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   BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84   

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BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84 (https://dejure.org/1984,318)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1984 - 2 StR 470/84 (https://dejure.org/1984,318)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84 (https://dejure.org/1984,318)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung und mit Beihilfe zum Bandendiebstahl - Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Bestrafung eines Bandenmitglieds wegen Hehlerei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 242 ff., § 259

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 50
  • NJW 1985, 502
  • MDR 1985, 156
  • NStZ 1985, 168 (Ls.)
  • StV 1985, 328
  • StV 1985, 367
  • JR 1985, 340
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72

    nicht anwesende Bandenmitglieder - Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
    Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Angeklagte zwar Bandenmitglied war, daß er aber nicht als Täter eines Bandendiebstahls belangt werden konnte, weil er an den Taten nicht unmittelbar mitgewirkt, also mit den anderen Bandenmitgliedern nicht örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat (BGHSt 8, 205; 25, 18; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 244 Rdn. 12).

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 15. September 1972 (BGHSt 25, 18) bereits zum Ausdruck gebracht, daß Tateinheit zwischen Diebstahl in einem schweren Fall und Beihilfe zum Bandendiebstahl möglich ist und diese Ansicht damit begründet, daß die untere Grenze des Strafrahmens für die Beihilfe zum Bandendiebstahl eine geringere als die für die Mittäterschaft an einem Diebstahl in einem schweren Fall sei.

  • BGH, 16.07.1968 - 1 StR 25/68

    Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung sachlichen Rechts -

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
    Dieser kann mithin nicht sein eigener Hehler sein, während Anstifter und Gehilfen der Vortat, die nach deren Abschluß Hehlereihandlungen begehen, sowohl wegen ihrer Teilnahme an der Vortat als auch nach § 259 StGB bestraft werden können (BGHSt 7, 134; 8, 390; 13, 403; 22, 206).
  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
    § 244 StGB enthält zwar echte Qualifikationstatbestände (BGH, Beschluß vom 8. März 1979 - 2 StR 337/78) mit der Folge, daß die Erschwerungsgründe des § 243 StGB in den Tatbeständen des § 244 StGB mit nochmals verschärfter Strafdrohung aufgehen (BGH, NJW 1970, 1279; BGH, Beschluß vom 9. März 1977 - 3 StR 512/76; Beschluß vom 19. November 1981 - 4 StR 598/81).
  • BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54

    Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen - §§ 242, 26, 27, 259 StGB

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
    Dieser kann mithin nicht sein eigener Hehler sein, während Anstifter und Gehilfen der Vortat, die nach deren Abschluß Hehlereihandlungen begehen, sowohl wegen ihrer Teilnahme an der Vortat als auch nach § 259 StGB bestraft werden können (BGHSt 7, 134; 8, 390; 13, 403; 22, 206).
  • BGH, 20.11.1959 - 4 StR 370/59

    Aluhandel - §§ 242, 27, 259, 52, 53 StGB, Vollendung der Vortat

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
    Dieser kann mithin nicht sein eigener Hehler sein, während Anstifter und Gehilfen der Vortat, die nach deren Abschluß Hehlereihandlungen begehen, sowohl wegen ihrer Teilnahme an der Vortat als auch nach § 259 StGB bestraft werden können (BGHSt 7, 134; 8, 390; 13, 403; 22, 206).
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw.

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
    Dieser kann mithin nicht sein eigener Hehler sein, während Anstifter und Gehilfen der Vortat, die nach deren Abschluß Hehlereihandlungen begehen, sowohl wegen ihrer Teilnahme an der Vortat als auch nach § 259 StGB bestraft werden können (BGHSt 7, 134; 8, 390; 13, 403; 22, 206).
  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
    Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Angeklagte zwar Bandenmitglied war, daß er aber nicht als Täter eines Bandendiebstahls belangt werden konnte, weil er an den Taten nicht unmittelbar mitgewirkt, also mit den anderen Bandenmitgliedern nicht örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat (BGHSt 8, 205; 25, 18; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 244 Rdn. 12).
  • BGH, 19.11.1981 - 4 StR 598/81

    Auswirkung der Änderung eines Schuldspruchs auf den Strafausspruch

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
    § 244 StGB enthält zwar echte Qualifikationstatbestände (BGH, Beschluß vom 8. März 1979 - 2 StR 337/78) mit der Folge, daß die Erschwerungsgründe des § 243 StGB in den Tatbeständen des § 244 StGB mit nochmals verschärfter Strafdrohung aufgehen (BGH, NJW 1970, 1279; BGH, Beschluß vom 9. März 1977 - 3 StR 512/76; Beschluß vom 19. November 1981 - 4 StR 598/81).
  • BGH, 08.03.1979 - 2 StR 337/78

    Verjährungsfrist für einen Bandendiebstahl - Kriterien für einen Bandendiebstahl

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
    § 244 StGB enthält zwar echte Qualifikationstatbestände (BGH, Beschluß vom 8. März 1979 - 2 StR 337/78) mit der Folge, daß die Erschwerungsgründe des § 243 StGB in den Tatbeständen des § 244 StGB mit nochmals verschärfter Strafdrohung aufgehen (BGH, NJW 1970, 1279; BGH, Beschluß vom 9. März 1977 - 3 StR 512/76; Beschluß vom 19. November 1981 - 4 StR 598/81).
  • BGH, 19.09.1978 - 5 StR 344/78

    Anstiftung trotz Abwesenheit vom Tatgeschehen einer Bandenstraftat

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
    Er hat sich jedoch an den Taten von Sch. und W. im Sinne der §§ 26, 27 StGB beteiligt und ist danach je nach der Art seiner Beteiligung als Anstifter oder als Gehilfe eines Bandendiebstahls zu verurteilen (BGHSt 8, a.a.O.; 25, a.a.O.; BGH, Beschluß vom 19. September 1978 - 5 StR 344/78).
  • BGH, 09.03.1977 - 3 StR 512/76

    Schuldspruch bei Zusammentreffen mehrerer Strafschärfungsgründe

  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 47/20

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (Anderer:

    Dies ist darin begründet, dass - anders als in den Fällen des § 184b Abs. 2 aF StGB - die durch den Täter bewirkte Rechtsgutsverletzung bereits zu einem Abschluss gekommen ist; Anstifter und Gehilfen der Vortat können sich indes als Hehler der erlangten Sache betätigen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, NJW 1985, 502; MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 57 ff. je mwN).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Nach der früheren Rechtsprechung konnte Täter eines Bandendiebstahls nur ein Bandenmitglied sein, das beim Bandendiebstahl am Ort der Wegnahme, wenn auch nicht notwendig körperlich, selbst mitwirkt (BGHSt 8, 205; 25, 18; 33, 50).

    Er legt insbesondere nicht fest, daß es sich um eine "örtliche und zeitliche Mitwirkung" handeln muß und eine lediglich fördernde Beteiligung, etwa als Kopf der Bande im Hintergrund des Tatgeschehens, nicht in Betracht kommt (Eser in Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 244 Rdn. 27; Kindhäuser NK-StGB § 244 Rdn. 35; Arzt/Weber BT/2 § 14 Rdn. 61 f.; Rengier BT/II, 2. Aufl. § 4 VI 2 Rdn. 47; Wessels/Hillenkamp BT/2, 23. Aufl. § 4 1112 Rdn. 272; Arzt JuS 1972, 576, 579; Schünemann JA 1980, 393, 395; Schild GA 1982, 55, 83; Joerden StV 1985, 329, 330; Meyer JuS 1986, 189, 190; Küper GA 1997, 327, 334; Hohmann NStZ 2000, 258 f.; Sya NJW 2001, 343, 344; aA Hoyer SK-StGB § 244 Rdn. 36; Taschke StV 1985, 367; Schmitz NStZ 2000, 477, 478).

    aa) Der Begriff der Mitwirkung beim Stehlen erfaßt für sich genornmen jede Form der Beteiligung am Diebstahl, die auch sonst nach den allgemeinen Regeln als Beitrag zur Förderung einer bestimmten Tat gewertet werden kann (vgl. Joerden StV 1985, 329, 330; Jakobs JR 1985, 342, 343, jeweils Anmerkungen zu BGHSt 33, 50).

