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   BGH, 10.03.1988 - 4 StR 85/88   

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https://dejure.org/1988,3439
BGH, 10.03.1988 - 4 StR 85/88 (https://dejure.org/1988,3439)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1988 - 4 StR 85/88 (https://dejure.org/1988,3439)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1988 - 4 StR 85/88 (https://dejure.org/1988,3439)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schußwaffen - Entwendung von Schußwaffen

Papierfundstellen

  • StV 1988, 429
  • StV 1989, 153
  • StV 1989, 66
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

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  • BGH, 12.09.1985 - 4 StR 415/85

    Verurteilung wegen Mordes - Versuchte schwere räuberische Erpressung - Rücktritt

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  • BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59

    Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am

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  • BGH, 12.03.2013 - 2 StR 583/12

    Schwerer und besonders schwerer Raub (Fesselung; Verwendung eines gefährlichen

    "Zwar reichen ein Beisichführen und eine Verwendungsabsicht zu irgendeinem Zeitpunkt vom Ansetzen zur Tat bis zu deren Beendigung, mithin auch im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes (entgegen RB S. 4) für die Annahme des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aus (st. Rspr.; BGHSt 13, 259 f.; 20, 194, 197; 31, 105, 107; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 4; BGH StV 1988, 429; NStZ 1998, 354 (Senat); 1999, 242, 243; 2007, 332; NStZ-RR 2003, 202; Fischer StGB 59. Aufl. § 244 Rn. 29); auch genügt es, dass der Täter das Mittel erst am Tatort ergreift (BGHSt 13, 259, 260; BGHR aaO; BGH StV 1988, 429; NStZ 1999, 242, 243; NStZ-RR 2003, 202; Fischer aaO und § 250 Rn. 12).
  • OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94

    Würdigungsmangel; Absicht; Gewahrsamsbehauptung; Beweggrund ; Fluchtabsicht;

    Die festgestellten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruches (55 349, 353Abs. 4. Der Senat könnte den Schuldspruch auch dann nicht selbst ändern, wenn - was durchaus naheliegt - weitere Feststellungen zur Beutesicherungsabsicht und zur Mittäterschaft am Tränengaseinsatz nicht zu erwarten sein sollten. Hinsichtlich des Einsatzes eines Messers oder ähnlichen Gegenstandes erscheint ein Nachweis aufgrund einer erneuten Beweisaufnahme noch möglich. Selbst wenn die Verurteilung nach §§ 252, 250 StGB wegfällt, hätte dies nicht allein für die Strafzumessung Bedeutung; vielmehr kommt dann eine Bestrafung wegen Diebstahls mit Waffen in Betracht, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB . Nach weiterhin feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen (§ 121 Abs. 2 GVG ) der Senat keinen Anlaß sieht, genügt es für die Anwendung dieses Tatbestandes, wenn Waffe oder Werkzeug erst nach Vollendung, aber noch vor Beendigung des Diebstahls mit der Absicht des Einsatzes geführt werden (vgl. BGHSt 20, 194 ; BGH bei Holtz MDR 1980, 106; Strafverteidiger 1988, 429); ebenso ist es hier ausreichend, wenn Zweck des Waffeneinsatzes lediglich die Ermöglichung der Flucht und nicht auch die Erlangung bzw. Sicherung der Beute sein soll (BGHSt 22, 230 ).
  • BGH, 04.03.1998 - 2 StR 7/98

    Voraussetzungen des schweren Raubes

    Unter Tathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale selbst bis zur Vollendung des Raubes zu verstehen, sondern das gesamte Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung (vgl. BGHSt 20, 194, 197; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 - Beisichführen 1; BGH, Urt. v. 22. Juni 1995 - 5 StR 249/95).
  • BGH, 22.06.1995 - 5 StR 249/95

    Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchten Mordes, schwerer räuberischer

    Auch dies erfüllt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach ein Beisichführen der Waffe in irgendeinem Stadium des Tatherganges bis zur Beendigung der Tat genügt (vgl. BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH NJW 1975, 1176, 1177; BGH StV 1988, 429; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 250 Rdn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 30.03.1993 - 1 StR 56/93

    Vorliegen eines schweren Raubes - Annahme des "bei sich führens" eines Werkzeuges

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Täter ein Werkzeug auch dann im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB "bei sich führt", wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259 und 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Beisichführen 1 und StGB § 255 Konkurrenzen 2).
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