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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.1984 - 5 StR 227/84   

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https://dejure.org/1984,2150
BGH, 17.04.1984 - 5 StR 227/84 (https://dejure.org/1984,2150)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1984 - 5 StR 227/84 (https://dejure.org/1984,2150)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1984 - 5 StR 227/84 (https://dejure.org/1984,2150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Urteil - Frist - Unterschrift - Heilung - Urteilsgründe - Fristablauf - Unvollständigkeit eines Urteils mangels Unterschrift aller Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 § 338 Nr. 7
    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 275
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.12.1975 - 1 StR 701/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

    Auszug aus BGH, 17.04.1984 - 5 StR 227/84
    Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGHSt 26, 247, 248; BGH Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78 - bei Holtz in MDR 1979, 638).
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 448/78

    Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils - Auswirkung bei wegen

    Auszug aus BGH, 17.04.1984 - 5 StR 227/84
    Die einmal eingetretene Fristversäumung läßt sich nicht rückwirkend ungeschehen machen (BGHSt 27, 334, 335; 28, 194, 195/196).
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 453/78

    Erfordernis an die richterliche Unterschrift unter die Urteilsgründe -

    Auszug aus BGH, 17.04.1984 - 5 StR 227/84
    Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGHSt 26, 247, 248; BGH Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78 - bei Holtz in MDR 1979, 638).
  • BGH, 10.01.1978 - 2 StR 654/77

    Einordnung einer vom Berichterstatter vorweg unterzeichneten Urkunde -

    Auszug aus BGH, 17.04.1984 - 5 StR 227/84
    Die einmal eingetretene Fristversäumung läßt sich nicht rückwirkend ungeschehen machen (BGHSt 27, 334, 335; 28, 194, 195/196).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - Ss (BS) 5/16

    Nicht unterschriebenes Bußgeldurteil wird aufgehoben

    Vollständig ist das Urteil erst dann, wenn es - abgesehen von dem Fall der Verhinderung (vgl. hierzu § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO) - die Unterschriften aller Berufsrichter, die an ihm mitgewirkt haben, trägt (vgl. BGHSt 27, 334, 335; 28, 194, 195; BGH StV 1984, 275 - juris Rn. 1; NStZ-RR 2000, 237 f. - juris Rn. 5; StV 2010, 618 - juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 275 Rn. 4; KK-Greger, a. a. O., § 275 Rn. 21, 23).

    Die fehlende Unterschrift kann, nachdem die fünfwöchige Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) bereits am 09.12.2015 abgelaufen ist, auch nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BGHSt 27, 334, 335; 28, 194, 196; 46, 204, 205; BGH StV 1984, 275 - juris Rn. 1; NStZ-RR 2000, 237 f. - juris Rn. 5; StV 2010, 618 - juris Rn. 2; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348 f. - juris Rn. 5; OLG Hamm, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 275 Rn. 6; KK-Greger, a. a. O., § 275 Rn. 23; a. A.: Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 36).

  • BGH, 21.09.1988 - 2 StR 437/88

    Strafprozeßrecht: Unterschrift aller Richter

    Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben haben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - 5 StR 227/84).

    Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - 5 StR 227/84).".

  • BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99

    Entscheidungsgründe; Urteilsunterzeichnung; Urteilsabsetzungsfrist;

    Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGHSt 26, 247, 248; BGH StV 1984, 275; 1989, 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 275 Rdn. 4).
  • OLG Hamm, 10.01.2013 - 3 RBs 296/12

    Urteil ohne Gründe

    Die fehlende Unterschrift kann nach dem Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 StPO auch nicht mehr nachgeholt werden (BGH, StV 1984, 275).
  • OLG Celle, 21.09.2011 - 32 Ss 110/11

    Einschluss eines ins Protokoll aufgenommenen Urteils in die notwendige

    Fest steht, dass die verspätete Unterschriftsleistung nicht dazu führen kann, den Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO nachträglich zu beseitigen (KG, Beschl. v. 19.04.1999, (5) 1 Ss 41/99 (15/99), juris; BGH NStZ 1995, 220; BGH StV 1984, 275).
  • BFH, 13.09.1988 - VIII R 218/85

    Voraussetzungen der Revision bei mehrmaliger Einlegung derselben

    Ein Urteil ist in diesem Sinne nicht mit Gründen versehen, wenn es statt der Unterschrift eines mitwirkenden Richters die eines unbeteiligten Richters trägt (BFH-Beschluß vom 19. August 1986 IV R 55/86, BFH/NV 1987, 722; BGH-Beschluß vom 17. April 1984 5 StR 227/84, Strafverteidiger 1984, 275).
  • KG, 13.01.1986 - 1 Ss 182/85
    Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen (vgl. BGHSt 12, 374 [376]; 26, 92 [93]) oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (vgl. BGHSt 31, 213 [214]; 26, 247 [248] = JR 1976, 542; BGH StV 1984, 275 ).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 09.03.1984 - Ss 115/83   

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https://dejure.org/1984,5764
OLG Bremen, 09.03.1984 - Ss 115/83 (https://dejure.org/1984,5764)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.03.1984 - Ss 115/83 (https://dejure.org/1984,5764)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09. März 1984 - Ss 115/83 (https://dejure.org/1984,5764)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 275
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 10.15

    Fünf-Wochen-Frist; Verkündung; Verfahrensmangel; maßnahmebeschränkte Berufung;

    Wenn ein Richter die Urteilsgründe erst kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist absetzt, muss er selbst alles Erforderliche und ihm Zumutbare tun, um das Urteil rechtzeitig zu den Akten zu bringen; namentlich muss er die Akten als Eilsache kennzeichnen und dafür Sorge tragen, dass die Schreibkraft die Reinschrift des Urteils vorrangig fertigt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 9. März 1984 - Ss 115/83 - juris).
  • OLG Bremen, 22.07.1992 - Ss (Z) 41/92

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.10.1983 - 3 Ss 600/83   

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https://dejure.org/1983,9149
OLG Köln, 19.10.1983 - 3 Ss 600/83 (https://dejure.org/1983,9149)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.1983 - 3 Ss 600/83 (https://dejure.org/1983,9149)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 1983 - 3 Ss 600/83 (https://dejure.org/1983,9149)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1984, 275
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 10.07.2000 - 2 Ss OWi 216/00

    Grundsatz der Öffentlichkeit, Verlegung der Hauptverhandlung an einen anderen

    Öffentlich ist eine Verhandlung nur dann, wenn die Allgemeinheit, d.h. beliebige, auch unbeteiligte, Zuhörer, an der Hauptverhandlung teilnehmen können, falls sie es wünschen (vgl. u.a. BGH NStZ 1981, 311; OLG Köln StV 1984, 275; StV 1992, 222; OLG Celle StV 1987, 287).
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