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Rechtsprechung
   BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81   

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BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81 (https://dejure.org/1982,434)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1982 - 1 StR 595/81 (https://dejure.org/1982,434)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1982 - 1 StR 595/81 (https://dejure.org/1982,434)
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Verteidigererklärung in der Sitzungsniederschrift

§ 341 StPO, der "Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle" steht die in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegebene Rechtsmitteleinlegung gleich

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit - Voraussetzungen für eine Rechtsmitteleinlegung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 109
  • MDR 1982, 1037
  • StV 1983, 11
  • JR 1983, 383
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.10.1976 - 4 StR 489/76

    Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81
    Dem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 19. März 1975 - 2 StR 648/74 - und vom 7. Oktober 1976 - 4 StR 489/76 die im Strafverfahren anschließend an die Urteilsverkündung zur Sitzungsniederschrift abgegebene Erklärung über einen Rechtsmittelverzicht für wirksam erachtet hat.

    Deshalb hatte sich der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 19. März 1975 und vom 7. Oktober 1976 (a.a.O.) bei der Prüfung der Wirksamkeit von Revisionsverzichtserklärungen nicht - auch nicht stillschweigend - mit der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG auseinanderzusetzen.

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81
    Auch sind die Vorschriften über die Einlegung von Rechtsmitteln auf die Erklärung des Rechtsmittelverzichts, für die eine gesetzliche Regelung fehlt, grundsätzlich entsprechend anzuwenden (RGSt 32, 279; BGHSt 18, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 302 Rdn. 11 m.w.N.).

    Rechtsprechung und Literatur sehen die Einlegung von Rechtsmitteln zu Protokoll der Hauptverhandlung bisher überwiegend als wirksam an (OLG Rostock HRR 1930 Nr. 1901; OLG Dresden HESt 1, 194; OLG Hamburg HESt 3, 75; OLG Bremen JZ 1953, 516; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 50; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO § 314 Rdn. 4; Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 314 Anm. 2 a, § 341 Anm. 1 b; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 314 Rdn. 5; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. Einl. Rdn. 132; BGHSt 18, 257, 260; KK - Pikart § 341 Rdn. 9; a.A. RGSt 32, 279; OLG München in Alsberg OLGE II S. 181).

  • BayObLG, 11.07.1967 - RReg. 1a St 233/67

    Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81
    Das vorlegende Gericht geht zutreffend davon aus, daß die vom Verteidiger zu Protokoll der Hauptverhandlung erklärte Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht als schriftliche Erklärung angesehen werden kann und daß die am 13. Mai 1981 erfolgte Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an den Betroffenen die bereits am 1. April 1981 abgelaufene Beschwerdeeinlegungsfrist nicht gemäß § 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG neu eröffnen konnte (BGHSt 22, 221, 223; BayObLGSt 1967, 105 m.w.N. = NJW 1967, 2124, 2126).
  • BGH, 30.07.1968 - 1 StR 77/68
    Auszug aus BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81
    Das vorlegende Gericht geht zutreffend davon aus, daß die vom Verteidiger zu Protokoll der Hauptverhandlung erklärte Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht als schriftliche Erklärung angesehen werden kann und daß die am 13. Mai 1981 erfolgte Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an den Betroffenen die bereits am 1. April 1981 abgelaufene Beschwerdeeinlegungsfrist nicht gemäß § 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG neu eröffnen konnte (BGHSt 22, 221, 223; BayObLGSt 1967, 105 m.w.N. = NJW 1967, 2124, 2126).
  • BGH, 13.05.1959 - 4 StR 115/59
    Auszug aus BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81
    Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen würde und die aufgeworfene Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist (BGHSt 13, 149; BGH LM GVG § 121 Nr. 11).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.1975 - 3 Ss OWi 1088/75
    Auszug aus BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81
    Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 1975 - 3 Ss OWi 1088/75 (VRS 50, 383 = RPfleger 1976, 65) gehindert, das in einem ähnlich gelagerten Fall die in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärte Einlegung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung für wirksam erachtete, daß nach § 8 Abs. 1 RPfIG die Wahrnehmung eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts durch den Richter die Wirksamkeit des Geschäfts nicht berühre.
  • BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Wirksamer

    Insoweit ist zur Aufnahme von Erklärungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 b RPflG grundsätzlich der Rechtspfleger berufen (vgl. BGHSt 31, 109, 113) [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81].

    Die Verzichtserklärung wurde auch nicht von dem Vorsitzenden der Strafkammer - dieser war bei dem Rechtsmittelverzicht nicht mehr zugegen - zu Protokoll genommen, was gemäß § 8 Abs. 1 RPflG wirksam gewesen wäre (BGHSt 31, 109, 113 [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81] bis 115; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. August 1982 - 3 StR 290/82).

