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   BGH, 05.03.1982 - 3 StR 26/82   

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BGH, 05.03.1982 - 3 StR 26/82 (https://dejure.org/1982,3699)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1982 - 3 StR 26/82 (https://dejure.org/1982,3699)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1982 - 3 StR 26/82 (https://dejure.org/1982,3699)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Einheitliche Bewertung - Fehlerhafte Berechnung - Einheitsstrafe - Einstufung als minder schwerer Fall - Strafbemessung

Papierfundstellen

  • StV 1982, 328
  • StV 1982, 338
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 01.07.1982 - 3 StR 190/82

    Ausschluss der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall des Totschlags vorliegt, bei

    Auf diese Weise wird dem Revisionsgericht die Prüfung unmöglich gemacht, ob die Jugendkammer bei der Bestimmung der Jugendstrafe die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet oder die früher erkannte Einheitsstrafe - was rechtlich fehlerhaft wäre - lediglich rechnerisch berücksichtigt hat (BGHSt 16, 335, 337; BGH Strafverteidiger 1981, 527; Senatsbeschluß vom 5. März 1982 - 3 StR 26/82).

    Auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe ist es nicht ohne Bedeutung, wie die Tat nach allgemeinem Strafrecht einzustufen wäre, obwohl nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG dessen Strafrahmen nicht gelten (BGH NJW 1972, 693; BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1981 - 1 StR 643/80 - und vom 5. März 1982 - 3 StR 26/82; auch die vom Landgericht angeführte, insoweit in BGHSt 24, 356 nicht abgedruckte Entscheidung MDR 1972, 792 ist nicht anders zu verstehen).

  • OLG Hamm, 13.08.2001 - 2 Ss 710/01

    Sachverständigengutachten, Anforderungen an die Urteilsgründe,

    Ist das schon bei Begründung einer gegen einen Erwachsenen festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich (vgl. dazu OLG Köln StV 1996, 321; siehe auch BGH NStZ-RR 1996, 266, Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen), gilt das wegen der gesteigerten Anforderungen an die Ausführungen zur Strafzumessung bei einem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden erst recht (BGH StV 1981, 527; 1982, 338; StV 1998, 344; weitere Nachweise bei Böhm NStZ 1995, 537; Diemer/Schoreit/Sonnen, a.a.O., § 31 JGG Rn. 70 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 03.12.1985 - 1 StR 555/85

    Feststellung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung nach

    1 St 308/83|BGH; 27.01.1984; 2 StR 820/83|BGH; 20.12.1983; 1 StR 848/83">1984, 254; 1982, 338; BGH, Beschl. vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81 - bei Holtz MDR 1982, 104; BGH, Beschl. vom 24. Juli 1985 - 2 StR 344/85;Beschl. vom 2. Dezember 1983 - 3 StR 326/83;Beschl. vom 8. Juli 1983 - 3 StR 215/83;Urt. vom 21. April 1983 - 4 StR 99/83;Beschl. vom 19. Oktober 1982 - 3 StR 351/82;Beschl. vom 15. April 1982 - 4 StR 137/82).
  • BGH, 13.06.1985 - 1 StR 247/85

    Vorazssetzungen der Zulässigkeit einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer -

    Die Jugendkammer hat bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt - was auch bei der Bemessung von Jugendstrafe (§ 18 JGG) von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH MDR 1972, 791, 792; BGH StV 1982, 27, 28; 1982, 338; 1982, 474; 1984, 254) - unter anderem ausgeführt (UA S. 14/15):.
  • BGH, 12.12.1984 - 2 StR 724/84

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Menge - Wirkstoffgehalt - Schuldumfang

    Der Tatrichter wird dabei zu beachten haben, daß bei der Einbeziehung früherer Urteile nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG (hier in VerbIndung mit § 105 Abs. 1 JGG ) auch der Sachverhalt der ihnen zugrunde liegenden Taten dargestellt werden muß; dies ist notwendig, weil bei der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung früherer Urteile die Gesamtheit der Straftaten einheitlich zu bewerten ist und diese Bewertung nur überprüft werden kann, wenn ihr Gegenstand mitgeteilt wird (BGH StV 1982, 338, 474).
  • BGH, 05.08.1982 - 4 StR 401/82

    Folgen eines fehlenden Bescheides über einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung

    Außerdem ist es insoweit auch nicht ohne Bedeutung, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des allgemeinen Strafrechts einzustufen wäre (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 183; BGH, Beschluß vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81 - bei Holtz MDR 1982, 104; BGH, Beschlüsse vom 5. März 1982 - 3 StR 26/82 - und vom 1. Juli 1982 - 3 StR 190/82; vgl. ferner BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104).
  • BGH, 15.04.1982 - 4 StR 137/82

    Berücksichtigung von Erziehungsgesichtspunkten bei der Annahme eines minder

    In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß es auch bei der Verhängung von Jugendstrafen für deren Bemessung nicht ohne jede Bedeutung ist, ob die Tat der Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB einzustufen wäre, obgleich die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG insoweit nicht gelten (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 183; BGH bei Holtz MDR 1982, 104 und Beschluß vom 5. März 1982 - 3 StR 26/82).
  • BGH, 24.07.1985 - 2 StR 344/85

    Anwendung eines minder schweren Falles in der Bestimmung des Strafrahmens im

    Auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht behalten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, unbeschadet der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG, insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt; das gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Strafverteidiger 1982, 338).
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