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Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82   

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https://dejure.org/1982,421
BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82 (https://dejure.org/1982,421)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1982 - 4 StR 181/82 (https://dejure.org/1982,421)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1982 - 4 StR 181/82 (https://dejure.org/1982,421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Raubes - Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme - Vorliegen eines Tatbestandsirrtums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2784 (Ls.)
  • NStZ 1982, 380
  • StV 1982, 420
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.09.1964 - 1 StR 267/64

    Wegnahme nach Kuß - § 249 StGB, (Ausnutzen von) Gewalt, finale Verknüpfung

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82
    § 249 StGB setzt voraus, daß der Täter zum Zwecke der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwertiger Gefahr für Leib oder Leben droht (RGSt 67, 183, 186; BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NJW 1969, 919 [BGH 13.12.1968 - IV ZR 685/68]; BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 4 StR 604/81).

    Ist die Nötigung hingegen lediglich "Begleiterscheinung" der Wegnahme (vgl. Eser, NJW 1965, 377, 378) [BGH 15.09.1964 - 1 StR 267/64], erfolgt die Wegnahme "gelegentlich" der Nötigungshandlung oder folgt sie der Nötigung nur zeitlich nach (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 4 StR 652/79), ohne daß eine finale Verknüpfung (vgl. Lackner, 14. Aufl., Anm. 2 c zu § 249 StGB) bestünde, kommt ein Schuldspruch wegen Raubes nicht in Betracht (vgl. a. Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Schünemann JA 1980, 349, 352 f).

    Ist hier wie auch bei anderen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das Opfer zum Zeitpunkt, in dem der Täter den Wegnahmeentschluß faßt, noch derart eingeschüchtert, daß es sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagt, kommt eine Verurteilung wegen Raubes in Betracht, wenn der Täter diese Situation erkennt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzt (BGH, Urteil vom 25. März 1975 - 1 StR 63/75 - und vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76, S. 8 f; vgl. a. Eser NJW 1965, 377 [BGH 15.09.1964 - 1 StR 267/64]; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Baldus in LK, 9. Aufl., Rdn. 10 zu § 249 StGB).

  • BGH, 14.03.1969 - 2 StR 64/69

    Diebstahlsvorsatz nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82
    Zwar ist eine Tat im ganzen als Raub und nicht als Raub in Tateinheit mit Diebstahl zu beurteilen, wenn der Täter mehr als ursprünglich beabsichtigt wegnimmt (BGHSt 22, 350).

    Für den Tatbestand des § 249 StGB ist es nämlich - ebenso wie bei § 242 StGB - unwesentlich, ob sich der Vorsatz im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Raubgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert (BGHSt 22, 350, 351 m.w.Nachw.).

  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82
    Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und die auf UA 11 gebrauchte Wendung, "auch dann, wenn der Angeklagte zunächst irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, daß die Zueignung des Fahrpreises rechtmäßig wäre", legen es vielmehr nahe, daß der Angeklagte, der einen fälligen Zahlungsanspruch in Höhe von 40,- DM gegen K. hatte" auch, glaubte, hieraus einen Übereignungsanspruch auf einen, Geldbetrag von 40,- DM gegen seinen Schuldner herleiten zu können,... Ein solcher Irrtum wäre entgegen der Auffassung des Landgerichts nach gefestigter Rechtsprechung (BGHSt 17, 87, 90, 91; BGH GA 1962, 144; 1966, 211, 212; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976 - 4 StR 192/76) und herrschender Meinung im Schrifttum (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 62 zu § 242 StGB und Rdn. 9 zu § 249 StGB m.w.Nachw.) ein den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum.
  • BGH, 13.12.1968 - IV ZR 685/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82
    § 249 StGB setzt voraus, daß der Täter zum Zwecke der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwertiger Gefahr für Leib oder Leben droht (RGSt 67, 183, 186; BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NJW 1969, 919 [BGH 13.12.1968 - IV ZR 685/68]; BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 4 StR 604/81).
  • BGH, 25.03.1975 - 1 StR 63/75

    Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Jugendhaft -

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82
    Ist hier wie auch bei anderen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das Opfer zum Zeitpunkt, in dem der Täter den Wegnahmeentschluß faßt, noch derart eingeschüchtert, daß es sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagt, kommt eine Verurteilung wegen Raubes in Betracht, wenn der Täter diese Situation erkennt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzt (BGH, Urteil vom 25. März 1975 - 1 StR 63/75 - und vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76, S. 8 f; vgl. a. Eser NJW 1965, 377 [BGH 15.09.1964 - 1 StR 267/64]; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Baldus in LK, 9. Aufl., Rdn. 10 zu § 249 StGB).
  • BGH, 25.05.1976 - 4 StR 192/76

    Tatbestandsirrtum bei Glaube an den Anspruch auf eine Bereicherung

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82
    Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und die auf UA 11 gebrauchte Wendung, "auch dann, wenn der Angeklagte zunächst irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, daß die Zueignung des Fahrpreises rechtmäßig wäre", legen es vielmehr nahe, daß der Angeklagte, der einen fälligen Zahlungsanspruch in Höhe von 40,- DM gegen K. hatte" auch, glaubte, hieraus einen Übereignungsanspruch auf einen, Geldbetrag von 40,- DM gegen seinen Schuldner herleiten zu können,... Ein solcher Irrtum wäre entgegen der Auffassung des Landgerichts nach gefestigter Rechtsprechung (BGHSt 17, 87, 90, 91; BGH GA 1962, 144; 1966, 211, 212; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976 - 4 StR 192/76) und herrschender Meinung im Schrifttum (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 62 zu § 242 StGB und Rdn. 9 zu § 249 StGB m.w.Nachw.) ein den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum.
  • BGH, 09.11.1976 - 1 StR 393/76

    Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung - Sexuelle Nötigung in

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82
    Ist hier wie auch bei anderen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das Opfer zum Zeitpunkt, in dem der Täter den Wegnahmeentschluß faßt, noch derart eingeschüchtert, daß es sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagt, kommt eine Verurteilung wegen Raubes in Betracht, wenn der Täter diese Situation erkennt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzt (BGH, Urteil vom 25. März 1975 - 1 StR 63/75 - und vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76, S. 8 f; vgl. a. Eser NJW 1965, 377 [BGH 15.09.1964 - 1 StR 267/64]; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Baldus in LK, 9. Aufl., Rdn. 10 zu § 249 StGB).
  • BGH, 20.12.1979 - 4 StR 652/79

    Änderung eines Schuldausspruchs bei Zweifeln an einem Tatvorgang

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82
    Ist die Nötigung hingegen lediglich "Begleiterscheinung" der Wegnahme (vgl. Eser, NJW 1965, 377, 378) [BGH 15.09.1964 - 1 StR 267/64], erfolgt die Wegnahme "gelegentlich" der Nötigungshandlung oder folgt sie der Nötigung nur zeitlich nach (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 4 StR 652/79), ohne daß eine finale Verknüpfung (vgl. Lackner, 14. Aufl., Anm. 2 c zu § 249 StGB) bestünde, kommt ein Schuldspruch wegen Raubes nicht in Betracht (vgl. a. Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Schünemann JA 1980, 349, 352 f).
  • BGH, 01.12.1981 - 4 StR 604/81

    Zweckrichtung der Gewalt zur Erfüllung des Tatbestandes des § 249 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82
    § 249 StGB setzt voraus, daß der Täter zum Zwecke der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwertiger Gefahr für Leib oder Leben droht (RGSt 67, 183, 186; BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NJW 1969, 919 [BGH 13.12.1968 - IV ZR 685/68]; BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 4 StR 604/81).
  • BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52

    Wegschaffung eines Betrunkenen - § 249 StGB, Sachherrschaft, 'mit Gewalt',

    Auszug aus BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82
    § 249 StGB setzt voraus, daß der Täter zum Zwecke der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwertiger Gefahr für Leib oder Leben droht (RGSt 67, 183, 186; BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NJW 1969, 919 [BGH 13.12.1968 - IV ZR 685/68]; BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 4 StR 604/81).
  • RG, 31.03.1933 - I 254/33