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 19. August 1982 - 1 StR 595/81 (BGHSt 31, 109, 112) [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81] - war.

  • OLG Hamm, 26.07.2007 - 3 (s) Sbd I-8/07

    Zuständigkeit eines Rechtspflegers

    Die Aufnahme der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG näher bezeichneten Erklärungen liegt ausnahmslos außerhalb der funktionellen Zuständigkeit des Richters, der sich der Protokollierung solcher Erklärungen enthalten soll (BGHSt 31, 109 m.w.N.).
  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht

    Da sich die Form des Rechtsmittelverzichts aber nach der Form für die Rechtsmitteleinlegung richtet (BGHSt 18, 257, 260; 31, 109, 111; BGH NJW 1984, 1974; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 15) und ein richterliches Hauptverhandlungsprotokoll die Niederschrift der Geschäftsstelle ersetzt (BGHSt 31, 109, 113), kam bei der hier gewählten Beurkundung nach § 273 Abs. 3 StPO ein formwirksamer - endgültiger - Verzicht erst mit der Beurkundung der förmlichen Genehmigung durch den Beschuldigten zustande (vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 273 Rdn. 47).
  • OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05

    Beratung des Angeklagten mit Verteidiger und Rechtsmittelverzicht

    Was die Form eines Rechtsmittelverzichts angeht, gelten die selben Bestimmungen wie für die Einlegung von Rechtsmitteln; es ist also Schriftform oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich (BGHSt 18, 257, 260; BGHSt 31, 109, 111; Ruß a.a.O. Rn. 8).

    Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Verzicht, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 84, 181; BGH NStZ 96, 297; BGH NJW 97, 2691; OLG Düsseldorf NStZ 84, 44 und VRS 97, 138).

  • BGH, 01.09.1988 - 4 StR 394/88

    Formerfordernisse bei der Rücknahme einer Revision - Erfüllung der

    Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, daß die Protokollierung einer Rücknahmeerklärung im Anschluß an eine Hauptverhandlung den Formerfordernissen genügt (BGHSt 31, 109, 113 ff [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81]; BGH NJW 1984, 1974; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1986 - 1 StR 589/85).

    Daß sie im Anschluß an ein anderes Verfahren abgegeben wurde, schadet nicht; denn das richterliche Protokoll steht der Niederschrift der Geschäftsstelle gleich und ersetzt sie (BGHSt 31, 109, 113) [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81].

  • BayObLG, 21.12.1993 - 4St RR 143/93
    Die Formvorschriften über die Einlegung von Rechtsmitteln sind auf deren Rücknahme entsprechend anzuwenden (BGHSt 18, 257/260; 31, 109/111; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 302 Rn.7).

    Das richterliche Protokoll steht aber der Niederschrift der Geschäftsstelle gleich und ersetzt sie (BGHSt 31, 109/113; Kleinknecht/Meyer-Goßner Einl. Rn. 137).

  • OLG Köln, 29.09.2009 - 83 Ss 74/09

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts eines nicht verteidigten Angeklagten;

    Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls teilnehmenden Bestandteil des Protokolls, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 1984, 181; BGH NStZ 1996, 297; BGH NJW 1997, 2691; SenE v. 15.05.2005 - 8 Ss 87/05 - = wistra 2005, 438 = JMinBl NW 2006, 58; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 44 und VRS 97, 138).
  • BGH, 14.01.1986 - 1 StR 589/85

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Daß die Protokollierung im Anschluß an eine Hauptverhandlung den Formerfordernissen genügt, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (BGHSt 31, 109, 113 ff.; BGH NJW 1984, 1974).
  • OLG Köln, 13.01.1995 - Ss 532/94

    Geldbuße und Verhängung eines Fahrverbots wegen fahrlässiger Überschreitung der

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  • BGH, 26.04.1994 - 5 StR 155/94

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzicht

    Grundsätzlich ist der Rechtsmittelverzicht an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden, so daß die Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten ausreicht (BGHSt 18, 257, 260; 31, 109, 113 [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81]; BGH NStZ 1986, 277, 278).
  • KG, 26.06.2019 - 3 Ws (B) 219/19

    Umdeutung der Rücknahme des Einspruchs

  • OLG Koblenz, 03.06.2003 - 1 Ws 317/03

    Rechtsmittelverzicht, Erklärung, Abgabe, Wirksamkeit

  • OLG Hamm, 02.03.2004 - 4 Ws 695/03

    Rechtsmittelverzicht; Wirksamkeit; Protokoll der Hauptverhandlung

  • OLG Zweibrücken, 03.11.1993 - 1 Ws 539/93

    Wirksamer Rechtsmittelversicht; Staatsanwaltschaft; Sitzungsprotokoll;

