Weitere Entscheidung unten: AG Hannover, 12.09.1986

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85   

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BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85 (https://dejure.org/1986,433)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.1986 - 1 C 7.85 (https://dejure.org/1986,433)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 (https://dejure.org/1986,433)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit - Sperrerklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 96

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 1
  • NJW 1987, 202
  • NVwZ 1987, 128 (Ls.)
  • NStZ 1987, 520 (Ls.)
  • StV 1986, 523
  • DVBl 1986, 1207
  • DÖV 1987, 249
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85
    Für die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung kommt es darauf an, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die Feststellung zulassen, daß die Verweigerung der Aktenvorlage aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist (im Anschluß an BVerfGE 57, 250 (290) = NJW 1981, 1719).

    Für die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung kommt es darauf an, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, daß die Verweigerung der Aktenvorlage aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist (im Anschluß an BVerfGE 57, 250 [hier: IV (456) 117 a-b]).

  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85
    Hierbei ist erforderlich und ausreichend, daß die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (im Anschluß an BVerwGE 66, 39 (44) = NJW 1983, 638).

    Hierbei ist erforderlich und ausreichend, daß die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltunspflichtig so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (im Anschluß an BVerwGE 66, 39 [44]).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Kann die Behörde die konkreten Gründe ihrer Weigerung nicht offenbaren, muß sie darlegen, aus welchen Gründen ihr dies unmöglich ist (vgl. BVerwGE 74, 115 [124]; 75, 1 [11]; BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 133 [134]).

    Doch erlauben sie, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt (vgl. BVerwGE 75, 1 [10 f.]), einen solchen Grad an Konkretisierung, daß eine Überprüfung im Einzelfall möglich bleibt.

  • VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13

    Anordnung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson als Zeuge in einem

    Demzufolge sind alle Behörden grundsätzlich verpflichtet, ihre Akten dem Strafgericht auf dessen Ersuchen vorzulegen und können sich dieser Vorlagepflicht nicht schon mit dem Hinweis auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entziehen (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 - juris Rn. 57 und 70).

    Die Aktenbeiziehung erfolgt vielmehr allein in Wahrnehmung der nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu erfüllenden Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 48 ff.).

    Dabei hat die Behörde auch zu erwägen, ob nicht bestimmte verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Wahrung ihrer Belange ausreichen, um die Heranziehung dieses Beweismittels zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 64).

    Diese Verpflichtung kann deren oberste Dienstbehörde jedoch durch eine den Anforderungen des § 96 StPO genügende Sperrerklärung ausschließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 56 f.; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92 u.a. -, juris Rn.15; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auf!. 2008, § 96 Rn. 1).

    Die Geheimhaltung behördlichen Wissens kann deshalb in bestimmten Fällen Vorrang gegenüber der prinzipiellen Informationspflicht gegenüber der Strafjustiz haben (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 63).

    Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Beachtung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 61; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 S 1517/12 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Mai 2012 - 1 S 749/12 - beck-online; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auf!. 2008, § 96 Rn. 1,).

    Denn die Einflussnahme einer Behörde auf ein Strafverfahren mittels einer Sperrerklärung stellt einen Eingriff in den Gang der Rechtspflege dar und muss deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 -1 C 7.85 -, juris Rn. 81; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Dabei hat die Behörde auch die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen und deshalb einerseits die Gründe für eine Auskunftsverweigerung so einleuchtend darzulegen, daß das Gericht sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 (307 f.) [BVerwG 03.10.1974 - I WB 1/74]; 66, 39 (44) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]; 66, 233 (236) [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; 74, 115 (120) [BVerwG 21.03.1986 - 4 C 48/82]; 75, 1 (9) [BVerwG 19.08.1986 - 1 C 7/85]), ohne andererseits geheimhaltungsbedürftige Tatsachen unmittelbar oder mittelbar preisgeben zu müssen.
  • OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85

    Auskünfte über Erkenntnisse des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz

    Geheimhaltung ist insoweit nur verhältnismäßig, wenn die Bekanntgabe der Erkenntnisse die künftige Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erschweren würde (vgl. BVerwGE 74, 115 [121]; BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1211 m.w.N.]).

    Für die Darlegung der Weigerungsgründe ist erforderlich und ausreichend, daß die Behörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig - jedenfalls im Verfahren ihrer gerichtlichen Überprüfung - so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 74, 115 [120]; vgl. auch : BVerwGE 66, 39 [44] und 233 [236]; 46, 303 [307 f.]; BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1209]).