    1. Kann eine durch Schläge auf den Kopf eines Schlafenden bewirkte sofortige

  • BGH, 20.04.1995 - 4 StR 27/95

    Voraussetzungen einer "Dreieckserpressung"; Abgrenzung zwischen Raub und

    Zwar kann Raub auch dann vorliegen, wenn die Gewaltanwendung zum Zeitpunkt des Wegnahmeentschlusses als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt, der Täter diese Situation erkennt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzt (BGH NStZ 1982, 380, 381).
  • BGH, 12.10.1999 - 1 StR 417/99

    Einwilligung zur Körperverletzung; Sittenwidrigkeit; Gute Sitten;

    Damit fehlt es an der für den Tatbestand des Raubes erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme (vgl. BGH NStZ 1982, 380; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1).
  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen); Raub (finale

    Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes (mit Todesfolge) aus (BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1983, 460; 1995, 416, jeweils m.w.N.).

    Ob die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkte (vgl. dazu BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH NStZ 1982, 380 f.), etwa weil das Opfer zum Zeitpunkt, in dem die Täter den Wegnahmeentschluß faßten, noch derart eingeschüchtert war, daß es sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagte, und die Täter diese Situation erkannten und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzten (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH NStZ 1982, 380 f. m.w.N.) oder ob die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung nur noch in der Weise fortwirkte, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1968, 17 f.; BGH NStZ 1982, 380) oder aber der Bewußtlosigkeit (BGH DRiZ 1972, 30) befand, läßt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen.

  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92

    Begründung einer Tateinheit durch Handlungen zwischen Vollendung und Beendigung

    Der Angeklagte hat nämlich erkannt, daß die durch den länger anhaltenden Einsatz des Messers geschaffene Zwangslage andauerte, und diesen Umstand bewußt dazu ausgenutzt, dem zum Hinlegen gezwungenen Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagte, (weiteres) Geld wegzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 212/74; BGH NStZ 1982, 380).

    Insofern unterscheidet sich dieser Fall von Sachverhalten, in denen die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet (vgl. BGH NStZ 1982, 380; 1983, 364 f.; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 24. Aufl. § 249 Rdn. 6).

  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 738/94

    Raub - Diebstahl - Wegnahme - Finale Verknüpfung - Zeitlicher Zusammenhang -

    Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß der Täter zum Zwecke der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht (vgl. BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5; BGH NStZ 1982, 380, 381; 1983, 364, 365; Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1994 - 4 StR 544/94).

    Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus (BGH NStZ 1982, 380, 381; BGH, Beschluß vom 7. September 1994 - 2 StR 431/94).

    Den Urteilsgründen läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Gewaltanwendung des Angeklagten zum Zeitpunkt des Wegnahmeentschlusses als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkte und der Angeklagte diese Situation erkannt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausgenutzt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 380, 381).

  • BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97

    'Ich schlitz dich auf' - § 249 StGB, finale Verknüpfung zwischen Gewalt und

    Die Feststellungen erlauben auch nicht die Annahme, daß die zuvor geübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weitergewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 380, 381), als der Angeklagte R. das Geld aus dem im Schlafzimmer liegenden Geldbeutel nahm.
  • BGH, 15.03.1984 - 1 StR 72/84

    Zeitlicher Zusammenhang zwischen körperlichen Misshandlungen und sexuellen

    Da der Täter im Falle des § 178 Abs. 1 StGB das Nötigungsmittel zum Zwecke der sexuellen Nötigung einsetzen muß, genügt es nicht, wenn er eine mit anderer Zielrichtung oder ohne ein bestimmtes Motiv durch Nötigung geschaffene, psychisch fortwirkende Zwangslage zur Tatbegehung ausnutzt , ohne daß eine andauernde Zwangs ausübung vorliegt (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76 - undvom 27. Mai 1982 - 4 StR 181/82 - bei Holtz MDR 1982, 810 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]/811 sowie Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 16).
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 431/94

    Finale Verknüpfung der Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Wegnahme als

    Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus (BGH NStZ 1982, 380, 381 m.w.N.), und zwar auch dann, wenn das Opfer auf Grund der vorangegangenen Gewaltanwendung bewußtlos ist (BGH DRiZ 1972, 30, 31).

