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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 03.09.1986 - 1 Ws 396/86   

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https://dejure.org/1986,1640
OLG Zweibrücken, 03.09.1986 - 1 Ws 396/86 (https://dejure.org/1986,1640)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.09.1986 - 1 Ws 396/86 (https://dejure.org/1986,1640)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03. September 1986 - 1 Ws 396/86 (https://dejure.org/1986,1640)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1777 (Ls.)
  • MDR 1987, 73
  • NStZ 1987, 175
  • StV 1986, 540
  • StV 1987, 70
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 26.06.1986 - 1 Ws 285/85

    Freiheitsstrafe; Aussetzung; Vollstreckung; Erstverbüßerregelung; Verurteilter

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.09.1986 - 1 Ws 396/86
    (c) Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluß vom 26.6.1986 in NStZ 1986, 572 [hier: III (310) 137 a].
  • OLG Stuttgart, 24.08.1987 - 4 Ws 227/87

    Erstverbüßer-Regelung; Jugendstrafe; Freiheitsstrafe; Vollstreckung mehrerer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.09.1986 - 1 Ws 396/86
    Anderer Ansicht: OLG Hamm (Beschluß - 4 Ws 22/87 - v. 5.2. 87, in GoltdArch 1987 Heft 6 S. 268 = MDR 1987 Heft 6 S. 512); die vom OLG Zweibrücken (vorst. zu d) befürwortete Anwendung der Erstverbüßer-Regelung bei Unterbrechung des Vollstreckungszusammenhangs zwischen mehreren selbständigen Freiheitsstrafen wird ferner Ä wenngleich mit anderer Begründung Ä abgelehnt von OStA K. R. Maatz, Hannover, in NStZ 1988 Heft 3 S. 114. Vgl. auch OLG Stuttgart (Beschluß - 4 Ws 227/87 Ä v. 24.8. 87, in JZ 1987 Nr. 22 S, 1085 = MDR 1988 Heft 3 S. 250 [dieselbe Entscheidung wie vorst. zu a]): Der 4. Strafsenat des OLG Stuttgart hält zwar die Erstverbüßer-Regelung grundsätzlich auch bei unmittelbarer Anschlußvollstreckung für anwendbar; dies gelte jedoch nicht für den Fall, daß der Verurteilte als erste Strafe einen Teil einer Jugendstrafe verbüßt, während der Vollstreckung entweicht, in Freiheit weitere Straftaten verübt und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die in unmittelbarem Anschluß an die nach seiner Wiederergreifung weiter vollstreckte Jugendstrafe vollstreckt wird.
  • OLG Hamm, 05.02.1987 - 4 Ws 22/87
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.09.1986 - 1 Ws 396/86
    Anderer Ansicht: OLG Hamm (Beschluß - 4 Ws 22/87 - v. 5.2. 87, in GoltdArch 1987 Heft 6 S. 268 = MDR 1987 Heft 6 S. 512); die vom OLG Zweibrücken (vorst. zu d) befürwortete Anwendung der Erstverbüßer-Regelung bei Unterbrechung des Vollstreckungszusammenhangs zwischen mehreren selbständigen Freiheitsstrafen wird ferner Ä wenngleich mit anderer Begründung Ä abgelehnt von OStA K. R. Maatz, Hannover, in NStZ 1988 Heft 3 S. 114. Vgl. auch OLG Stuttgart (Beschluß - 4 Ws 227/87 Ä v. 24.8. 87, in JZ 1987 Nr. 22 S, 1085 = MDR 1988 Heft 3 S. 250 [dieselbe Entscheidung wie vorst. zu a]): Der 4. Strafsenat des OLG Stuttgart hält zwar die Erstverbüßer-Regelung grundsätzlich auch bei unmittelbarer Anschlußvollstreckung für anwendbar; dies gelte jedoch nicht für den Fall, daß der Verurteilte als erste Strafe einen Teil einer Jugendstrafe verbüßt, während der Vollstreckung entweicht, in Freiheit weitere Straftaten verübt und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die in unmittelbarem Anschluß an die nach seiner Wiederergreifung weiter vollstreckte Jugendstrafe vollstreckt wird.
  • OLG Stuttgart, 19.10.1987 - 3 Ws 318/87

    Erstverbüßer-Regelung; Strafobergrenze; Freiheitsstrafe

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung der OLGe Karlsruhe (Justiz 1987, 319), Zweibrücken (NStZ 1987, 175 [hier nachst. zu c]) und Oldenburg (NStZ 1987, 174), daß bei der Beurteilung, ob Erstverbüßung vorliegt, nicht an rechtliche Gesichtspunkte anzuknüpfen ist, sondern an den tatsächlichen Umstand, daß der Verurteilte erstmals dem Eindruck des Freiheitsentzuges ausgesetzt ist (ebenso Maatz, MDR 1985, 797, 800).

    unter III(310)150c-d wiedergegebene Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluß Ä 1 Ws 396/86 Ä v. 3.9. 86, ausführlicher in GoltdArch 1987 Heft 6 S. 273 = MDR 1987 Heft 1 S. 73 = NStZ 1987 Heft 4 S. 175).

