Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.04.1981

Rechtsprechung
   BGH, 11.06.1981 - 1 StR 303/81   

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BGH, 11.06.1981 - 1 StR 303/81 (https://dejure.org/1981,1700)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1981 - 1 StR 303/81 (https://dejure.org/1981,1700)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1981 - 1 StR 303/81 (https://dejure.org/1981,1700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Verfahrensrüge durch einen vom Pflichtverteidiger mit einer Untervollmacht versehenen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1981, 393
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.1980 - 1 StR 235/80

    Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zum Zwecke der Nachholung

    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - 1 StR 303/81
    Eine besondere Verfahrenslage, die eine Durchbrechung dieses Grundsatzes rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben (vgl. BGH NStZ 1981, 110 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Er darf zu seiner Entlastung weder Untervollmacht erteilen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, S. 393) noch einem Referendar Verteidigerfunktionen übertragen (vgl. § 139 StPO ; BGH, NJW 1958, S. 1308 f.).
  • OLG Brandenburg, 23.10.2023 - 1 Ws 13/24

    Festsetzung der Grundgebühr und Terminsgebühr für die erbrachte

    Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH StV 1981, 393 ; BGH StV 2011, 650 , BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, 4 StR 346/13, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2024 - 1 Ws 13/24

    Terminsvertreter: Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV, aber keine

    Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH StV 1981, 393; BGH StV 2011, 650, BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, 4 StR 346/13, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris).
  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Zwar hat die Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der allgemeinen Sachrüge in der Regel die Erklärung des unbeschränkten Anfechtungswillens gesehen (z.B. BGH StV 1981, 393; BGH, Urteil vom 3. September 1968 - 1 StR 205/68, Urteil vom 15. Juli 1976 - 4 StR 197/76, Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 286/77, Beschluß vom 27. Mai 1982 - 2 StR 160/82; Gribbohm NStZ 1983, 97, 98).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 1 Ss OWi 234 B/03

    Darlegung der Toleranzwerte bei Geschwindigkeitsmessung

    Dieses Erfordernis liegt bereits dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 300 StPO zu Grunde (vgl. Göhler, a.a.O.; für das Revisionsverfahren siehe im Übrigen BGH StV 1981, 393; NStZ-RR 2000, 38; OLG Hamm StV 1982, 170; OLG Koblenz VRS 71, 209).

    Verbleiben bei der insoweit gebotenen Auslegung der Rechtsmittelschriften Zweifel, so ist von unbeschränkter Urteilsanfechtung auszugehen, wenn Gegenstand der angegriffenen Entscheidung eine einzige Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit ist (BGH MDR 1978, 282; NStZ 1983, 359; StV 1981, 393).

  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 146/03

    Ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Die Verfahrensrügen waren nicht rechtzeitig im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO erhoben worden, weil der Schriftsatz nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem zu diesem Zweck bevollmächtigten Sozius unterzeichnet worden war, auf den der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam übertragen konnte (BGHR StPO § 349 Abs. 1 Einlegungsmangel 2; BGH StV 1981, 393).
  • OLG Karlsruhe, 09.02.2023 - 2 Ws 13/23

    Vergütungsanspruch des anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers befristet

    Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH StV 1981, 393; StV 2011, 650 und Beschluss vom 15.01.2014 - 4 StR 346/13 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2024 - 1 Ws 13/14

    Terminsvertreter, Gebühren, Einzeltätigkeit, voller Verteidiger, Grundgebühr

    Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH StV 1981, 393; BGH StV 2011, 650, BGH, Beschluss vom 15, Januar 2014, 4 StR 346/13, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris).
  • BGH, 05.02.1992 - 5 StR 673/91

    Unterschrift des Vertreters des Verteidigers - Verteidiger - Revisionsbegründung

    Zwar kann der bestellte Verteidiger seine Befugnisse grundsätzlich nicht auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (BGH StV 1981, 393; 1982, 213; BGH bei Miebach NStZ 1990, 230; KK StPO 2. Aufl. § 142 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. 142 Rdn. 15).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2005 - 2 ARs 154/05

    Pflichtverteidigerkosten nach neuem Recht: Voraussetzungen der Bewilligung einer

    Er darf zu seiner Entlastung weder Untervollmacht erteilen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, S. 393) noch einem Referendar Verteidigerfunktionen übertragen (vgl. § 139 StPO; BGH, NJW 1958, S. 1308 f.).
  • BGH, 15.01.2014 - 4 StR 346/13

    Keine Befugnis zur Rechtsübertragung beim Pflichtverteidiger (Revisionseinlegung

  • OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 2 Ss 83/05

    Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit des erkennenden Richters bei objektiv