    Der Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, daß die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung (vgl. BGH NStZ 1982, 380, 381; für § 178 StGB: BGH NJW 1984, 1632 m.w.N.; NStZ 1986, 409) weitergewirkt habe, da das Tatopfer bewußtlos am Boden lag, als der Angeklagte dessen Taschen nach Geld durchsuchte.

  • BGH, 14.11.1989 - 1 StR 569/89

    Straftaten gegen die persönliche Freiheit: Entführung gegen den Willen des Opfers

    In solchem Fall besteht Tateinheit, wenn die verschiedenen strafbaren Betätigungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung vorgenommen werden, so daß das Opfer sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagt (BGH NStZ 1982, 380 m. w. Nachw.; BGH, Beschl. vom 19. September 1978 - 5 StR 550/78; BGH NStZ 1985, 546 ; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Urt. vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90

    Unzureichende gerichtliche Prüfung der Zueignungsabsicht trotz

    Eine solche Vorstellung würde aber einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1988, 526, 527, 529).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 42/08

    Erörterungsmangel bezüglich der Begehung eines schweren Raubes (finale

  • BGH, 06.10.1992 - 1 StR 554/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen des Raubtatbestands - Gewalt gegen eine Person

  • BGH, 25.04.1983 - 3 StR 110/83

    Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme als Voraussetzung für eine

  • BGH, 17.03.2004 - 2 StR 516/03

    Räuberische Erpressung (Abgrenzung zum Raub nach dem äußeren Erscheinungsbild);

  • BGH, 28.07.2015 - 2 StR 109/15

    Raub (finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme)

  • BGH, 27.10.1994 - 4 StR 544/94

    Raub - Nötigungsmittel - Wegnahme - Kausalzusammenhang

  • BGH, 14.07.1988 - 4 StR 192/88

    Vorliegen der Absicht rechtswidriger Zueignung bei nach Ansicht des Täters

  • LG Dortmund, 31.03.2022 - 32 KLs 24/21
  • BGH, 27.07.1990 - 2 StR 335/90

    Tatbestandsirrtum bei Glaube des Täters an einen Anspruch auf Übereignung der

  • BGH, 31.01.1992 - 2 StR 558/91

    Handeln in der Absicht rechtswidriger Zueignung - Abänderung eines Schuldspruchs

  • BGH, 09.12.1986 - 1 StR 675/86

    Bestehen eines den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender

  • BGH, 21.11.1986 - 2 StR 364/86

    Absicht rechtswidriger Zueignung bei Annahme der Berechtigung zur Zueignung des

  • BGH, 26.09.1990 - 2 StR 377/90

    Voraussetzungen der räuberischen Erpressung - Aufhebung Strafausspruch

  • BGH, 11.09.1990 - 5 StR 345/90

    Folgen einer fehlenden Begründung über die Anwendbarkeit eines

  • BGH, 29.07.1988 - 2 StR 387/88

    Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums bei irrtümlicher Annahme eines Rechts auf

  • BGH, 14.12.1994 - 3 StR 513/94

    Räuberische Erpressung - Zahlungsanspruch - Rechtswidrigkeit der

  • BGH, 13.08.1991 - 4 StR 353/91

    Fehlerhafte gerichtliche Feststellung als Revisionsgrund - Absicht rechtswidriger

