Weitere Entscheidungen unten: KG, 06.02.1986 | OLG Frankfurt, 30.12.1985

Rechtsprechung
   BayObLG, 30.12.1985 - 3 ObOWi 150/85   

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https://dejure.org/1985,4204
BayObLG, 30.12.1985 - 3 ObOWi 150/85 (https://dejure.org/1985,4204)
BayObLG, Entscheidung vom 30.12.1985 - 3 ObOWi 150/85 (https://dejure.org/1985,4204)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Dezember 1985 - 3 ObOWi 150/85 (https://dejure.org/1985,4204)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verstoß gegen § 62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BlmSchG

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 518
  • NVwZ 1986, 695
  • StV 1986, 349
  • BayObLGSt 1985, 145
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Rechtsprechung
   KG, 06.02.1986 - 5 Ws 514/85 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2184
KG, 06.02.1986 - 5 Ws 514/85 Vollz (https://dejure.org/1986,2184)
KG, Entscheidung vom 06.02.1986 - 5 Ws 514/85 Vollz (https://dejure.org/1986,2184)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 1986 - 5 Ws 514/85 Vollz (https://dejure.org/1986,2184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 548 StVK 68/85
  • KG, 06.02.1986 - 5 Ws 514/85 Voll

Papierfundstellen

  • StV 1986, 349
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 08.01.1979 - 2 Ws 329/78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an den

    Auszug aus KG, 06.02.1986 - 5 Ws 514/85
    Verwertet die Vollzugsbehörde vertrauliche Berichte, muß ihre Entscheidung die Angaben enthalten, die eine Verhörperson als Zeuge vor Gericht über den Bericht eines Gewährs- oder Verbindungsmannes zu machen hätte; bestehen gegen genauere Angaben dieser Art aus Sicherheitsgründen Bedenken, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, aus denen die Bedenken hergeleitet werden (vgl. KG NJW 1979, 2574).
  • OLG Karlsruhe, 21.05.2001 - 2 Ws 330/00

    Zur Ermessensentscheidung über die Zulassung eines ehrenamtlichen

    Der Strafvollstreckungskammer war es aber von Rechts wegen verwehrt, diese Stellungnahmen von sich aus in das Verfahren einführen, um die Maßnahme der Vollzugsanstalt zu stützen (KG StV 1986, 349).

    Jedoch haben sie einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (OLG Celle NStZ 1984, 480; KG StV 1986, 349; OLG Hamm NStZ 1985, 238 f.;1990, 256; Feest a.a.O. § 154 Rdnr. 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 8. Aufl. § 154 Rdnr. 4; Rotthaus a.a.O. § 154 Rdnr. 7).

    Von einer Vollzugsbehörde muss erwartet werden, dass sie die für eine Maßnahme ausschlaggebenden Gründe vollständig und nachprüfbar darlegt, um nicht bei dem Adressaten den Eindruck willkürlichen Verhaltens aufkommen zu lassen (KG StV 1986, 349; Schuler in Schwind/Böhm a.a.O. § 115 Rdnr. 2).

  • KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05

    Strafvollzugsrecht: Benutzung von Mobiltelefonen in Anstalten des offenen

    Der Antragsteller kann nicht mit Recht einwenden, die Anstalt habe nachträglich Gesichtspunkte zur Rechtfertigung der angegriffenen Entscheidung eingeführt, die ursprünglich keine Rolle gespielt hätten, was unzulässig wäre (vgl. Senat StV 1986, 349).
  • KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08

    Datenschutz im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der

    Denn die Vollzugsbehörde ist auf vertraulich Mitteilungen angewiesen (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 438; OLG Frankfurt am Main NStZ 1981, 117; Senat StV 1986, 349; LG Hamburg NStZ 1985, 355 bei Franke; Schuler in Schwind/ Böhm/ Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rdn. 3; Kamann/ Volckart in AK, § 115 StVollzG Rdn. 15).
  • KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97

    Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben

    b) Ebenfalls obergerichtlich hinreichend geklärt ist auch der Umfang der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen, insbesondere, daß die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidungen sich in vollem Umfang auf die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts bezieht, auf dem die Entscheidung der Vollzugsbehörde beruht (vgl. OLG München ZfStrVO 1984, 171; OLG Koblenz ZfStrVO 1980, 186; Senat in StV 1986, 349 ; Beschluß des Senats vom 29. Mai 1995 - 5 Ws 113/95 Vollz - mit weiteren Nachweisen; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdnrn. 16 und 17 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 20.11.1986 - 1 Vollz (Ws) 203/86
    Die angefochtenen Bescheide lassen weder erkennen, ob die Vollzugsbehörden den Inhalt der gesetzlichen Regelung für die Verlegung in den offenen Vollzug - wobei hier nur derjenige in die JVA B. in Betracht kam, weil der Gefangene für den offenen Vollzug in der JVA E. weder gesundheitlich geeignet war, noch ihm zugestimmt hatte - richtig erkannt und angewendet haben, noch ob sie die Ablehnung der Verlegung darauf stützen wollten, daß die Voraussetzungen für die Verlegung nach § 10 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt sind oder ob sie die Ablehnung auf die Ausübung ihres Rechtsfolgeermessens stützen wollten (zur Begründungspflicht der Vollzugsbehörden vgl. KG, Beschluß v. 6.2.1986 - 5 Ws 514/85 Vollz).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85, 3 Ws 660/85, 3 Ws 661/85   

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https://dejure.org/1985,4503
OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85, 3 Ws 660/85, 3 Ws 661/85 (https://dejure.org/1985,4503)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.12.1985 - 3 Ws 659/85, 3 Ws 660/85, 3 Ws 661/85 (https://dejure.org/1985,4503)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Dezember 1985 - 3 Ws 659/85, 3 Ws 660/85, 3 Ws 661/85 (https://dejure.org/1985,4503)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 349
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85
    Da die Briefkontrolle nach den getroffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer in Falle des Antragstellers generell unter Beteiligung von Polizeibeamten stattfindet, liegt darin eine unzulässige Einschränkung der vom Anstaltsleiter bzw. nachgeordneten Bediensteten eigenverantwortlich wahrzunehmenden Briefkontrolle und damit eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Briefgeheimnisses, das auch für Strafgefangene Gültigkeit hat (BVerfG NJW 1972, 811).
  • OLG Koblenz, 18.08.1980 - 2 Vollz (Ws) 15/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85
    Soweit für die Fälle der Heranziehung von Polizeibeamten im Rahmen der Briefkontrolle oder unter den besonderen Voraussetzungen für eine akustische Besuchsüberwachung deren Zulässigkeit von der Rechtsprechung unter anderen davon abhängig gemacht worden ist, daß im Hinblick auf die Vorschrift des § 34 StVollzG die Vertraulichkeit der Wahrnehmung gewährleistet sein müsse und dieses Erfordernis mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Verschwiegenheit des Beamten als erfüllt angesehen worden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 18. August 1980 - 2 Vollz (Ws) 15/80 - ZfStrVo 1981, 59 ff - ), teilt der Senat die von der Strafvollstreckungskammer hiergegen erhobenen Bedenken, die sich darauf stützen, daß die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Beamten nicht im Verhältnis zu seinem Dienstherrn besteht und die deshalb allein noch keine Sicherung dagegen darstellen dürfte, daß der kraft Aufgabenstellung zur Verfolgung von Straftaten verpflichtete Polizeibeamte seiner Behörde ermittlungsrelevante Kenntnisse aus seiner Mithilfe bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels weitergibt bzw. derartige Erkenntnisse bei seiner eigenen polizeilichen Tätigkeit verwertet.
  • OLG Frankfurt, 24.01.1978 - 3 Ws 653/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85
    Auch wenn unter dem vorgenannten Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die Vollzugsbehörde zur generellen Überwachung des Schriftwechsels aller Gefangenen in der JVA Butzbach ermächtigt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Januar 1978 - 3 Ws 653/77 (StVollz) - = ZfStrVo SH 1978, 28 ff), so weist doch die Strafvollstreckungskammer in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß diese Briefkontrolle stets vorn Anstaltsleiter wahrzunehmen ist, der allerdings gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG diese Pflicht an ihm nachgeordnete Bedienstete übertragen kann.
  • OLG Frankfurt, 07.08.1979 - 3 Ws 480/79
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85
    Für die Beurteilung der im Falle des Antragstellers angeordneten Überwachungsmaßnahmen ist davon auszugehen, daß eine Überwachung sowohl der Besuche wie des Schriftwechsels grundsätzlich nur aus den in den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 3 StVollzG genannten drei Gründen der Behandlung des Gefangenen sowie der Sicherheit oder der Ordnung der Anstalt in Betracht kommt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 3. Aufl., § 27 Rdn. 2, § 29 Rdn. 2; Senatsbeschluß vom 7. August 1979 - 3 Ws 480/79 (StVollz) - MDR 1980, 79 ff).
  • AG Springe, 27.04.1979 - 2 Ds 125/78
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85
    Für die Beurteilung der im Falle des Antragstellers angeordneten Überwachungsmaßnahmen ist davon auszugehen, daß eine Überwachung sowohl der Besuche wie des Schriftwechsels grundsätzlich nur aus den in den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 3 StVollzG genannten drei Gründen der Behandlung des Gefangenen sowie der Sicherheit oder der Ordnung der Anstalt in Betracht kommt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 3. Aufl., § 27 Rdn. 2, § 29 Rdn. 2; Senatsbeschluß vom 7. August 1979 - 3 Ws 480/79 (StVollz) - MDR 1980, 79 ff).
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