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   LG Bonn, 27.12.1983 - 32 Qs 153/83   

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LG Bonn, 27.12.1983 - 32 Qs 153/83 (https://dejure.org/1983,4188)
LG Bonn, Entscheidung vom 27.12.1983 - 32 Qs 153/83 (https://dejure.org/1983,4188)
LG Bonn, Entscheidung vom 27. Dezember 1983 - 32 Qs 153/83 (https://dejure.org/1983,4188)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 255
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Für diese der jugendrichterlichen Praxis und der herrschenden Lehre entsprechende Meinung (Schaffstein, Jugendstrafrecht, 8. Aufl., 1983, S. 76 f.; Arloth, StV 1984, S. 255; Böhm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 2. Aufl., 1985, S. 142; Brunner, a.a.O., § 10 Rdnr. 9; Winter, Verfassungsrechtliche Grenzen jugendgerichtlicher Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, 1966, S. 153; a.A.: BGH bei Holtz, MDR 1976, S. 634; KG, JR 1965, S. 29 [30]; BayObLG, StV 1984, S. 254; Dallinger/Lackner, Jugendgerichtsgesetz, 2. Aufl., 1965, § 10 Rdnr. 9; Lackner, JR 1965, S. 30; grundsätzlich auch Schnitzerling, DAR 1956, S. 124 [125]) lassen sich einleuchtende Gründe anführen; sie ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht unvertretbar.
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00

    Berücksichtigung der Schwere der Schuld bei Aussetzung des Restes der

    Der Senat folgt insoweit der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung, nach der jedenfalls in extremen Fällen besonders schwerer Schuld der Gedanke des Schuldausgleichs eine Zurückstellung der vorzeitigen Entlassung bei sonst vorliegenden Voraussetzungen geboten erscheinen lassen kann (vgl. Eisenberg, JGG, 6. Aufl., § 88 Rn. 9 a.E.; Brunnen/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 88 Rn. 7; Böhm NJW 1977, 2198, 2200; vgl. hierzu auch LG Bonn NJW 1977, 2226 und StV 1984, 255).

    Die Auffassung, daß das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs bei der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung gemäß § 88 Abs. 1 JGG keine Beachtung mehr finden darf (vgl. Ostendorf, JGG, 3. Aufl., § 88 Rn. 7; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 2. Aufl., § 88 Rn. 10 ff.; derselbe in Festschrift für Lieselotte Pongratz - Hrsg. Ostendorf -, 1986, S. 289, 303 f.; Tondorf in Anm. zu LG Bonn StV 1984, 255, 257), erscheint dagegen - wie bereits erörtert - insbesondere mit dem in der Regelung des § 17 Abs. 2 JGG und in der dortigen Betonung auch des Gesichtspunktes der Schwere der Schuld vom Gesetzgeber normierten Bewertungsmaßstab nicht vereinbar.

    Der Senat ist indessen der Auffassung, daß die Entscheidung gemäß § 88 Abs. 1 JGG in Fällen, in denen das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs nicht außer acht gelassen werden darf, entgegen der von dem Landgericht Bonn (NJW 1977, 2226 und StV 1984, 255) vertretenen Meinung nicht in Anlehnung an die im Erwachsenenrecht geltenden Regeln des § 57 StGB und die dort vorgegebene Ermessensbindung getroffen werden darf.

    Denn der Gesetzgeber hat - wie T (Anm. zu LG Bonn StV 1984, 255, 257) zu Recht hervorhebt - die Vorschrift des § 88 JGG gerade nicht dem Wortlaut des § 57 StGB angepaßt, so zuletzt auch nicht durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 - BGBl. I, 160 -, obwohl durch dieses Gesetz einerseits § 57 StGB geändert worden ist und andererseits auch § 88 Abs. 1 JGG grundlegend neu gefaßt und - wie auch § 57 StGB um den Hinweis auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit - ergänzt worden ist.

  • OLG Köln, 05.08.2003 - 2 Ws 465/03

    Aussetzung des Restes einer im Erwachsenenvollzug vollzogenen Jugendstrafe

    Dabei gilt (entgegen LG Bonn StV 1984, 255) keine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt der Schuldschwere.
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