Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.03.1983

Rechtsprechung
   BGH, 30.03.1983 - 4 StR 122/83   

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https://dejure.org/1983,2038
BGH, 30.03.1983 - 4 StR 122/83 (https://dejure.org/1983,2038)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1983 - 4 StR 122/83 (https://dejure.org/1983,2038)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1983 - 4 StR 122/83 (https://dejure.org/1983,2038)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Öffentlichkeit und des Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen - Anforderungen an Begründung eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit - Beschluss - Ausschluss der Öffentlichkeit - Ausschluss des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 324
  • StV 1983, 268
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 4 StR 122/83
    Dem Hinweis auf § 247 Satz 1 StPO ist möglicherweise noch hinreichend eindeutig als Grund für die Entfernung der Angeklagten zu entnehmen, daß der Zeuge in deren Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde (vgl. BGHSt 22, 18, 20; BGH NStZ 1983, 36).
  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 4 StR 122/83
    Vielmehr ist erforderlich, daß der maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit in dem Beschluß selbst angegeben wird (BGHSt 27, 117, 119; 30, 298, 301/302; BGH NStZ 1982, 169).
  • BGH, 20.11.1979 - 1 StR 622/79

    Sachgemäße Dolmetschertätigkeit einer zugezogenen Dolmetscherin - Ausnahmen von

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 4 StR 122/83
    Insoweit hätte im vorliegenden Fall allenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Zuhörer in Betracht kommen können, wenn nämlich durch diese eine Erschwerung der Wahrheitsermittlung zu befürchten gewesen wäre oder wenn von ihnen eine Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen bei wahrheitsgemäßer Aussage gedroht hätte (vgl. BGSt 16, 111, 113; BGH, Urteil vom 20. November 1979 - 1 StR 622/79 bei Holtz MDR 1980, 273).
  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81

    Hauptverhandlung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 4 StR 122/83
    Vielmehr ist erforderlich, daß der maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit in dem Beschluß selbst angegeben wird (BGHSt 27, 117, 119; 30, 298, 301/302; BGH NStZ 1982, 169).
  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 739/83

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen - Erforderlichkeit der

    Der Hinweis auf die Gesetzesstelle, auf die der Ausschluß gestützt wird, ist dazu jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn die herangezogene Vorschrift - wie § 172 Nr. 1 GVG - mehrere Alternativen aufweist (vgl. die Rechtsprechungshinweise von Schmidt in der Anmerkung BGH LM § 174 GVG Nr. 8; desweiteren zuletzt BGH, Beschluß vom 30. März 1983 - 4 StR 122/83, abgedruckt in NStZ 83, 324).

    Ein Begründungsmangel wird insbesondere nicht dadurch geheilt, daß sich der Grund für die Ausschließung aus der Natur der verhandelten Sache oder aus dem Zusammenhang mit dein gestellten Antrag und einer sich daran anschließenden Erörterung ergibt (BGH NStZ 1983, 324 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Brandenburg, 04.06.2004 - 1 Ws 50/04

    Unzulässige Berufung bei wirksamem Rechtsmittelverzicht

    (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 30, 64, 68; BGH Strafverteidiger 1983, 268; OLG Stuttgart NJW 1982, 1472).
  • BGH, 28.01.1986 - 5 StR 840/85

    Anforderungen an die Begründung des Beschlusses zum Ausschluss der Öffentlichkeit

    Hier fehlte schon eine Bezugnahme auf den vorangegangenen Beschluß, insbesondere dessen Zusatz (vgl. BGHSt 30, 298; BGH NStZ 1982, 169; NStZ 1983, 324; StV 1984, 146; Beschluß vom 19. April 1985 - 3 StR 94/85 -).
  • BGH, 19.06.1984 - 4 StR 304/84

    Zurückweisung einer Revision mangels Durchgreifen von einer Verfahrensrüge

    Die von dem Angeklagten O. erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch: Der Mangel einer näheren Begründung des Beschlusses, durch den die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet wurde, ist hier ausnahmsweise unschädlich, da nach Sachlage nur ein einziger Grund für die Anordnung in Betracht kam (vgl. BGHSt 22, 18, 20; BGH, Urteil vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73; BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 670/82 = NStZ 1983, 36 und vom 30. März 1983 - 4 StR 122/83 = NStZ 1983, 324).
  • BGH, 19.04.1985 - 3 StR 94/85

    Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren - Vorliegen eines Begründungsmangels

    Der Begründungsmangel wird nicht dadurch geheilt, daß sich der Grund der Ausschließung aus dem vorangegangenen Antrag des Staatsanwalts ergeben mag (vgl. BGHSt 27, 117 ff. und 187 ff.; BGH GA 1975, 283; NStZ 1983, 324; StV 1984, 146).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1983 - 1 StR 166/83   

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https://dejure.org/1983,6036
BGH, 24.03.1983 - 1 StR 166/83 (https://dejure.org/1983,6036)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1983 - 1 StR 166/83 (https://dejure.org/1983,6036)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1983 - 1 StR 166/83 (https://dejure.org/1983,6036)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 268
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 24.03.1983 - 1 StR 166/83
    Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn entweder dem Angeklagten vom Vorsitzenden des Gerichts eine Rechtsmittelverzichtserklärung ohne gleichzeitiges Anheimgeben, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten, abverlangt und der Verzicht somit praktisch unter Ausschaltung des Verteidigers erwirkt worden wäre (vgl. BGHSt 19, 101, 104) oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne daß diesem Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit seinem Verteidiger geboten worden wäre, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen worden wäre (vgl. BGHSt 18, 257, 260).

    Der hiernach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist für ihn bindend und unwiderruflich (vgl. BGH Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 643/75; BGHSt 18, 257; 19, 101).".

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 24.03.1983 - 1 StR 166/83
    Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn entweder dem Angeklagten vom Vorsitzenden des Gerichts eine Rechtsmittelverzichtserklärung ohne gleichzeitiges Anheimgeben, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten, abverlangt und der Verzicht somit praktisch unter Ausschaltung des Verteidigers erwirkt worden wäre (vgl. BGHSt 19, 101, 104) oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne daß diesem Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit seinem Verteidiger geboten worden wäre, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen worden wäre (vgl. BGHSt 18, 257, 260).

    Der hiernach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist für ihn bindend und unwiderruflich (vgl. BGH Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 643/75; BGHSt 18, 257; 19, 101).".

  • BGH, 09.12.1975 - 5 StR 643/75

    Wirkungen eines im Schock erklärten Verzichts auf ein Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.03.1983 - 1 StR 166/83
    Der hiernach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist für ihn bindend und unwiderruflich (vgl. BGH Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 643/75; BGHSt 18, 257; 19, 101).".
  • BGH, 14.01.1986 - 1 StR 589/85

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Ein zur Unwirksamkeit des Verzichts führender Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht scheidet daher aus (vgl. auch BGH StV 1983, 268).
  • BGH, 07.05.1991 - 1 StR 181/91

    Durch das Gericht abverlangter oder nach Verweigerung der vorherigen Beratung mit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammengestellt in BGH, Beschl. vom 24. März 1983 - 1 StR 166/83 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18) kann ein Rechtsmittelverzicht unwirksam sein, wenn entweder dem Angeklagten vom Vorsitzenden des Gerichts eine Rechtsmittelverzichtserklärung ohne gleichzeitiges Anheimgeben, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten, abverlangt und der Verzicht somit praktisch unter Ausschaltung des Verteidigers erwirkt worden wäre (vgl. BGHSt 19, 101, 104) oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne daß diesem Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit seinem Verteidiger geboten worden wäre, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen wäre (vgl. BGHSt 18, 257, 260).
  • OLG Zweibrücken, 03.11.1993 - 1 Ws 539/93

    Wirksamer Rechtsmittelversicht; Staatsanwaltschaft; Sitzungsprotokoll;

    Aus diesem Grund sind generelle Bedenken gegen eine solche Praxis anzumelden, wenn nicht gesichert ist, daß der Angeklagte die Bedeutung seiner Erklärung in allen Konsequenzen - insbesondere hinsichtlich der Unwiderruflichkeit - erwogen hat (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 30, 64, 68; BGH Strafverteidiger 1983, 268; OLG Stuttgart NJW 1982, 1472).
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