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Rechtsprechung
   BGH, 02.09.1981 - 3 StR 317/81   

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BGH, 02.09.1981 - 3 StR 317/81 (https://dejure.org/1981,1547)
BGH, Entscheidung vom 02.09.1981 - 3 StR 317/81 (https://dejure.org/1981,1547)
BGH, Entscheidung vom 02. September 1981 - 3 StR 317/81 (https://dejure.org/1981,1547)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen fehlender Feststellung des Vorliegens eines minder schweren Fall des Totschlags - Minder schwerer Fall bei Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit - Strafrahmenbildung beim Jugendstrafrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 26 (Ls.)
  • StV 1982, 27
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 02.09.1981 - 3 StR 317/81
    Diese Prüfung wäre notwendig gewesen, weil schon die beim Angeklagten zur Tatzeit vorliegende verminderte Schuldfähigkeit zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags führen kann, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH, Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 431/77, ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 25.01.1972 - 4 StR 541/71

    Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 02.09.1981 - 3 StR 317/81
    Sie durfte aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unberücksichtigt lassen (BGH NJW 1972, 693, Beschluß vom 13. September 1976 - 3 StR 293/76; Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80).
  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 293/76

    Bindung der Jugendkammer bei Anwendung des Jugendstrafrechts an die Strafrahmen

    Auszug aus BGH, 02.09.1981 - 3 StR 317/81
    Sie durfte aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unberücksichtigt lassen (BGH NJW 1972, 693, Beschluß vom 13. September 1976 - 3 StR 293/76; Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80).
  • BGH, 23.11.1977 - 3 StR 431/77

    Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags bei verminderter

    Auszug aus BGH, 02.09.1981 - 3 StR 317/81
    Diese Prüfung wäre notwendig gewesen, weil schon die beim Angeklagten zur Tatzeit vorliegende verminderte Schuldfähigkeit zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags führen kann, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH, Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 431/77, ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 22.04.1980 - 1 StR 111/80

    Berücksichtigung des Alters des Opfers als Strafschärfungsgrund

    Auszug aus BGH, 02.09.1981 - 3 StR 317/81
    Sie durfte aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unberücksichtigt lassen (BGH NJW 1972, 693, Beschluß vom 13. September 1976 - 3 StR 293/76; Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80).
  • BGH, 17.12.1980 - 3 StR 433/80

    Totschlag im minderschweren Fall

    Auszug aus BGH, 02.09.1981 - 3 StR 317/81
    Dieses sieht beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor, die nochmals gemäß §§ 23, 49 StGB sowie - wenn der Tatrichter die Tatsache der verminderten Schuldfähigkeit nicht bei der Bejahung des minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB mit berücksichtigt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 3 StR 433/80 - gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert werden kann).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Jedoch kommt eine die Strafrahmenobergrenze des Erwachsenenrechts übersteigende Jugendstrafe nur ausnahmsweise in Betracht (BGHSt 8, 78; BGH MDR 1955, 372; StV 1982, 27).
  • BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Schwere Schuld - Erziehungsgedanke -

    Das heißt allerdings nicht, daß der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck gefunden hat, unberücksichtigt bleiben dürfe (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 656/79; Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80; Beschluß vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81); denn die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt meßbar, sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung.
  • BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98

    Verminderte Schuldfähigkeit; Würdigung des Nachtatverhaltens; Fernliegen des

    Bei Zumessung der Jugendstrafe darf die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht gelassen werden (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2; BGH StV 1982, 27, 28; 335; 474; st. Rspr.).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 101/90

    Strafbemessung: Minder schwerer Fall der Vergewaltigung bei vorausgegangenem

    Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 26; 1982, 246; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 6; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
  • BGH, 04.03.1997 - 1 StR 797/96

    Annahme eines minder schweren Falles einer Betäubungsmittelstraftat wenn der

    Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (BGH NStZ 1982, 26).
  • BGH, 15.11.1988 - 1 StR 545/88

    Voraussetzungen für ein Halndeln "Ohne eigene Schuld" im Sinne des § 213

    Die bei Bemessung einer Jugendstrafe legitime Berücksichtigung von Art und Erfolg des Verbrechens wird nicht dadurch unzulässig, daß die Jugendkammer, wie das in mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verlangt wird (BGH StV 1982, 27, 28; BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1983 - 3 StR 430/83 - und vom 8. Oktober 1986 - 2 StR 394/86), eine Beziehung zu der Strafdrohung des § 213 StGB herstellt.
  • LG Wuppertal, 28.04.2010 - 23 Ks 2/10

