Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.11.1988

Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1988 - 1 StR 664/88   

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https://dejure.org/1988,2680
BGH, 20.12.1988 - 1 StR 664/88 (https://dejure.org/1988,2680)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1988 - 1 StR 664/88 (https://dejure.org/1988,2680)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - 1 StR 664/88 (https://dejure.org/1988,2680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorwurf der fehlenden Reue und Schuldeinsicht eines die Tat bestreitenden Angeklagten bei der Beurteilung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1989, 149
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.10.1979 - 4 StR 517/79

    Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten - Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - 1 StR 664/88
    Ihm durfte daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende Reue und Schuldeinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er ansonsten seine Verteidigungsposition gefährden würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 1, 105; BGH MDR 1980, 240; BGH NStZ 1981, 257).
  • BGH, 25.03.1981 - 3 StR 61/81

    Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln - Einsatz eines V-Mannes -

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - 1 StR 664/88
    Ihm durfte daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende Reue und Schuldeinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er ansonsten seine Verteidigungsposition gefährden würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 1, 105; BGH MDR 1980, 240; BGH NStZ 1981, 257).
  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - 1 StR 664/88
    Ihm durfte daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende Reue und Schuldeinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er ansonsten seine Verteidigungsposition gefährden würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 1, 105; BGH MDR 1980, 240; BGH NStZ 1981, 257).
  • BGH, 19.01.2016 - 4 StR 521/15

    Strafaussetzung zur Bewährung (Sozialprognose: Berücksichtigung von

    Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 - 4 StR 111/99, StV 1999, 602; vom 20. Februar 1998 - 2 StR 14/98, StV 1998, 482; vom 20. Dezember 1988 - 1 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).
  • BGH, 18.01.1996 - 4 StR 733/95

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes - Begehung der Tat in der DDR - Anwendbarkeit

    Fehlende Reue durfte ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da Schuldeinsicht mit einem Bestreiten der Tat unvereinbar gewesen wäre und seine Verteidigungsposition gefährdet hätte (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).
  • BGH, 20.02.1998 - 2 StR 14/98

    Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer ungünstigen

    Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6; Umstände, besondere 12).
  • BGH, 11.06.1993 - 4 StR 244/93

    Möglichkeit der Trennung zwischen den in der Tat und den in der Persönlichkeit

    Ihm durften daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende Reue und Schuldeinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er anderenfalls seine Verteidigungsposition gefährdet hätte (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6; Umstände, besondere 12).
  • OLG Hamburg, 10.11.1997 - II-157/97

    Strafbarkeitsvoraussetzungen einer Vergewaltigung in einem minder schweren Fall;

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  • BGH, 07.02.1996 - 3 StR 358/95

    Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - Versagung der

    Eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten, bei der auch das Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände gewinnen kann (vgl. BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 6, 7), hat sie nicht vorgenommen.
  • BGH, 02.09.1994 - 3 StR 361/94

    Aufhebung eines Urteils im Rechtsfolgenausspruch - Fehlende Einsichtsfähigkeit

    Der Umstand, daß ein Angeklagter die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen (BGH NStZ 1987, 171; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6, und Umstände, besondere 12).".
  • BGH, 21.06.1990 - 4 StR 243/90

    Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung

    Dies ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung zwingt (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1988 - 5 StR 517/88   

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https://dejure.org/1988,5118
BGH, 29.11.1988 - 5 StR 517/88 (https://dejure.org/1988,5118)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1988 - 5 StR 517/88 (https://dejure.org/1988,5118)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1988 - 5 StR 517/88 (https://dejure.org/1988,5118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens eines Vermögensnachteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 149
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.04.1984 - 2 StR 3/84

    Strafbefreiender Rücktritt eines Angeklagten vom Versuch der räuberischen

    Auszug aus BGH, 29.11.1988 - 5 StR 517/88
    Unter diesen Umständen bedarf es ergänzender Feststellungen (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1984 - 2 StR 3/84 -), die nicht ausgeschlossen erscheinen.".
  • BGH, 22.10.1997 - 3 StR 539/97

    Anstiftung zur Erpressung - Beihilfe zur räuberischen Erpressung

    In einem solchen Fall tritt aber der zur Tatvollendung nach den §§ 253, 255 StGB vorausgesetzte Vermögensnachteil beim Erpreßten auch in Gestalt konkreter Vermögensgefährdung nicht ein (vgl. BGHR StGB § 253 I Vermögensschaden 6 sowie § 255 Versuch 1 und Vollendung 1).

    Allerdings können die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatablauf und zur inneren Tatseite bestehen bleiben; sie sind von Rechtsfehlern nicht beeinflußt und bedürfen lediglich in der aufgezeigten Richtung der Ergänzung durch den neuen Tatrichter (vgl. BGHR StGB § 253 I Vermögensschaden 6).

  • BGH, 30.07.1998 - 4 StR 298/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung

    Den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen werden, daß das Geld zu irgendeinem Zeitpunkt des Tatgeschehens gefährdet war und damit der für eine vollendete Straftat nach § 253 StGB vorausgesetzte Vermögensnachteil bereits eingetreten ist (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 6; Tröndle StGB 48. Aufl. § 253 Rdn. 15).
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