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Rechtsprechung
   BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,447
BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82 (https://dejure.org/1982,447)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1982 - 4 StR 480/82 (https://dejure.org/1982,447)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 480/82 (https://dejure.org/1982,447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord - Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme - Voraussetzung für die Anwendung der Regeln über die Wahlfeststellung - Beweiswürdigung - In Dubio Pro Reo - Anstiftung - Beihilfe - Zweifel

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verurteilung des Angeklagten bei Zweifel über die Qualität seines Tatbeitrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 26, § 27

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 136
  • NJW 1983, 239
  • MDR 1983, 143
  • NStZ 1983, 165
  • StV 1983, 14
  • VersR 1984, 69
  • JR 1983, 202
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.1969 - 1 StR 339/69

    Voraussetzungen der Strafbildung - Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82
    Aus den gleichen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHSt 23, 203), daß der Grundsatz "in dubio pro reo" auch dann anzuwenden ist, wenn nicht geklärt werden kann, ob der Angeklagte als Gehilfe oder als Täter an der Tat mitgewirkt hat.

    Die Beihilfe sei aber gegenüber der Mittäterschaft als minder schwere Beteiligungsform einzustufen, da der Gehilfe regelmäßig keinen oder nur unwesentlichen Einfluß darauf habe, ob die Straftat begangen werde; sein Tatbeitrag trete im allgemeinen hinter dem des Täters nach der Willensrichtung und nach der Intensität der Rechtsgutverletzung zurück (BGHSt 23, 203, 207).

  • BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82
    Nur wenn ein derartiges Stufenverhältnis nicht vorliegt und auch nicht ein sog. Auffangtatbestand gegeben ist, kommt eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage in Betracht (BGHSt 25, 182, 183).
  • BGH, 17.05.1982 - 2 StR 201/82

    Anforderungen an das Vorliegen einer psychischen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82
    Zutreffend hat die Schwurgerichtskammer die Art der Beteiligung der Angeklagten bei den Sachverhaltsalternativen 1 a und 1 c als Anstiftung (§ 26 StGB) zum Mord und bei der Sachverhaltsalternative 1 b, nach der der Haupttäter durch die Zustimmung der Angeklagten zur Ausführung des Tatplanes in seinem schon vorhandenen Tatentschluß bestärkt worden ist, als (psychische) Beihilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1980 - 4 StR 129/80 - und Beschluß vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82) gewertet.
  • BGH, 26.06.1980 - 4 StR 129/80

    Zur Beihilfe zum vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82
    Zutreffend hat die Schwurgerichtskammer die Art der Beteiligung der Angeklagten bei den Sachverhaltsalternativen 1 a und 1 c als Anstiftung (§ 26 StGB) zum Mord und bei der Sachverhaltsalternative 1 b, nach der der Haupttäter durch die Zustimmung der Angeklagten zur Ausführung des Tatplanes in seinem schon vorhandenen Tatentschluß bestärkt worden ist, als (psychische) Beihilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1980 - 4 StR 129/80 - und Beschluß vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82) gewertet.
  • BGH, 21.05.1968 - 1 StR 354/67

    Kriegsdienst: Während der Gewissensprüfung an die Waffe

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82
    Ein solches Stufen Verhältnis vom "Mehr zum Weniger" ist von der Rechtsprechung nicht nur bei feststehendem Grundtatbestand aber nicht nachgewiesenem Qualifikationstatbestand (z.B. einfachem Diebstahl und Bandendiebstahl oder einfachem und schwerem Raub) angenommen worden, sondern auch in anderen Fällen, in denen alternativ festgestellte vergleichbare Verhaltensweisen im Verhältnis des "Schwächeren zum Stärkeren" stehen, z.B. bei Totschlag und Mord, bei falscher uneidlicher Aussage und Meineid, bei Versuch und Vollendung oder bei Verführung und Notzucht (vgl. BGHSt 22, 152, 154 [BGH 21.05.1968 - 1 StR 354/67]; vgl. ferner Gollwitzer in Löwe/Rosenberg § 261 StPO Rdn. 139 ff; Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 69).
  • BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09