  • OLG Braunschweig, 15.01.2015 - 1 Ws 3/15

    Maßregel; Unterbringung; Entlassungsvorbereitung; Aufhebung; Maßregelvollzug;

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2013 - 2 Ws 13/23

    Haftzuschlag, Vorläufige Festnahme

  • BGH, 07.01.1999 - 4 StR 652/98

    Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag im Revisionsverfahren

  • BGH, 17.12.1984 - 4 StR 718/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung sachlichrechtlicher Rügen -

  • BGH, 12.11.1991 - 1 StR 578/91

    Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers

  • BGH, 23.03.1993 - 3 StR 106/93

    Übertragung der Befugnisse eines Pflichtverteidigers durch Untervollmacht auf

  • BGH, 27.09.1989 - 2 StR 434/89

    Ordnungsgemäße Einlegung der Revision - Verwerfung der Revision

  • OLG Frankfurt, 12.10.2007 - 2 ARs 77/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger,

  • BGH, 04.05.1995 - 4 StR 11/95

    Vollmacht - Bevollmächtigung - Revision - Revisionsbegründung -

  • BGH, 09.02.1982 - 1 StR 815/81

    Unzulässigkeit einer Revision mangels Prozessvollmacht

  • BGH, 09.02.1982 - 1 StR 816/81

    Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift durch einen nicht-bevollmächtigten

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Rechtsprechung
   BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1797
BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80 (https://dejure.org/1981,1797)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1981 - 3 StR 236/80 (https://dejure.org/1981,1797)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1981 - 3 StR 236/80 (https://dejure.org/1981,1797)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Bestechung - Rüge der Fortsetzung einer Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten - Nachweis für eigenmächtiges Fernbleiben eines Angeklagten von der Hauptverhandlung - Anordnung des Verfalls von Mieteinnahmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1981, 393
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.07.1971 - 1 StR 362/70
    Auszug aus BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80
    Wie bei entsprechenden konsularischen Vernehmungen, denen - wie hier - ein eingehender Fragenkatalog zugrunde liegt, findet § 69 Abs. 1 StPO keine Anwendung (BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70, S. 33).

    Wie der Tatrichter sich von der Zuverlässigkeit der Übersetzung eines in englischer Sprache abgefaßten Vernehmungsprotokolls überzeugt, ist seinem Ermessen überlassen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70).

  • BGH, 06.11.1959 - 2 StR 408/59
    Auszug aus BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80
    Es sah den Verfall des Bestechungsmittels - die dem Angeklagten übereigneten Grundstücke - auch dann vor, wenn der dem Beamten im Ergebnis zugeflossene wirtschaftliche Wert geringer war (BGHSt 13, 328; 15, 88, 103; RGSt 51, 89, 90).
  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80
    Es sah den Verfall des Bestechungsmittels - die dem Angeklagten übereigneten Grundstücke - auch dann vor, wenn der dem Beamten im Ergebnis zugeflossene wirtschaftliche Wert geringer war (BGHSt 13, 328; 15, 88, 103; RGSt 51, 89, 90).
  • BGH, 25.07.1973 - 2 StR 20/73

    Strafbarkeit wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80
    Deshalb gehört zu den Darlegungspflichten der Revision die Behauptung, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung nicht eigenmächtig ferngeblieben sei, und die Erläuterung dieser Behauptung, wenn auch nicht ihre Glaubhaftmachung (BGH, Urteil vom 25. Juli 1973 - 2 StR 20/73).
  • BGH, 09.05.1974 - 4 StR 102/74

    Verurteilung wegen Diebstahls in einem schweren Fall - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80
    Sie setzt voraus, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist, nämlich versucht hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 25, 317; BGH bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; NJW 1980, 950; Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80).
  • BGH, 25.07.1978 - 5 StR 130/78

    Verjährung der Gebührenüberhebung - Veruntreuung von Mandantengeldern in der

    Auszug aus BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80
    Wenn überhaupt (vgl. einerseits Schäfer in LK, StGB 10. Aufl. § 73 Rdn 19, andererseits Eser in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 73 Rdn 17; BGH, Urteil vom 25. Juli 1978 - 5 StR 130/78; Beschluß vom 11. Januar 1980 - 3 StR 483/79), so käme eine Anrechnung nur in Betracht, wenn diese Steuer bezahlt oder wenigstens unanfechtbar veranlagt worden wäre.
  • BGH, 11.01.1980 - 3 StR 483/79

