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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86, 2 BvR 1179/86, 2 BvR 1191/86   

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BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86, 2 BvR 1179/86, 2 BvR 1191/86 (https://dejure.org/1987,3)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86, 2 BvR 1179/86, 2 BvR 1191/86 (https://dejure.org/1987,3)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86, 2 BvR 1179/86, 2 BvR 1191/86 (https://dejure.org/1987,3)
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Neue Heimat

Art. 44 GG i.V.m. § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO, Untersuchungsausschuß des Bundestages, Befugnis zur Beantragung einer Beschlagnahme gegenüber Privaten, Art. 2 Abs. 1, 14, 19 Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungsausschuß - Private Unternehmen - Beschlagnahmen - Beweiserheblichkeit

Sonstiges

  • bundestag.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bundesrats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 77, 1
  • NJW 1987, 770
  • NJW 1988, 890
  • NVwZ 1988, 429 (Ls.)
  • NStZ 1988, 138
  • NStZ 1988, 140
  • StV 1988, 89
  • DVBl 1988, 200
  • DÖV 1988, 1988
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
    Übertrage man die verfassungsrechtliche Wertung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 67, 100 [137]) auf die Beschlagnahme gegenüber einem eigene Geheimhaltungsinteressen verfolgenden, aber nicht wie die Bundesregierung rechtsstaatlich gebundenen Privaten, so scheine es erwägenswert, die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem prinzipiell öffentlichen Untersuchungsverfahren in die Verantwortlichkeit des Beschlagnahmeverfahrens und seine Abwicklung zu weisen.

    Die im sogenannten Flick- Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 100 ) geforderte Geheimhaltung betreffe nur die Aktenvorlage durch die Verwaltung an einen Untersuchungsausschuß und lasse sich auf Beweiserhebungen der Untersuchungsausschüsse nicht ohne weiteres übertragen.

    Soweit für einen Untersuchungsausschuß Regelungen gälten, die eine Geheimhaltung in gleichwertiger Weise sicherstellten, wie dies bei der Exekutive der Fall sei, gebe es entgegen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 67, 100 [138 f.] keinen überzeugenden Grund, nicht den gesamten Ausschuß, sondern nur dessen Vorsitzenden und Stellvertreter zu informieren.

    a) Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus (BVerfGE 67, 100 [142]).

    Sie erstreckt sich innerhalb des Aufgabenbereichs des Bundestages jedenfalls auch auf die Aufklärung von Mißständen im Bereich solcher privater Unternehmen, die aufgrund "gemeinwirtschaftlicher" Zielsetzung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang aus staatlichen Mitteln gefördert oder steuerlich begünstigt werden und besonderen rechtlichen Bindungen unterliegen; dies gilt jedenfalls insoweit, als hieran ein öffentliches Untersuchungsinteresse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [140]).

    Eingriffe in Grundrechte sind allerdings, abgesehen von den im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Schranken (vgl. insbesondere Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG ), nur im Rahmen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerfGE 32, 54 [72]) zulässig, wobei die Intensität des Grundrechtseingriffs gegen das Gewicht des Untersuchungszwecks und des Beweisthemas abgewogen werden muß (vgl. BVerfGE 67, 100 [143 f.]).

    Ausgenommen sind sowohl Angelegenheiten, an deren parlamentarischer Behandlung kein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. BVerfGE 67, 100 [140]), als auch solche, die entweder nicht zu den Bundesaufgaben gehören (vgl. den Grundsatz des Art. 30 GG ) oder in die ausschließliche Kompetenz anderer Verfassungsorgane fallen (vgl. BVerfGE 67, 100 [139[).

    Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100 [142]).

    Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG , gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG , verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142 f.]).

    Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ( Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG ) und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 100 [143 f.]).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100 [144]).

    Schließlich ist stets zu prüfen, ob nach den Umständen eine öffentliche Beweisaufnahme gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte bestimmte Vorkehrungen parlamentarischer Geheimhaltung erfordern (vgl. BVerfGE 67, 100 [144]).

