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   OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85   

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OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85 (https://dejure.org/1985,1602)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.12.1985 - 1 Ws 276/85 (https://dejure.org/1985,1602)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. Dezember 1985 - 1 Ws 276/85 (https://dejure.org/1985,1602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Verden - 1-38/84
  • OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 519
  • StV 1986, 113
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 04.10.1983 - 2 Ws 1142/83
    Auszug aus OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85
    Die gegenteilige Auffassung (vgl. LG Nürnberg-Fürth NStZ 1984, 185; OLG Nürnberg MDR 1984, 514; Katholnigg NStZ 1981, 417, 419; Körner, Betäubungsmittelrecht, 2. Aufl., Rdn. 3 zu § 36 ) findet bereits im Wortlaut der Sonderbestimmung des § 36 BtMG , der unabhängig von den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs einen besonderen Aussetzungstatbestand enthält, keine Stütze.
  • OLG Frankfurt, 08.01.1985 - 3 Ws 1019/84
    Auszug aus OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85
    Eine Aussetzung der Reststrafe kann nach durchgeführter Behandlung auch dann erfolgen, wenn durch die Anrechnung noch nicht die Hälfte der erkannten Strafe verbüßt ist (so auch OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Januar 1985 - 3 Ws 1019/84 - m.w.N.; Kreuzer/ Oberheim NStZ 1984, 557 ff m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.1983 - 3 KLs 36 Js 35693/78
    Auszug aus OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85
    Eine Aussetzung der Reststrafe kann nach durchgeführter Behandlung auch dann erfolgen, wenn durch die Anrechnung noch nicht die Hälfte der erkannten Strafe verbüßt ist (so auch OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Januar 1985 - 3 Ws 1019/84 - m.w.N.; Kreuzer/ Oberheim NStZ 1984, 557 ff m.w.N.).
  • BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20

    Aussetzung des Strafrestes zur Vollstreckung nach § 36 BtMG

    Ist die therapeutische Behandlung nach Zurückstellung der Strafvollstreckung ordnungsgemäß und erfolgreich abgeschlossen und eine weitere Behandlung nicht mehr erforderlich, kann die Reststrafe demgemäß bereits vor Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts zur Bewährung ausgesetzt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.2.2016 - 1 Ws 21/16, juris Rn. 18; OLG Celle, StV 1986, 113; OLG Düsseldorf, StV 1990, 214, juris Rn. 6 ff.; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 187 f. m. ablehnender Anm. Katholnigg, NStZ 1986, 188; OLG Stuttgart NStE Nr. 6 zu § 35 BtMG; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.1.1985 - 3 Ws 1019/84, zitiert bei Kreuzer, SuchtG 1986, 118 und bei OLG Celle a.a.O. und OLG Stuttgart, a.a.O.; LG Berlin, StV 1190, 462 f.; LG Bremen, StV 1992, 184, 185; LG Bückeburg, StV 2004, 386; LG Darmstadt, StV 1985, 117; LG Landau, StV 1988, 214; MüKoStGB/Kornprobst, a.a.O., § 36 BtMG Rn. 42 f.; Weber, a.a.O., § 36 Rn. 72 f.; BeckOK-BtMG/Bohnen, 7. Ed. 15.6.2020, § 36 Rn. 54; BeckOK-StPO/Ganter, 37. Ed. 1.7.2020, § 36 BtMG Rn. 6; Fabricius, in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 36 Rn. 66, 67 m.w.N. zur landgerichtlichen Rechtsprechung; dem "neuen Trend" zustimmend nunmehr auch Katholnigg, NJW 1987, 1456, 1459; and.

    Dem wurde zutreffend entgegengehalten, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BtMG die Streitfrage zu § 67 Abs. 5 StGB über das Erfordernis einer Mindestzeit der Erledigung der Strafe durch Anrechnung der Dauer des Maßregelvollzuges kannte und es somit nahegelegen hätte, bei der Neuregelung des Betäubungsmittelrechts eine Mindestzeit der Erledigung in den Gesetzestext aufzunehmen, wenn dies gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Celle, StV 1986, 113; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 187, 188 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, a.a.O., und Kreuzer/Oberheim, NStZ 1984, 557, 558).

  • KG, 27.05.2009 - 4 Ws 58/09

    Strafzeitberechnung bei Drogentherapie: Anrechnung der Dauer einer ambulanten

    Ob und inwieweit auch die bereits vor dem angefochtenen Beschluss absolvierten therapeutischen Maßnahmen im Rahmen der noch zu treffenden Anrechnungsentscheidung schon gemäß § 36 Abs. 1 BtMG zu berücksichtigen sind (vgl. Körner, a.a.O., Rdnr. 17; OLG Celle, StV 1986, 113 und OLG Stuttgart, NStZ 1987, 246, die jeweils bei bloßem Fehlen einer förmlichen Zurückstellungsentscheidung eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG für geboten erachten) oder nach § 36 Abs. 3 BtMG Berücksichtigung finden können (vgl. Lundt/Schiwy, Betäubungsmittelrecht, § 36 BtMG, A.II.2.; Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, 3. Aufl., 5. Kap. Rdnr. 110; Hügel/Junge/Lander/Winkler, a.a.O. Rdnr. 1.5.5. m.w.Nachw.; im Ergebnis auch OLG Schleswig, a.a.O.), wird die Kammer zu gegebener Zeit zu entscheiden haben.
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 4a Ws 291/91
    Der Senat ist der Auffassung, daß hier § 36 Abs. 1 Satz.3 BtMG entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu auch OLG Celle MDR 1986, 519 ; OLG Stuttgart NStZ 1987, 246 ; Körner, BtMG , 3. Aufl., Rdn. 14 zu § 36 ).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 17.12.1984 - 1 Ws 516/84   

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https://dejure.org/1984,2618
OLG Zweibrücken, 17.12.1984 - 1 Ws 516/84 (https://dejure.org/1984,2618)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.12.1984 - 1 Ws 516/84 (https://dejure.org/1984,2618)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17. Dezember 1984 - 1 Ws 516/84 (https://dejure.org/1984,2618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 113
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 01.07.1999 - 2 Ws 198/99

    Aussetzung der Reststrafe: Anhörungspflicht

    In der Sache verweist der Senat auf die Erwägungen im Beschluss des OLG Zweibrücken StV 1986, 113 .
  • OLG Naumburg, 23.05.2001 - 2 Ws 53/01

    Strafvollzug: Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wegen angeblichen

    Soweit die Rechtsbeschwerde zur Auslegung der §§ 102, 103 StVollzG die Rechtsfrage aufwirft, ob dem EMIT-Test ein derartiger Beweiswert beizumessen sei, dass allein auf dieser Grundlage die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gerechtfertigt sei, ohne dass es darüber hinaus eines Bestätigungstests bedürfe, ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts nicht geboten, weil diese Rechtsfrage bereits im gegenteiligen Sinne durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Dezember 19S4 (StV 1986, 113 [114]), auf den die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung gestützt hat, geklärt ist.
  • OLG Naumburg, 21.05.2001 - 2 Ws 63/01

    Strafvollzug: Widerruf von Vollzugslockerungen wegen angeblichen

    Soweit die Rechtsbeschwerde zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG die Rechtsfrage aufwirft, ob dem EMIT-Test ein derartiger Beweiswert beizumessen sei, dass allein auf dieser Grundlage ein Widerruf von Vollzugslockerungen gerechtfertigt sei, ohne dass es darüber hinaus eines Bestätigungstests bedürfe, ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts nicht geboten, weil diese Rechtsfrage bereits im gegenteiligen Sinne durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Dezember 1984 (StV 1986, 113 [114]), auf den die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung gestützt hat.
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