Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.08.1988

Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87   

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BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87 (https://dejure.org/1988,1094)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1988 - 3 StR 566/87 (https://dejure.org/1988,1094)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1988 - 3 StR 566/87 (https://dejure.org/1988,1094)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Befangenheitsbesorgnis bei Kontakten des Richters mit Verteidiger des Mitangeklagten

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Diebstahls, wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung - Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens - Anforderungen an die Mitberatungspflicht der beisitzenden Richter

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gegenüber einzelnen Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 169; StPO § 58 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 465
  • MDR 1988, 791
  • NStZ 1988, 467
  • StV 1988, 417
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 626/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87
    Zwar ist dieser Grundsatz nicht nur dann berührt, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330) [BGH 13.04.1972 - 4 StR 71/72].

    Auch waren sie nicht Beschuldigte in einem anderen Ermittlungsverfahren, das dieselben Vorgänge wie die in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer erörterten zum Gegenstand hatte, was möglicherweise (vgl. BGHSt 3, 386) gerechtfertigt hätte, sie aus dem Saal zu weisen.

    Folgt der Zuhörer einer ersichtlich aus verständigem Grunde ausgesprochenen und nicht als Anordnung zu verstehenden bloßen Bitte des Vorsitzenden freiwillig, so ist der Öffentlichkeitsgrundsatz - in seinem richtigen Verständnis als einer notwendigen Grundlage für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Objektivität der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 386, 387/388; 21, 72, 73, 74; 22, 297, 301) - nicht berührt.

  • BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87
    Folgt der Zuhörer einer ersichtlich aus verständigem Grunde ausgesprochenen und nicht als Anordnung zu verstehenden bloßen Bitte des Vorsitzenden freiwillig, so ist der Öffentlichkeitsgrundsatz - in seinem richtigen Verständnis als einer notwendigen Grundlage für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Objektivität der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 386, 387/388; 21, 72, 73, 74; 22, 297, 301) - nicht berührt.

    Entsprechendes gilt für das Vertrauen des betroffenen Zuhörers selbst (vgl. BGHSt 21, 72, 74) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66], dem es freisteht, einer auf sachliche Erwägungen gestützten und nicht als Anordnung zu verstehenden Bitte des Vorsitzenden nicht zu entsprechen und dem es in einem ihm insoweit zweifelhaft erscheinenden Fall auch zuzumuten ist, sich durch Rückfrage zu vergewissern, ob der Vorsitzende etwa doch eine, lediglich in eine höfliche Form gekleidete Anordnung getroffen hat.

  • BGH, 20.01.1984 - 3 StR 487/83

    Unzulässige Verlesung eines gynäkologischen Befundes

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87
    Abgesehen davon, daß es sich bei dem Schreiben des Direktors der Chirurgischen Klinik der Stadt W. um ein Gutachten einer öffentlichen Behörde handeln kann (vgl. BGH NStZ 1984, 231), war die Verlesung jedenfalls auch als ärztliches Attest über eine gefährliche Körperverletzung zulässig.
  • BGH, 13.04.1972 - 4 StR 71/72

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Ausschluss der Öffentlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87
    Zwar ist dieser Grundsatz nicht nur dann berührt, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330) [BGH 13.04.1972 - 4 StR 71/72].
  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87
    Folgt der Zuhörer einer ersichtlich aus verständigem Grunde ausgesprochenen und nicht als Anordnung zu verstehenden bloßen Bitte des Vorsitzenden freiwillig, so ist der Öffentlichkeitsgrundsatz - in seinem richtigen Verständnis als einer notwendigen Grundlage für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Objektivität der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 386, 387/388; 21, 72, 73, 74; 22, 297, 301) - nicht berührt.
  • BGH, 15.01.1963 - 5 StR 528/62

    Mitschreiben durch Zuhörer

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87
    Zwar ist dieser Grundsatz nicht nur dann berührt, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330) [BGH 13.04.1972 - 4 StR 71/72].
  • BGH, 16.10.1962 - 1 StR 383/62
    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87
    Die Revision beruft sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1962 - 1 StR 383/62 (MDR 1963, 150), wo es in einer die Entscheidung nicht tragenden Bemerkung heißt, daß die Grundsätze über die Öffentlichkeit verletzt worden wären, wenn der Vorsitzende den Zuhörer aus dem Saal entfernt oder in sonstiger Weise, sei es auch in der Form einer "Bitte", die zeitweilige Ausschließung des Zuhörers gegen dessen Willen veranlaßt haben würde.
  • BGH, 18.03.1976 - 4 StR 77/76

    Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87
    Dann aber stand einer Vereidigung der Zeugen § 60 Nr. 2 StPO entgegen (vgl. BGHSt 27, 74 [BGH 18.03.1976 - 4 StR 77/76]; BGH bei Holtz MDR 1979, 108 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH StV 1981, 269).
  • BGH, 04.05.1977 - 3 StR 93/77

    Pficht des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf die volle Wahrnehmung der

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87
    Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen (BGH StV 1984, 449 = NStZ 1985, 36/37 m.w.Nachw.; s. auch Senatsbeschluß vom 4. Mai 1977 - 3 StR 93/77).
  • BGH, 09.10.1980 - 4 StR 464/80

    Fehlende Sachkunde bei Ausschluß des § 21 StGB ohne sachverständige Beratung

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87
    Eine Revisionsrüge im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht bereits deswegen begründet, weil der Dolmetscher ohne Beiziehung eines weiteren Dolmetschers als Zeuge vernommen wird (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1980 - 4 StR 464/80).
  • BGH, 05.09.1984 - 2 StR 347/84

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in Tateinheit mit

  • BGH, 12.02.1986 - 3 StR 11/86

    Vorgezogene Äußerungsrecht - Beweisaufnahme - Unterbrechung der Beweisaufnahme -

  • BGH, 14.05.1986 - 2 StR 854/84

    Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen

  • BGH, 26.03.1981 - 4 StR 76/81

    Vorliegen eines Vereidigungsverbotes im Falle des Bestehens einer begünstigenden

  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 301/07

    Sukzessive Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Exzess; Vorsatz)

    Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGHSt 42, 46, 47 f.; BGH NStZ 1985, 36, 37 m.w.N.).

    Ob ein Mitangeklagter aus der Fühlungnahme des Gerichts mit dem Verteidiger eines Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Folgt der Zuhörer einer ersichtlich aus verständigem Grunde ausgesprochenen und nicht als Anordnung zu verstehenden bloßen Bitte des Vorsitzenden freiwillig, so liegt darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch kein die Revision begründender Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - 3 StR 566/87, NStZ 1988, 467, 468, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1; Beschluss vom 20. April 1999 - 4 StR 639/98, NStZ 1999, 426).

    Dies gilt auch dann, wenn der Zuhörer einer solchen bloßen Bitte mit innerem Widerstreben folgt, ohne dies nach außen erkennbar zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - 3 StR 566/87 Rn. 10, NStZ 1988, 467, 468 mwN).

    Es ist ihm in einem ihm insoweit zweifelhaft erscheinenden Fall auch zuzumuten, sich durch Rückfrage zu vergewissern, ob der Vorsitzende etwa doch eine, lediglich in eine höfliche Form gekleidete Anordnung getroffen hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - 3 StR 566/87 Rn. 12, NStZ 1988, 467, 468; Beschluss vom 20. April 1999 - 4 StR 639/98, NStZ 1999, 426).

  • BGH, 23.11.1995 - 1 StR 296/95

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines bayerischen

    b) Zuzugeben ist der Revision, daß die Annahme, ein Gericht habe zum Nachteil eines Angeklagten Absprachen mit einem Mitangeklagten getroffen und diese nicht offengelegt, bei Abwägung aller Umstände im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann (BGHSt 37, 99 ff.; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1 und 4; BGH StV 1986, 369; Niemöller StV 1990, 34, 35).

    Der Bundesgerichtshof hat für vergleichbar mehrdeutige Sachlagen ausgesprochen, daß eine begründete Besorgnis der Befangenheit erst in Betracht komme, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger nach der Bedeutung des beobachteten Vorganges gefragt und darauf eine Auskunft erhalten hätten, die diese Besorgnis rechtfertige (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1).

