MDR 1981, 685
  • NStZ 1981, 269 (Ls.)
  • StV 1981, 270
  • JR 1982, 33
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.05.1979 - 1 StR 158/79

    Bildung der Überzeugung des Gerichts auf Grund von Vorgängen, die in Abwesenheit

    Auszug aus BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80
    Soweit eine solche Auffassung einem Hinweis im Beschluß des BGH vom 22. Mai 1979 (1 StR 158/79) zu entnehmen sein sollte, könnte der Senat dem nicht folgen.
  • BGH, 06.10.1976 - 3 StR 202/76

    Überfall in Wohnung - § 13 StGB, zur Garantenpflicht dessen, der einen anderen in

    Auszug aus BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80
    Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere wird die Annahme einer Garantenstellung der Angeklagten, die sich daraus ergab, daß sie den später überfallenen K. in ihrer Wohnung aufgenommen hat (BGHSt 27, 10, 12), nicht durch gewisse Widersprüche in den Feststellungen beeinträchtigt.
  • BGH, 13.11.1979 - 5 StR 713/79

    Anwensenheitspflicht des Angeklagten bei Vernehmung seiner Mutter

    Auszug aus BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80
    Ist gegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten dadurch verstoßen worden, daß ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattgefunden hat, so kann der begangene Verstoß nur dadurch geheilt werden, daß der fehlerhafte Teil der Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wird (BGH, Beschluß vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1979 - 2 StR 475/78; Gollwitzer a.a.O. § 230 Rdn. 12; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 231 Rdn. 10).
  • BGH, 13.05.1975 - 1 StR 138/75

    Entscheidung über interne Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des

    Auszug aus BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80
    Es kann dahingestellt bleiben, ob in solchen Fällen allgemein die Revision auch die Unwirksamkeit der Abtrennung des Verfahrens ausdrücklich geltend machen muß (so BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75); jedenfalls hier ist die Bemängelung auch der Abtrennung so offensichtlich, daß es der ausdrücklichen Beanstandung nicht bedurfte, da diese dem Revisionsvortrag hinreichend deutlich zu entnehmen ist.
  • BGH, 03.08.1979 - 2 StR 475/78

    Befreiung eines Schöffen von der Dienstleistung wegen Urlaubs - Befreiung des

    Auszug aus BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80
    Ist gegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten dadurch verstoßen worden, daß ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattgefunden hat, so kann der begangene Verstoß nur dadurch geheilt werden, daß der fehlerhafte Teil der Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wird (BGH, Beschluß vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1979 - 2 StR 475/78; Gollwitzer a.a.O. § 230 Rdn. 12; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 231 Rdn. 10).
  • BGH, 15.05.1979 - 5 StR 101/79

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer nur vorübergehenden Abtrennung von

    Auszug aus BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80
    Es handelt sich um eine Fallgestaltung, die den Bundesgerichtshof schon mehrfach zu dem Hinweis veranlaßt hat, der Tatrichter möge bei der vorübergehenden Abtrennung des Verfahrens gegen einzelne Angeklagte Vorsicht walten lassen (BGH NStZ 1981, 111; BGH, Urteil vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79).
  • BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71

    Verfahrensfehler der unterlassenen Zustellung einer berichtigten Anklageschrift -

    Auszug aus BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80
    Eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens ist nur dann rechtlich unbedenklich, wenn in der inzwischen weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem abgetrennten Verfahrensteil in keinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den das Verfahren abgetrennt wurde, nicht erfordern; unzulässig ist die vorübergehende Abtrennung jedoch dann, wenn die in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, die die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, da hier die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinausläuft (BGHSt 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71] m.w. Nachw.).
  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    Wenn jedoch der Angeklagte in dieser Situation den Zeugen weiter zu befragen wünscht, so ist eine Heilung durch Ladung des Zeugen und ergänzende Befragung möglich (vgl. BGHSt 30, 74, 76; 48, 221, 231; Frister aaO § 247 Rdn. 60).
  • BGH, 25.11.2003 - 1 StR 182/03

    Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft (Auslegung); Beweiswürdigung (überspannte

    Angesichts der genannten Umstände - die Nebenklägerin wurde am 10. Dezember 2002 zwar zunächst in Abwesenheit, dann aber auch in Anwesenheit des Angeklagten vernommen, er konnte sie persönlich befragen, Lohnsteuerkarte und Skizze wurden in seiner Anwesenheit erneut zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und die Zeugin wurde mit seiner Zustimmung entlassen - drängt sich die Annahme jedenfalls einer Heilung eines etwaigen Verfahrensverstoßes durch Wiederholung (vgl. nur BGHSt 30, 74, 76 m.w.N.) auf.
  • BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83

    Abtrennung von Verfahren bei mehreren, wegen derselben Straftat, angeklagten

    In verbundenen Verfahren gegen mehrere Angeklagte ist die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von ihnen nur dann rechtlich unbedenklich, wenn in der weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem getrennten Verfahrensteil in keinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den das Verfahren abgetrennt wurde, nicht erfordern; unzulässig ist die vorübergehende Abtrennung jedoch dann, wenn die in Abwesenheit des Angeklagten fortgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, da hier die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO enthaltenen und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinausläuft (BGHSt 24, 257, 258 f [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74 f; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).

    Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - oder Beihilfe, BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).

  • BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83

    Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln - Verletzung des Verfahrens zur

    Der Bundesgerichtshof hat es in seiner zu § 231 c StPO ergangenen in NStZ 1983, 34 abgedruckten Entscheidung offengelassen, ob die genannte Vorschrift eine Spezialvorschrift in dem Sinne ist, daß sie eine kurzfristige Abtrennung nach allgemeinen Vorschriften (§ 4 StPO) ausschließt Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs knüpfen an die Rechtslage, wie sie vor Einfügung des § 231 c StPO in die Strafprozeßordnung gegeben war (BGHSt 24, 157 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]), an und halten eine vorübergehende Abtrennung grundsätzlich weiterhin für möglich, ohne allerdings die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 4 StPO und ihre Abgrenzung gegenüber der Beurlaubung nach § 231 c StPO zu erörtern (BGHSt 30, 74, 75; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH NStZ 1981, 111; BGH bei Holtz MDR 1979, 807).

    Denn wenn die in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, läuft die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinaus (BGHSt 24, 257, 209 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGHSt 30, 74, 75).

  • BGH, 22.06.1982 - 1 StR 249/81

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung - Heranziehung eines

    Damit wurde ein etwaiger Verfahrensverstoß geheilt (BGH NJW 1981, 1568).
  • BGH, 15.01.1985 - 1 StR 680/84

    Abtrennung und Wiederverbindung von gemeinschaftlich angeklagten und verhandelten

    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine "vorübergehende Abtrennung" des Verfahrens dann unzulässig, wenn "in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen den (oder die) anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den in dem abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen" (BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; ebenso BGHSt 30, 74; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH StrVert.

    In diesem Fall ist die Behauptung, bestimmte Feststellungen des Urteils beruhten auf solchen Vorgängen und seien deshalb unter Verstoß gegen § 261 StPO zustande gekommen, nicht erforderlich (BGHSt 30, 74, 75).

  • KG, 10.04.2015 - 121 Ss 58/15

    Eigenmächtiges Ausbleiben

    Eine spätere Wiederholung dieses Teils der Beweisaufnahme in Anwesenheit des Angeklagten, die zur Heilung des Verfahrensverstoßes hätte führen und ein Beruhen hätte ausschließen können (vgl. BGHSt 30, 74, 76; BGH NStZ 2015, 181; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 337 Rdn. 185 ff. und § 338 Rdn. 3), ist ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls nicht erfolgt.
  • BGH, 26.01.1987 - 3 StR 327/86

    Schuldhafte Versäumung der Revisionseinlegungsfrist

    Eine nur vorübergehende Verfahrensabtrennung ist dann unzulässig, wenn in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen die anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den im abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (BGHSt 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74, 75; 32, 100, 101 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; 270, 273; 33, 119, 120 [BGH 15.01.1985 - 1 StR 680/84]; BGH StV 1984, 364; 1986, 465, 466).