    Die Möglichkeit zur Geheimhaltung eröffnen Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GG , der im Untersuchungsverfahren einen Ausschluß der Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]) ohne Festlegung bestimmter Voraussetzungen zuläßt, und Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG , dessen Verweisung auf eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Strafprozeß auch die §§ 171 b, 172 GVG (früher: § 172 GVG ) mitumfaßt (vgl. BVerfGE 67, 100 [134]).

    Sie sind so auszulegen und anzuwenden, daß die sich aus den Grundrechten ergebenden datenschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 67, 100 [142 ff.]) gewahrt werden.

    Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei seiner Aufgabenerfüllung hat der Bundestag in detaillierter Weise in der Geheimschutzordnung (sowie in einzelnen Gesetzen) festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 [135 f.]; 70, 324 [359]).

    aa) Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens fordern eine Auslegung des Art. 44 GG dahin, daß mit der Vorschrift die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle geschaffen werden sollten (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]).

    Der Aufklärung des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse kommt keine geringere Bedeutung zu als der Tatsachenermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 67, 100 [146]).

    Urkunden und andere schriftliche Beweismittel haben gegenüber Zeugenaussagen oft einen höheren Beweiswert, zumal - insbesondere bei Mißstandsenqueten - das Erinnerungsvermögen von Zeugen aus mancherlei Gründen unergiebig werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 [132]).

    Die Vorschrift nimmt ohne Einschränkung auf die Beweiserhebung im Strafprozeß Bezug; sie will damit ersichtlich alle Bestimmungen berücksichtigt wissen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln (vgl. BVerfGE 67, 100 [133]).

    Der Verfassungsausschuß der Weimarer Nationalversammlung nahm die Bezugnahme auf die Vorschriften der Strafprozeßordnung während seiner Beratungen in den Text der Vorschrift (Art. 34 Abs. 3 WRV) auf, um zum Recht der Zeugeneinvernahme, das er mit Art. 34 Abs. 1 WRV als geregelt ansah, das Recht des Zeugniszwanges und der Zeugenvereidigung hinzuzufügen (vgl. BVerfGE 67, 100 [131]).

    Zeugniszwang und Beschlagnahme weisen weder nach ihrer Rechtsnatur noch im Hinblick auf die jeweils betroffenen Grundrechte Unterschiede auf, die es rechtfertigen könnten, jenen dem Untersuchungsausschuß zuzugestehen, diese aber nicht, obwohl gerade schriftliche Unterlagen besonders zuverlässige Beweismittel darstellen können (vgl. BVerfGE 67, 100 [132]).

    Von daher ist jeweils zu prüfen, welche strafprozessualen Vorschriften heranzuziehen und in welchem Umfang sie anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [128]).

    Die Maßnahme darf nur soweit in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG , gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG , eingreifen, wie es im öffentlichen Interesse geboten ist; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Die Regierung entscheidet hier in eigener Verantwortung, welche Akten oder Teile davon in sachlichem Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag stehen, wie ihn der Bundestag formuliert hat (vgl. BVerfGE 67, 100 [134]), obwohl sie nicht neutral wie ein Gericht, sondern selbst betroffen ist.

    Lassen diese Rechtspositionen eine Offenlegung gegenüber sämtlichen Ausschußmitgliedern nicht zu, muß diese auf eine kleine Zahl von Ausschußmitgliedern, gegebenenfalls auf den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, beschränkt werden (vgl. BVerfGE 67, 100 [138 f.]).

    Lehnt der Ausschuß den erforderlichen Geheimschutz ab, ist der Einblick in die Unterlagen zu versagen (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]).

    Das Gericht hat dann zu prüfen, welche Maßnahmen im einzelnen geboten sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [142 ff.]), und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Ausschuß von entsprechenden Ausschußbeschlüssen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]).

    Die vermuteten erheblichen Mißstände im Bereich der Anwendung der für den sozialen Wohnungsbau innerhalb und außerhalb des Steuerrechts bestehenden Subventionsbestimmungen wiesen auf erhebliche volkswirtschaftliche und haushaltsmäßige Auswirkungen hin (vgl. BVerfGE 67, 100 [145]).

    c) Die Untersuchung griff nicht in den ausschließlichen Kompetenzbereich anderer Bundesorgane ein, insbesondere nicht in den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]) der Bundesregierung.

