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   BGH, 08.10.1986 - 2 StR 432/86   

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https://dejure.org/1986,2227
BGH, 08.10.1986 - 2 StR 432/86 (https://dejure.org/1986,2227)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1986 - 2 StR 432/86 (https://dejure.org/1986,2227)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1986 - 2 StR 432/86 (https://dejure.org/1986,2227)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beweisantrag - Ablehnung - Beweismittel - Ungeeignetheit - Zeuge - Innere Tatsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 219
  • StV 1987, 236
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.11.1983 - 5 StR 673/83

    Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages wegen Ungeeignetheit des Beweismittels

    Auszug aus BGH, 08.10.1986 - 2 StR 432/86
    Ein Zeuge ist nicht schon dann völlig ungeeignet, wenn er zum Beweis innerer Tatsachen benannt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1983 - 5 StR 673/83).
  • BGH, 29.05.2008 - 1 StR 189/08

    BGH bestätigt Urteil wegen Mordes am Stuttgarter Flughafen

    Zwar trifft es zu, dass ein Zeuge nicht schon dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist, wenn er zum Beweis innerer Tatsachen benannt worden ist (vgl. BGH StV 1987, 236, 237).
  • BGH, 24.06.2008 - 3 StR 179/08

    Rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrags (völlig ungeeignetes

    Dies trifft auf einen Zeugen, der zu Vorgängen aussagen soll, die sich im Innern eines anderen Menschen abgespielt haben, jedenfalls dann nicht zu, wenn er äußere Umstände bekunden kann, die einen Schluss auf die inneren Tatsachen ermöglichen (vgl. BGH StV 1984, 61; 1987, 236, 237; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 5).
  • BGH, 03.06.1988 - 2 StR 244/88

    Revisionserfolg über einen im Adhäsionsverfahren ausgesprochenen

    Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO (vgl. BGH StV 1987, 236) liegt deshalb nicht vor, weil der teilweise unbeschieden gebliebene Antrag kein Beweisantrag, sondern lediglich ein Beweisermittlungsantrag war.
  • OLG Köln, 28.03.1996 - Ss 438/95

    Anforderungen an einen Beweisermittlungsantrag im Strafverfahren; Ablehnung von

    Völlig ungeeignet ist beispielsweise ein Zeuge, der wegen dauernder körperlicher bzw. geistiger Gebrechen oder wegen einer vorübergehenden geistigen Störung - namentlich infolge Trunkenheit - die in sein Wissen gestellte Wahrnehmung nicht machen konnte (vgl. LR-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 244 Rn. 281) oder der zu Vorgängen aussagen soll, die sich im Inneren eines Menschen abgespielt haben, obwohl er keine äußeren, den Schluß auf die inneren Tatsachen ermöglichenden Umstände bekunden kann (vgl. BGH StV 1987, 236), oder die nur für einen Sachverständigen zuverlässig wahrnehmbar sind (vgl. BGH VRS 21, 429, 431).
  • BGH, 24.01.2008 - 3 StR 179/08
    Dies trifft auf einen Zeugen, der zu Vorgängen aussagen soll, die sich im Innern eines anderen Menschen abgespielt haben, jedenfalls dann nicht zu, wenn er äußere Umstände bekunden kann, die einen Schluss auf die inneren Tatsachen ermöglichen (vgl. BGH StV 1984, 61; 1987, 236, 237; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 5).
  • OLG Köln, 30.06.2006 - 81 Ss 62/06

    Umfang der gerichtlichen Beweiswürdigung im Strafverfahren; Notwendigkeit der

    Auch wenn darin, dass dem Beweisantrag durch Verlesung der Rechnung der Deutschen Telekom AG vom 24.05.2000 teilweise entsprochen worden ist, eine (konkludente) Ablehnung des Antrags auf Zeugenvernehmung gesehen werden könnte, wäre § 244 Abs. 6 StPO verletzt, weil sich aus der Entscheidung des Landgerichts nicht ergäbe, warum der weitergehende Antrag abgelehnt worden ist (vgl. BGH, StV 1987, 236 f.).
  • OLG Köln, 26.07.1994 - Ss 289/94
    Völlig ungeeignet ist danach ein Zeuge, der wegen dauernder körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen einer vorübergehenden geistigen Störung, namentlich infolge Trunkenheit, die in sein Wissen gestellte Wahrnehmung nicht machen konnte (vgl. Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 244 Rn. 281), der wegen seiner feindseligen Einstellung zu Staat und Justiz nicht gewillt ist, vor Gericht Angaben zu machen (vgl. BGH MDR 1983, 4), oder der zu Vorgängen aussagen soll, die nur ein Sachverständiger zuverlässig wahrnehmen kann (vgl. BGH VRS 21, 429, 431; KMR-Paulus, StPO, § 244 Rn. 135) oder die sich im Inneren eines anderen Menschen abgespielt haben, ohne daß er Umstände bekunden könnte, die einen Schluß auf die innere Tatseite ermöglichen (vgl. BGH StV 1987, 236; 1984, 61; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 244 Rn. 59).
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