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   OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84   

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OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84 (https://dejure.org/1985,1223)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.02.1985 - 1 Ss 259/84 (https://dejure.org/1985,1223)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - 1 Ss 259/84 (https://dejure.org/1985,1223)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revision aufgrund Sachbeschwerde und Verfahrensrüge; Voraussetzungen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Unterbliebene Beiordnung eines Pflichtverteidigers als Begründung der Abwesenheitsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankenthal - 162 Js 50958/83
  • OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 163
  • NStZ 1986, 135
  • StV 1985, 447
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 31.01.1978 - 1 Ws 42/78
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84
    Die Schwere der Tat beurteilt sich in erster Linie nach den zu erwartenden Rechtsfolgen unter Berücksichtigung der Verteidigungsfähigkeit des Angekl. im konkreten Falle (vgl. OLGe Köln, aaO.; Hamm, MDR 1977, 600; Hamburg, NJW 1978, 1172; Düsseldorf, AnwBl 1978, 355; und Stuttgart, aaO.; ..).

    Abgesehen vom KG (StrVert 1982, 412), das, gefolgt vom LG Oldenburg (StrVert 1983, 236), die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelmäßig dann für erforderlich hält, wenn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu erwarten ist Ä anders als das OLG Hamburg (NJW 1978, 1172), das bei einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Bewährung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers noch keinen Grund sieht Ä hält die übrige Rechtspr., soweit ersichtlich, erst bei Strafen von 2 Jahren und darüber die Beiordnung eines Verteidigers, je nach den Umständen, für erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; BGHSt 6, 199; OLGe Köln, aaO.; Hamm, NStZ 1982, 298 ; Frankfurt, StrVert 1983, 497, und Stuttgart, aaO.).

  • OLG Köln, 16.05.1972 - Ss 75/72
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84
    »... § 140 Abs. 2 StPO räumt dem Vorsitzenden [hinsichtlich der Frage der Verteidiger-Bestellung] einen Beurteilungsspielraum ein, dem jedoch durch den Rechtsbegriff der »Schwere der Tat« Grenzen gesetzt sind (OLG Köln, NJW 1972, 1432; OLG Stuttgart, .. NStZ 1981, 490 [hier: IV (449) 192 e-g]).
  • BGH, 29.06.1954 - 5 StR 207/54
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84
    Abgesehen vom KG (StrVert 1982, 412), das, gefolgt vom LG Oldenburg (StrVert 1983, 236), die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelmäßig dann für erforderlich hält, wenn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu erwarten ist Ä anders als das OLG Hamburg (NJW 1978, 1172), das bei einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Bewährung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers noch keinen Grund sieht Ä hält die übrige Rechtspr., soweit ersichtlich, erst bei Strafen von 2 Jahren und darüber die Beiordnung eines Verteidigers, je nach den Umständen, für erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; BGHSt 6, 199; OLGe Köln, aaO.; Hamm, NStZ 1982, 298 ; Frankfurt, StrVert 1983, 497, und Stuttgart, aaO.).
  • OLG Stuttgart, 12.08.1981 - 1 Ss 615/81
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84
    »... § 140 Abs. 2 StPO räumt dem Vorsitzenden [hinsichtlich der Frage der Verteidiger-Bestellung] einen Beurteilungsspielraum ein, dem jedoch durch den Rechtsbegriff der »Schwere der Tat« Grenzen gesetzt sind (OLG Köln, NJW 1972, 1432; OLG Stuttgart, .. NStZ 1981, 490 [hier: IV (449) 192 e-g]).
  • OLG Hamm, 10.02.1982 - 3 Ss 183/82

    Gebotenheit der Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden wegen der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84
    Abgesehen vom KG (StrVert 1982, 412), das, gefolgt vom LG Oldenburg (StrVert 1983, 236), die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelmäßig dann für erforderlich hält, wenn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu erwarten ist Ä anders als das OLG Hamburg (NJW 1978, 1172), das bei einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Bewährung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers noch keinen Grund sieht Ä hält die übrige Rechtspr., soweit ersichtlich, erst bei Strafen von 2 Jahren und darüber die Beiordnung eines Verteidigers, je nach den Umständen, für erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; BGHSt 6, 199; OLGe Köln, aaO.; Hamm, NStZ 1982, 298 ; Frankfurt, StrVert 1983, 497, und Stuttgart, aaO.).
  • OLG Frankfurt, 01.11.1994 - 3 Ws 732/94

    Rechtsfolgenentscheidung; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf;

    Ob diese Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegt (so BGHSt 6, 199; NJW 1953, 116; OLG Düsseldorf AnwBl. 1984, 262; KG StV 1983, 186 ; Loewe-Rosenberg/Lüderssen StPO , 24. Aufl., § 141 Rdnr. 55) oder ob dem Vorsitzenden bei der Anwendung der in § 140 Abs. 2 StPO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (so OLG Hamm NStZ 1982, 298 ; OLG Köln NJW 1972, 1432; OLG Stuttgart Justiz 1964, 316 NStZ 1981, 490 ; OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135 ; Loewe-Rosenberg-Lüderssen a.a.0.

    Demgegenüber wird jedoch in neueren obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Karlsruhe NStZ 91, 505; Bay0bLG StV 1993, 180 ; StV 1985, 447 ; OLG Hamm StV 1993, 180 ; KG …

    1 St 125/82">StV 1982, 412; StV 1983, 186 ; StV 1985, 448 ; OLG Nürnberg StV 1987, 191 ; OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135 ) und in der Kommentarliteratur (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.0. § 140 Rdnr. 23; KK-Laufhüttte a.a.0. § 140 Rdnr. 21; Loewe-Rosenberg-Lüderssen a.a.O. § 140 Rdnr. 45 jeweils m.w.N.) in der Regel die Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO für gegeben erachtet, wenn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr ohne Bewährung zu erwarten ist.

    Ob ein Verteidiger zu bestellen ist, hänge vielmehr darüberhinaus auch von der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten, die sich nach seiner Persönlichkeit und Umständen des Falles richtet, und von den sonstigen Auswirkungen der Gefahr der Verhängung von einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr ohne Bewährung ab (vgl. KG StV 1985, 449; OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135 ; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Hamm StV 1993, 180 , BayObLG StV 1993, 180 ).

  • KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17

    Notwendige Verteidigung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit

    13 Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136; OLG Karlsruhe StV 2002, 299; KG StV 2016, 485 - juris Rdn. 10 [ebenfalls eine Straferwartung von elf Monaten betreffend]; StV 1985, 448, 449; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
  • OLG München, 13.12.2005 - 5St RR 129/05

    Pflichtverteidigung bei anwaltlich vertretener Nebenklage - unwirksamer

    Es gibt keine starre Regelung, ab welcher Straferwartung ein Verteidiger beizuordnen ist (vgl. u.a. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135).
  • OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01

    Notwendige Verteidigung; Nebenkläger; Rechtsanwalt; Bestellung; Verteidiger

    Zwar ist streitig, ab welcher Straferwartung in der Regel Anlass besteht, die Mitwirkung eines Verteidigers aus diesem Grund für notwendig anzusehen (vgl. Kleinknecht / Meyer-Goßner StPO, 45. Aufl. § 140 Rn. 23; KK - Laufhütte, StPO, 4. Aufl. § 140 Rn. 21 ,jeweils m.w.N. ; der Senat hat es bislang abgelehnt, eine starre Regel aufzustellen ; vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2001 - 1 Ss 113/01 -, vom 4. Nov. 1994 - 1 Ss 244/94 -, vom 6. Dez. 1991 - 1Ss 202/94 - und vom 14. Febr. 1985, NStZ 1986, 135 ).
  • OLG Dresden, 30.08.2010 - Ss OWi 812/09

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Missachtung des Rotlichts einer

    Die Rüge stellt in ausreichender Weise dar, dass trotz notwendiger Verteidigung ein Verteidiger der Hauptverhandlung nicht beiwohnte, da der Beiordnungsantrag abgelehnt worden war (vgl. auch OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135 ).
  • OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05

