Rechtsprechung
BGH, 12.11.1982 - 2 StR 684/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Totschlag - Minder Schwerer Fall - Strafzumessung - Strafrahmen - Doppelte Milderung
Papierfundstellen
- StV 1983, 60
Wird zitiert von ... (5)
- LG Wuppertal, 30.01.2013 - 23 KLs 58/12
- BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87
Unzulässige Doppelverwertung bei der Strafzumessung im engeren Sinne
Dem steht auch § 50 StGB nicht entgegen, da diese Bestimmung nur besagt, daß ein Umstand, der bereits die Annahme eines minder schweren Falles begründet hat, nicht zu einer nochmaligen Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 StGB herangezogen werden darf (BGH Strafverteidiger 1983, 60). - BGH, 17.12.1982 - 2 StR 467/82
Erforderlichkeit einer Auseinandersetzung mit den unter Beweis gestellten …
§ 50 StGB enthält kein umfassendes Doppelverwertungsverbot; er gilt vielmehr nur für die dort ausdrücklich geregelten Fälle der Milderungsgründe nach § 49 StGB und untersagt innerhalb dieses Anwendungsbereichs lediglich eine nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens (BGHSt 27, 298, 299 [BGH 23.11.1977 - 3 StR 397/77]; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 564/81, 1 StR 622/81 - und 12. November 1982 - 2 StR 684/82 -). - BGH, 20.06.1984 - 2 StR 212/84
Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen …
Der Tatrichter darf daher bei der konkreten Strafzumessung auf die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte zurückkommen (BGH NJW 1976, 1326; BGH Beschluß vom 12. November 1982 - 2 StR 684/82 -). - BGH, 12.09.1984 - 2 StR 459/84
Erforderlichkeit der Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und …
Dem steht auch § 50 StGB nicht entgegen, denn diese Bestimmung besagt nur, daß ein Umstand, der bereits die Annahme eines minder schweren Falles begründet hat, nicht zu einer nochmaligen Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 StGB herangezogen werden darf (BGH, Strafverteidiger 1983, 60).
Rechtsprechung
BGH, 18.11.1982 - 4 StR 614/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unterbleiben der Bildung einer Gesamtstrafe trotz Vorliegens der Voraussetzungen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1983, 60
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines …
Auszug aus BGH, 18.11.1982 - 4 StR 614/82
Denn die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der aufgrund einer Hauptverhandlung entscheidet, so daß sein Urteil eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung bietet als ein nachträgliches Beschlußverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; 25, 382, 384). - BGH, 18.09.1974 - 3 StR 217/74
Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe …
Auszug aus BGH, 18.11.1982 - 4 StR 614/82
Denn die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der aufgrund einer Hauptverhandlung entscheidet, so daß sein Urteil eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung bietet als ein nachträgliches Beschlußverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; 25, 382, 384).
- OLG Hamm, 21.03.2002 - 2 Ss 149/02
Unterlassene Gesamtstrafenbildung, Berufungsverfahren, nachträgliche …
Das Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung stellt daher einen den Angeklagten beschwerenden sachlich-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils dar, der nicht nur dann zur Aufhebung zwingt, wenn nach dem Inhalt der Urteilsgründe feststeht, dass der Tatrichter den § 55 StGB zu Unrecht nicht angewendet hat, sondern auch, wenn lediglich die Möglichkeit einer Verletzung dieser Vorschrift besteht (zu vgl. BGH StV 1983, 60). - BGH, 29.08.1995 - 4 StR 360/95
Unterbliebene Gesamtstrafenbildung - Nachholung - Revision - Zurückweisung - …
Die Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB hat durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu erfolgen; sie darf grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; BGH StV 1983, 60).
Rechtsprechung
BGH, 27.10.1982 - 3 StR 365/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Milderungsgrund der Reizung zum Zorn - Totschlag - Minder Schwerer Fall - Tatprovokation - Reizung zum Zorn
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1983, 60
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.07.1977 - 4 StR 291/77
Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne Beschwerdepunkte - …
Auszug aus BGH, 27.10.1982 - 3 StR 365/82
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch den Milderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB, erste Alternative) nochmals zu prüfen (vgl. BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1978, 110 f; 1979, 106 f).Die Vergünstigung kommt dem Täter selbst dann zugute, wenn neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben, sofern sie den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt hatten (BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 f; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. September 1980 - 3 StR 329/80 - und 3. Dezember 1980 - 3 StR 430/80).
- BGH, 20.09.1977 - 1 StR 498/77
Konkurrenzverhältnis zwischen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und anderen …
Auszug aus BGH, 27.10.1982 - 3 StR 365/82
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch den Milderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB, erste Alternative) nochmals zu prüfen (vgl. BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1978, 110 f; 1979, 106 f). - BGH, 24.09.1980 - 3 StR 329/80
Handeln ohne eigenes Verschulden unter dem Eindruck der durch die Beleidigungen …
Auszug aus BGH, 27.10.1982 - 3 StR 365/82
Die Vergünstigung kommt dem Täter selbst dann zugute, wenn neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben, sofern sie den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt hatten (BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 f; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. September 1980 - 3 StR 329/80 - und 3. Dezember 1980 - 3 StR 430/80). - BGH, 03.12.1980 - 3 StR 430/80
Voraussetzungen einer rechtsfehlerfreien Annahme des individuellen Abbauwertes …
Auszug aus BGH, 27.10.1982 - 3 StR 365/82
Die Vergünstigung kommt dem Täter selbst dann zugute, wenn neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben, sofern sie den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt hatten (BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 f; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. September 1980 - 3 StR 329/80 - und 3. Dezember 1980 - 3 StR 430/80).
- BGH, 22.04.2004 - 4 StR 48/04
Minder schwerer Fall des Totschlags (Provokation); Strafzumessung …
Das Landgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß eine Motivlage, bei welcher andere tatauslösende Umstände den Zorn infolge einer schweren Beleidigung in eine lediglich untergeordnete Rolle verdrängt haben, nicht von der 1. Alternative des § 213 StGB erfaßt wird (…vgl. BGHR StGB § 213 2. Alt. Opferverhalten 3; BGH StV 1983, 60, 61). - BGH, 15.01.1991 - 5 StR 606/90
Einstufung einer Provokation (Kränkung) als minder schwerer Fall nach § 213 …
Sie waren nur hypothetischer Natur; überdies setzt die Anwendung des § 213 StGB nicht voraus, daß die Provokation das einzige Tatmotiv gewesen ist (BGH StV 1983, 60 f, 198 f). - BGH, 22.12.1982 - 3 StR 457/82
Verwendung des Schimpfwortes "Schwein" als schwere Beleidigung - Schwere Kränkung …
Die Vergünstigung kommt dem Täter selbst dann zugute, wenn neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben, sofern sie den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt hatten (BGH NJW 1977, 2086; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 f [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. September 1980 - 3 StR 329/80 , vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 430/80 - und vom 27. Oktober 1982 - 3 StR 365/82). - BGH, 13.07.1983 - 3 StR 218/83
Annhame eines minder schweren Falles des Totschlags wegen Verspottung des Täters …
Im übrigen kommt die Vergünstigung der ersten Alternative des § 213 StGB dem Täter selbst dann zugute, wenn neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben, sofern sie den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt hatten (BGH NJW 1977, 2086; BGH Strafverteidiger 1983, 60, 61).".