    Es ging in Übereinstimmung mit der Auffassung des Untersuchungsausschusses (vgl. BVerfGE 67, 100 [128]) davon aus, auch diese Unterlagen könnten zur Aufklärung im Sinn des von ihm als Grundlage der Beschlagnahme herangezogenen Teils des Untersuchungsauftrags beitragen.

    Daß auch die Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen keine absolute Sicherheit bieten können, läßt sich dem Bundestag nicht entgegenhalten (vgl. BVerfGE 67, 100 [136]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
    Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG , gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG , verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142 f.]).

    Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Sie sind so auszulegen und anzuwenden, daß die sich aus den Grundrechten ergebenden datenschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 67, 100 [142 ff.]) gewahrt werden.

    Die Maßnahme darf nur soweit in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG , gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG , eingreifen, wie es im öffentlichen Interesse geboten ist; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Indem die Gerichte demgegenüber eine Herausgabe der vollständigen Protokolle an den Ausschuß ohne vorherige gerichtliche Durchsicht auf die Beweisbedeutsamkeit anordneten, verletzten sie nicht nur die Beschwerdeführerin zu 1) als unmittelbar von der Beschlagnahme Betroffene, sondern auch die übrigen Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 , Art. 14 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.] 67, 100 [142 ff.]).

  • BVerfG, 05.11.1986 - 2 BvR 1178/86

    Bundestag - Untersuchungsausschuß - Geheimhaltung - Beschlagnahme von

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
    Aufgrund mündlicher Verhandlung erließ das Bundesverfassungsgericht am 5. November 1986 eine einstweilige Anordnung (BVerfGE 74, 7 ), wonach vorläufig nur die Teile der beschlagnahmten Aufsichtsratsprotokolle an den Untersuchungsausschuß herauszugeben waren, die nach Maßgabe des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 22. Oktober 1986 in Verbindung mit dem Untersuchungsauftrag und dem Beweisbeschluß 10-6 beweiserheblich sein können.

    Die erforderliche Aussonderung dürfe daher nicht dem Untersuchungsausschuß überlassen werden; vielmehr müsse sie - wie im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1986 (BVerfGE 74, 7 ) vorgesehen - ein neutraler Dritter (Gericht) vornehmen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 5. November 1986 (BVerfGE 74, 7 ) einen praktikablen Weg gewiesen, durch den die Gefährdung privater Daten, die mit dem Untersuchungsauftrag eines Ausschusses nichts zu tun hätten, weitgehend vermieden werden könne.

    Die Stellungnahme des Bundesrates (BRDrucks. 597/86, Beschluß) befaßt sich im Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1986 (BVerfGE 74, 7 ) mit dem Zutrittsrecht seiner Mitglieder und ihrer Beauftragten zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GG ).

    1. Mit der Entscheidung über die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfassungsbeschwerden erledigt sich die ausdrücklich bis zu diesem Zeitpunkt befristete einstweilige Anordnung vom 5. November 1986 (BVerfGE 74, 7 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    545 bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ).

    Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 93, 37 ; 107, 59 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Richter können aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ; 120, 274 ).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,154
BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 (https://dejure.org/1987,154)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 (https://dejure.org/1987,154)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 1987 - 2 BvR 1165/86 (https://dejure.org/1987,154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Lappas

  • openjur.de

    Lappas

  • rechtsportal.de

    Zwangsbefungnisse des parlamentarischen Untersuchungsausschusses gegen Zeugen - "Fall Lappas"

  • rechtsportal.de

    Zwangsbefungnisse des parlamentarischen Untersuchungsausschusses gegen Zeugen - "Fall Lappas"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungsausschuß - Zeuge - Aussageverweigerung - Ordnungsgeld - Beugehaft

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 76, 363
  • NJW 1988, 897
  • NVwZ 1988, 429 (Ls.)
  • NStZ 1988, 138
  • StV 1988, 89
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86
    Die Verfassungsbestimmung lehnt sich nach ihrem Wortlaut eng an Art. 34 WRV an, der die Bezugnahme auf die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit dem Ziel aufgenommen hatte, den Untersuchungsausschüssen Zwangsbefugnisse gegenüber Zeugen zu verleihen, um eine wirksame Erfüllung des parlamentarischen Untersuchungsauftrags zu ermöglichen (Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Aktenstück Nr. 391, Bd. 336, zu Art. 55, S. 264 bis 266; vgl. BVerfGE 67, 100 [131]).

    Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100 [142]).

    a) Die Verweisung in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht sich nicht nur auf befugnisbegründende, sondern auch auf befugnisbegrenzende Regelungen der Strafprozeßordnung (vgl. BVerfGE 67, 100 [133]).

    b) Unabhängig von den strafprozessualen Vorschriften über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte hat der Untersuchungsausschuß die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG zu beachten, die ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten gewähren (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142 f.]).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]; 67, 100 [144]).

    Immer wird auch zu prüfen sein, ob nach den gegebenen Umständen eine öffentliche Beweisaufnahme und Erörterung gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte des Betroffenen bestimmte Vorkehrungen parlamentarischer Geheimhaltung erfordern (vgl. BVerfGE 67, 100 [144]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86
    b) Unabhängig von den strafprozessualen Vorschriften über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte hat der Untersuchungsausschuß die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG zu beachten, die ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten gewähren (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142 f.]).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]; 67, 100 [144]).

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86
    Mit Freiheitsentzug verbundene Beugemaßnahmen zur Durchsetzung gesetzlich begründeter Pflichten gehören zum überlieferten Normenbestand (BVerfGE 43, 101 [106]).

    Die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Auskunftspflichten des Gemeinschuldners (§ 101 Abs. 2 KO) und zur Erzwingung der Zahlung selbst geringer Geldbußen (§ 96 OWiG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 56, 37; 43, 101).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Insoweit konkretisiert Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG für den Bereich der Freiheitsentziehung die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerfGE 76, 363 ).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Die Auslegung des Art. 44 GG und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 68, 1 ; 76, 363 ; 77, 1 ).

    Diese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ).

    Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; StGH Bad.-Württ. , Urteil vom 26. Oktober 1989 - GR 3/87 -, VBlBW 1990, S. 51 ; HbgVerfG , Urteil vom 19. Juli 1995 - HVerfG 1/95 -, NVwZ 1996, S. 1201 ).

    Parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages können Zeugen zur Vernehmung vorladen, vernehmen und gegebenenfalls mit den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmitteln zur Aussage veranlassen (vgl. BVerfGE 76, 363 ).

    Als Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss geladene Personen unterliegen grundsätzlich der Auskunfts- und Zeugnispflicht als einer allgemeinen Staatsbürgerpflicht (vgl. BVerfGE 49, 280 ; 76, 363 ).

    Ebensowenig trägt sie eine Beschränkung der Aussagegenehmigung (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ).

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ).

    Diese Bestimmung stattet die Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, deren Beweiserhebungsrecht sich bereits aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ), mit den Zwangsmitteln der Strafprozessordnung aus (BVerfGE 77, 1 ).

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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87   

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BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87 (https://dejure.org/1987,2820)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1987 - 5 StR 649/87 (https://dejure.org/1987,2820)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 649/87 (https://dejure.org/1987,2820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fortbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts eines Verwandten nach Einstellung des Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten des Angeklagten - Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 I Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) bei halbbürtigen Geschwistern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • StV 1988, 89
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.03.1977 - 3 StR 327/76

    Verlesung der Niederschriften früherer Vernehmungen ohne Hinweis auf das

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugin als vom Verfahrensverstoß Mitbetroffener rügen (vgl. BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 33, 148, 154) [BGH 20.02.1985 - 2 StR 561/84].
  • BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79

    Reihenfolge der Heranziehung von Hilfsschöffen - Der für den Stand der

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen dem Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger ein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952 f; NStZ 1984, 176 f).
  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 561/84

    Zeugenvernahme einer Krankenschwester trotz fehlender Entbindung von der

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugin als vom Verfahrensverstoß Mitbetroffener rügen (vgl. BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 33, 148, 154) [BGH 20.02.1985 - 2 StR 561/84].
  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 34, 138 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86] und 215; Beschluß vom 3. März 1987 - 5 StR 596/86) zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft.
  • BGH, 03.03.1987 - 5 StR 596/86