  • OLG Köln, 19.11.1996 - Ss 343/96

    Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten

  • BayObLG, 24.05.1989 - BReg. 3 Z 45/89

    Pflegling; Volljährig; Geschäftsunfähig; Befugnis; Beschwerderecht; Verfahren;

  • BayObLG, 10.09.1997 - 4St RR 203/97

    Unbedingtes Rechtsmittel bei Einlegung der Revision unter Vorbehalt erfolgreicher

  • BayObLG, 24.02.2023 - 207 StRR 44/23

    Grundsätzlich keine Einlegung der Revision durch einen Rechtsanwalt zu Protokoll

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Rechtsprechung
   BGH, 20.08.1982 - 2 StR 401/82   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schöffe - Verhinderung - Entbindung - Schöffenamt - Hinderungsgrund - Nachträglicher Wegfall - Widerruf - Revision aufgrund fehlerhafter Besetzung des Gerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 11
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.06.1981 - 5 StR 175/81

    Widerruflichkeit der richterlichen Entscheidung über den Wegfall eines Schöffen -

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 401/82
    Nach § 54 Abs. 3 GVG ist zwar die Entbindung des Schöffen unanfechtbar, nicht aber deren Widerruf (BGHSt 30, 149, 150).

    Der Schöffe F. war nicht der gesetzliche Richter; auch ein Wegfall der Verhinderung änderte daran nichts (BGHSt 30, 149, 150).".

  • BGH, 22.01.1975 - 1 StR 580/74

    Strafbarkeit wegen Notzucht - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 401/82
    Seine Entscheidung konnte nachträglich nicht dadurch fehlerhaft werden, daß der Schöffe entgegen der ursprünglichen Planung bereits vor dem Hauptverhandlungstermin aus dem Urlaub zurückgekehrt war und somit der Hinderungsgrund entfallen war (BGH, Urteil vom 22. Januar 1975 - 1 StR 580/74).
  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 612/75

    Strafbarkeit wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 401/82
    Er überschritt sein pflichtgemäßes Ermessen nicht dadurch, daß er dem Antrag ohne weitere Prüfung stattgab (BGH, Urteil vom 11. Mai 1976 - 1 StR 612/75).
  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass von den vorstehenden Maßstäben, nach denen für die Gerichtsbesetzung die Verhinderung eines Schöffen am tatsächlichen und nicht (auch) am ordentlichen Sitzungstag maßgeblich ist, die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung bei einer (vorherigen) Entbindung eines am Sitzungstag tatsächlich nicht (mehr) verhinderten Schöffen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 5 StR 175/81, BGHSt 30, 149, 151; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 401/82, StV 1983, 11) nicht berührt wird.

    An seine Stelle tritt gemäß §§ 49, 77 Abs. 1 GVG derjenige Hilfsschöffe, der an bereitester Stelle auf der Schöffenliste steht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 5 StR 175/81, BGHSt 30, 149, 151; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 401/82, StV 1983, 11; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 54 Rn. 18).

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Vielmehr soll durch diese Bestimmung für den Fall des Neubeginns der Hauptverhandlung in geänderter Besetzung das Erfordernis einer erneuten Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO nebst der Möglichkeit der darauf bezogenen Besetzungsrüge nach § 222b StPO entfallen (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 48; dagegen bleibt in der Revision die Möglichkeit der Besetzungsrüge hinsichtlich der Besetzung in der neuen Hauptverhandlung erhalten, siehe BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 401/82, juris Rn. 2, StV 1983, 11; Urteil vom 26.06.2002 - 2 StR 60/02, juris Rn. 7 ff., NJW 2002, 2963), um insbesondere die Möglichkeit widersprüchlicher Anträge verschiedener Prozessbeteiligter und die damit zu befürchtende Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens zu vermeiden.
  • OLG Frankfurt, 29.11.1995 - 2 Ws 258/95
    Die Befreiung vom Schöffenamt kann auch weder angefochten (§ 54 Abs. 3 GVG ) noch widerrufen werden (vgl. hierzu Kissel, GVG , 2. Aufl. Rn 14 zu § 54 GVG , VGH St 30, 149; BGH StV 1983, 11 und 497).
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   OLG Düsseldorf, 27.10.1982 - 2 Es 13/82   

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OLG Düsseldorf, 27.10.1982 - 2 Es 13/82 (https://dejure.org/1982,9847)
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Oktober 1982 - 2 Es 13/82 (https://dejure.org/1982,9847)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 11
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