Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.06.1981

Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1981 - 1 StR 145/81   

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https://dejure.org/1981,3858
BGH, 05.05.1981 - 1 StR 145/81 (https://dejure.org/1981,3858)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1981 - 1 StR 145/81 (https://dejure.org/1981,3858)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1981 - 1 StR 145/81 (https://dejure.org/1981,3858)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Definition der niedrigen Beweggründe im Fall einer Ehebruchssituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1981, 399
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.04.1967 - 1 StR 103/67

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags und wegen drei selbstständiger

    Auszug aus BGH, 05.05.1981 - 1 StR 145/81
    Verärgerung, Zorn und Wut, die sich gegen das Opfer richten, sind im allgemeinen als niedrige Beweggründe anzusehen, wenn sie auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 380/76).
  • BGH, 17.01.1968 - 2 StR 523/67

    Verurteilung wegen Totschlags - Nachweis einer heimtückischen Tötung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 05.05.1981 - 1 StR 145/81
    Es ist richtig, daß es für die Bejahung der inneren Tatseite beim Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe genügt, wenn der Täter die Umstände kennt, die seinen Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGHSt 22, 77).
  • BGH, 19.01.1968 - 4 StR 559/67

    Versuch eines Diebstahls - Erkundung der Tauglichkeit - Inbesitznahme der Sache

    Auszug aus BGH, 05.05.1981 - 1 StR 145/81
    Bei dieser Sachlage bedarf keiner Erörterung, ob und in welchem Umfang die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gegeben sind (vgl. BGHSt 22, 80).
  • BGH, 24.08.1976 - 1 StR 380/76

    Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines Opfers als Merkmal der

    Auszug aus BGH, 05.05.1981 - 1 StR 145/81
    Verärgerung, Zorn und Wut, die sich gegen das Opfer richten, sind im allgemeinen als niedrige Beweggründe anzusehen, wenn sie auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 380/76).
  • BGH, 10.01.1977 - 3 StR 472/76

    Mordmerkmal der heimtückischen Begehungsweise - Mordmerkmal der niederen

    Auszug aus BGH, 05.05.1981 - 1 StR 145/81
    In die Gesamtwürdigung ist auch die seelische Situation des Täters einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76).
  • BGH, 27.11.1979 - 5 StR 711/79

    Voraussetzungen des Mordmerkmals aus niedrigen Beweggründen bei Bindung des

    Auszug aus BGH, 05.05.1981 - 1 StR 145/81
    Bei der Beurteilung, ob ein Beweggrund niedrig ist, können die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen, denen der Täter wegen seiner Bindung an eine fremde Kultur verhaftet ist, nicht außer Betracht bleiben (BGH, Beschluß vom 27. November 1979 - 5 StR 711/79).
  • BGH, 30.09.1952 - 1 StR 243/52

    Eifersucht - § 211 StGB, 'grausam', 'niedriger Beweggrund'

    Auszug aus BGH, 05.05.1981 - 1 StR 145/81
    Aus niedrigen Beweggründen tötet der Täter, dessen Motive nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (BGHSt 2, 63; 3, 133; 3, 180 stand. Rspr.).
  • BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
    Auszug aus BGH, 05.05.1981 - 1 StR 145/81
    Aus niedrigen Beweggründen tötet der Täter, dessen Motive nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (BGHSt 2, 63; 3, 133; 3, 180 stand. Rspr.).
  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 452/03

    Verwertbarkeit von Zeugenaussagen bei nachfolgender Zeugnisverweigerung; Mord;

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen, denen ein Täter wegen seiner Bindung an eine fremde Kultur verhaftet ist, bereits bei der Gesamtwürdigung, ob ein Beweggrund objektiv niedrig ist, berücksichtigt (BGH NJW 1980, 537 = JZ 1980, 238 mit Anm. Köhler und Anm. Sonnen JA 1980, 747; StV 1981, 399; NJW 1983, 55; StV 1997, 565; Urteil des 1. Strafsenats vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 - so auch Neumann in NK-StGB § 211 Rdn. 30; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT Teilbd.
  • BGH, 26.10.1983 - 3 StR 251/83

    Würdigung der Aussage eines Zeugen, der ohne Berufung auf sein

    Denn ob ein Umstand niedrig ist, muß auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters einschließt (BGH MDR 1981, 509, 510; BGH Strafverteidiger 1981, 399, 400; BGH, Urteil vom 25. Mai 1983 - 3 StR 112/83).
  • BGH, 02.02.2000 - 2 StR 550/99

    Zum Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe"

    Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tötung eines vermeintlichen Vergewaltigers auf Grund einer auf "soziokulturellen und religiösen Wertvorstellungen beruhenden Vergeltungspflicht" der Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB entgegenstehen würde (ablehnend für den Fall der Blutrache vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29 = BGH StV 1996, 208 f. m. Anm. Fabricius; vgl. aber auch BGH StV 1997, 565 f.; BGH, Urt. v. 28. August 1979 - 1 StR 282/79; zum Phänomen der Blutrache allgemein: vgl. Wahl, Kriminalistik 1985, 103 ff.; für Tötung zur Rettung der Familienehre oder aus Gründen der Selbstjustiz vgl. BGH NJW 1980, 537 und StV 1981, 399 f.; 1994, 182 = BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; BGH StV 1998, 130 f.), da sich die Tat der Angeklagten gegen einen unbeteiligten Dritten richtete.
  • BGH, 11.01.2000 - 1 StR 505/99