    Auch wenn Geheimhaltungsinteressen nur eine unvollständige Auskunft zulassen, ist die Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthoben, die Gründe ihrer Weigerung verständlich zu machen (BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1210]).

    Kann die Behörde die konkreten Gründe ihrer Weigerung nicht offenbaren, so muß sie angeben, weshalb ihr dies nicht möglich ist; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die Interessen, die für oder gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit des behördlichen Wissens sprechen, nicht hinreichend sicher beurteilen (BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1210 m.w.Nr.]).

    Diese Frage ist anhand eines anderen Maßstabes zu beurteilen als dem oben aufgezeigten (vgl. zu § 96 StPO : BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1210]).

  • VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18

    Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung im Strafverfahren

    Die Aktenbeiziehung erfolgt vielmehr allein durch das Strafgericht in Wahrnehmung seiner nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu erfüllenden Aufklärungspflicht (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85 -, BVerwGE 75, 1 = juris Rn. 51).

    Diese war vielmehr in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf Grund der dort zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung geboten (Urteil vom 19. August 1986, a.a.O. Rn. 42 f.).

    Überprüft werden kann nur, ob die Sperrerklärung formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Sperrerklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 Satz 1 StPO genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986, a.a.O. Rn. 58; VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - VG 33 L 393.13 -, juris Rn. 17).

    Es lag zudem durch das wirksame Ersuchen des Strafgerichts in Form des Schreibens des Berichterstatters vom 15. November 2017 und der Schreiben der Vorsitzenden vom 28. November sowie 19. und 27. Dezember 2017 der erforderliche Anlass vor, eine Sperrerklärung abzugeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 1986, a.a.O. Rn. 48 ff.).

    Dabei kann offen bleiben, ob der Strafsenat Gegenvorstellung gegen die Sperrerklärung erhoben hat, da die Wirksamkeit des Vorlageersuchens durch ein Unterbleiben der Gegenvorstellung nicht in Frage gestellt würde (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986, a.a.O. Rn. 53).

  • VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01

    Herausgabeverlangen von Akten einer obersten Landesbehörde im Rahmen eines

    Ausreichend ist der bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafverhandlung artikulierte Wille des Strafgerichts, die gesperrten Akten beiziehen zu wollen (BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - BVerwGE 71, 1 [5]).

    Die Befugnis, innerhalb des Strafverfahrens die Vorlage von Behördenakten zu einem Strafverfahren zu verlangen, kommt allein den Organen der Strafrechtspflege zu (BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - a.a.O. S. 5).

    Sperrerklärungen sind nur dann rechtmäßig, wenn die sperrende Behörde ihre Wertung von Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig nicht lediglich formelhaft, sondern so eindeutig darlegt, dass das Verwaltungsgericht die mit der Sperrung einhergehende Wertung unter Berücksichtigung der betroffenen rechtsstaatlichen Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - a.a.O. S. 9; VG Frankfurt, Beschluss v. 24. Juli 1990 - V/1 G 1704/90 - a.a.O., S. 124).

    Der hohe Rang der gerichtlichen Wahrheitsfindung für die Sicherung der Gerechtigkeit und das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten gebieten vielmehr, diese Belange zu berücksichtigen und ihnen genügendes Gewicht zu verleihen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 [284 f.]; BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - a.a.O., S. 11).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz kommt daher in Bezug auf eine Entscheidung nach § 96 StPO insoweit zum Tragen, als der Behörde, auch wenn sich eine bisherige Entscheidung als rechtsfehlerhaft erweist, letztlich ein unüberprüfbarer Beurteilungsspielraum über die Reichweite der eigenen Dienstgeheimnisse zukommt (vgl. BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - a.a.O., S. 7).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Akten und Unterlagen der Sicherheitsbehörden sind nicht schon wegen ihres Wesens geheimhaltungsbedürftig; vielmehr richtet sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, im Falle der Geltendmachung von Amtsgeheimnissen also danach, ob dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet würde (vgl. nur Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1 = Buchholz 306 § 96 StPO Nr. 2; Beschlüsse vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 und vom 26. August 2004 - BVerwG 20 F 16.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86

    Kriminalakten - § 23 EGGVG; Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

    Dabei hat die Behörde auch die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen und deshalb einerseits die Gründe für eine Auskunftsverweigerung so einleuchtend darzulegen, daß das Gericht sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 ; 66, 39 ; 66, 233 ; 74, 115 ; 75, 1 ), ohne andererseits geheimhaltungsbedürftige Tatsachen unmittelbar oder mittelbar preisgeben zu müssen.
  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

    b) Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hält überwiegend den Verwaltungsrechtsweg für gegeben (BVerwGE 47, 255; 66, 192; 69, 192; 75, 1; BVerwG DVBl 1984, 836; BayVGH StV 1993, 460; VGH Baden-Württemberg NJW 1991, 2097; NJW 1994, 1362; OVG Berlin, Beschl. v. 27. November 1996 - 4 S 363.96 - VG Frankfurt NJW 1991, 120).