    Eine Heilung des Verstoßes, durch eine Wiederholung der Vernehmung des Mitangeklagten zur Sache, ist nicht erfolgt (BGHSt 30, 74, 76).

  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 731/85

    Strafvereitelung im Hinblick auf im selben Verfahren erstattete Falschaussage

    Zwar finden sich in zahlreichen Entscheidungen Formulierungen wie die, daß nur der Verdacht einer "vor der Hauptverhandlung", nicht aber der Verdacht einer "in der Hauptverhandlung" begangenen (versuchten oder vollendeten) Begünstigung oder Strafvereitelung die Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO rechtfertigen könne (vgl. z.B. BGHSt 1, 360, 363 [BGH 07.06.1951 - 3 StR 299/51]; BGH Strafverteidiger 1982, 342; BGH NStZ 1981, 269; BayObLG …
  • BGH, 26.06.1984 - 1 StR 188/84

    Verurteilung wegen Betruges in Mittäterschaft - Einbeziehung einer

    Auch die Unterrichtung des Angeklagten über die Ergebnisse der in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlung genügt in solchen Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 247 StPO nicht gegeben sind, nicht (vgl. BGHSt 30, 74, 76/77).
  • BGH, 29.10.1997 - 3 StR 481/97

    Vorliegen eines bis zum Urteil fortwirkenden Mangels

  • BGH, 03.06.1986 - 5 StR 208/86

    Voraussetzungen der rechtlichen Unbedenklichkeit der vorübergehenden Abtrennung

  • BGH, 09.09.1981 - 2 StR 406/81

    Vernehmung eines "V-Mannes" unter Ausschluss der Öffentlichkeit - Ausschluss

  • OLG Köln, 25.03.1999 - Ss 125/99
  • BGH, 11.03.1986 - 5 StR 67/86

    Eigenschaft als wesentlicher Verfahrensbestandteil einer Inaugenscheinnahme von

  • OLG Köln, 06.02.1987 - Ss 646/86

    Anwesenheitspflicht ; Staatsanwaltschaft; Ortsbesichtigung; Revisionsgrund;

  • BGH, 08.12.1987 - 1 StR 588/87

    Vorübergehende Verfahrensabtrennung als Revisionsgrund - Anforderungen an

  • BGH, 09.04.1991 - 5 StR 538/90

    Voraussetzungen der Abtrennung eines Verfahrens gegen einen von mehreren

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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1981 - 4 StR 110/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,7692
BGH, 26.03.1981 - 4 StR 110/81 (https://dejure.org/1981,7692)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1981 - 4 StR 110/81 (https://dejure.org/1981,7692)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1981 - 4 StR 110/81 (https://dejure.org/1981,7692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,7692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung und tateinheitlich begangener Körperverletzung - Strafbarkeit wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Fehlerhaftigkeit der Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages

Papierfundstellen

  • StV 1981, 270
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.06.1970 - 1 StR 79/70

    Fehlender Vermerk in der Niederschrift über die Gelegenheit des Beklagten zur

    Auszug aus BGH, 26.03.1981 - 4 StR 110/81
    Die Bedeutungslosigkeit darf aber nicht lediglich aus dem bisherigen Beweisergebnis abgeleitet werden (BGH MDR 1970, 778).
  • BGH, 02.12.1981 - 2 StR 492/81

    Versuchte Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mit Beeinträchtigung der

    Bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist allerdings eine Beweistatsache schon dann, wenn selbst ihre Bestätigung keinen Einfluß auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt haben könnte (BGH NJW 1953, 35, 36; BGH GA 1964, 77; BGH, Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 110/81; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 192).
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