    Zwar wird mit der früheren Rechtsprechung auch von Vertretern der Literatur die Auffassung vertreten, das Erfordernis des Stehlens unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds kennzeichne die Tatausführung selbst und solle dem Umstand Rechnung tragen, daß die besondere Gefährlichkeit der Tat nur bei der räumlichen Anwesenheit von mindestens zwei Bandenmitgliedern am eigentlichen Tatort vorliege (Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 27; Kindhäuser NK-StGB § 244 Rdn. 36; Rengier BT/1 § 4 VI 2 Rdn. 47; Küper BT, 3. Aufl. S. 43 f.; Meyer JuS 1986, 189, 192, Otto StV 2000, 313, 314).

    Eine derartige Arbeitsteilung, die vor allem für organisierte und spezialisierte Diebesbanden typisch ist, ist zumindest genauso gefährlich wie die Arbeitsteilung am Ort der Wegnahme selbst (so schon Arzt JuS 1972, 576, 579; Jakobs JR 1985, 340, 343; aA Zopfs GA 1995, 320, 327 f.; Engländer GA 2000, 578, 582).

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I

    Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Für das abwesende Bandenmitglied kam dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Begehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftung zum Bandendiebstahl in Betracht (BGHSt 25, 18, 19; 33, 50, 52; BGH StV 1997, 247).

    b) Diese vor allem auf die Einschränkung der ausufernden subjektiven Täterschaftslehre abzielende Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu Jakobs JR 1985, 340, 342 f. Anm. zu BGHSt 33, 50 und Meyer JuS 1986, 189, 191; auch schon Kielwein MDR 1956, 308 Anm. zu BGHSt 8, 205), hat der Bundesgerichtshof im wesentlichen übernommen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Februar 1954 - 3 StR 814/53); sie ist in der Entscheidung BGHSt 8, 205 jedoch dahin eingeschränkt worden, daß nur noch für die Annahme der Täterschaft beim Bandendiebstahl vorausgesetzt wurde, daß das Bandenmitglied auch an dem einzelnen Diebstahl örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich gemeinsam zusammen mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied gewirkt hat.

    8. Aufl. § 33 Rdn. 125; Meyer JuS 1986, 189; Rengier, Strafrecht BT/1 2. Aufl. § 4 Rdn. 47; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2 21. Aufl. § 4 Rdn. 272), zumal der zur Zeit der Entscheidung RGSt 66, 236 vorherrschende extensive Täterbegriff in der Rechtsprechung keine Anwendung mehr findet und auch von der h.M. im Schrifttum nicht mehr vertreten wird.

    Von den Vertretern dieser Gegenmeinung wird zum einen geltend gemacht, daß der Gesetzeswortlaut "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" über die Art und Weise der Mitwirkung nichts aussage, insbesondere nicht festlege, daß es sich um eine "örtliche und zeitliche" und nicht eine lediglich geistige Mitwirkung als "Kopf der Bande" handeln müsse (Meyer JuS 1986, 189, 190; ähnlich Arzt JuS 1972, 576, 579; Eser in Schönke/Schröder 25. Aufl. § 244 Rdn. 27; Kindhäuser NK-StGB § 244 Rdn. 35 f.; Schild GA 1982, 55, 83; a.A. Hoyer SK-StGB § 244 Rdn. 36; Taschke StV 1985, 367 f.).

    Als wesentliches Argument gegen die Rechtsprechung wird eingewandt, daß auch die Voraussetzungen der täterschaftlichen Begehung des Bandendiebstahls nach den heute geltenden Grundsätzen der Teilnahmelehre gehandhabt werden müßten, weil es sonst hinsichtlich des Grunddelikts des § 242 StGB und der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer "gespaltenen Täterschaft" komme (vgl. Brandts/Seier JA 1985, 367; Joerden StV 1985, 329 f. Anm. zu BGHSt 33, 50; Meyer JuS 1986, 189, 191).