    Nichtanzeige geplanter Straftaten (Verdacht der Beteiligung an einer Katalogtat;

    So hat der Bundesgerichtshof bereits für Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGHSt 31, 136, 138; 43, 41, 53; BGH NStZ-RR 1997, 297), Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 32, 48, 57) sowie insbesondere für die Beteiligung an der Begehungstat und unterlassene Hilfeleistung (vgl. BGHSt 39, 164, 166) entschieden (zum Verhältnis § 323a StGB und Rauschtat vgl. Fischer aaO § 323a Rdn. 11a ff.).
  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

    Der Senat hat in der Entscheidung BGHSt 31, 136 (mit Anmerkung Baumann in JZ 1983, 116 und Dingeldey in NStZ 1983, 166), wo es unklar geblieben war, ob der Angeklagte einen anderen zu einer Tat angestiftet oder ob er nur Beihilfe geleistet hat, ausgeführt, daß dann, wenn der Tatrichter einen Tatvorgang nicht eindeutig aufklären kann und er demzufolge mehrere mögliche Geschehensabläufe in Rechnung stellen muß, das Verhältnis dieser mehreren möglichen das Tatgeschehen bildenden Verhaltensweisen zueinander dafür maßgebend ist, ob und aufgrund welcher Strafvorschrift der Angeklagte zu verurteilen ist.

    Dies ist schon bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur bei den sogenannten begrifflich-logischen Stufenverhältnissen, z.B. bei feststehendem Grundtatbestand und nicht nachgewiesenem Qualifikationstatbestand bejaht worden, sondern auch in anderen Fällen, in denen alternativ festgestellte vergleichbare Verhaltensweisen im Verhältnis des "Schwächeren zum Stärkeren" stehen (sog. normativ-ethische Stufenverhältnisse), z.B. bei Versuch und Vollendung, bei Beihilfe und Täterschaft (BGHSt 23, 203), bei Beihilfe und Anstiftung (BGHSt 31, 136; vgl. ferner Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 69 m.zahlr.w.Nachw.); dasselbe gilt für Fahrlässigkeit und Vorsatz (BGHSt 17, 210 nimmt für diesen Fall allerdings Auffangtatbestand an).

  • BGH, 13.01.2010 - 5 StR 464/09

    Anfragebeschluss; Nichtanzeige geplanter Straftaten (normatives Stufenverhältnis

    Eine entsprechende normative Differenz hat der Bundesgerichtshof beispielsweise bereits für Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGHSt 31, 136, 137; 43, 41, 53; NStZ-RR 1997, 297), Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 32, 48, 57) sowie insbesondere der Beteiligung an der Begehungstat und unterlassener Hilfeleistung (vgl. BGHSt 39, 164, 166) ausreichen lassen (zum Verhältnis § 323a StGB und Rauschtat vgl. Fischer aaO § 323a Rdn. 11a ff.).
  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

    Richtig ist zwar, daß der Angeklagte, soweit es die Tat vom 14. April 1998 angeht, wegen der vorhandenen Unsicherheiten nicht selbst als Mittäter verurteilt werden konnte, sondern daß dem Schuldspruch nach dem zumindest entsprechend anwendbaren Grundsatz in dubio pro reo (vgl. BGHSt 23, 203; 31, 136) nur die Möglichkeit der Anstiftung zugrundezulegen war.
  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

    Dies folgt aus den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für Fälle von Verurteilungen auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage entwickelt hat (vgl. BGHSt 11, 100; 13, 70; 22, 154; 31, 136; Eser aaO § 1 Rdn. 95).
  • BGH, 07.02.2018 - 2 StR 545/17

    Stufenverhältnis und Wahlfeststellung (räuberische Erpressung und Diebstahl: kein