    Berücksichtigung der Belastung des Angeklagten mit der Einkommensteuer von den

    Auszug aus BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80
    Wenn überhaupt (vgl. einerseits Schäfer in LK, StGB 10. Aufl. § 73 Rdn 19, andererseits Eser in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 73 Rdn 17; BGH, Urteil vom 25. Juli 1978 - 5 StR 130/78; Beschluß vom 11. Januar 1980 - 3 StR 483/79), so käme eine Anrechnung nur in Betracht, wenn diese Steuer bezahlt oder wenigstens unanfechtbar veranlagt worden wäre.
  • BGH, 18.02.1981 - 3 StR 269/80

    Gerhard Härdle

    Auszug aus BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80
    Sie setzt voraus, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist, nämlich versucht hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 25, 317; BGH bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; NJW 1980, 950; Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80).
  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 120/88

    Schmücker-Prozess

    Ob sie vorliegen, hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Freibeweisverfahren zu prüfen (LR-Gollwitzer § 231 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer § 231 Rdn. 13; BGH StV 1981, 393; BGH NStZ 1983, 355 und 1984, 209 ; BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 3).
  • OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06

    Hauptverhandlung; Ausbleiben des Angeklagten; Eigenmächtigkeit; Nachweis

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90

    Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher den Begriff der Eigenmacht in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Angeklagte versucht haben müsse, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den "Gang der Rechtspflege zu stören" oder ihm "entgegenzutreten" (vgl. etwa BGH NJW 1980, 950; BGH StV 1981, 393; 1982, 153; 1984, 325; 1988, 185; BGH NStZ 1988, 421).
  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 194/01

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten; Anwesenheitsrecht des

    Eigenmächtiges Handeln liegt unter anderem dann nicht vor, wenn der Angeklagte sich über den Zeitpunkt des Fortsetzungstermins geirrt hat (BGH StV 1981, 393, 394).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393, 394).

  • BGH, 19.08.2021 - 4 StR 410/20

    Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

    Um eine erste Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründung zu ermöglichen, gehört daher bei einer auf die Verletzung von §§ 230, 231 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge zu den Darlegungspflichten die Behauptung, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung nicht eigenmächtig ferngeblieben sei, und die Erläuterung dieser Behauptung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1973 - 2 StR 20/73; Beschluss vom 10. April 1981 - 3 StR 236/80 Rn. 7; Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14 Rn. 25).
  • BGH, 05.02.1982 - 3 StR 33/82

    Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

    Sie setzt voraus, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist, nämlich versucht hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 25, 317; BGH bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; NJW 1980, 950; Strafverteidiger 1981, 393; Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80).

    Dies ist nach der vom Revisionsgericht insoweit selbständig vorzunehmenden Prüfung (BGH Strafverteidiger 1981, 393) jedenfalls für die Sitzung vom 7. Juli 1981 nicht bewiesen.

    Da eine solche Fallgestaltung nicht auszuschließen ist, ist der für die Anwendbarkeit des § 231 Abs. 2 StPO erforderliche Nachweis eigenmächtigen Fernbleibens (BGH Strafverteidiger 1981, 393; Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 395/81 - m.w.N.) nicht erbracht.

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 584/10

    Übersehene Strafverfolgungsverjährung; Darlegungsanforderungen an die

    Auf Grund des unzutreffenden Sachvortrags bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abwesenheit des Angeklagten durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 10. April 1981 - 3 StR 236/80, StV 1981, 393).
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87

    Fortführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

    Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorzunehmen und dabei zu beachten, daß es nicht Sache des Angeklagten ist, den Verdacht der Eigenmächtigkeit auszuräumen, daß ihm vielmehr das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen ist (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; BGH, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NJW 1980, 950; StV 1981, 393; 1982, 153; BGH, Beschl. vom 19. August 1983 - 1 StR 368/83 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 209).
  • BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98

    Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten

    Eigenmächtiges Handeln liegt danach nicht vor, wenn der Angeklagte einen Fortsetzungstermin etwa verschlafen (BGHR StPO § 231 II Abwesenheit, eigenmächtige 7) oder sich über seinen Zeitpunkt geirrt hat (BGH StV 1981, 393).
  • OLG Celle, 17.05.2011 - 32 Ss 47/11

    Eigenmächtiges Sich-Entfernen eines Angeklagten im Anschluss an eine

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393, 394).
  • BGH, 18.12.1981 - 2 StR 121/81

    Ordnungsgemäße Anordnung des Verfalls - Anwendung des Bruttoprinzips

  • BGH, 11.11.1982 - 1 StR 489/81

    Anwendung deutschen Verfahrensrechts bei Rechtshilfe ausländischer Justizbehörden

  • BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89

    Folgen der Einreichung von Schriftsätzen durch einen Sozius anstatt durch den

  • BGH, 25.03.1986 - 2 StR 87/86

    Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten -

  • BGH, 19.08.1983 - 1 StR 368/83

    Fortführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

  • KG, 31.01.2000 - 1 Ss 390/99
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