  • BGH, 26.10.1990 - 2 StR 433/90

    Fortwirken einer Gewaltanwendung - Ursächliche Verknüpfung der Drohung mit der

  • BGH, 12.08.1986 - 5 StR 416/86

    Voraussetzung für die Einordnung von vor der Wegnahme verübten Gewalt als Gewalt

  • BGH, 31.08.1987 - 3 StR 349/87

    Rechtswidrigkeit der Zueignung bei fälligem Zahlungsanspruch - Glaube des Täters

  • BGH, 25.05.1983 - 2 StR 245/83

    Anforderungen an die Feststellung einer Wegnahme "mit Gewalt" - Wegnahme mit

  • BGH, 09.12.1992 - 4 StR 550/92

    Wegnahme von Geld unter Gewaltanwendung aufgrund der Vorstellung des Bestehens

  • BGH, 04.04.1989 - 1 StR 30/89

    Eingriff gegen fehlerhafte Strafzumessungserwägungen

  • BGH, 19.02.1986 - 3 StR 28/86

    Verstoß gegen den in dubio pro reo Grundsatz durch Unterlassen der Feststellungen

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Rechtsprechung
   BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1820
BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82 (https://dejure.org/1982,1820)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1982 - 2 StR 234/82 (https://dejure.org/1982,1820)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1982 - 2 StR 234/82 (https://dejure.org/1982,1820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung von zwei getätigten falscher Aussagen in einem Strafverfahren - Wiederholung einer falschen Aussage in einer Hauptverhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 431
  • StV 1982, 420
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.05.1963 - 1 StR 148/63

    Auskunftsverweigerung als "Berichtigung" einer falschen früheren Aussage -

    Auszug aus BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82
    Eine Berichtigung der widerrufenen Aussage gemäß § 158 StGB (vgl. BGHSt 18, 348) war dann nicht erforderlich; die Strafkammer hätte vielmehr prüfen müssen, ob und inwieweit die Aussage des Angeklagten unter Berücksichtigung dieses Widerrufs im ganzen gesehen (vgl. BGH NJW 1960, 731) richtig oder falsch war.
  • BGH, 02.02.1960 - 1 StR 697/59
    Auszug aus BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82
    Eine Berichtigung der widerrufenen Aussage gemäß § 158 StGB (vgl. BGHSt 18, 348) war dann nicht erforderlich; die Strafkammer hätte vielmehr prüfen müssen, ob und inwieweit die Aussage des Angeklagten unter Berücksichtigung dieses Widerrufs im ganzen gesehen (vgl. BGH NJW 1960, 731) richtig oder falsch war.
  • RG, 20.11.1924 - II 825/24

    1. Kann nach § 158 StGB. die falsche Aussage durch bloßes Stillschweigen,

    Auszug aus BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82
    Das wäre jedenfalls dann der Fall, wenn mit der Aussageverweigerung zum Ausdruck gekommen wäre, daß er die bisherigen Angaben zu bestimmten Fragen nicht aufrechterhalten wollte (vgl. auch RGSt 58, 380).
  • OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausgangsverfahren; Beweisbeschluss; Beweisthemen;

    Für die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts ist es unerheblich, ob und welche Angaben ein Zeuge bereits gemacht hat, denn der Zeuge kann die Entscheidung, im Rahmen einer Vernehmung nicht von einem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, jederzeit widerrufen bzw. sich im Falle einer weiteren Vernehmung erstmals auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen ( BGH, Beschluss vom 18. Juni 1982 - 2 StR 234/82 -, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98 -, juris, Rn. 12; OLG Schleswig, Beschluss vom 22. November 1990 - 2 Ws 462/90 -, juris; Maier , in: MüKo StPO, 2. Auflage 2023, § 55, Rn. 5, 81; Ignor/Bertheau , in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2017, § 55, Rn. 5, 19; Eschelbach , in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 5. Auflage 2023, § 55, Rn. 4; Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 55, Rn. 11; vgl. auch VGH München, Urteil vom 11. Juni 2013 - 10 B 12.1493 -, juris, Rn. 25; Damrau/Weinland , in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 386, Rn. 2 a. E.; Scheuch , in: BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 386, Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 8 A 740/18

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter für auf

    vgl. zum konkludenten Widerruf einer zunächst falschen uneidlichen Aussage bei späterer Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht: BGH, Beschluss vom 18. Juni 1982 - 2 StR 234/82 -, juris Rn. 7.
  • BGH, 20.03.1997 - 5 StR 234/96

    Verwertbarkeit von früheren Zeugenaussagen durch die Vernehmung der

    Im übrigen wird unter Berufung auf BGH NStZ 1982, 431 und RGSt 44, 44; RG GA 62, 319 die Ansicht vertreten, wahrheitswidrige Angaben bei einer Vernehmung könne der Zeuge bis zum Abschluß der Vernehmung widerrufen und durch die nachträgliche Weigerungserklärung ungeschehen machen.