  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Nach bislang ständiger, an dieses Tatbestandsmerkmal anknüpfender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfordert die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls oder eines Raubes stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18 ; 33, 50, 52; BGH bei Holtz M.DR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom g. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offengelassen in BGH Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Für das abwesende Bandenmitglied kommt dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Begehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftung zum Bandendiebstahl in Betracht ( BGHSt 25, 18, 19; 33, 50, 52; BGH StV 1997, 247).

    Diese Rechtsprechung ist in der Literatur zum Teil auf Zustimmung gestoßen (vgl. Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 31; Hoyer in SK-StGB § 244 Rdn. 36; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 244 Rdn. 8; Ruß in LK 11. Aufl. § 244 Rdn. 13; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 15; Taschke StV 1985, 367 f.; Miehe StV 1997, 247 ff.; Dünnebier JR 1956, 148 f. Anm. zu BGHSt 8, 205; Otto JZ 1985, 21, 25 sowie zuletzt Jura 1997, 464, 471; wohl auch Zopfs GA 1995, 320, 326 ff.; Küper Strafrecht BT (1996) S. 32 ff., anders aber in GA 1997, 327, 333).

    b) Diese vor allem auf die Einschränkung der ausufernden subjektiven Täterschaftslehre abzielende Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu Jakobs JR 1985, 340, 342 f. Anm. zu BGHSt 33, 50 und Meyer JuS 1986, 189, 191; auch schon Kielwein MDR 1956, 308 Anm. zu BGHSt 8, 205), hat der Bundesgerichtshof im wesentlichen übernommen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Februar 1954 - 3 StR 814/53); sie ist in der Entscheidung BGHSt 8, 205 jedoch dahin eingeschränkt worden, daß nur noch für die Annahme der Täterschaft beim Bandendiebstahl vorausgesetzt wurde, daß das Bandenmitglied auch an dem einzelnen Diebstahl örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich gemeinsam zusammen mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied gewirkt hat.

    8. Aufl. § 33 Rdn. 125; Meyer JuS 1986, 189; Rengier, Strafrecht BT/1 2. Aufl. § 4 Rdn. 47; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2 21. Aufl. § 4 Rdn. 272), zumal der zur Zeit der Entscheidung RGSt 66, 236 vorherrschende extensive Täterbegriff in der Rechtsprechung und nach der h.M. im Schrifttum keine Anwendung mehr findet.

    Von den Vertretern dieser Gegenmeinung wird zum einen geltend gemacht, daß der Gesetzeswortlaut "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" über die Art und Weise der Mitwirkung nichts aussage, insbesondere nicht festlege, daß es sich um eine "örtliche und zeitliche" und nicht eine lediglich geistige Mitwirkung als "Kopf der Bande" handeln müsse (Meyer JuS 1986, 189, 190; ähnlich Arzt JuS 1972, 576, 579; Eser in Schönke/Schröder 25. Aufl. § 244 Rdn. 27; Kindhäuser NK-StGB § 244 Rdn. 35 f.; Schild GA 1982, 55, 83; a.A. Hoyer SK-StGB § 244 Rdn. 36; Taschke StV 1985, 367 f.).

    Als wesentliches Argument gegen die Rechtsprechung und der ihr folgenden Literatur wird eingewandt, daß auch die Voraussetzungen der täterschaftlichen Begehung des Bandendiebstahls nach den heute geltenden Grundsätzen der Teilnahmelehre gehandhabt werden müßten, weil es sonst hinsichtlich des Grunddelikts des § 242 StGB und der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer "gespaltenen Täterschaft" komme (vgl. Brandts/Seier JA 1985, 367; Joerden StV 1985, 329 f. Anm. zu BGHSt 33, 50; Meyer JuS 1986, 189, 191).

  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; 1999, 571; StV 1995, 586; 1999, 151; BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Daß der Wortlaut der Vorschrift hierzu keinen Anlaß gibt, hat der 3. Strafsenat in seiner Entscheidung selbst ausgeführt (s. auch den Antwortbeschluß des 3. Strafsenats auf die Anfrage des vorlegenden Senats vom 14. März 2000, S. 8); "unter Mitwirkung" bedeutet lediglich, daß das Bandenmitglied bei dem Diebstahl mit einem anderen Bandenmitglied zusammenwirken muß (vgl. Hohmann aaO; J. Meyer JuS 1986, 189, 190).

