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   OLG Hamm, 14.02.1989 - 3 Ws 68/89, 3 Ws 70/89   

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OLG Hamm, 14.02.1989 - 3 Ws 68/89, 3 Ws 70/89 (https://dejure.org/1989,2589)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.1989 - 3 Ws 68/89, 3 Ws 70/89 (https://dejure.org/1989,2589)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Februar 1989 - 3 Ws 68/89, 3 Ws 70/89 (https://dejure.org/1989,2589)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beiordnung eines Rechtanwaltes und die Bestellung eines Pflichtverteidigers; Anforderungen an das Vorschlagsrecht eines Angeschuldigten hinsichtlich der Bestellung eines Pflichtverteidigers; Begründung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1989, 242
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 14.12.1984 - 2 Ws 623/84
    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.1989 - 3 Ws 68/89
    Der Senat hat bislang die Auffassung vertreten, daß die vom Vorsitzenden des erkennenden Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit der Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. NStZ 1985, 518).
  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder Zweitverteidigers handelt (vgl. BayObLG, StV 1988, S. 97 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1994, S. 599 ; StV 2000, S. 412 ; OLG Stuttgart, StV 1990, S. 55; OLG Hamm, StV 1989, S. 242; OLG Frankfurt, StV 1989, S. 384).
  • OLG Hamm, 28.01.1999 - 3 Ws 27/99

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen, Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers,

    Dieser Ansicht haben sich sämtliche Strafsenate des erkennenden Oberlandesgerichts angeschlossen (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 242 (3. Strafsenat); NStZ 1990, 143 (2. Strafsenat) je m.w.N.; vgl. zum Meinungsstand auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 141 Rdnr. 10 m.w.N.).

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger oder auch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers anfechten kann, wenn er geltend macht, die (weitere) Pflichtverteidigung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt (OLG Frankfurt/Main, StV 1994, 288 m.w.N.; StV 1997, 575; vgl. auch Senat, StV 1989, 242, 243).

    Diese Grundsätze, die für die Frage der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers oder eines Pflichtverteidigers neben einem bereits bestehenden Wahlverteidiger sowie für den Antrag auf Abberufung eines Pflichtverteidigers in gleicher Weise gelten wie für die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers des Vertrauens (vgl. BGH StV 1998, 414; BGH NJW 1992, 849; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamm, StV 1989, 242; OLG Celle, StV 1988, 100; OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; NStZ-RR 1996, 304, 305; StV 1997, 575) greifen jedenfalls dann zum Nachteil des Angeklagten ein, wenn das Gericht sich ernsthaft aber erfolglos bemüht, innerhalb der durch § 229 StPO gezogenen zeitlichen Grenzen mit dem Verteidiger des Vertrauens Terminstage abzustimmen, (BGH, NJW 1992, 849; vgl. auch BGH StV 1998, 414; OLG Frankfurt/Main, StV 1997, 575).

  • OLG Hamm, 21.06.1999 - 2 Ws 187/99

    Pflichtverteidiger, Anwalt des Vertrauens, Auswahl, Entpflichtung, wichtiger

    Die von Rechtsanwalt N ersichtlich für den Angeschuldigten eingelegte Beschwerde ist zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1989 in 2 Ws 626/89 = NStZ 1990, 143 = MDR 1990, 461; ferner Beschlüsse des hiesigen 3. Strafsenats in StV 1990, 395; 1989, 242 und 1987, 478).

    Diesem Umstand kommt in der Regel besondere Bedeutung zu (vgl. BGH StV 1997, 564; OLG Hamm StV 1989, 242 und 1987, 478).

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09

    Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger

    Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann gefordert, wenn entweder aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes oder der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Hamm StV 1989, 242; OLG Frankfurt StV 1991, 9 ; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig 11.4.1983 bei JURIS; SchlHA 2001, 137; OLG Rostock Strafo 2002, 230; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; KK-Laufhütte zu § 141 Rn 9).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2002 - 2 Ws 242/02

    Anfechtbarkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers; Verstoß gegen die

    (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, AnwBl 1998, 46; OLG Frankfurt StV 1994, 288; StV 1991, 9; StV 1987, 379; OLG Hamm StV 1989, 242, 243; OLG Celle StV 1988, 100; NStZ 1988, 39; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 144; OLG Köln StV 1989, 241, 242; OLG München AnwBl 1980, 467 - jeweils mit weiteren Rechtspr.nachw.
  • OLG Hamm, 06.07.2000 - 5 Ws 139/00

    Wahlverteidiger, Pflichtverteidiger, Beschwerde gegen die Beiordnung eines

    Dieser Ansicht haben sich sämtliche Strafsenate des erkennenden Oberlandesgerichts angeschlossen (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 242 (3. Strafsenat); NStZ 1990, 143 (2. Strafsenat), je m.w.N.; vgl. zum Meinungsstand auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 141 Rdnr. 10 m.w.N.).

    Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger oder auch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers anfechten kann, wenn er geltend macht, die (weitere) Pflichtverteidigung sei unzulässig oder sachlich nicht gerecht fertigt (OLG Frankfurt/Main, StV 1994, 288 m.w.N.; StV 1997, 575; OLG Hamm (3. Strafsenat), StV 1989, 242, 243).

  • OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung neben Wahlverteidiger; Auswahlermessen des

    Demgegenüber handelt es sich bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers um eine Entscheidung des Vorsitzenden, die über die Vorbereitung der Urteilsfällung hinaus selbständige prozessuale Bedeutung hat, da sie in das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren eingreifen und zu im Nachhinein nicht mehr behebbaren Nachteilen für den Angeklagten durch Zeitablauf oder durch Unterlassen prozessualer Handlungen führen kann (Senat, a. a. O., Senat, StV 1989, 242; OLG Hamm, NStZ 1990, 143; OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1994, 288; StV 1997, 575; OLG Celle StV 1988, 100; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 141 Rdnr. 10 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2000 - 1 Ws 568/00

    Anfechtbarkeit der Verteidigerbestellung - Beiordnung eines weiteren Verteidigers

    In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, daß der Angeklagte durch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beschwert ist und sie anfechten kann, wenn er - wie hier - geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt (Senat, Beschlüsse vom 23. März 1999 - 1 Ws 246 - 247/99 - und 6. September 1999 - 1 Ws 708/99 - OLG Frankfurt StV 1989, 384; StV 1994, 288; OLG Celle StV 1988, 100; OLG Köln StV 1989, 242; KK-Laufhütte, StPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 12 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.1994 - 1 Ws 551/94
    Ein Beschuldigter hat nämlich einen Anspruch darauf, daß der Vorsitzende bei der Auswahl des Verteidigers das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausübt (vgl. OLG Frankfurt StV 1989, 384 ; OLG Stuttgart StV 1990, 55 und OLG Hamm StV 1989, 242).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99

    Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, daß der Angeklagte durch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beschwert ist und sie deshalb mit der Beschwerde anfechten kann, wenn er - wie hier - geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt ( Senat, Beschluß vom 23. März 1999 - 1 Ws 246-247/99 - OLG Frankfurt StV 1989, 384 ; StV 1994, 288 ; OLG Celle StV 1988, 100 ; OLG Köln StV 1989, 242; KK-Laufhütte, StPO , 4. Aufl. § 141 Rn 12 m.w.N.).
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