    Ist auch dies rechtlich nicht möglich, kann ein Auffangtatbestand zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 480/82, BGHSt 31, 136, 137).
  • BGH, 07.05.1996 - 1 StR 168/96

    einsamer Parkplatz - §§ 211, 25 Abs. 2, 27 StGB, Abgrenzung, 'Gesamtumstände', in

    Kommen (nur) zwei Sachverhaltsgestaltungen in Betracht, von denen die eine die Verurteilung des Angeklagten wegen Mittäterschaft, die andere seine Verurteilung wegen Beihilfe tragen würde, ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten von der ihm günstigeren Gestaltung auszugehen (vgl. BGHSt 23, 203, 204; 31, 136, 137; 32, 48, 56; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 2).
  • BGH, 28.06.2000 - 2 StR 213/00

    Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage; Anwendung des Zweifelssatzes;

    Die auch in den unterschiedlichen Strafdrohungen zum Ausdruck gekommene gesetzliche Abstufung rechtfertigt es deshalb, diese Fallgestaltungen entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für Fälle von Verurteilungen auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage bei normativ-ethischen Stufenverhältnissen zu behandeln (BGHSt 31, 136; 32, 56; s. auch BGHSt 38, 83 m. Anm. Schmoller, JR 1993, 247).
  • OLG Stuttgart, 27.09.1990 - 1 Ss 488/90

    Anforderungen an die Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei

    Innerhalb der Teilnahme stellt die Beihilfe gegenüber der Anstiftung wegen der in § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehenen obligatorischen Strafmilderung die für den Angeklagten günstigere Möglichkeit dar, die nach dem Zweifelsgrundsatz zugrundegelegt werden muß (vgl. BGHSt 31, 136 ).

    Voraussetzung einer Wahlfeststellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die in Betracht kommenden Alternativen nicht in einem Stufenverhältnis zueinander stehen ( BGHSt 31, 136 ; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl., § 1 Rdnr. 13).

  • BGH, 10.08.2011 - 4 StR 369/11

    Normativethisches Stufenverhältnis und Wahlfeststellung bei Täterschaft oder

    Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Fällen von Beihilfe und Täterschaft bejaht worden (Urteile vom 16. Dezember 1969 - 1 StR 339/69, BGHSt 23, 203; vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 480/82, BGHSt 31, 136, 138; Beschluss vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 57; Urteile vom 14. Dezember 1988 - 3 StR 170/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 2; vom 7. Mai 1996 - 1 StR 168/96, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26).
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83

    Voraussetzungen der Entwicklung einer Hilfsstrafkammer zu einer unstatthaften

  • FG Köln, 13.10.2004 - 2 V 4874/04

    Spontanauskunft an US-Finanzverwaltung über Verkauf von Anteilen an

  • BGH, 28.10.2020 - 5 StR 403/20

    Keine Anwendbarkeit der Wahlfeststellung bei möglicher Schaffung einer

  • BGH, 14.12.1988 - 3 StR 170/88

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Mord - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

  • BGH, 23.11.1988 - 3 StR 170/88
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Rechtsprechung
   BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,489
BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82 (https://dejure.org/1982,489)
BGH, Entscheidung vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 (https://dejure.org/1982,489)
BGH, Entscheidung vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 (https://dejure.org/1982,489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Verurteilung und Neuverurteilung wegen eines geringeren Vergehens in gleicher Strafhöhe - Gesonderte Begründungspflicht des Richters bei bestehen bleibender Strafhöhe trotz wesentlich niedrigeren Strafrahmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 54
  • MDR 1982, 1031
  • NStZ 1982, 507
  • StV 1983, 14
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.1981 - 2 StR 707/80

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Möglichkeit einer

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falles ist für den Gehilfen nur anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; vom 31. Juli 1981 - 2 StR 268/81 - und vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82).

    Die Strafkammer hätte deshalb bei ihrer Beurteilung eine umfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte vornehmen müssen, dabei vor allem die nur den Gehilfen und seine Tätigkeit betreffenden Umstände, z.B. Umfang und Gewicht seines Tatbeitrags, das Maß seiner Schuld, den Grad seiner Abhängigkeit vom Haupttäter in die Abwägung mit einbeziehen müssen und diese nicht erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80 und 2 StR 749/80).

