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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.1985 - 2 StR 518/85   

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https://dejure.org/1985,4657
BGH, 11.10.1985 - 2 StR 518/85 (https://dejure.org/1985,4657)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1985 - 2 StR 518/85 (https://dejure.org/1985,4657)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85 (https://dejure.org/1985,4657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer besonderen Rechtfertigung außergewöhnlich hoher Strafen in den Urteilsgründen - Strafzumessung - Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 57
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.03.1982 - 2 StR 30/82

    Eingreifen des Revisionsgerichts bei in sich rechtsfehlerhaften

    Auszug aus BGH, 11.10.1985 - 2 StR 518/85
    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen jedoch einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluß vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 = Strafverteidiger 1983, 102; Beschluß vom 21. September 1984 - 2 StR 503/84).
  • BGH, 21.09.1984 - 2 StR 503/84

    Strafschrärfende Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale einer Vergwaltigung

    Auszug aus BGH, 11.10.1985 - 2 StR 518/85
    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen jedoch einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluß vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 = Strafverteidiger 1983, 102; Beschluß vom 21. September 1984 - 2 StR 503/84).
  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21

    Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 - 1 StR 445/20 Rn. 5; vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10 Rn. 5; vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85 Rn. 4 und vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 Rn. 3).
  • BGH, 20.09.2010 - 4 StR 278/10

    Strafzumessung (Begründungsbedarf bei außergewöhnlich hohen Strafen; mildernde

    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH, Beschluss vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82, StV 1983, 102; Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85, StV 1986, 57; Beschluss vom 6. Oktober 1993 - 3 StR 270/93, BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1).
  • BGH, 22.10.2002 - 5 StR 441/02

    Strafzumessung (Revisibilität; gerechter Schuldausgleich); bewaffneter

    Je mehr sich die im Einzelfall verhängte Strafe aber dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert, umso höher sind die Anforderungen, die an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 2; BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1; BGH StV 1983, 102; 1986, 57).
  • BayObLG, 20.03.2001 - 1St RR 27/01

    Rechtsfolgenausspruch bei Entziehung Minderjähriger

    Ist eine Strafe sehr hoch oder weicht sie erheblich von den Strafen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen ab, bedarf sie einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falls verständlich macht (BGH bei Spiegel DAR 1978, 149; StV 1986, 57).
  • BGH, 21.12.2020 - 1 StR 445/20

    Strafzumessung (besondere Darstellungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10 Rn. 5; vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04 Rn. 2; vom 6. Oktober 1993 - 3 StR 270/93 Rn. 6; vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85 Rn. 4 und vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 Rn. 3).
  • BGH, 27.11.1991 - 2 StR 434/91

    Folgen nicht mehr mit dem Schuldgehalt in Verhältnis stehender Strafbemessung

    Sie wird den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr gerecht, weil sie zur Tat außer Verhältnis steht und damit den Rahmen des Schuldangemessenen überschreitet (vgl. BGH StV 1986, 57; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9; speziell zur Verhängung schuldunangemessener Strafen für Sexualdelikte: BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1, 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 10).
  • BGH, 06.10.1993 - 3 StR 270/93

    Medizinische Behandlung (Fiebertherapie) als fahrlässige Tötung - Anforderungen

    Das Landgericht hat allerdings auf eine sehr hohe Strafe erkannt, die eine umfassende Abwägung erfordert und die für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände erschöpfend würdigen muß (vgl. BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 2; BGH StV 1983, 102 und StV 1986, 57).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1985 - 1 StR 313/85   

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https://dejure.org/1985,5866
BGH, 24.09.1985 - 1 StR 313/85 (https://dejure.org/1985,5866)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1985 - 1 StR 313/85 (https://dejure.org/1985,5866)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1985 - 1 StR 313/85 (https://dejure.org/1985,5866)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 97
  • StV 1986, 57
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 24.09.1985 - 1 StR 313/85
    Der Senat verweist zusätzlich auf BGHSt 26, 325, 327.
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