Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 08.03.1989

Rechtsprechung
   BGH, 25.04.1989 - 4 StR 153/89   

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https://dejure.org/1989,6249
BGH, 25.04.1989 - 4 StR 153/89 (https://dejure.org/1989,6249)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1989 - 4 StR 153/89 (https://dejure.org/1989,6249)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1989 - 4 StR 153/89 (https://dejure.org/1989,6249)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Öffentlichkeit "für die Dauer der Erstattung des Gutachtens" der Sachverständigen - Feststellung der Wiederherstellung der Öffentlichkeit als wesentliche Förmlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 384
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.04.1977 - 5 StR 191/77

    Verfahrensfehler bei Ausschluss der Öffentlichkeit - Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - 4 StR 153/89
    Zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO gehört die Feststellung, daß die Öffentlichkeit wieder hergestellt worden ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1977 - 5 StR 191/77, bei Holtz MDR 1977, 810).
  • BGH, 31.03.1994 - 1 StR 48/94

    Wesentliche Förmlichkeit - Revisionsgrund - Protokoll - Vermerk -

    Zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO gehört die Feststellung, daß die Öffentlichkeit wieder hergestellt worden ist (BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - 4 StR 153/89 m.w.N.; Engelhardt in KK, 3. Aufl. § 273 Rdn. 4; Gollwitzer in LR, 24. Aufl. § 272 Rdn. 20, § 273 Rdn. 8; KMR § 272 Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 273 Rdn. 7).
  • BGH, 19.07.1994 - 4 StR 360/94

    Ausschluß der Öffentlichkeit - Verfahrensablauf - Anhörung eines Sachverständigen

    Davon ist - ungeachtet der nicht eindeutigen, aber eher dagegen sprechenden dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden - gemäß § 274 StPO aufgrund der Sitzungsniederschrift auszugehen (vgl. BGH StV 1989, 384).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.03.1989 - 3 Ws 166/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3856
OLG Frankfurt, 08.03.1989 - 3 Ws 166/89 (https://dejure.org/1989,3856)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.1989 - 3 Ws 166/89 (https://dejure.org/1989,3856)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 1989 - 3 Ws 166/89 (https://dejure.org/1989,3856)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1989, 384
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder Zweitverteidigers handelt (vgl. BayObLG, StV 1988, S. 97 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1994, S. 599 ; StV 2000, S. 412 ; OLG Stuttgart, StV 1990, S. 55; OLG Hamm, StV 1989, S. 242; OLG Frankfurt, StV 1989, S. 384).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99

    Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, daß der Angeklagte durch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beschwert ist und sie deshalb mit der Beschwerde anfechten kann, wenn er - wie hier - geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt ( Senat, Beschluß vom 23. März 1999 - 1 Ws 246-247/99 - OLG Frankfurt StV 1989, 384 ; StV 1994, 288 ; OLG Celle StV 1988, 100 ; OLG Köln StV 1989, 242; KK-Laufhütte, StPO , 4. Aufl. § 141 Rn 12 m.w.N.).

    Deshalb sind auch bei der Auswahl eines evtl. erforderlichen weiteren Pflichtverteidigers, selbst wenn die Bestellung in erster Linie der Sicherung des Verfahrens dient, die Kriterien des § 142 Abs. 1 StPO anzuwenden und ist insbesondere dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen (Senat NStZ 1994, 599 ; NStZ 1998, 55 ; U Frankfurt StV 1989, 384 ).

  • OLG Köln, 03.11.2006 - 2 Ws 550/06

    Rechtsbehelf eines Angeklagten gegen die Bestellung eines anderen, weiteren

    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zwar eigentlich eine für den Angeklagten vorteilhafte Maßnahme, indes ist allgemein anerkannt, dass sie ausnahmsweise dann der Anfechtung unterliegt, wenn mit der Beschwerde Ermessensfehler bei der Auswahl des Pflichtverteidigers geltend gemacht werden (vgl. Senat B. v. 15.7.1988, 2 Ws 340/88 = StV 1989, 241, 242; OLG Frankfurt NJW 1972, 2055, 2056; StV 1989, 384; OLG Celle StV 1988, 100; OLG Düsseldorf VRS 100, 130, 132; Karlsruher Kommentar-Laufhütte, StPO, 5. Aufl. 2003, § 141, Rdn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2000 - 1 Ws 568/00

    Anfechtbarkeit der Verteidigerbestellung - Beiordnung eines weiteren Verteidigers

    In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, daß der Angeklagte durch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beschwert ist und sie anfechten kann, wenn er - wie hier - geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt (Senat, Beschlüsse vom 23. März 1999 - 1 Ws 246 - 247/99 - und 6. September 1999 - 1 Ws 708/99 - OLG Frankfurt StV 1989, 384; StV 1994, 288; OLG Celle StV 1988, 100; OLG Köln StV 1989, 242; KK-Laufhütte, StPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 12 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.1994 - 1 Ws 551/94
    Ein Beschuldigter hat nämlich einen Anspruch darauf, daß der Vorsitzende bei der Auswahl des Verteidigers das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausübt (vgl. OLG Frankfurt StV 1989, 384 ; OLG Stuttgart StV 1990, 55 und OLG Hamm StV 1989, 242).
  • OLG Frankfurt, 08.08.1996 - 3 Ws 633/96

    Anfechtung der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Angeklagten;

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  • OLG Düsseldorf, 19.10.1989 - VI 13/89
    Zum angesprochenen Problemkreis vgl. auch OLG Stuttgart (Beschluß - 1 Ws 441/89 v. 9.11.89, in StV 1990, 55 ) und OLG Frankfurt (Beschluß - 3 Ws 166/89 - v. 8.3. 89, in StV 1989, 384 ): Beide Gerichte betonen übereinstimmend, daß in Beachtung der Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO vor der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers der Angekl. zu hören ist.
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