  • BGH, 09.01.1981 - 2 StR 749/80

    Betäubungsmittel: Strafzumessung - Gewinnstreben beim Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Die Strafkammer hätte deshalb bei ihrer Beurteilung eine umfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte vornehmen müssen, dabei vor allem die nur den Gehilfen und seine Tätigkeit betreffenden Umstände, z.B. Umfang und Gewicht seines Tatbeitrags, das Maß seiner Schuld, den Grad seiner Abhängigkeit vom Haupttäter in die Abwägung mit einbeziehen müssen und diese nicht erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80 und 2 StR 749/80).
  • BGH, 03.07.1981 - 2 StR 268/81

    Gesonderte Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falles ist für den Gehilfen nur anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; vom 31. Juli 1981 - 2 StR 268/81 - und vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82).
  • BGH, 17.02.1982 - 3 StR 19/82

    Vorliegen von Regelbeispielen beim Gehilfen aufgrund der Verwirklichung dieser

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falles ist für den Gehilfen nur anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; vom 31. Juli 1981 - 2 StR 268/81 - und vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82).
  • OLG München, 04.03.2009 - 5St RR 38/09

    Uneidliche Falschaussage: Abgrenzung zu falscher Verdächtigung bei Ausschmückung

    Trifft jedoch der Berufungsrichter Feststellungen, die die Tatvorwürfe in einem wesentlichen milderen Licht erscheinen lassen oder geht er sogar von einem deutlich geringeren Schuldumfang aus, verhängt er jedoch die gleiche oder gar - wie vorliegend - eine höhere Strafe, bedarf dieser Rechtsfolgenausspruch eingehender Begründung (BGH NJW 1983, 54 und ständige Rechtsprechung des Senats in NJW 2009, 160 und 161).

    Denn anderenfalls kann bei dem Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH NJW 1983, 54; OLG München NJW 2009, 160 und 161).

  • BGH, 11.01.2012 - 5 StR 445/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bewertungseinheit;

    Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass für die Bemessung der Strafe des Gehilfen das im Gewicht seines Tatbeitrags zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld maßgeblich ist, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs oder der Folgen der Haupttat (BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00, wistra 2000, 463; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, StV 1983, 14).
  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei

    Der auf Berufung oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht neu entscheidende Tatrichter hat, sofern er Feststellungen trifft, welche die Tat des Angeklagten abweichend vom Ersturteil in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen und sogar einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorschreiben als den, der nach den früheren Feststellungen geboten war, seine Entscheidung regelmäßig eingehend zu begründen, wenn er dennoch auf eine gleich hohe Strafe erkannt hat (Anschluss u.a. an BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54 und OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16).

    Wird in verschiedenen Abschnitten desselben Verfahrens die Tat eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem verständigen Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; KK/ Engelhardt StPO 6. Aufl. § 267 Rn. 25).

  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Geht das Landgericht von einem niedrigeren Strafrahmen aus als das Amtsgericht, weil es beispielsweise - wie vorliegend geschehen - erstmals eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB vornimmt, so bedarf die Verhängung einer gleich hohen Strafe wie in erster Instanz näherer Begründung (BGH NJW 1983, 54; StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE NJW 1986, 2328, 2329; SenE VRS 90, 123 f.; SenE v. 30.07.1999 - Ss 332/99 - Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 53b).
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 556/08

    Strafzumessung beim Betrug (erneute Aufhebung des Strafausspruches; gleiche

    Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum das Landgericht hier trotz des reduzierten Schuldgehalts zu denselben Strafen gelangt ist (vgl. BGH wistra 2008, 386, 387; BGH NStZ 1982, 507).
  • BGH, 11.01.2023 - 3 StR 445/22

    Strafzumessung (Begründungserfordernisse bei Verhängung einer gleich hohen Strafe

    Jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 196/20, juris Rn. 6; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 416/15, StV 2017, 34 Rn. 4; vom 28. April 2015 - 3 StR 92/15, NStZ-RR 2015, 207; vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12, NStZ-RR 2013, 113 mwN; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NJW 1983, 54).
  • BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Begründungsanforderungen bei Verhängung

    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11

    Erforderlichkeit einer nähereren Begründung i.R.d. Strafzumessung im Falle der

    Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE v. 06.07.1999 - Ss 303/99 - SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00 - SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - BayObLG StV 2003, 671 = NStZ 2003, 326).