  • OLG Stuttgart, 25.11.2013 - 4 Ws 29/13

    Erstverbüßerprivileg bei Strafrestaussetzung: Widerruf einer zuvor gewährten

    Während die herrschende Meinung dies bejaht (Hubrach, a.a.O, Rn. 29 m.w.N.; Fischer, a.a.O., Rn. 27), halten es Teile der Rechtsprechung für geboten, § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch in diesen Fällen anzuwenden, solange der Verurteilte nach der Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begangen hat (OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 175; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 57 Rn. 23a).
  • OLG Zweibrücken, 21.07.1998 - 1 Ws 347/98

    Anwendung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei in früherem Verfahren erlittener

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  • OLG Zweibrücken, 26.06.1986 - 1 Ws 285/86

    Erstmalige Verbüßung; Freiheitsstrafe; Auslegung

    Im Anschluß an seinen - vorstehend unter a. abgedruckten Ä Senatsbeschluß vom 26.6.86 vertritt das OLG Zweibrücken (Beschluß Ä 1 Ws 396/86 Ä v. 3.9.86, in MDR 1987 Heft 1 S. 73) die Ansicht, daß "die zeitliche Unterbrechung des Vollzugs mehrerer Freiheitstrafen der Anwendung der Erstverbüßerregelung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der später vollstreckten Strafe« dann nicht entgegenstehe, "wenn der Verurteilte alle Straftaten, wegen deren er zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, vor dem Beginn der ersten Vollstreckung begangen« habe.
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 30.07.1985 - BL 186/85   

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https://dejure.org/1985,4259
OLG Bremen, 30.07.1985 - BL 186/85 (https://dejure.org/1985,4259)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.07.1985 - BL 186/85 (https://dejure.org/1985,4259)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. Juli 1985 - BL 186/85 (https://dejure.org/1985,4259)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 540
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft

    Setzt das Gericht in einem solchen Falle die Hauptverhandlung aus, so kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Regelfalle nur dann in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten, mithin unumgänglich war (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 ; KG, Beschluß vom 29.06.1999, 1 HEs 128/99 OLG Bremen StV 1986, 540; dass. StV 1993, 377 f.; OLG Oldenburg StV 1996, 44 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25).
  • OLG Zweibrücken, 06.06.2000 - 1 HPL 27/00

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Antrag auf Ablösung des Sitzungsvertreters

    Eine Aussetzung, die nicht der Förderung des Verfahrens dient und auch nicht in Erfüllung der prozessualen Fürsorgepflicht angeordnet wird, ist regelmäßig zu vermeiden (KG, StV 1993, 204; OLG Frankfurt, StV 1981, 25; OLG Bremen, StV 1986, 540; Senat, Beschluss vom 21.06.1991 - 1 BL 31/91 -).
  • OLG Koblenz, 20.09.2000 - 4420 BL - III - 19/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung

    Eine sachlich nicht gerechtfertigte Aussetzung der Hauptverhandlung, die eine längere, mehrmonatige Verfahrensverzögerung nach sich zieht, kann deshalb kein die Haftfortdauer rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO sein (OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt, a.a.0.; KG, StV 1993, 204; OLG Köln, MDR 1991, 662; OLG Bremen, StV 1986, 540).
  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Kein wichtiger Grund liegt daher beispielsweise vor, wenn die Hauptverhandlung ohne Grund ausgesetzt wird (OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 und StV 1981, 25 f.; OLG Bremen StV 1986, 540) oder wenn das Verfahren durch unsorgfältige Terminsvorbereitung verzögert wird (OLG Frankfurt StV 1985, 198).
  • OLG Köln, 03.05.2000 - HEs 62/00

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit, Schöffe

    Es ist in der Rechtsprechung insbesondere anerkannt, dass die schuldhaft herbeigeführte Aussetzung der Hauptverhandlung bzw. das Nichtvorliegen eines "triftigen Grundes" für die Aussetzung in der Regel die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigt (vgl. OLG Frankfurt/Main, StV 1981, 25 m.Anm.Weidner; OLG Bremen, StV 1986, 540; OLG Frankfurt/ Main, StV 1988, 210 = NStZ 1988, 233, Kammergericht , StV 93, 204; OLG Bremen StV 1993, 377).
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