  • BGH, 05.02.1997 - 5 StR 249/96

    Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen

    Ob letzteres geschehen ist, unterliegt der Beurteilung im Freibeweisverfahren (RGSt 43, 217, 219; BGHR StPO § 203 Unterschrift 1; BGH, Urteil vom 12. Mai 1959 - 1 StR 145/59 - insoweit in BGHSt 13, 126 nicht abgedruckt; BGH, Beschluß vom 2. August 1983 - 5 StR 542/83 - BGH, Beschluß vom 5. März 1996 - 5 StR 474/95 - vgl. auch BGHR StPO § 203 Beschluß 2).
  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00

    Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG);

    Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Bitte oder Aufforderung des Vorsitzenden an einzelne oder mehrere Zuhörer, den Sitzungssaal vorübergehend zu verlassen, einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG beinhaltet (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 und 2).
  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90

    Befangenheit durch Urteilsabsprache

    Dabei muß er die gebotene Zurückhaltung wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH, Beschl. vom 4. Mal 1977 3 StR 93/77; BGH NStZ 1985, 36, 37; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1).
  • BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93

    Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge - Exzess

    Der Senat hat es allerdings in der Entscheidung NStZ 1988, 467 für zulässig angesehen, daß zwei im Sitzungssaal anwesende Zeugen auf die ausdrückliche Bitte des Vorsitzenden den Verhandlungsraum verlassen haben, weil sie in einem weiteren Verfahren gegen denselben Angeklagten voraussichtlich wieder als Zeugen aussagen mußten.
  • OLG Koblenz, 05.09.2007 - 12 U 514/07

    Anhörungsrüge: Zulässigkeit eines im Umlaufverfahren erlassenen gerichtlichen

    Unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs zulässig ist deshalb auch ein gerichtlicher Beschluss, der im Umlaufverfahren erlassen wird (vgl. BVerwG NJW 1992, 257; BGH Urt. vom 11. Mai 1988 - 3 StR 566/87).
  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 324/03

    Absoluter Revisionsgrund der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens

    Es kann allerdings im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann vorliegen, wenn einzelne Zuhörer in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Saal entfernt wurden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1, 2 jew. m.w.N.).
  • BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09

    Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit bei Gesprächen des Vorsitzenden

    Ob ein Verfahrensbeteiligter aus der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger eines Angeklagten eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, u.a. davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGH NStZ 2008, 229).
  • BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89

    Richterablehnung durch Angeklagten nach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgter

  • BGH, 23.10.2002 - 2 StR 353/02

    Anwesenheit des Dolmetschers; Übersetzung; Beruhen

  • BGH, 20.04.1999 - 4 StR 639/98

    Unschädliches Schreibversehen; Öffentlichkeit; Aufforderung an die Zuhörer, den

  • OLG Bremen, 24.01.1989 - Ws 232/88

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Kontaktaufnhame eines

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Rechtsprechung
   BGH, 09.08.1988 - 4 StR 222/88   

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BGH, 09.08.1988 - 4 StR 222/88 (https://dejure.org/1988,2018)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Pflichtverteidigung wegen Verstoß gegen die Kleiderordnung - Besorgnis der Befangenheit des Richters auf Grund des Verstoßes gegen die Kleiderordnung

  • rechtsportal.de

    StPO § 24 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 510
  • StV 1988, 417
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Zweibrücken, 07.12.1987 - 1 Ws 576/87

    Sitzungen ; Krawatten; Langbinder; Pflichtverteidiger; Verteidiger;

    Auszug aus BGH, 09.08.1988 - 4 StR 222/88
    Eine unvorschriftsmäßige Kleidung des Verteidigers (vgl. aber Nr. 2.1 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift über die Amtstracht bei den Gerichten des Ministeriums der Justiz vom 3. September 1981, Justizblatt Rheinland-Pfalz 1981, S. 221, wonach Rechtsanwälte "entsprechende Kleidungsstücke in unauffälliger Farbe tragen" können) hätte jedoch höchstens Veranlassung zu einer Mitteilung des Vorsitzenden an die Rechtsanwaltskammer geben können; ein Grund für eine Zurücknahme der Verteidigerbestellung konnte darin nicht gefunden werden, weil der ordnungsgemäße Verfahrensablauf hierdurch nicht gefährdet war (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 143 StPO Rdn. 3 ff. m. w. Nachw. und den in dieser Sache ergangenen Beschluß des OLG Zweibrücken, abgedruckt in NStZ 1988, 144).
  • BGH, 09.03.1988 - 3 StR 567/87

    Schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug - Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 09.08.1988 - 4 StR 222/88
    Das konnte in dem Angeklagten, für den in diesem Verfahren viel auf dem Spiel stand, die Befürchtung aufkommen lassen, der Vorsitzende werde die Interessen des Angeklagten auch sonst nicht ausreichend berücksichtigen (vgl. BGH StV 1988, 281, 282).
  • BGH, 04.10.1984 - 4 StR 429/84

    Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters bei dem

    Auszug aus BGH, 09.08.1988 - 4 StR 222/88
    Der Angeklagte hatte somit Grund zu der Annahme, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (BGHSt 21, 334, 341; BGH StV 1985, 2).
  • BGH, 27.04.1972 - 4 StR 149/72