    Diese Auslegung entsprach § 218 Nr. 8 des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten von 1851 der Vorgängernorm des § 243 Nr. 6 StGB (s. J. Meyer JuS 1986, 189, 191) wo als "schwerer Diebstahl" (s. § 219 Abs. 1 prStGB) angesehen wurde, "wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl verbunden haben".

    Durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH NJW 1998, 2913; NStZ 1996, 493; StV 1995, 586; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99), des 2. Strafsenats (s. BGHSt 23, 239; 33, 50; BGH GA 1974, 308) und des 3. Strafsenats (s. BGHSt 39, 216, 217; 42, 255, 257 ff.; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00) ist der Senat gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung jedoch, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Diese Auslegung entsprach § 218 Nr. 8 des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten von 1851 - der Vorgängernorm des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB (s. Meyer JuS 1986, 189, 191) -, wo als "schwerer Diebstahl" (s. § 219 Abs. 1 prStGB) angesehen wurde, "wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl verbunden haben".

  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders

    Läge bewaffneter Diebstahl vor (vgl. III 3), würde § 243 StGB dahinter zurücktreten (BGHSt 33, 50, 53 m.w.N.).
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 202/96

    Merkmal des "Sich-Verschaffens" beim Straftatbestand der Hehlerei (Ausschluß bei

    In dem Zusammenwirken von Vortäter und Hehler besteht der innere Zusammenhang mit der Vortat, der nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 33, 50, 52; 27, 45 f.; 10, 151, 152; 7, 134, 137; RGSt 57, 203, 204; 55, 58 ; 54, 280, 281; 52, 203; 35, 278, 281; 20, 209, 210; 1e, 303) und herrschender Ansicht im Schrifttum (vgl. - jeweils m.w.N. Ruß in LK StGB 11. Aufl. § 259 Rdn. 17; Stree aaO 5 259 Rdn. 42; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. 5 259 Rdn. 16; Lackner StGB 21. Aufl. § 259 Rdn. 10) für die Hehlerei in allen ihren Begehungsformen - auch für das Sich-Verschaffen - erforderlich ist (a.A. Samson in SK-StGB 5 259 Rdn. 33; Roth JA 1988, 193, 206; RGSt 44, 249, 251 (für das Mitwirken zum Absatz); Hruschka JR 1980, 221 (für das Sich-Verschaffen)).
  • BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00

    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des

    Dementsprechend wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB solle - im Unterschied etwa zu § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG (vgl. Schild NStZ 1983, 69 f.) - zwei Gefährlichkeitspotentiale erfassen: Zum einen die abstrakte Gefährlichkeit, die sich aus der Existenz einer - zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbundenen - Bande als solcher ergibt (erste Komponente), zum anderen die konkrete Gefährlichkeit der Begehung eines Diebstahls, die aus dem Zusammenwirken zumindest zweier Bandenmitglieder am eigentlichen Tatort erwächst (zweite Komponente; vgl. Meyer JuS 1986, 189, 191 f.; Taschke StV 1985, 367, 368).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17

    Voraussetzungen der Mittäterschaft bei Betrug und Urkundenfälschung (Förderung

    Den Urteilsgründen ist weder zu entnehmen, dass er einen bestimmten Beitrag zu der konkreten Tatausführung geleistet hätte, noch ist ersichtlich, dass er sonst Tatherrschaft gehabt hätte, etwa indem er im Rahmen der Planung und Organisation der Taten eine derart exponierte Stellung eingenommen hätte, dass er gegenüber den - von der Strafkammer vermuteten - weiteren Beteiligten eine übergeordnete Stellung eingenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53).
  • BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12

    Hehlerei; schwerer Bandendiebstahl (Abgrenzung zwischen Täterschaft und

  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters II

  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 379/01

    Mittäterschaft beim Betrug; Beihilfe; Anstiftung (Vorsatzanforderungen);

  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 473/04

    Urteilsgründe (Mitteilung der Tatsachen; rechtliche Würdigung); Hehlerei

  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00

    Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort

  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 334/91
  • BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99

    Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen

  • BGH, 05.09.2019 - AK 47/19

    Rechtmäßigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 17.09.1993 - 4 StR 509/93

    Strafzumessungsregel - Anwendbarkeit - Tateinheit - Verbrechen - Vergehen -

  • BGH, 13.06.2017 - 3 StR 494/16

    Keine tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und

  • BGH, 20.04.1993 - 4 StR 108/93

    Änderung des Schuldspruchs - Voraussetzungen eines Bandendiebstahls -

  • BGH, 14.08.1991 - 3 StR 37/91

    Als Revision zu behandelnde Berufung gegen Verurteilung vor Wirksamwerden des

  • BGH, 30.01.2001 - 3 StR 508/00

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Bandenmitglied

  • BGH, 03.12.2009 - 4 StR 477/09

    Betrug durch Tanken ohne zu bezahlen (Vollendung; Versuch); keine Hehlerei durch

  • BGH, 21.07.2000 - 3 StR 71/00

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Tatbestandsmerkmal "unter Mitwirkung

  • BGH, 18.04.1996 - 4 StR 89/96

    Natürliche Handlungseinheit - Unmittelbarer Zusammenhang - Einheitliches

  • BGH, 27.09.1995 - 2 StR 434/95

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel - Nicht geringe Menge - Tateinheit

  • BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96

    Mitglied einer Bande - Bandendiebstahl - Unmittelbar mitgewirkt - Örtlich und

  • BGH, 20.04.1994 - 3 StR 61/94

    Verurteilung - Bandendiebstahl - Unmittelbare Mitwirkung - Voraussetzung

  • OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
  • BGH, 27.11.1986 - 4 StR 601/86

    Bandenmäßige Begehung von Raubüberfällen ohne konkrete Tatplanung im Vorfeld -

  • BGH, 05.06.1986 - 4 StR 198/86

    Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung des örtlichen und zeitlichen

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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.1985 - 2 StR 181/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,15154
BGH, 26.04.1985 - 2 StR 181/85 (https://dejure.org/1985,15154)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1985 - 2 StR 181/85 (https://dejure.org/1985,15154)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1985 - 2 StR 181/85 (https://dejure.org/1985,15154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Provokation im Sinne von § 213 StGB - Berücksichtung der in der Strafrahmenmilderung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung bei naheliegenden Fällen

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine eigene Revision des Nebenklägers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1985, 367
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 22.01.2019 - 1 StR 585/18

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Reizung zur Tat ohne eigene Schuld:

    Dabei ist die Verständlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 3 StR 391/18, juris Rn. 7; vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Verschulden 1; vom 2. Oktober 1985 - 3 StR 376/85, StV 1986, 200; vom 26. April 1985 - 2 StR 181/85, StV 1985, 367 und vom 22. Juli 1981 - 3 StR 254/81, juris Rn. 4).
  • BGH, 16.01.2019 - 4 StR 580/18

    Minder schwerer Fall des Totschlags (eigene Schuld: Maßstab, Proportionalität)

    Das Vorverhalten muss dem Täter vorwerfbar und in qualitativer Hinsicht geeignet sein, die darauf fußende Provokation des Opfers als verständliche Reaktion erscheinen zu lassen (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 1981 - 3 StR 254/81, NStZ 1981, 479 (Ls); vom 26. April 1985 - 2 StR 181/85, StV 1985, 367; vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR § 213 Alt. 1 Verschulden 1).
  • BGH, 19.12.2018 - 3 StR 391/18

    Minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung bei Handeln nicht ohne

    Dabei ist die Verständlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 9. August 1988 4 StR 221/88, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Verschulden 1; vom 2. Oktober 1985 - 3 StR 376/85, StV 1986, 200; vom 26. April 1985 - 2 StR 181/85, StV 1985, 367; vom 22. Juli 1981 - 3 StR 254/81, juris Rn. 4).
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