Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.03.1987

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 09.04.1987 - 1 Ws 57-58/87, 1 Ws 57/87, 1 Ws 58/87   

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https://dejure.org/1987,2381
OLG Zweibrücken, 09.04.1987 - 1 Ws 57-58/87, 1 Ws 57/87, 1 Ws 58/87 (https://dejure.org/1987,2381)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.04.1987 - 1 Ws 57-58/87, 1 Ws 57/87, 1 Ws 58/87 (https://dejure.org/1987,2381)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09. April 1987 - 1 Ws 57-58/87, 1 Ws 57/87, 1 Ws 58/87 (https://dejure.org/1987,2381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begrenzung der Verlängerung; Bewährungszeit; Verlängerung; Verlängerungsentscheidung; Gesamtumfang

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 865
  • NStZ 1987, 328
  • StV 1987, 350
  • JR 1988, 30
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der

    b) Entgegen der Auffassung der StVK und der StA bei dem OLG Hamburg ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die "zunächst bestimmte Bewährungszeit", um deren Hälfte gem. § 56 f II 2 StGB höchstens verlängert werden darf, die in dem ersten Bewährungsbeschluß bestimmte ursprüngliche Bewährungszeit (vgl. OLG Zweibrücken, JR 1988, 30; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Celle, StV 1987, 496 und OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25; Lackner/Kühl, 22. Aufl., § 56 f Rdnr. 13; Stree, in. Schönke/Schröder, 25. Aufl., § 56 f Rdnr. 10 a) oder die in dem letzten Verlängerungsbeschluß bestimmte bisherige Bewährungszeit (vgl. LG Itzehoe, SchlHA 1987, 186; Tröndle, § 56f Rdnr. 8; Maatz, MDR 1988, 1017 (1020); unter Umständen nur bei voraufgegangenen Verlängerungen gem. § 56 a II StGB; Horn, in: SK-StGB, 6. Aufl. (28. Lfg.), § 56 f Rdnr. 30 c; offengelassen von OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070) ist.

    Ob die Summe der Verlängerungen die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit nicht überschreiten darf (so Gribbohm, in: LK-StGB, § 56 f Rdnr. 35 a.E.; Horn, in: SK-StGB, § 56 f Rdnr. 30 d; wohl auch LG Limburg, NStE Nr. 21 zu § 56 f StGB) oder ob nur die einzelne Verlängerung diese Schranke nicht übersteigen darf (so OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25 und OLG Zweibrücken, JR 1988, 30), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

    men als der Entziehung der durch Art. 2 II GG geschützten Freiheit zu ermöglichen, spricht gegen eine ausgreifende Beschränkung von Verlängerungsmöglichkeiten, die zu vermehrten Widerrufen von Strafaussetzungen in Fällen, in denen an sich mildere Reaktionen ausreichen würden, führen müßte (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Zweibrücken, JR 1988, 30).

    Wollte man die Summe der Verlängerungen als durch § 56 f II 2 StGB begrenzt sehen, hätte dieses zur Folge, daß bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechterer Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist oder deren Bewährungszeit wegen voraufgegangenen Bewährungsversagens bereits hat verlängert werden müssen, zeitlich weiterreichende Verlängerungsmöglichkeiten bestanden als bei vergleichsweise günstiger zu beurteilenden Verurteilten, gegen die folglich eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müßte (ebenso KG, JR 1993, 75, 77; OLG Zweibrücken, JR 1988, 30).

  • OLG Zweibrücken, 31.08.2021 - 1 Ws 215/21

    Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit

    Zulässig ist aber auch eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Bewährungszeit, wobei sich die Vorschrift des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB insoweit begrenzend auswirkt, als jede Verlängerung der Bewährungszeit ihre Grenze bei Erreichen des "absoluten Höchstmaßes" von fünf Jahren zuzüglich der Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit erfährt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 09.04.1987 - 1 Ws 57-58/87, NStZ 1987, 328; vgl. zu den unterschiedlichen Fallkonstellationen OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 - III-2 Ws 512/13 -, juris).

    Soweit der Senat mit Beschluss vom 17.10.2012 ( 1 Ws 205/12 - juris) zum Ausdruck gebracht hatte, an der im Beschluss vom 09.04.1989 (1 Ws 57-58/87) vertretenen Auffassung nicht mehr festzuhalten, sieht der Senat Veranlassung zu der Klarstellung, dass nur die ehemals vertretene Auffassung, dass die Einschränkung des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB auch bei einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zur Höchstfrist des § 56a Abs. 1 StGB von fünf Jahren zu gelten habe, aufgegeben wurde.

  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Eine "ungerechtfertigte Besserstellung" von als tendenziell eher rückfallgefährdet eingestuften Verurteilten mit aus diesem Grund bereits anfänglich langer Bewährungsfrist kann daher in einer am Gesetzeswortlaut orientierten Begrenzung der Bewährungszeit nicht gesehen werden (so aber OLG Zweibrücken StV 1987, 350, 351).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 1 Ws 965/95
    Eine mehrfache Verlängerung steht nur unter der absoluten Höchstgrenzenregelung des § 56 a StGB , so daß die Gesamtbewährungszeit bei wiederholten Verlängerungen den Zeitraum von 7 1/2 Jahren nicht überschreiten darf (OLG Düsseldorf, JMBI. NW 1994, 142; OLG Frankfurt, StV 1989, 25 , OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 328 ).
  • OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12

    Bewährungsverfahren: Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren

    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 9. April 1987 (1 Ws 57-58/87) vertretenen Auffassung, § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB stehe einer Verlängerung der Bewährungszeit nach dieser Vorschrift in einem Schritt um mehr als die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit auch dann entgegen, wenn die verlängerte Bewährungszeit 5 Jahre nicht überschreitet, nicht mehr fest.
  • OLG Hamm, 02.11.1995 - 2 Ws 467/95

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstzeit der Verlängerung, Höchstmaß der

    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilde, was aber im Falle mehrfacher Verlängerung nicht hindere, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes der Bewährungszeit zu überschreiten (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1987, 328), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zu folgen.
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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1987 - 1 BJs 76/80-2 StB 6/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,8208
BGH, 11.03.1987 - 1 BJs 76/80-2 StB 6/87 (https://dejure.org/1987,8208)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1987 - 1 BJs 76/80-2 StB 6/87 (https://dejure.org/1987,8208)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1987 - 1 BJs 76/80-2 StB 6/87 (https://dejure.org/1987,8208)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bewährung - Verlängerung der Bewährungszeit - Widerruf der Bewährung

Papierfundstellen

  • StV 1987, 350
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    § 2 Abs. 6 StGB bezieht sich - ebenso wie § 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, StV 1987, S. 350; Gribbohm, in: LK, StGB, 11. Aufl., § 2 Rn. 17) - auf die Anordnung wie auch auf die Vollstreckung der Maßregeln.
  • VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16

    Verfassungsbeschwerde - Bewährungswiderruf

    Im vorliegenden Fall war im Übrigen nicht zuletzt auch deswegen eine eingehendere Prüfung geboten, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung im achten Monat schwanger und dies dem Gericht bekannt war; die fachgerichtliche Rechtsprechung geht offenbar davon aus, dass im Falle einer Schwangerschaft das mildere Mittel einer Verlängerung der Bewährungszeit zumindest näher in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1987 - 1 BJs 76/80 - 2 StB 6/87, StV 1987, 350).
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