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus BGH, 09.08.1988 - 4 StR 222/88
    Die Frage der Begründetheit des Ablehnungsantrags ist vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (BGHSt 24, 336, 338) [BGH 27.04.1972 - 4 StR 149/72].
  • BGH, 26.05.1970 - 1 StR 132/70

    Anforderungen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts bei

    Auszug aus BGH, 09.08.1988 - 4 StR 222/88
    Der Senat hat die im Ablehnungsantrag enthaltene Begründung nach Beschwerdegrundsätzen zu würdigen (BGHSt 23, 265 ff.).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 09.08.1988 - 4 StR 222/88
    Der Angeklagte hatte somit Grund zu der Annahme, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (BGHSt 21, 334, 341; BGH StV 1985, 2).
  • BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Voraussetzungen;

    Diese konnte zu Recht befürchten, der Vorsitzende werde ihre Interessen auch sonst nicht ausreichend berücksichtigen und geneigt sein, auf nicht genehmes Verhalten ihrer selbst oder ihres Verteidigers in einer für sie nachteiligen Weise sachfremd zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1988 - 3 StR 567/87, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzender 1; Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 222/88, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzender 2).
  • OLG Hamm, 07.10.2004 - 2 Ss 345/04

    Ablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verhalten des Richters in anderem

    Dabei hat das Revisionsgericht diese Frage gem. § 28 Abs. 2 StPO nach Beschwerdegrundsätzen zu behandeln, also eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob das verworfene Ablehnungsgesuch zulässig und begründet war (BGH StV 1988, 417; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 338 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. u.a. BGH NStZ 1988, 510; OLG Hamm StraFo 2002, 355 f, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • LG Köln, 14.09.2023 - 321 Ks 1/23

    Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, grob prozessordnungswidriges

    Nehmen störende Unterbrechungen der Verhandlungsleitung des Vorsitzenden oder andere Maßnahmen ein nicht mehr hinnehmbares Ausmaß an, so kann der Pflichtverteidiger folglich im Ausnahmefall "aus wichtigem Grund" entlassen werden (BGH NStZ 1997, 46 f.; NStZ 1988, 510; BVerfG NJW 1975, 1015 ff.).
  • OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22

    Verteidigung; Pflichtverteidiger; Zweck; Beiordnung; funktionstüchtige

    Für solch grobe Pflichtverletzungen reichen lediglich unzweckmäßige bzw. gar prozessordnungswidrige Verhaltensweisen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 222/88 , NStZ 1988, 510 [BGH 21.04.1988 - III ZR 255/86] ).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 93 B/05

    Befangenheitsantrag im Ordnungswidrigkeitsverfahren

    Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles war der Ablehnungsantrag indes unbegründet, da nicht zu besorgen war, dass der mit der Sachentscheidung befasste Bußgeldrichter dem Rechtsmittelführer gegenüber eine seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussende Haltung einnehmen könnte (vgl. insoweit BVerfGE 32, 288; BGHSt 1, 33 f.; 24, 336 f.; StV 1988, 417; OLG Düsseldorf VRS 66, 27 f.; OLG Koblenz StV 86, 7; OLG Köln StV 1988, 287 f. m. w. N.).
  • BGH, 07.12.1988 - 4 StR 545/88

    Möglichkeit der nachträglichen Ablehnung eines Richters

    Dies hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen (BGH NStZ 1988, 510).
  • OLG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Ws 54/12

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Rechtsmittel

    Die Beiordnung ist nicht frei widerruf- bzw. rücknehmbar, sondern nur aus den ausdrücklich im Gesetz (§§ 138a-b, 143 StPO) genannten - hier nicht gegebenen - Gründen oder (so die ganz herrschende Meinung) aus einem wichtigen Grund, welcher bei Vorliegen eines Umstandes gegeben ist, welcher den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet (vgl. etwa BGH NJW 90, 1373 f. und NStZ 88, 510: KG Berlin JR 82, 349 f. und StV 081 68 ff.; OLG Düsseldorf StraFo 98, 228; HansOLG Hamburg NStZ 98, 586 f.; Kett-Straub NStZ 06, 361, 363 f.; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 3 zu § 143; Laufhütte in KK-StPO, 6, Aufl., Rn. 4 f. zu § 143; auch BVerfGE 39, 238, 244 f. mit dem Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit dem Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes).
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