Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 23.11.1983

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.09.1983 - 1 Ws 757/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,760
OLG Düsseldorf, 09.09.1983 - 1 Ws 757/83 (https://dejure.org/1983,760)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.1983 - 1 Ws 757/83 (https://dejure.org/1983,760)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. September 1983 - 1 Ws 757/83 (https://dejure.org/1983,760)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,760) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 43
  • StV 1984, 66
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)

  • OLG Saarbrücken, 17.09.2014 - 1 Ws 126/14

    Strafbefehlsverfahren: Reichweite der Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Das ist in der Vergangenheit bejaht worden in dem Fall einer gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme - etwa der Zustellung einer Terminsnachricht und des Auftretenlassens in der Revisionshauptverhandlung - eines Rechtsanwalts, der nicht Wahlverteidiger ist (vgl. BGH NStZ 1997, 299 f. - Rn. 5 f. nach juris; BGH NStZ-RR 2009, 348 - Rn. 6 f. nach juris; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43, 44; Senatsbeschluss vom 22.01.1999 - 1 Ws 2/99 -, NStZ-RR 1999, 288 - Rn. 9 nach juris; OLG Hamm AGS 2002, 91 - Rn. 5 nach juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 141 Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 27), im Fall der Aufforderung an einen Rechtsanwalt - etwa durch Zustellung der Anklageschrift, Abstimmung der Hauptverhandlungstermine -, für den Angeklagten als Verteidiger tätig zu werden (vgl. OLG Hamburg NJW 1998, 621; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 141 Rn.16; Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, a. a. O.) sowie im Fall des Mitwirkenlassens eines Rechtsanwalts am Verfahren ohne ausdrückliche Bescheidung eines gestellten Beiordnungsantrags bei vorliegender oder zumindest nicht fern liegender notwendiger Verteidigung (vgl. OLG Jena NJW 2007, 1476; Senatsbeschluss vom 29.11.2006 - Ss (B) 44/2006 (57/2006) -, NJW 2007, 309 ff. - Rn. 8 nach juris).
  • KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05

    Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines

    Zu berücksichtigen ist dabei, daß die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320; Senat, Beschluß vom 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 - in www.burhoff.de -).

    a) Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug - hier sogar darüber hinaus rechtsbeständig - abgeschlossene Verfahren ist schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, seine Bestellung beantragt hatte (vgl. BGH StV 1997, 238; StV 1989, 378; OLG Köln NJW 2003, 2038; OLG Düsseldorf StraFO 2003, 94; NStZ-RR 1996, 171; StV 1984, 66; JurBüro 1984, 718; OLG Hamm StraFO 2002, 397; OLG Koblenz - 2. Strafsenat - NStZ-RR 1997, 384; OLG Celle NdsRpfl, 19; OLG Karlsruhe RPfl 1986, 149; std.

  • BGH, 19.12.1996 - 1 StR 76/96
    Die Beiordnung erfolgt im Strafprozeß nicht im Kosteninteresse des Angeklagten (dazu auch BGH, Beschluß vom 11. März 1981 - 4 StR 686/80), sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43 m.w.Nachw., OLG München Rpfleger 1975, 107, 108).
  • LG Bonn, 28.04.2020 - 21 Qs 25/20

    Nachträgliche Beiordnung, Pflichtverteidiger

    Soweit ungeachtet dessen die rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger auf Grund des Zwecks der §§ 140 ff. StPO grundsätzlich unzulässig ist, da eine Beiordnung nach diesen Vorschriften nicht unter dem Gesichtspunkt des Kosteninteresses eines Angeschuldigten zu erfolgen hat, sondern ausschließlich dem Zweck dient, sicherzustellen, dass der Angeklagte, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, in den Fällen, in welchen die Verteidigung nach dem Gesetz notwendig ist, künftig verteidigt ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1984, S. 43), stünde auch dies nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 23.11.1989 - 2 Ws 626/89

    Entscheidung des Vorsitzenden; Hauptverhandlung; Bestellung oder Abberufung eines

    Dabei geht der Senat zunächst aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Gründe des angefochtenen Beschlusses davon aus, daß trotz der Formulierung im Tenor die Pflichtverteidigerbestellung nur für die Zukunft aufgehoben werden sollte, zumal weder eine rückwirkende Bestellung (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 43) noch eine rückwirkende Aufhebung der Bestellung zulässig oder gesetzlich vorgesehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 16. Juni 1987 - 1 Ws 197/87 -).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2002 - 2 Ws 307/02

    Bestellung eines Verteidigers für das Hauptverfahren nach Beendigung des

    Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine noch notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten gewährleisten (vgl. BGHR § 141 StPO "Bestellung 2"; BGH StV 1989, 378; OLG Celle NdsRPfl 1991, 120; 1986, 19; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NStZ 1984, 43; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBI NW 1998, 22; OLG Koblenz StV 1995, 537).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.1998 - 1 Ws 335/98
    Eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist unzulässig (Senatsbeschlüsse NStZ 1984, 43 ; AnwBl 1988, 178; OLG Karlsruhe RPfleger 1986, 149).

    Eine Bestellung nach §§ 140, 141 StPO dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern allein dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Ablauf eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens und der Sicherstellung, daß der Angeschuldigte in den in § 140 Abs. 1 und 2 StPO aufgeführten Fällen, in denen eine Verteidigung geboten erscheint, unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wirksam verteidigt wird (vgl. Senatsbeschluß NStZ 1984, 43 ; BGHR § 141 StPO "Bestellung 2"; BGH StV 1989, 378 ; OLG Koblenz StV 1995, 337 ).