    Ob das für den Verwaltungsrechtsweg sprechende Argument des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 75, 1), gegen derartige Verletzungen biete das Strafverfahren keinen hinreichenden Schutz, weil die Strafprozeßordnung - im Gegensatz etwa zu § 99 Abs. 2 VwGO - den Prozeßbeteiligten nicht die Möglichkeit gebe, eine auch für die oberste Dienstbehörde verbindliche Entscheidung des Prozeßgerichts darüber zu erlangen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Akten gegeben sind, im Hinblick auf die von BGHSt 38, 237 eröffnete Möglichkeit der Beschlagnahme von Behördenakten noch Gewicht hat, braucht der Senat bei seiner hier vertretenen Auffassung nicht zu entscheiden.

  • BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 3.03

    Anträge auf Übergabe von Akten des Bundesnachrichtendienstes an das

    8 b) Der Antragsteller verfolgt mit dem vorliegenden Antrag, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1986 BVerwG 1 C 7.85 (BVerwGE 75, 1) ergibt, keinen eigenständigen Anspruch auf Aktenvorlage; vielmehr kommt als Grundlage des Anordnungsbegehrens nur der Anspruch des Antragstellers auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren in Betracht, das durch eine rechtswidrige Sperrerklärung im Sinne von § 96 StPO verletzt sein kann.

    Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass auch die für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Akten dem Strafgericht auf dessen Ersuchen vorzulegen, und sich dieser Vorlagepflicht nicht schon mit dem Hinweis auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entziehen können (vgl. BVerwGE 75, 1, 10).

    Zu den Schutzgütern des § 96 StPO gehört auch die Zusammenarbeit der deutschen Sicherheitsbehörden mit anderen Behörden (vgl. BVerwGE 75, 1, 14); das gilt zumal dann, wenn die Zusammenarbeit auf die Abwehr drohender Anschläge und die Bekämpfung der Produktion und Verbreitung von Massenvernichtungsmitteln und damit auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gerichtet ist.

    Die Antragsgegnerin hat ferner den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechend und mit einem nachvollziehbaren Ergebnis das von ihr festgestellte öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der umstrittenen Akten gegen das öffentliche Interesse an der Wahrheitsermittlung im Strafprozess und gegen das private Interesse des Antragstellers, sich von dem gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf zu entlasten, abgewogen und dabei insbesondere auch die Frage geprüft und verneint, ob nicht wenigstens eine teilweise Freigabe der Akten möglich sei (vgl. BVerwGE 75, 1, 9 f.).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

  • VG Frankfurt/Main, 03.12.2019 - 5 K 1067/19

    Zur Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer aufschiebenden Befristung

  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

  • VG Freiburg, 28.02.2019 - 3 K 614/19

    Versagung einer Aussagegenehmigung für einen Beamten; Betäubungsmittel;

  • BVerwG, 02.07.2009 - 20 F 4.09

    Statthaftigkeit eines Zwischenverfahrens vor den Verwaltungsgerichten zur Klärung

  • BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10

    Offenlegung der Dokumente der Informationsstelle "So genannte Jugendsekten und

  • OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01

    Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht; Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht,

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 9.10

    Verweigerung der Aktenvorlage

  • BVerwG, 28.03.2006 - 20 F 1.05

    Aktenvorlage im Strafprozess; Sperrerklärung; Verwaltungsrechtsweg;

  • BVerwG, 26.11.2003 - 6 VR 4.03

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Sperrerklärung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2019 - 5 B 603/19

    Aufhebung der Sperrerklärung des Ministeriums des Innern für die Möglichkeit der

  • BVerwG, 29.04.2015 - 20 F 8.14

    Anspruch eines Terrorverdächtigen auf Einsicht in die vollständigen und

  • VG Düsseldorf, 20.11.2019 - 18 L 2491/19
  • BVerwG, 01.02.1996 - 1 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichvorlage von Akten infolge Geheimhaltungsbedürftigkeit

  • VG Berlin, 12.12.2018 - 33 L 301.18

    Sperrerklärung des BMI hinsichtlich einer audiovisuellen Vernehmung einer

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2000 - 11 M 1239/00

    Zulässigkeit der Verweigerung der Abgabe der ladungsfähigen Anschrift einer von

  • VG Düsseldorf, 18.04.2019 - 18 L 3461/18

    Polizeirecht

  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517

    Zur Ablehnung von Beweisanträgen

  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 6.97

    Gleichwertigkeit von Fachschulabschlüssen und Studienberechtigungen aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2020 - 5 B 1670/19
  • VG Berlin, 23.09.2022 - 6 L 220.22
  • VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13

    Sperrerklärung für eine nicht als verdeckter Ermittler eingesetzte private

  • VG Berlin, 30.01.2014 - 33 K 394.13

    Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung

  • VG Wiesbaden, 15.02.2016 - 6 K 1328/14

    Verweigerung einer Auskunft aus dem INPOL System

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 7.10

    Schutzkonzepte und -maßnahmen atomrechtlicher Anlagen als Gründe für

  • BVerwG, 14.06.1995 - 1 B 132.94

    Ausländergesetz - Grundsatz der streitbaren Demokratie

  • VG Berlin, 30.01.2008 - 1 A 10.07

    Verfassungsschutz muss über Antrag auf Datenauskunft neu entscheiden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2014 - 5 B 1276/14

    Anspruch auf Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson unter selbst

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2012 - 1 S 1517/12

    Begründetheit einer Sperrerklärung; keine prozessuale Ungleichbehandlung der

  • BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 2.03

    Anträge auf Übergabe von Akten des Bundesnachrichtendienstes an das

  • VG München, 31.05.2017 - M 7 K 16.3827

    Überprüfung einer Sperrerklärung gegenüber dem Strafgericht

  • VG Frankfurt/Main, 10.02.2022 - 5 K 533/18

    Zur Begründungspflicht bei außenwirtschaftsrechtlichen Entscheidungen.

  • LG Potsdam, 26.09.2006 - 21 Qs 127/06

    Beschlagnahme von Behördenakten: Anforderungen an die Sperrerklärung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 - 10 S 38.17

    Erteilung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson in der

  • VG Düsseldorf, 28.10.2014 - 18 L 2428/14
  • VG Stuttgart, 13.07.2006 - 12 K 2663/06

    Mitteilung von Name und Anschrift einer polizeilichen Vertrauensperson;

  • OLG Celle, 08.10.1990 - 1 VAs 9/90

    Voraussetzungen für die Preisgabe der Identität einer V-Person aus den Akten der

  • OVG Niedersachsen, 19.08.1999 - 11 M 2726/99

    Zulässigkeit einer Sperrerklärung nach Maßgabe des § 96 StPO; Beweiswürdigung;

  • KG, 21.06.1996 - 1 AR 1346/95
  • VG Darmstadt, 14.11.1994 - 5 E 1538/94

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für die Geltendmachung eines Anspruchs auf

  • OLG Köln, 21.09.1998 - 16 Wx 132/98

    Gerichtliche Überprüfung einer folgenlos abgeschlossenen Überwachungsmaßnahme

  • VG Berlin, 07.12.2018 - 1 L 304.18

    Einstweiliger Rechtsschutz Sperrerklärungen in einem Strafverfahren

  • VG München, 22.04.1992 - M 17 E 92.1169

    Voraussetzungen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; Qualifizierung der

  • VG Dresden, 08.11.2002 - 7 K 1894/02

    Rechtswegseröffnung im Streitfall um die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung einer

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Rechtsprechung
   AG Hannover, 12.09.1986 - 238 Ls 124 Js 17920/86   

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AG Hannover, 12.09.1986 - 238 Ls 124 Js 17920/86 (https://dejure.org/1986,7991)
AG Hannover, Entscheidung vom 12.09.1986 - 238 Ls 124 Js 17920/86 (https://dejure.org/1986,7991)
AG Hannover, Entscheidung vom 12. September 1986 - 238 Ls 124 Js 17920/86 (https://dejure.org/1986,7991)
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  • StV 1986, 523
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 24.06.2013 - 2 Ws 264/13

    Unverwertbarkeit eines Geständnisses bei vorausgegangenem Versprechen eines

    Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 StPO liegt insbesondere vor, wenn eine Haftentlassung für den Fall versprochen wird, dass der Beschuldigte ein Geständnis ablegt und hierdurch der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ausgeräumt werden kann (vgl. BGH NJW 1965, 2262; Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 136 a Rn. 23 ; Karlsruher Kommentar zu der StPO - Diemer, 6. Aufl., § 136 a Rn. 33; vgl. auch AG Hannover StV 1986, 523, zu der Zusage, der Beschuldigte werde bei einem Geständnis nicht dem Haftrichter vorgeführt).
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