    In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des 2. Strafsents vom 18. Juni 1982 (NStZ 1982, 431) zu verstehen, in der es allerdings um die Strafbarkeit des Zeugen wegen Falschaussage geht.

  • BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89

    Fortsetzungszusammenhang zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid -

    Da die Angeklagten "schon im Ermittlungsverfahren" damit gerechnet haben, daß sie "wiederholt und auch in einer Hauptverhandlung" würden aussagen müssen und dabei "fest entschlossen" waren, die "falschen Bekundungen bis zur ... Verurteilung des Zeugen zu wiederholen" (UA 126, 128), hat das Landgericht dies mit Recht jeweils als eine einzige - fortgesetzte - Straftat des Meineids angesehen, in der die falsche uneidliche Aussage aufgeht (vgl. BGHSt 8, 301, 313; BGH StV 1982, 420).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.06.1982 - 3 StR 197/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,4289
BGH, 23.06.1982 - 3 StR 197/82 (https://dejure.org/1982,4289)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1982 - 3 StR 197/82 (https://dejure.org/1982,4289)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1982 - 3 StR 197/82 (https://dejure.org/1982,4289)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Keine Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mehrmaliger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wenn der Täter zwischen den Taten mindestens fünf Jahre in Freiheit war - Gesamtstrafen gelten als einzelne Verurteilung auch bei nachträglicher ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1982, 420
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.09.2003 - 3 StR 294/03

    Mittelbare Täterschaft (Abgrenzung zu unmittelbarer Täterschaft; Konkurrenzen);

    Zwar haben sowohl das Landgericht Hannover in seinen Urteilen vom 16. März 2000 und vom 13. November 2001 als auch das Amtsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 18. Januar 2001 gegen den Angeklagten jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt; nachdem diese Einzelstrafen aber - wenn auch erst im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB - in dieselbe Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind, gelten sie gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung (vgl. BGH StV 1982, 420).
  • BGH, 09.06.2009 - 4 StR 461/08
    Diese Einzelstrafen gelten aber gemäß § 66 Abs. 4 StGB als eine einzige Verurteilung, weil die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 16. September 1999 in die im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch das Urteil vom 4. Dezember 2000 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind (vgl. BGH StV 1982, 420; BGH NStZ-RR 2004, 9, 10).
  • BGH, 25.09.1987 - 2 StR 367/87

    Verstoß gegen den gebotenen Hinweis auf die Veränderung eines rechtlichen

    Insoweit werden - falls es erneut zu der Anordnung kommen sollte - im Urteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlichen Tatsachen unter besonderer Hervorhebung und Würdigung der in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Taten umfassend - nämlich auch vollständige Angabe der Haftzeiten (§ 66 Abs. 3 S. 2 und 3 StGB; vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 23.6.1982 - 3 StR 197/82 = Strafverteidiger 1982, 420) - mitzuteilen sein.".
  • BGH, 31.10.1990 - 2 StR 231/90

    Revision wegen Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung eines Angeklagten -

    Es geht zutreffend davon aus, daß eine Verurteilung zu Gesamtstrafe, auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, nur als eine Verurteilung gilt (BGH bei Theune NStZ 1987, 166; BGH, Urt. v. 23. Juni 1982 - 3 StR 197/82; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 5; Lackner, StGB 18. Aufl. Anm. 3 c aa, jeweils zu § 66) und wendet diesen Grundsatz (mit Dreher/Tröndle und Lackner, jeweils a.a.O.) auch auf den Fall an, daß eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich war, aber unterblieben ist.
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