    Achteinhalb Jahre Jugendhaft im Fall Kassandra

    Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Umstand, dass es nicht zu einer vollendeten Tötung, sondern nur zu einem Tötungsversuch gekommen ist, im Jugendstrafrecht zwar nicht zu einer Strafrahmenverschiebung führt, jedoch auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafandrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Beschluss vom 02.09.81 - 3 StR 317/81; BGH Beschluss vom 29.07.83- 3 StR 217/83).
  • BGH, 03.12.1985 - 1 StR 555/85

    Feststellung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung nach

    1 St 308/83|BGH; 27.01.1984; 2 StR 820/83|BGH; 20.12.1983; 1 StR 848/83">1984, 254; 1982, 338; BGH, Beschl. vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81 - bei Holtz MDR 1982, 104; BGH, Beschl. vom 24. Juli 1985 - 2 StR 344/85;Beschl. vom 2. Dezember 1983 - 3 StR 326/83;Beschl. vom 8. Juli 1983 - 3 StR 215/83;Urt. vom 21. April 1983 - 4 StR 99/83;Beschl. vom 19. Oktober 1982 - 3 StR 351/82;Beschl. vom 15. April 1982 - 4 StR 137/82).
  • BGH, 13.06.1985 - 1 StR 247/85

    Vorazssetzungen der Zulässigkeit einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer -

    Die Jugendkammer hat bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt - was auch bei der Bemessung von Jugendstrafe (§ 18 JGG) von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH MDR 1972, 791, 792; BGH StV 1982, 27, 28; 1982, 338; 1982, 474; 1984, 254) - unter anderem ausgeführt (UA S. 14/15):.
  • BGH, 05.08.1982 - 4 StR 401/82

    Folgen eines fehlenden Bescheides über einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung

    Außerdem ist es insoweit auch nicht ohne Bedeutung, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des allgemeinen Strafrechts einzustufen wäre (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 183; BGH, Beschluß vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81 - bei Holtz MDR 1982, 104; BGH, Beschlüsse vom 5. März 1982 - 3 StR 26/82 - und vom 1. Juli 1982 - 3 StR 190/82; vgl. ferner BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104).
  • BGH, 19.10.1982 - 3 StR 351/82

    Berücksichtigung der gesetzlichen Bewertung des Tatunrechts - Weitere

  • BGH, 12.06.1990 - 1 StR 206/90

    Strafzumessung bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung

  • BGH, 20.02.1990 - 1 StR 706/89

    Vorliegen eines minder schweren Falles des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.1981 - 2 StR 534/81   

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https://dejure.org/1981,4857
BGH, 30.09.1981 - 2 StR 534/81 (https://dejure.org/1981,4857)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1981 - 2 StR 534/81 (https://dejure.org/1981,4857)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1981 - 2 StR 534/81 (https://dejure.org/1981,4857)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verlesung eines ärztlichen Attests über den Zustand eines Tatopfers - Unterlassene Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe als Verfahrensfehler

Papierfundstellen

  • StV 1982, 27
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.1954 - 5 StR 610/53
    Auszug aus BGH, 30.09.1981 - 2 StR 534/81
    Da die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe zwingend vorgeschrieben ist (BGHSt 6, 357), konnte der Verteidiger des Angeklagten auch nicht wirksam auf ihre Mitwirkung verzichten (vgl. Brunner, JGG 6. Aufl. § 38 Rdn. 8).
  • BGH, 14.06.1977 - 4 StR 226/77

    Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung an den Vertreter der

    Auszug aus BGH, 30.09.1981 - 2 StR 534/81
    Hierin liegt ein Verstoß gegen § 50 Abs. 3, § 109 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 38, 107 JGG, auf dem der Strafausspruch beruhen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juni 1977 - 4 StR 226/77).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.1981 - 5 StR 548/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,18552
BGH, 13.10.1981 - 5 StR 548/81 (https://dejure.org/1981,18552)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1981 - 5 StR 548/81 (https://dejure.org/1981,18552)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1981 - 5 StR 548/81 (https://dejure.org/1981,18552)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung der Anwendbarkeit von Jugenstrafrecht

Papierfundstellen

  • StV 1982, 27
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
    Auszug aus BGH, 13.10.1981 - 5 StR 548/81
    Läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleich stand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116, 119) [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58].
  • BGH, 03.05.1983 - 5 StR 246/83

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei nicht erfolgter sicherer Feststellung über das

    In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wenn sich nicht mit Sicherheit feststellen läßt, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand (BGHSt 12, 116, 119 [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58]; BGH Beschluß vom 13. Oktober 1981 - 5 StR 548/81, mitgeteilt bei Holtz MDR 1982, 104 und StrVert 1982, 27).
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