Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 26.07.1984

Rechtsprechung
   BGH, 04.12.1984 - 5 StR 746/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2742
BGH, 04.12.1984 - 5 StR 746/84 (https://dejure.org/1984,2742)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1984 - 5 StR 746/84 (https://dejure.org/1984,2742)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1984 - 5 StR 746/84 (https://dejure.org/1984,2742)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslosung eines Schöffen durch den Landgerichtspräsidenten - Vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Landgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 135
  • StV 1985, 6
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.11.1981 - 5 StR 566/81

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 04.12.1984 - 5 StR 746/84
    Welcher Hilfsschöffe an die Stelle des in der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen tritt, richtet sich allein danach, wann der Streichungsbeschluß bei der Schöffengeschäftsstelle eingeht und welcher Hilfsschöffe zu diesem Zeitpunkt an nächster Stelle steht (BGHSt 30, 255, 258) [BGH 03.11.1981 - 5 StR 566/81].
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Rechtsprechung
   BayObLG, 26.07.1984 - RReg. 1 St 130/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,6214
BayObLG, 26.07.1984 - RReg. 1 St 130/84 (https://dejure.org/1984,6214)
BayObLG, Entscheidung vom 26.07.1984 - RReg. 1 St 130/84 (https://dejure.org/1984,6214)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Juli 1984 - RReg. 1 St 130/84 (https://dejure.org/1984,6214)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1985, 6
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den nicht rechtzeitig erschienenen

    Der Umfang der Fürsorgepflicht in den Fällen, in denen es darum geht, die Mitwirkung des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen, bestimmt sich danach, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten die Sache bietet und ob von der Person des Betroffenen her Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme besteht (OLG Hamm VRS 41, 45, 46, VRS 55, 368, 369; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, StV 1985, 6, 7; OLG Hamm GA 88, 228; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Weiterhin kann ein längeres Zuwarten geboten sein, wenn der Verteidiger seine Verspätung angekündigt hatte (OLG Hamm, VRS 55, 368, 370; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; StV 1985, 6, 7; OLG Düsseldorf StV 1995, 454, 455).

  • VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Wiedereinsetzung gegen

    So hat die Rechtsprechung mit Rücksicht auf mögliche zeitliche Verschiebungen anderer, vom Verteidiger wahrzunehmender Termine oder auch im Hinblick auf mögliche verkehrsbedingte Unpünktlichkeiten für den Regelfall den Grundsatz aufgestellt, dass das Gericht mit dem Beginn der Hauptverhandlung wenigstens 15 Minuten warten muss, ehe es eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Beteiligung des Betroffenen oder seines Verteidigers trifft (s. BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 1984, VRS 67, 438 f. m.w.N., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 1983, NStZ 84, 320 f.).
  • OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 485/97
    Bei angekündigter Verspätung ist eine deutlich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit geboten, deren genaue Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles bemißt (vgl. BayObLG VRS 67, 438; OLG Düsseldorf VRS 89, 368; OLG Köln a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen; Göhler a.a.O.).
  • KG, 10.03.2022 - 3 Ws (B) 56/22

    Genügende Entschuldigung bei Verspätung wegen Vergessens des Impfpasses

    Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten (vgl. VerfGH Berlin NJW-RR 2000, 1451) die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (vgl. OLG Köln VRS 42, 184; BayObLG VRS 47, 303; 60, 304; 67, 438; …
  • OLG Koblenz, 25.01.2000 - 1 Ss 9/00

    Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers

    Dazu besteht insbesondere Anlass, wenn der Angeklagte darauf vertrauen konnte, ihm werde ein Verteidiger beistehen, und dessen Verhinderung auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen ist (BayObLG VRS 67, 438; StV 89, 94 [Autopannenbedingte Verhinderung des Verteidigers in einem geringfügigen Bußgeldverfahren]; OLG Düsseldorf StV 95, 69).
  • OLG Jena, 24.09.2007 - 1 Ss 369/07

    Verfahren

    Zwar mag das Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, gebieten, dass im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten ist, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. etwa: OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG, StV 1985, 6, 7; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 228, Rn. 11).
  • OLG Koblenz, 18.10.2004 - 2 Ss 232/04

    Hauptverhandlung - Unvorhergesehenes Nichterscheinen des Verteidigers

    In dieser prozessualen Situation hätte es die Fürsorgepflicht des Gerichts geboten, die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen, jedenfalls aber den allein erschienenen Angeklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen hierauf gerichteten Antrag stellen zu können (vgl. BayObLG in VRS 67, 438, 439).
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