    Strafprozessrecht: Beschwerde gegen die Ablehnung der

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die psychische Störung zu einem unangemessenen prozessualen Verhalten des Angeklagten geführt hätte, woraus seine mangelnde Verteidigungsfähigkeit abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu OLG Celle StV 1997, 264; OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136).
  • OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00

    Notwendige Verteidigung

    Da der somit gegebene Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO bildet (BGHSt 15, 306 ; KG, StV 1982, 412; 1983, 186; OLG Düsseldorf, AnwBl 1984, 262; OLG Hamburg, NStZ 1984, 281 = StV 1984, 370; OLG Hamm, NStZ 1982, 298 ; OLG Köln, NJW 1972, 1432; OLG Stuttgart, AnwBl 1982, 32 und OLG Zweibrücken, NStZ 1986, 135 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 338 Rdn. 41) war das angefochtene Urteil, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedurfte, aufzuheben.
  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 4 Ss 128/08

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Berufungsverfahren

    Die Bestellung des Verteidigers liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, dem jedoch u.a. durch den Rechtsbegriff "Schwere der Tat" Grenzen gesetzt sind (Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflg., § 140 Rdn. 22; OLG Celle, StV 1988, 379; OLG Hamm, NStZ 1982, 298; OLG Köln, NJW 1972, 1432; OLG Stuttgart, NStZ 1981, 490; OLG Zweibrücken, NStZ 1986, 135).
  • OLG Naumburg, 27.11.1996 - 2 Ss 307/96

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel bei einer Straferwartung von

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  • OLG Celle, 12.11.1996 - 1 Ss 270/96
    Nach Auffassung des Senats lassen die angeführten Umstände eine Hilflosigkeit des Angeklagten zu sachgerechter Verteidigung erkennen, so daß auch der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht gewahrt ist (vgl. OLG Frankfurt StV 1984, 370; OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135 m. Anm. Molketin; OLG Celle StV 1991, 151 ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.11.1984 - 1 Ws 273/84   

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OLG Hamm, 05.11.1984 - 1 Ws 273/84 (https://dejure.org/1984,4006)
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OLG Hamm, Entscheidung vom 05. November 1984 - 1 Ws 273/84 (https://dejure.org/1984,4006)
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Papierfundstellen

  • StV 1985, 447
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   BayObLG, 15.07.1985 - RReg. 4 St 122/85   

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BayObLG, Entscheidung vom 15.07.1985 - RReg. 4 St 122/85 (https://dejure.org/1985,3617)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Juli 1985 - RReg. 4 St 122/85 (https://dejure.org/1985,3617)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1985, 447
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 11.10.1989 - RReg. 1 St 276/89
    »... Ob einem Angekl. nach [§ 140 Abs. 2 StPO] wegen der Schwere der Tat ein Verteidiger zu bestellen ist, hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei der Beurteilungsspielraum allerdings durch den unbestimmten Rechtsbegriff der »Schwere der Tat« begrenzt ist (BayObLG v. 15.7. 1985 Ä RReg. 4 St 122/85).
  • OLG Brandenburg, 09.01.2006 - 1 Ss 109/05

    Revisionsrügen im Strafverfahren: Unbegründetheit der Verfahrensrüge einer

    Die "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich dabei vorrangig nach der Höhe der Strafe, die der Angeklagte in dem jeweiligen Strafverfahren zu erwarten hat, wobei die Grenze etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen ist (vgl. KG StV 1982, 412; BayObLG StV 1985, 447; Meyer-Goßner, aaO. § 140 Rdnr. 23 m.w.N.).
  • KG, 17.04.1998 - 1 Ss 82/98
    Die Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich zwar hauptsächlich nach der Strafe, die der Angeklagte zu erwarten hat, wobei die Grenze etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen ist (vgl. KG StV 1982, 412; BayObLG StV 1985, 447; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 140 Rdn. 23).
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