    Totschlag; Mord; Auslieferungsrechtlicher Grundsatz der Spezialität; Niedrige

    Ob ein Beweggrund niedrig ist, also nach allgemeiner Wertung auf tiefster Stufe steht, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, welche die Umstände der Tat und ihre Vorgeschichte sowie die Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation einbezieht (BGH MDR 1981, 509, 510; StV 1981, 399; 1981, 400).
  • BGH, 08.09.1982 - 3 StR 228/82

    Unverhältnismäßigkeit lebenslanger Freiheitsstrafe bei Mord aus Heimtücke -

    Die Rechtsprechung hat bei der Prüfung, ob Tötungsbeweggründe als "niedrig" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu bewerten sind, die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen berücksichtigt, denen ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Täter wegen seiner fortdauernden Bindung an die heimatliche Kultur verhaftet ist (vgl. BGH GA 1967, 244; BGH bei Holtz MDR 1977, 809; BGH, Urteil vom 28. August 1979 -1 StR 282/79; BGH, Beschluß vom 27. November 1979 - 5 StR 711/79; BGH, Urteil vom 5. Mai 1981 - 1 StR 145/81 = Strafverteidiger 1981, 399).
  • BGH, 25.05.1983 - 3 StR 112/83

    Verurteilung wegen Mordes - Tötung aus niedrigen Beweggründen - Vorliegen eines

    Ob ein Beweggrund niedrig ist, muß auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters einschließt (BGH MDR 1981, 509, 510; BGH Strafverteidiger 1981, 399, 400).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.06.1981 - 1 StR 235/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,927
BGH, 02.06.1981 - 1 StR 235/81 (https://dejure.org/1981,927)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1981 - 1 StR 235/81 (https://dejure.org/1981,927)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1981 - 1 StR 235/81 (https://dejure.org/1981,927)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Vergewaltigung bei nur geringer Gegenwehr des Opfers - Unterbleiben der Gegenwehr des Opfers aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 344
  • StV 1981, 399
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.1976 - 2 StR 59/76

    Strafbarkeit wegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an die Gewaltanwendung -

    Auszug aus BGH, 02.06.1981 - 1 StR 235/81
    Der Tatbestand des § 177 StGB kann auch dann erfüllt sein, wenn eine frühere, nicht zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Gewaltanwendung fortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor weiteren Gewaltanwendungen keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1975 - 4 StR 538/75; Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Urteil vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77).
  • BGH, 20.11.1975 - 4 StR 538/75

    Nötigung der Duldung zum Beischlaf unter Verwandten

    Auszug aus BGH, 02.06.1981 - 1 StR 235/81
    Der Tatbestand des § 177 StGB kann auch dann erfüllt sein, wenn eine frühere, nicht zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Gewaltanwendung fortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor weiteren Gewaltanwendungen keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1975 - 4 StR 538/75; Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Urteil vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77).
  • BGH, 18.08.1978 - 4 StR 176/77

    Gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens - Glaubwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 02.06.1981 - 1 StR 235/81
    Der Tatbestand des § 177 StGB kann auch dann erfüllt sein, wenn eine frühere, nicht zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Gewaltanwendung fortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor weiteren Gewaltanwendungen keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1975 - 4 StR 538/75; Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Urteil vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77).
  • BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95

    Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der

    Zwar kann einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 StGB fortwirken (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8) und dazu führen, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (BGH NStZ 1981, 344).
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 504/00

    Beweiskraft des Sitzungsprotokolls und deren Wegfall; Niedrige Beweggründe

    Aufgrund des Mißverhältnisses zwischen Anlaß und Tat durfte die Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung das Vorgehen objektiv als besonders verachtenswert und verwerflich ansehen (vgl. BGH StV 1981, 399, 400; StV 1983, 504; NJW 1967, 1140).
  • BGH, 26.02.1986 - 2 StR 76/86

    Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Tatbestand des § 177 StGB allerdings auch dann erfüllt sein, wenn Gewaltanwendung und sexuelle Handlung zeitlich auseinanderfallen, die vorangegangene Gewalt jedoch nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des späteren Geschlechtsverkehrs dienen sollte und auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 235/81).
  • BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86

    Annahme eines fortgesetzten Zusammenhangs zwischen Nötigung und Taterfolg einer

    Das gilt jedoch nur dann, wenn sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dann tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1976, 812 m.w.N.; BGH, NStZ 1981, 344).
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 505/90
    Es steht der Anwendung des § 177 StGB dann nicht entgegen, daß das Opfer keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet, um Leib (oder Leben) nicht noch zusätzlich zu gefährden (vgl. BGH NStZ 1981, 344 [BGH 02.06.1981 - 1 StR 235/81]).
  • BGH, 11.05.1993 - 1 StR 169/93

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Erkennbarkeit des Widerstands des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die nach § 177 StGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen Taterfolg und Nötigungsmittel bereits bei vorausgehender Gewaltanwendung vorliegen, sofern sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dazu tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und des gegebenen Kräfteverhältnisses aus Furcht vor weiterer Gewaltanwendung von einer Gegenwehr absieht (BGH bei Holtz MDR 1976, 812; BGH NStZ 1981, 344; BGHR § 177 Abs. 1 Gewalt 1).
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