Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 15.10.1984 - 2 Ws 437/84 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1985, 252
- StV 1985, 71
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamm, 09.06.2005 - 2 (s) Sbd VIII-116/05
Pauschgebühr; Beiordnung; Wirksamkeit; Zugang des Beschlusses
c) Bei der Bemessung der demnach zu gewährenden Pauschvergütung hat sich der Senat von seiner ständigen Rechtsprechung leiten lassen: Danach (vgl. zuletzt Senat in NStZ-RR 2003, 139 = StraFo 2003, 219 = StV 2004, 96 mit weiteren Nachweisen) ist - mangels eines speziellen gesetzlichen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des (erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts - auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501), die in ihrer Nr. 1 allgemein auf andere nicht in § 91 Nr. 2 und 3 BRAGO genannte Beistandsleistungen abstellt und in Nr. 2 die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei Vernehmungen erwähnt. - OLG Hamm, 07.02.2003 - 2 (s) Sbd VII-11/03
Pauschvergütung, Unterbringung, Strafvollstreckungsverfahren, besonders …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. den Beschluss des Senats vom 20. Juni 1996 in StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641 = Rpfleger 1997, 40 = ZAP EN-Nr. 268/97 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats) ist - mangels eines speziellen gesetzlichen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des (erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts - auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501), die in ihrer Nummer 1 allgemein auf andere nicht in § 91 Nr. 2 und 3 BRAGO genannte Beistandsleistungen abstellt. - OLG Hamm, 29.03.2004 - 2 (s) Sbd VIII-52/04
Pauschvergütung, besonderer Umfang, Strafvollstreckungsverfahren, …
Bei der Bemessung der demnach zu gewährenden Pauschvergütung hat sich der Senat von seiner ständigen Rechtsprechung leiten lassen: Danach (vgl. zuletzt Senat in NStZ-RR 2003, 139 = StraFo 2003, 219 = StV 2004, 96 mit weiteren Nachweisen) ist - mangels eines speziellen gesetzlichen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des (erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts - auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501), die in ihrer Nr. 1 allgemein auf andere nicht in § 91 Nr. 2 und 3 BRAGO genannte Beistandsleistungen abstellt und in Nr. 2 die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei Vernehmungen erwähnt. - OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 (s) Sbd 6-248/00
Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren; besonderer Umfang; besondere …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. den Beschluss des Senats vom 20. Juni 1996 in StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641 = Rpfleger 1997, 40 = ZAP EN-Nr. 268/97 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats) ist - mangels eines speziellen gesetzlichen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des (erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts - auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501), die in ihrer Nr. 1 allgemein auf andere nicht in § 91 Nr. 2 und 3 BRAGO genannte Beistandsleistungen abstellt. - OLG Hamm, 20.06.1996 - 2 (s) Sbd 4-90/96 4-24/96) ist - mangels eines speziellen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des (erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501 ), die in ihrer Nr. 2 allgemein auf Beistandsleistungen für einen Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung abstellt.
Rechtsprechung
LG Paderborn, 20.11.1984 - 7 Qs 72/84 |
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1985, 71