Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.11.1983 - 5 Ss 437/83 - 360/83 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3380
OLG Düsseldorf, 23.11.1983 - 5 Ss 437/83 - 360/83 I (https://dejure.org/1983,3380)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.1983 - 5 Ss 437/83 - 360/83 I (https://dejure.org/1983,3380)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. November 1983 - 5 Ss 437/83 - 360/83 I (https://dejure.org/1983,3380)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,3380) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 810
  • StV 1984, 288
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.06.2005 - 4 StR 376/04

    Unterschlagung (keine rechtswidrige Zueignung bei Verfügung des Sicherungsgebers

    Wer die einem anderen zur Sicherheit übereignete Sache im eigenen Namen veräußert, handelt nämlich nicht rechtwidrig, wenn der Sicherungsnehmer in die Verfügung über das Sicherungseigentum eingewilligt hat (§ 183 Satz 1 BGB) und, sofern die Veräußerungsermächtigung inhaltlich beschränkt ist (vgl. dazu Gursky in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2004 § 183 Rn. 5 m.N.), die dadurch gesetzten Grenzen nicht überschritten werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1984, 810, 811; Hohmann in MünchKomm StGB § 246 Rn. 47; Ruß in LK 11. Aufl. § 246 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 01.12.1998 - 2 Ss 1356/98

    Unterschlagung durch Einbehalten der Mietsache. Nichtrückgabe der Mietsache,

    Nach allgemeiner Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung kann nämlich das bloße Unterlassen der vertraglich geschuldeten Rückgabe noch nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl., § 246 Rn. 20; Tröndle, StGB, 48 Aufl., § 246 StGB Rn. 17; Schmidt MDR 1981, 806, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch OLG Koblenz StV 1984, 288).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit in der

    Dies gilt auch, wenn der Täter die Herausgabe einer Sache trotz rechtlicher Verurteilung unter Anerkennung des fremden Eigentums unterlässt (OLG Koblenz StV 84, 288), etwa um eine eigene Gegenforderung durchzusetzen (vgl. BGH Beschluss vom 9. Januar 2007 - 3 StR 472/06 - zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.1998 - 5 Ss 202/98
    Der Begriff der "Zueignung" im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB setzt nicht nur den Willen des Täters voraus, eine fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern er erfordert auch seinen Willen, die Sache der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen zuzuführen, sie zum eigenen Nutzen zu gebrauchen oder zu verwerten (vgl. Senatsbeschluß NJW 1987, 2526; BGH StV 1984, 288; Schönke/Schröder/Eser a.a.O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht