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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85   

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BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85 (https://dejure.org/1985,1454)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1985 - 2 StR 127/85 (https://dejure.org/1985,1454)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1985 - 2 StR 127/85 (https://dejure.org/1985,1454)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelprozess - Verschlechterung des Urteils bei Einlegung eines Rechtsmittels durch den Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft - Unterbliebene Vereidigung aufgrund früherer Tatbeteiligung - Unzulässigkeit einer nicht ordnungsgemäß ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO (1975) § 358 Abs. 2
    Grenze der Strafzumessung in neuer Tatsachenverhandlung nach beiderseits erfolgreicher Revision

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 332
  • MDR 1985, 861
  • NStZ 1985, 493
  • StV 1985, 411
  • StV 1986, 468
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 05.07.1928 - III 406/28

    Darf bei Berufung des Angeklagten im Schuld- und der Staatsanwaltschaft im

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn die Staatsanwaltschaft ein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hat, das Gericht aber einen Straftatbestand mit höherer Strafdrohung für gegeben erachtet, die Obergrenze des Strafrahmens aus dem vom Erstrichter angevendeten Strafgesetz auch für die Verhängung der neuen, aus dem nunmehr angewendeten Gesetz zu entnehmenden Strafe maßgeblich bleibt; dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Angeklagte nicht ungünstiger gestellt werden darf, als wenn allein die Staatsanwaltschaft ein auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hätte (RGSt 62, 216 f; 62, 401, 403 f; BGH MDR 1978, 417; OLG Celle NJW 1967, 2275 [OLG Celle 12.06.1967 - 2 Ss 160/67]; Ruß in KK StPO § 331 Rdn. 3; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 331 Rdn. 15; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 331 Rdn. 27).
  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Diesen Antrag durfte die Strafkammer ohne Bindung an die in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe zurückweisen (vgl. BGHSt 6, 128; BGH, Urteil vom 12. Juli 1977 - 1 StR 784/76; Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 57 f; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 82 ff).
  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 6/55
    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Ablehnungsbeschluß und Begründung entsprechen der Rechtslage (BGHSt 7, 330).
  • BGH, 12.12.1962 - 2 StR 495/62

    Voraussetzungen des Vorliegens eines unbedingten Revisionsgrundes im Sinne von §

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Da der Senat hierbei nach Beschwerdegrundsätzen und mithin in der Sache selbst zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung, BGHSt 18, 200; 21, 334, 338; BGH NStZ 1984, 230), kam es allein darauf an, ob die erfolglos gebliebenen Ablehnungsanträge begründet waren.
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Da der Senat hierbei nach Beschwerdegrundsätzen und mithin in der Sache selbst zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung, BGHSt 18, 200; 21, 334, 338; BGH NStZ 1984, 230), kam es allein darauf an, ob die erfolglos gebliebenen Ablehnungsanträge begründet waren.
  • BGH, 12.07.1977 - 1 StR 784/76

    Strafbarkeit wegen versuchter Körperschaftssteuerhinterziehung in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Diesen Antrag durfte die Strafkammer ohne Bindung an die in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe zurückweisen (vgl. BGHSt 6, 128; BGH, Urteil vom 12. Juli 1977 - 1 StR 784/76; Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 57 f; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 82 ff).
  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 490/83

    Auswirkungen der fehlenden Unterschrift der Berichterstatterin nach Abänderung

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Da der Senat hierbei nach Beschwerdegrundsätzen und mithin in der Sache selbst zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung, BGHSt 18, 200; 21, 334, 338; BGH NStZ 1984, 230), kam es allein darauf an, ob die erfolglos gebliebenen Ablehnungsanträge begründet waren.
  • BGH, 17.01.1978 - 1 StR 734/77

    Verstoß des Gerichts gegen die Hinweispflicht - Veranlassung zu einer anderen

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn die Staatsanwaltschaft ein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hat, das Gericht aber einen Straftatbestand mit höherer Strafdrohung für gegeben erachtet, die Obergrenze des Strafrahmens aus dem vom Erstrichter angevendeten Strafgesetz auch für die Verhängung der neuen, aus dem nunmehr angewendeten Gesetz zu entnehmenden Strafe maßgeblich bleibt; dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Angeklagte nicht ungünstiger gestellt werden darf, als wenn allein die Staatsanwaltschaft ein auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hätte (RGSt 62, 216 f; 62, 401, 403 f; BGH MDR 1978, 417; OLG Celle NJW 1967, 2275 [OLG Celle 12.06.1967 - 2 Ss 160/67]; Ruß in KK StPO § 331 Rdn. 3; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 331 Rdn. 15; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 331 Rdn. 27).
  • RG, 06.12.1928 - II 852/28

    Darf bei Berufung des Angeklagten im Schuld- und der Staatsanwaltschaft im

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn die Staatsanwaltschaft ein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hat, das Gericht aber einen Straftatbestand mit höherer Strafdrohung für gegeben erachtet, die Obergrenze des Strafrahmens aus dem vom Erstrichter angevendeten Strafgesetz auch für die Verhängung der neuen, aus dem nunmehr angewendeten Gesetz zu entnehmenden Strafe maßgeblich bleibt; dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Angeklagte nicht ungünstiger gestellt werden darf, als wenn allein die Staatsanwaltschaft ein auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hätte (RGSt 62, 216 f; 62, 401, 403 f; BGH MDR 1978, 417; OLG Celle NJW 1967, 2275 [OLG Celle 12.06.1967 - 2 Ss 160/67]; Ruß in KK StPO § 331 Rdn. 3; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 331 Rdn. 15; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 331 Rdn. 27).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Aus dem Gebot umfassender sachlicher Prüfung hat die Rechtsprechung seit jeher die Berechtigung abgeleitet, auf die Sachrüge den Schuldspruch auch zum Nachteil des Angeklagten zu ändern oder zu ergänzen (BGHSt 14, 5, 7; 21, 256, 260 [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67] ; 29, 63, 66; BGH JZ 1978, 245; BGH NJW 1986, 332; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 209).
  • LG Kempten, 08.10.2020 - 3 Ns 111 Js 10508/14

    Strafbarkeit des Arztes bei eigenen schwerwiegenden Gesundheitsproblemen, die er

    Zudem ist auch die lange, vom Angeklagten nicht zu vertretene Verfahrensdauer insoweit zu berücksichtigen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Strafaussetzung BGH NJW 1986, 332).
  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18

    Schwerer Raub/schwere räuberische Erpressung (Vorsatzwechsel; unbeachtliche

    Der Generalbundesanwalt weist dabei mit Recht darauf hin, dass es dem neu entscheidenden Tatgericht trotz des unveränderten Schuldspruchs nicht verwehrt ist, wegen des Vorliegens einer vollendeten schweren räuberischen Erpressung, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, eine höhere Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 - 2 StR 127/85, NJW 1986, 332, 333; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 331 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08

    Tenorierung bei gewerbsmäßiger Hehlerei und beim Diebstahl im besonders schweren

    Sofern die Kammer hiermit nicht auf die Nähe zur Tatvollendung abgestellt, sondern dem Angeklagten angelastet hat, dass er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab, würde dies im Rahmen der gebotenen Gesamtschau keinen tauglichen Gesichtspunkt darstellen (BGH StV 1985, 411).
  • BayObLG, 29.06.2000 - 4St RR 76/00

    Wirkung der Berufung durch Angeklagten und Staatsanwaltschaft

    Diese Sperrwirkung ist im vorliegenden Fall allerdings durch das auf den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beseitigt worden (vgl. BGH NJW 1986, 332/333).

    Innerhalb des mit dieser Maßgabe eröffneten Strafrahmens bildet die in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht getroffene rechtliche und tatsächliche Beurteilung die Grundlage der Strafzumessung (OLG Hamm NJW 1957, 1850/1851; OLG Stuttgart JZ 1966, 105/106; wohl auch BGH NJW 1986, 332/333, der die Berücksichtigung eines in der Berufungsinstanz festgestellten größeren Tatumfangs unbeanstandet gelassen hat; a.A.: OLG Hamburg NJW 1961, 745; OLG Celle NJW 1967, 2275/2276).

    Eine derartige "relative" Fortwirkung überholter oder gar aufgehobener Feststellungen zugunsten desjenigen, der mit seinem Rechtsmittel die Änderung herbeigeführt hat, ist dem geltenden Prozeßrecht fremd (vgl. BGH NJW 1986, 332/333).

  • BGH, 06.09.1989 - 2 StR 353/89

    Doppelverwertung bei Versuchsmilderung

    Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung wegen Versuchs Gebrauch gemacht werden soll, ist auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen; besonderes Gewicht kommt dabei den versuchsbezogenen Umständen zu, insbesondere der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (ständige Rechtsprechung, BGH StV 1985, 411; 1986, 378 f.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2 und 4; BGHSt 35, 347, 355 [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; 36, 1, 18; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - 1 StR 585/88).
  • LG Dortmund, 19.11.2018 - 31 KLs 78/15
    Als besonderer Gesichtspunkt war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Dauer des Verfahrens als überlang einzuordnen war (vgl. hierzu die Ausführungen unter V.4.; BGH NJW 1986, 332).
  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Aus der von der Verteidigung in ihrem Plädoyer in Bezug genommen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 04.06.1985 - 2 StR 127/85, StV 1986, 411 = NJW 1986, 332) folgt nichts Abweichendes.
  • OLG Köln, 29.10.2001 - Ss 437/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Etwas anderes gilt nur, wenn er ausnahmsweise von mangelnder Zuverlässigkeit des Verteidigers ausgehen muss oder die Fristversäumung durch den Verteidiger voraussehen kann (BGHSt 14, 306 [308 f.] = NJW 1960, 1774; BGH NJW 1973, 1138; BGH NStZ 1995, 352), z.B. weil er weiß oder damit rechnen muss, dass der Verteidiger die (nach seiner Einschätzung aussichtslose) Revision nicht begründen wird (BGH NStZ 1985, 493 [Pf./M]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 44 Rdnr. 18), und gleichwohl gebotene Maßnahmen zur Fristwahrung unterlässt (SenE v. 18.04.2001 - Ss 106/01 -).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.1995 - 5 Ss OWi 323/94

    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

    Änderungen des Schuldspruches sind dagegen zulässig (BGH NJW 1986, 332 ; Senatsbeschluß vom 20. Juni 1990 a.a.O.; Göhler a.a.O., § 79 Rdnr. 37; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., §§ 358 Rdnr. 11, 331 Rdnr. 8; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.08.1989 - 1 StR 296/89

    ... beginn bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • BGH, 30.06.1987 - 4 StR 292/87

    Verhältnis von sexueller Nötigung zur versuchten Vergewaltigung - Anforderungen

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Rechtsprechung
   BGH, 12.06.1985 - 3 StR 71/85   

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https://dejure.org/1985,2652
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versuch - Strafrahmenmilderung - Nichtvollendung als Verdienst des Angeklagten

Papierfundstellen

  • StV 1985, 411
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86

    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

    Gerade bei Wegnahme eines Kraftfahrzeugs für eine Spazierfahrt ist aber nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Täter es nur unbefugt in Gebrauch nehmen will (BGH, Urt. vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85; vgl. Schaffstein GA 1964, 97 ff.).
  • BGH, 09.11.2010 - 3 StR 390/10

    Doppelverwertungsverbot (Tateinheit; strafschärfende Berücksichtigung der

    Insoweit hat das Landgericht verkannt, dass der Angeklagte nicht wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu bestrafen gewesen wäre, wenn die Nichtvollendung dieser Tatqualifikation "sein Verdienst" gewesen wäre, er also freiwillig die Ausführung der Taten aufgegeben hätte (BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85, StV 1985, 411 mwN; LK-Hillenkamp, 12. Aufl., § 23 Rn. 31).
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 104/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Strafmilderung bei Versuch

    Danach ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353), doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie (BGH StV 1986, 378/379; BGH, Beschl. vom 2. Februar 1988 - 1 StR 15/88; vgl. auch BGH StV 1985, 411 sowie BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1).
  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 658/86

    Versagung der Strafmilderung bei mehrfacher Begehung von Straftaten im

    Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei einer rechtsfehlerfreien Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB, die eine Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters erfordert und insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und das Maß der in ihr zutage getretenen kriminellen Energie zu erfassen hat (vgl. BGH StV 1985, 411), zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
  • BGH, 02.02.1988 - 1 StR 15/88

    Grundsätze zur Strafmilderung beim Versuch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH StV 1986, 378, 379 m.w.N.; BOHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; BGH StV 1985, 411).
  • OLG Köln, 28.06.1996 - Ss 281/96
    Dem Inbegriff der dazu angestellten Erwägungen kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß der Tatrichter zu diesem Ergebnis aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände gelangt ist und die Strafrahmenmilderung nicht allein deshalb versagt hat, weil das Ausbleiben des Erfolgs kein Verdienst des Angeklagten gewesen sei (vgl. BGH StV 1985, 411 ; Eser a.a.O. § 23 Rn. 7a m.w.N.).
  • OLG Hamm, 17.06.2008 - 3 Ss 246/08

    Versagung einer Strafrahmenverschiebung beim Versuch

    Insoweit hat das Amtsgericht verkannt, dass wenn die Nichtvollendung der Tat ein Verdienst des Angeklagten gewesen wäre, er also freiwillig die Ausführung der Tat aufgegeben hätte, er aufgrund des dann gegebenen Rücktritts (§ 24 StGB) nicht wegen versuchter räuberischer Erpressung (sondern dann nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung) zu verurteilen gewesen wäre (vgl. näher: BGH StV 1985, 411).
  • BGH, 30.07.1991 - 1 StR 426/91

    Entscheidung über eine Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs - Wesentliche

    Doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGHSt 36, 1, 18 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; BGH StV 1985, 411; st. Rspr.).
  • BGH, 08.01.1986 - 3 StR 531/85

    Bemessung des Strafrahmens bei Zusammentreffen von Rückfall und verminderter

    Es hat jedoch von der Möglichkeit der Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) Gebrauch gemacht und dabei übersehen, daß sich dadurch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch das in § 48 StGB vorgesehene Mindestmaß der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat ermäßigt (BGH StV 1982, 114; BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85; Beschluß vom 20. Dezember 1985 - 3 StR 521/85; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1978, 986, GA 1979, 425).
  • BGH, 07.01.1987 - 2 StR 643/86

    Möglichkeit der Strafmilderung, wenn die Tat im Versuchsstadium geblieben ist -

    Von Bedeutung sind hierbei vor allem die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und das Maß der in ihm zutage getretenen kriminellen Energie (BGH StV 1985, 411).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1985 - 2 StR 354/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,8390
BGH, 12.07.1985 - 2 StR 354/85 (https://dejure.org/1985,8390)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1985 - 2 StR 354/85 (https://dejure.org/1985,8390)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1985 - 2 StR 354/85 (https://dejure.org/1985,8390)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anhaltspunkte für die Bewertung einer Tat als minder schwerer Fall der Beihilfe zum schweren Raub

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1985, 411
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.08.1984 - 2 StR 345/84

    Gesonderte Feststellung des Vorliegens von Beihilfe zu einem besonders schweren

    Auszug aus BGH, 12.07.1985 - 2 StR 354/85
    Dabei hätte nicht in erster Linie auf die Haupttat abgestellt und der Tatbeitrag des Angeklagten lediglich Berücksichtigung finden dürfen; vielmehr kam es gerade umgekehrt darauf an, ob sein Tatbeitrag selbst, also die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung des Raubes bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat einen minder schweren Fall der Beihilfe darstellte (so für die entsprechende Frage der Bejahung eines besonders schweren Falles: BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84, 27. März 1985 - 2 StR 71/85 und 5. Juli 1985 - 2 StR 161/85).
  • BGH, 27.03.1985 - 2 StR 71/85

    Strafbarkeit wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 12.07.1985 - 2 StR 354/85
    Dabei hätte nicht in erster Linie auf die Haupttat abgestellt und der Tatbeitrag des Angeklagten lediglich Berücksichtigung finden dürfen; vielmehr kam es gerade umgekehrt darauf an, ob sein Tatbeitrag selbst, also die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung des Raubes bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat einen minder schweren Fall der Beihilfe darstellte (so für die entsprechende Frage der Bejahung eines besonders schweren Falles: BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84, 27. März 1985 - 2 StR 71/85 und 5. Juli 1985 - 2 StR 161/85).
  • BGH, 05.07.1985 - 2 StR 161/85

    Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe bei einer eine nicht geringe

    Auszug aus BGH, 12.07.1985 - 2 StR 354/85
    Dabei hätte nicht in erster Linie auf die Haupttat abgestellt und der Tatbeitrag des Angeklagten lediglich Berücksichtigung finden dürfen; vielmehr kam es gerade umgekehrt darauf an, ob sein Tatbeitrag selbst, also die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung des Raubes bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat einen minder schweren Fall der Beihilfe darstellte (so für die entsprechende Frage der Bejahung eines besonders schweren Falles: BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84, 27. März 1985 - 2 StR 71/85 und 5. Juli 1985 - 2 StR 161/85).
  • BGH, 08.03.1988 - 4 StR 65/88

    Einlassung eines Angeklagten - Belastung des Angeklagten - Rechtsfolgenausspruch

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  • BGH, 26.01.1987 - 3 StR 327/86

    Schuldhafte Versäumung der Revisionseinlegungsfrist

    Die neu erkennende Strafkammer wird zu beachten haben, daß es bei der Strafzumessung wegen Beihilfe zum Diebstahl darauf ankommt, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung (der Tatbeitrag) selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH NStZ 1982, 206; 1983, 217; StV 1985, 411; vgl. auch Dreher/Tröndle, 43. Aufl. Rdn. 49 zu § 46 StGB mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 25.02.1987 - 2 StR 35/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe zum

    Bei der erneuten Zumessung der Strafe wird zu beachten sein, daß bei der Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt, es auf den Tatbeitrag des Gehilfen selbst ankommt, also darauf, ob die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung des Ankaufs des Betäubungsmittels bei Berücksichtigung des Gewichtes der Haupttat einen besonders schweren Fall der Beihilfe darstellt (vgl. BGH StV 1985, 411 m.w.Nachw.).
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