    Ungeachtet dessen hat nämlich der Angeklagte einen Anspruch darauf zu erfahren, weshalb er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (BGH NJW 1983, 54).

  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 194/08

    Steuerhehlerei (Wertungsfehler bei der Strafzumessung nach Aufhebung einer

    Gleichwohl lässt die Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht erkennen, mit welcher Begründung das Landgericht aus überwiegend verringerten Einzelfreiheitsstrafen (einschließlich jeweils der Einsatzstrafen) und deutlich reduzierter hinterzogener Einfuhrabgaben Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten an sich für angemessen hält (vgl. BGH NStZ 1982, 507).
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 196/20

    Strafzumessung (Begründung bei Verhängung einer gleich hohen Strafe wie im

    Hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er - wie hier - von einem niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90 Rn. 3; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89 Rn. 4 und vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2016 - Ss 28/16

    Strafsache: Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • OLG München, 15.10.2008 - 5St RR 130/08

    Strafzumessung in der Berufung: Schuldausgleich bei Wegfall eines erstinstanzlich

  • OLG München, 05.08.2008 - 5St RR 149/08

    Strafzumessung: Beurteilung einer Begehensweise durch das Berufungsgericht als

  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ss 261/04

    Verschlechterungsverbot; Strafzumessung; Berufungsgericht; gleich hohe Strafe;

  • OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 376/04

    Strafzumessung; geringerer Schuldumfang; Berufungsgericht; Erörterung in den

  • OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18

    Herabsetzung der Gesamtstrafe nach erheblicher Verringerung der Einsatzstrafe in

  • OLG Koblenz, 29.10.2009 - 2 Ss 166/09

    Strafzumessung beim Gehilfen des unerlaubten Handeltreibens; Erforderlichkeit der

  • BGH, 06.03.1991 - 2 StR 632/90

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafzumessung - Berücksichtigung des

  • OLG München, 23.04.2009 - 5St RR 81/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe: Verhängung einer gleich hohen Strafe durch

  • OLG Karlsruhe, 03.04.1989 - 1 Ss 53/89

    Strafzumessung; Strafmilderungsgründe; Strafe

  • OLG Brandenburg, 23.09.2004 - 2 Ss 40/04
  • OLG Hamm, 10.08.2000 - 3 Ss 683/00

    Berufung, gleiche Strafe bei geringerem Schuldumfang, besondere Darlegung,

  • OLG Hamm, 28.03.2000 - 4 Ss 124/00

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Wahrunterstellung der eingeschränkten

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2013 - 2 RVs 139/13

    Strafzumessung im Berufungsurteil bei gleichem Rechtsfolgenausspruch wie im

  • BGH, 30.08.1983 - 5 StR 278/83

    Anordnung eines Berufsverbots (Steuerberater)

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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1982 - 3 StR 353/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,4088
BGH, 18.10.1982 - 3 StR 353/82 (https://dejure.org/1982,4088)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1982 - 3 StR 353/82 (https://dejure.org/1982,4088)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82 (https://dejure.org/1982,4088)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot - Heranziehung des Strafrahmens eines besonders schweren Falls zur konkreten Strafzumessung - Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 14
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.06.1977 - 2 StR 78/77

    Folgen einer Antragsunmündigkeit und Fehlen der Bejahung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 18.10.1982 - 3 StR 353/82
    Sollte sich nun die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1977 - 2 StR 78/77).
  • BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85

    Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls

    Es liegt nahe, die Regelbeispiele der besonders schweren Diebstahlsfälle, insbesondere das Einbrechen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, bei der Bestimmung des für den strafbaren Deliktsversuch geltenden Strafrahmens im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal zu behandeln (vgl. zu § 46 Abs. 3 StGB BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82 = Strafverteidiger 1983, 14).
  • BGH, 14.02.2008 - 1 StR 542/07

    Sperrfrist bei der Entziehung der Fahrerlaubnis (gesetzliche Mindestsperrfrist;

    Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten (BGH NJW 2002, 1813, 1814; StV 1983, 14).
  • BGH, 15.05.1996 - 1 StR 197/96

    Anordnung der Aufrechterhaltung - Maßregel der Sicherung und Besserung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 13. Februar 1976 - 2 StR 559/75 - und BGH, Beschluß vom 22. Juni 1977 - 2 StR 78/77 - jeweils DAR 1978, 152; BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82 = StV 1983, 14 = DAR 1985, 192; BGH, Beschluß vom 6. November 1984 - 4 StR 594/84 = DAR 1985, 192) ist, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das u.a. auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat.

    Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten (vgl. BGH StV 1983, 14; BGH, Beschluß vom 22. Juni 1977 - 2 StR 78/77).

  • BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84

    Anforderungen an den Vorsatz bezüglich der Verletzung der Unterhaltspflicht -

    Sollte sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt haben, so kann sie nicht mehr neben der Gesamtstrafe aufrechterhalten werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1977 - 2 StR 78/77 - undvom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82).
  • BGH, 06.08.2019 - 1 StR 305/19

    Doppelverwertungsverbot (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung von

    Umstände, die bereits ein Regelbeispiel begründet und den Strafrahmen festgelegt haben, dürfen also nicht nochmals herangezogen werden, um die konkret zu verhängende Strafe zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82 Rn. 2 und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 302/93 Rn. 5).
  • BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98

    Gesamtstrafenbildung

    Zwar ist es gefestigte Rechtsprechung, daß die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung die Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe als solche nicht zulassen (BGHSt 43, 34, 35), da eine "Gesamtstrafe" nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann (vgl. BGHSt 12, 99, 100; 15, 164, 166; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 und StV 1983, 14).
  • BGH, 04.04.2018 - 3 StR 81/18

    Aufrechterhaltung einer ausgesprochenen Sperre für die Neuerteilung einer

    Damit war die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82, StV 1983, 14; Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306, 308; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,3501
BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82 (https://dejure.org/1982,3501)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1982 - 3 StR 377/82 (https://dejure.org/1982,3501)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1982 - 3 StR 377/82 (https://dejure.org/1982,3501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung - Strafschärfende Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Häufung von Straftaten der betreffenden Art in der letzten Zeit oder im Bezirk des Gerichts im Rahmen der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 14
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 176/80

    Unzulässigkeit einer Strafschärfung wegen bloßen Fehlens eines

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82
    Der von der Strafkammer herangezogene Gesichtspunkt ist rein fiktiver Art; er vermag die Tat des Angeklagten nicht zu charakterisieren und kann daher nicht zu einem erhöhten Schuldvorwurf führen (vgl. BGH NJW 1980, 2821).
  • BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62

    Ehescheidungsklage - §§ 153, 26, 13 StGB, Garantenstellung

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82
    Jedoch dürfen hierbei nur Umstände Berücksichtigung finden, die außerhalb der bei Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens von dem Gesetzgeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen (BGHSt 17, 321, 324 [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]; BGH bei Dallinger MDR 1973, 728).
  • BGH, 04.08.1965 - 2 StR 282/65

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - Möglichkeit einer Nachreife -

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82
    Zwar hat die Rechtsprechung die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung als zulässig anerkannt (vgl. BGHSt 20, 264, 267; BGH bei Holtz MDR 1976, 812).
  • BGH, 18.10.1979 - 4 StR 517/79

    Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten - Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82
    Das bloße Fehlen eines mildernden Umstands ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH MDR 1980, 240; ständige Rechtsprechung).
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