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   BGH, 13.05.1983 - 3 StR 22/83 (S)   

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BGH, 13.05.1983 - 3 StR 22/83 (S) (https://dejure.org/1983,2903)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1983 - 3 StR 22/83 (S) (https://dejure.org/1983,2903)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1983 - 3 StR 22/83 (S) (https://dejure.org/1983,2903)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen oder verminderter Schuldfähigkeit - Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 360
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 13.05.1983 - 3 StR 22/83
    Das kann aber hingenommen werden, weil es - wie seine Darlegungen insgesamt zeigen - die Rechtsbegriffe nicht verkannt hat (vgl. BGHSt 7, 363).
  • BGH, 04.03.1960 - 4 StR 31/60
    Auszug aus BGH, 13.05.1983 - 3 StR 22/83
    Denn der Tatrichter muß jede Beweistatsache erschöpfend auswerten und seine Beweiserkenntnisse unter allen für die Entscheidung wesentlichen, nicht fern liegenden Gesichtspunkten würdigen (vgl. BGHSt 25, 365, 367 [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]; 14, 162, 164; KK-Hürxthal § 261 StPO Rdn. 49 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74

    Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 13.05.1983 - 3 StR 22/83
    Denn der Tatrichter muß jede Beweistatsache erschöpfend auswerten und seine Beweiserkenntnisse unter allen für die Entscheidung wesentlichen, nicht fern liegenden Gesichtspunkten würdigen (vgl. BGHSt 25, 365, 367 [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]; 14, 162, 164; KK-Hürxthal § 261 StPO Rdn. 49 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.09.1978 - 3 StR 330/78

    Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit - Auseinanderfallen von

    Auszug aus BGH, 13.05.1983 - 3 StR 22/83
    Die Verwendung des Begriffs "Krankheitswert" kann, wie der Senat in seinem Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR 330/78 (bei Holtz MDR 1979, 105 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]) - dargelegt hat, zu Mißverständnissen Anlaß geben, weil als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nur solche die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigende Umstände in Frage kommen, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen.
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Dieses Merkmal erfaßt solche Veränderungen der Persönlichkeit, die - insoweit den Bewußtseinsstörungen vergleichbar (BGH MDR 1985, 949, 950) - nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1983 - 3 StR 22/83 (S); Lange in LK, 10. Aufl. §§ 20, 21 StGB Rdn. 34 ff).

    Es wäre (was hier näher liegt) aber auch möglich, daß mit ihm die Gewichtigkeit der als Störungen in Betracht zu ziehenden Umstände, nämlich als den krankhaften seelischen Störungen gleichgewichtig, charakterisiert werden sollte (BGH bei Holtz MDR 1979, 105; Urteil vom 13. Mai 1983 - 3 StR 22/83 (S); vgl. auch Laufhütte in LK § 179 StGB Rdn. 7 m. w. Nachw.).

  • OLG Koblenz, 02.02.2005 - 1 Ss 301/04

    Strafvereitelung: Annahme der Strafverteilung durch einen Rechtspfleger bei der

    Zu erörtern sind alle Tatsachen und Umstände, die von Erheblichkeit sein können (vgl. nur BGH StV 1983, 360).
  • BGH, 03.01.2024 - 5 StR 449/23

    Anforderungen an die Schuldfähigkeitsprüfung des Schwurgerichts; Beurteilung der

    Denn die kontextlose Verwendung dieses Begriffs lässt offen, ob damit allein eine fehlende pathologische Bedingtheit der Störung des Angeklagten zum Ausdruck gebracht oder aber das Ausmaß der mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen als den krankhaften seelischen Störungen nicht gleichgewichtig charakterisiert werden sollte (vgl. nur BGH, Urteile vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22; vom 13. Mai 1983 - 3 StR 22/83).
  • BGH, 11.09.2007 - 5 StR 213/07

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Erbschaftssteuer; ungerechtfertigter

    Bei einer solchen Sachlage müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich das Landgericht mit allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH StV 1986, 421; 1983, 360).
  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche

    Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. J... könnten die neurotischen Züge in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten so schwerwiegend sein, daß sie als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zu bezeichnen sind [vgl. dazu BGH bei Holtz MDR 1979, 105 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; Urteil vom 13. Mai 1983 - 3 StR 22/83 (S)].
  • BGH, 06.03.2008 - 5 StR 192/07

    Schusswaffengebrauch bei Verfolgung von Einbrechern (Totschlag; Tötungsvorsatz:

    Diese fehlerfrei getroffenen Feststellungen können von der Willensentschließung und dem Beweggrund des Angeklagten für die Schussabgabe getrennt werden (vgl. BGH StV 1983, 360; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 353 Rdn 15).
  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 525/84

    Begriff des gemeingefährlichen Mittels; Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs;

    Weil der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 1983 - 3 StR 22/83 (S) - nur die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten hatte, konnte der neu mit der Sache befaßte Tatrichter bei der Verurteilung wegen der Tat in Lörrach ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung sehr wohl die in Tateinheit begangene dreifache fahrlässige Körperverletzung, zu der sich der erste Tatrichter nicht geäußert hatte, in den Schuldspruch aufnehmen.
  • OLG Oldenburg, 01.09.2020 - 1 Ss 71/20

    Unerlaubter Umgang mit Abfällen; Bildung von Sickerwasser durch gelagerten Abfall

    Vor diesem Hintergrund können die rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, wie sie insbesondere unter Ziffer III. der Urteilsgründe zur Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zur Lagerung und Verwendung des Düngers, zum Ergebnis der Bodenuntersuchungen sowie den konkreten Verhältnissen an den jeweiligen Tattagen getroffen wurden, gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufrecht erhalten bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1983 - 3 StR 22/83, juris Rn. 2).

    Nach alledem war die Aufhebung des Schuldspruchs und der allein die innere Tatseite betreffenden (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1983 - 3 StR 22/83, juris Rn. 2) Feststellungen geboten.

  • KG, 16.03.1999 - 1 Ss 7/98

    im deutschen Fernsehen übertragener Hitlergruß im polnischen Fußballstadion - §

    Die tatrichterliche Pflicht zu erschöpfender Beweiswürdigung ist verletzt, wenn unter zahlreichen festgestellten Indiztatsachen, die Auskunft über ein inneres Tatmerkmal geben können, allein eine entlastende Tatsache ausgewählt wird und Tatsachen mit entgegengesetzter Tendenz unberücksichtigt bleiben (vgl. BGHSt 25, 365, 367; BGH Strafverteidiger 1983, 360; Hürxthal in Karlsruher Kommentar, aa0., § 261 Rdn. 50).
  • BGH, 17.02.1984 - 3 StR 22/84

    Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen sowohl einer hirnorganischen

    Diese Annahme drängt zu der Prüfung, ob bei dem Angeklagten eine "schwere andere seelische Abartigkeit" i.S. der §§ 20, 21 StGB vorliegt, also ein nicht krankhafter Zustand, der - immer bezogen auf die konkret zu beurteilende Tat - in seiner Wirkung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt [vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 105 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1983 - 3 StR 22/83 (S)].
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