    Zeugnisverweigerungsrecht beim einheitlichen Verfahren gegen mehrere Beschuldigte

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 34, 138 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86] und 215; Beschluß vom 3. März 1987 - 5 StR 596/86) zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft.
  • BGH, 08.12.1977 - 2 StR 631/77

    Folgen einer unterbliebenen Belehung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht eines

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen dem Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger ein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952 f; NStZ 1984, 176 f).
  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54

    Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugin als vom Verfahrensverstoß Mitbetroffener rügen (vgl. BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 33, 148, 154) [BGH 20.02.1985 - 2 StR 561/84].
  • BGH, 10.01.1984 - 5 StR 732/83

    Einheitliches Strafverfahren - Zeuge - Angehörigenverhältnis -

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen dem Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger ein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952 f; NStZ 1984, 176 f).
  • BGH, 06.03.2018 - 1 StR 277/17

    Selbstbelastungsfreiheit (Verfassungsrang; Schutz der eigenverantwortlichen

    Wegen seiner Absolutheit entfaltet dieses Beweisverwertungsverbot seine Wirkung auch auf die von den Eingriffen in die Aussagefreiheit der Mitangeklagten nicht unmittelbar betroffene Angeklagte M. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil die Angeklagte R. gegenüber ihrer Tochter zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt hätte (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 649/87, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 3), in dessen Ausübung mittelbar gleichfalls eingegriffen wurde.
  • BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02

    Zur Verwertbarkeit von richterlichen Zeugenvernehmungen bei bewußt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar für die Wirksamkeit eines auf Verwandtschaft und Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrechts ohne rechtliche Bedeutung, wenn ein Zeuge sich selbst als "mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet, weil es auf die Kenntnis des Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (vgl. BGH StV 1988, 89, 90; 1992, 308; 2002, 3 = NStZ-RR 2001, 259; für § 60 StPO: BGHSt 20, 98 ff.; 22, 266 ff.; vgl. aber auch BGHSt 32, 25, 30, 31).
  • BGH, 19.07.2000 - 5 StR 274/00

    Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger; Beweiskraft des

    Daß der Zeuge - wie vorstehend beschrieben - sich selbst als "mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet hat, mag den Irrtum des Landgerichts erläutern, ist aber ohne rechtliche Bedeutung, weil es auf die Kenntnis des Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (BGH StV 1988, 89, 90).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 31/98

    Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung einer Anstaltspsychologin als

    Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat, so daß das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fortbesteht, wenn das Verfahren gegen den mitbeschuldigten Angehörigen abgetrennt oder gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280 f.; BGH NStZ 1984, 176 f.; BGHR StPO § 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 3 und 10).
  • BGH, 29.08.1989 - 5 StR 522/88

    Vernehmung eines Zeugen ohne Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht

    Es genügt, daß hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen mehrere Beschuldigte in irgend einem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (BGH StV 1988, 89; vgl. BGHSt 34, 138, 139) [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86].
  • BGH, 11.07.1989 - 5 StR 180/89

    Zeugnisverweigerungsberechtigung eines Angehörigen gegenüber mehreren

    Dabei genügt es, daß zwischen dem Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit in der Weise bestanden hat, daß beide hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses, welches Gegenstand der angeklagten Tat ist, förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (vgl. u.a. BGHSt 34, 138, 139 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86]; 34, 215, 216 [BGH 04.11.1986 - 1 StR 498/86]; BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 - Mitbeschuldigter 3).
  • BGH, 29.08.1989 - 5 StR 376/89
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  • BGH, 09.02.1988 - 5 StR 689/87

    Verlust des Zeugnisverweigerungsrechtes durch Einstellung des Verfahrens -

    Dabei genügt es, daß zwischen dem Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit in der Weise bestanden hat, daß beide hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses, welches Gegenstand der angeklagten Tat ist, förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (vgl. u.a. BGHSt 34, 138, 139 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86]; 34, 215, 216 [BGH 04.11.1986 - 1 StR 498/86]; Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 649/87).
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