  • OLG Hamburg, 15.02.1984 - 1 Ss 84/83

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Daraus wird ganz deutlich, daß das Bundesverfassungsgericht mit diesen von der Revision besonders hervorgehobenen Ausführungen Fälle gemeint hat, in denen die Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmsweise unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO geboten erschien, und zwar insbesondere deswegen, weil der Beschuldigte darauf angetragen hatte und die Kosten eines Wahlverteidigers nicht aufbringen konnte (vgl. auch Kleinknecht-Meyer a.a.O., Rdn. 20 zu § 140; KMR-StPO a.a.O., Rdn. 25 zu § 140; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43).
  • LG Freiburg, 13.03.2006 - 2 Qs 3/06

    Gebühr des Rechtsanwalts: Erstreckungsantrag durch den Pflichtverteidiger nach

    Anders als bei einer nach herrschender Meinung nicht möglichen rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung (vgl. hierzu etwa BGH NStZ 1997, 299 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43; OLG Oldenburg, StV 2004, 587; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 141, Rdnr. 8 m.w.N.) ist die Erstreckungsentscheidung überdies auch rein kostenrechtlicher Natur, während die Pflichtverteidigerbestellung die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden bzw. laufenden Verfahren gewährleisten soll (vgl. BGH a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 24.01.2008 - 2 Ws 8/08

    Nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch bei einvernehmlicher

    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf, StV 1984, 66).
  • KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09

    Strafverfahren: Rückwirkende Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für den

  • KG, 25.02.2008 - 2 BJs 58/06

    Rückwirkende Beiordnung eines Zeugenbeistands

  • OLG Koblenz, 29.05.2001 - 2 Ws 369/01

    Rechtsanwaltsgebühren; Erinnerung; Vorverfahrensgebühr; Pflichtverteidiger

  • OLG Hamm, 27.06.2002 - 2 Ws 244/02

    Pflichtverteidigerbestellung, Zeitpunkt, Abschluss des Verfahrens

  • LG Limburg, 11.12.2017 - 1 Qs 162/17
  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 2 (s) Sbd 6-133/01

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers, stillschweigende Beiordnung, ausdrückliche

  • OLG Saarbrücken, 13.01.2009 - 1 Ws 212/08

    Pflichtverteidigerbestellung zur Erhebung der Verfahrensrüge im

  • KG, 17.02.2005 - 5 Ws 633/04

    Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine

  • KG, 05.11.2020 - 5 Ws 217/19

    Pflichtverteidigung im Anhörungsrügeverfahren

  • OLG Jena, 25.11.2005 - 1 Ws 226/05

    Strafprozessrecht: Stillschweigende Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger

  • OLG Koblenz, 20.11.2001 - 1 Ws 1421/01

    Pflichtverteidiger, Pflichtverteidigerbestellung, Rückwirkung

  • LG Leipzig, 04.07.2011 - 6 Qs 31/11

    Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ist eine Beiordnung eines Anwalts als

  • LG Saarbrücken, 14.10.2015 - 4 Qs 14/15

    Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung, Strafvollstreckungsverfahren

  • LG Potsdam, 15.02.2010 - 24 Qs 11/10
  • OLG Schleswig, 24.01.2008 - 2 Ws 9/08

    Pflichtverteidiger

  • LG Regensburg, 01.08.2007 - 2 Qs 143/07
  • OLG Hamm, 22.07.1999 - 4 Ws 261/99

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein Verfahren nach §§ 81 f, 81 g StPO, 2

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.11.1983 - 1 Ws 172/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2345
OLG Hamm, 23.11.1983 - 1 Ws 172/83 (https://dejure.org/1983,2345)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.1983 - 1 Ws 172/83 (https://dejure.org/1983,2345)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. November 1983 - 1 Ws 172/83 (https://dejure.org/1983,2345)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,2345) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 66
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.03.1964 - 5 StR 54/64

    Erstattung von Reisekosten - Erstreckung der Beiordnung eines Verteidigers auf

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.1983 - 1 Ws 172/83
    Die Beiordnung des Pflichtverteidigers war nicht auf die etwaige Revisionsverhandlung zu erstrecken (vgl. insoweit BGHSt 19, 258).
  • OLG Köln, 01.04.1986 - Ss 168/86

    Beiordnung eines Verteidigers; Strafaussetzung; Freiheitsstrafe mit

    Da nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält (§ 147 StPO), würde die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in solchen Fällen dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen (vgl. BGH LM § 140 StPO Nr. 18; OLG Celle StV 1983, 187; OLG Hamm GA 1971, 25; zur "Schwierigkeit" allgemein; OLG Hamm StV 1984, 66; OLG Düsseldorf StV 1984, 66, 67; OLG Koblenz MDR 1976, 776).
  • OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05

    Strafprozessrecht: Beschwerde gegen die Ablehnung der

    Die Fähigkeit der Selbstverteidigung ist etwa eingeschränkt, wenn der Beschuldigte einen Intelligenzgrad an der Grenze des Schwachsinns aufweist (vgl. OLG Hamm StV 2000, 92) oder wenn eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB konkret in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm StV 1984, 66; Wohlers in SK-StPO, § 140 Rdnr.49).
  • LG Frankfurt/Main, 13.12.2022 - 16 Qs 50/22

    Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Borderline

    Insoweit kann dahinstehen, ob schon die verfahrensgegenständliche Frage der (eingeschränkten) Schuldfähigkeit zur Bejahung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage genügt (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2009 - Az.: 1 Ws 151/09 = BeckRS 2009, 23411 bei notwendiger Würdigung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens; ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 23.11.1983 - Az.: 1 Ws 172/83 = BeckRS 2008, 7678).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht